A person domiciled in a Member State may, in another Member State, be sued:
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5. as regards a dispute arising out of the operations of a branch, agency or other establishment, in the courts for the place in which the branch, agency or other establishment is situated;
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| Allgemeines | |
Art. 5 Nr. 5 normiert einen besonderen Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung des Mutterunternehmens. Für Streitigkeiten aus dem Betrieb der Niederlassung kann das Mutterunternehmen, das seinen Sitz nach Maßgabe der Artt. 59 und 60 im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem sich die Niederlassung befindet. Daneben setzt die Berufung auf Art. 5 Nr. 5 voraus, dass sich auch die Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befindet.
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Dagegen ist es für die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 5 nicht erforderlich, dass die von der Zweigniederlassung im Namen des Mutterunternehmens eingegangenen Verpflichtungen auch in dem Mitgliedstaat erfüllt wurden oder zu erfüllen sind, in dem sich die Zweigniederlassung befindet; [1]EuGH 06.04.1995 – C-439/93 – Lloyd’s Register/Campenon, unalex EU-92. sonst hätte Art. 5 Nr. 5 gegenüber Art. 5 Nr. 1 kaum eigenständige Bedeutung. Das Gericht des Ortes, an dem sich die Zweigniederlassung befindet, ist somit selbst dann für eine Streitigkeit aus ihrem Betrieb zuständig, wenn die Verpflichtung in einem anderen Staat erfüllt worden ist oder zu erfüllen gewesen wäre. Denn die ratio der Zuständigkeit liegt darin, dass der Beklagte am Ort der Niederlassung tätig geworden ist, so dass es unangemessen erschiene, wenn der Kläger dort nicht klagen, sondern auf die allgemeine Zuständigkeit nach Art. 2 Abs. 1 verwiesen werden könnte, zumal durch das Kriterium der Betriebsbezogenheit der Streitigkeit (hierzu unten sub. 3) zwischen Streitigkeit und Forum Sach- und Beweisnähe des Forums gesichert sind. Ihr Vorbild findet die Vorschrift in § 21 ZPO.
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| Klagen gegen das Mutterunternehmen | |
Art. 5 Nr. 5 regelt nur die Zuständigkeit für Klagen gegen das Mutterunternehmen, unabhängig davon, ob dieses Mutterunternehmen durch eine Gesellschaft oder eine natürliche Person getragen wird. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Unternehmen, das über seine Niederlassung am Rechtsverkehr in einem anderen Mitgliedstaat teilnimmt, auch in diesem Mitgliedstaat verklagt werden können sollte. Der Kläger soll in diesem Fall nicht darauf beschränkt sein, die Klage vor den Gerichten des Mitgliedstaats zu erheben, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat. Demgegenüber hat das Mutterunternehmen Klagen gegen den Geschäftspartner seiner Niederlassung in dessen allgemeinem Gerichtsstand (Art. 2) oder in einem sonstigen besonderen Gerichtsstand des Art. 5 zu erheben; Art. 5 Nr. 5 begründet also keinen Aktivgerichtsstand für die Muttergesellschaft. Art. 5 Nr. 5 sperrt andererseits als konkurrierende Zuständigkeit nicht die Klage gegen das Mutterunternehmen an dessen Sitz nach Art. 2 Abs. 1, ggf. iVm Artt. 59, 60. [2] Art. 5 Nr. 5 begründet im Übrigen keine Zuständigkeit für Klagen gegen die Niederlassung, soweit diese parteifähig ist, ebensowenig für Streitigkeiten zwischen der Niederlassung und dem Mutterunternehmen oder gegen Dritte. [3]EuGH 18.03.1981 – 139/80 – Blanckaert & Willems/Trost, unalex EU-23; vgl. auch Schlussantrag Generalanwalt Reischl, EuGH 06.10.1976 – 14/76 – De Bloos/Bouyer, unalex EU-4.
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| Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich | |
Damit der Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 5 gegeben ist, muss der räumlich-persönliche Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet sein. Dies setzt voraus, dass die beklagte Gesellschaft ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat. Die Brüssel I-VO findet daher auf Klagen gegen eine Gesellschaft, die ihren Sitz außerhalb der EU hat, aber eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat unterhält, grundsätzlich keine Anwendung. [4] Vielmehr kommt dann nach Art. 4 die lex fori des Forumstaates zur Anwendung, in Deutschland also § 21 ZPO. Etwas anderes gilt nur, soweit es sich bei der Streitigkeit um eine Versicherungssache, eine Verbrauchersache oder um eine Streitigkeit aus einem individuellen Arbeitsvertrag handelt: In diesem Fall reicht es gemäß Art. 9 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2 sowie Art. 18 Abs. 2 für die Anwendung der Verordnung aus, wenn die Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung besitzt. Dann ist auch der räumliche Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 5 nicht beschränkt. [5]Vgl. Tribunal d’arrondissement (LU) 11.01.2008, unalex LU-174 und LG Stuttgart (DE) 09.02.1996, unalex DE-89. Siehe auch Rn. 15.
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| Autonome Auslegung | |
Das Erfordernis der Rechtssicherheit und das Ziel, eine einheitliche Auslegung der Verordnung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, gebieten eine autonome und damit allen Mitgliedstaaten gemeinsame Auslegung der in Art. 5 Nr. 5 aufgeführten Begriffe, z.B. des „Betriebs“ und der „Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung“. [6] Dementsprechend hat das angerufene Gericht in jedem Einzelfall zu klären, an welchem Ort sich ein „Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit“ befindet, was nach der Rechtsprechung des EuGH wesentliches Merkmal einer Niederlassung ist; [7] ferner hat das Gericht – unter Berücksichtigung der vom EuGH aufgestellten Grundsätze [8] – zu bestimmen, ob die Streitigkeit zwischen den Parteien „aus dem Betrieb“ der Niederlassung herrührt. [9]EuGH 22.11.1978 – 33/78 – Somafer/Saar-Ferngas AG, unalex EU-15, Rn. 13.
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| Niederlassung | |
| Definition | |
Aus der offenen Formulierung „Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung“ folgt, dass die Begriffe nicht zu eng ausgelegt werden sollten. Der EuGH hat zunächst entschieden, dass eine Außenstelle nur dann als Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung im Sinne des Art. 5 Nr. 5 anzusehen ist, wenn sie unter der Aufsicht und Leitung des Mutterunternehmens steht. [10]EuGH 06.10.1976 – 14/76 – De Bloos/Bouyer, unalex EU-4, Rz. 20. Dies ist z.B. für einen Alleinvertriebshändler im Verhältnis zu seinem Lieferanten nicht der Fall. [11] In der Rechtssache Somafer/Saar-Ferngas AG hat der Gerichtshof den Begriff der Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung als einen
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„Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit [beschrieben], der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist“. [12]
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Es ist somit von großer Bedeutung, ob sich die betreffende Stelle aus der Sicht Dritter als Außenstelle des Mutterunternehmens darstellt. Daher ist es notwendig, dass die Außenstelle dauerhaft begründet wurde und einen gewissen Grad von Unabhängigkeit gegenüber dem Mutterunternehmen hat. [13] Aus diesem Grund kann eine Tochtergesellschaft, also eine eigenständige juristische Person, die unter eigenem Namen und aus eigenem Antrieb am Rechtsverkehr teilnimmt, im Allgemeinen nicht als Niederlassung ihrer Muttergesellschaft qualifiziert werden.
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Andererseits muss es sich nicht notwendig um eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung handeln. Vielmehr ist Art. 5 Nr. 5 auch anwendbar, wenn eine in einem Mitgliedstaat ansässige juristische Person in einem anderen Mitgliedstaat zwar keine unselbständige Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung unterhält, dort aber ihre Tätigkeiten mit Hilfe einer gleichnamigen selbständigen Gesellschaft mit identischer Geschäftsführung entfaltet, die in ihrem Namen verhandelt und Geschäfte abschließt und derer sie sich wie einer Außenstelle bedient. [14] Es kommt entscheidend auf den nach außen gesetzten Rechtsschein an (hierzu noch unten 2.3.). Selbst wenn die Niederlassung eines in einem Drittstaat ansässsigen Mutterunternehmens die einzige Niederlassung dieser Gesellschaft in einem Mitgliedstaat ist, kann sie als Zweigniederlassung iSv Art. 5 Nr. 5 angesehen werden und somit die Zuständigkeit am Ort ihrer Errichtung begründen. [15]
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| Handelsvertreter | |
Nach Ansicht des EuGH erfüllt ein selbständiger Handelsvertreter, der aufgrund seiner rechtlichen Stellung im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und Arbeitszeit bestimmen kann, die er einem Unternehmen widmet, dessen Vertretung er übernommen hat, dem ferner das vertretene Unternehmen nicht untersagen kann, gleichzeitig mehrere auf dem gleichen Produktions- oder Vertriebssektor miteinander konkurrierende Unternehmen zu vertreten, und der sich außerdem darauf beschränkt, Aufträge an das Stammhaus weiterzuleiten, ohne an deren Abwicklung oder Ausführung beteiligt zu sein, nicht die Merkmale einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung im Sinne von Art. 5 Nr. 5. [16] Denn eine solche Person kann nicht als unter der Aufsicht und Leitung der Muttergesellschaft stehend angesehen werden und ist daher keine Außenstelle der Muttergesellschaft. [17]
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| Rechtsschein | |
Unter bestimmten Umständen können sich Dritte, die regelmäßig keinen Einblick in die innere Struktur eines internationalen Unternehmens haben, auf den äußeren Anschein der Abhängigkeit verlassen, den Tochtergesellschaften in Bezug auf ihren rechtlichen Status hervorrufen. Falls eine Gesellschaft nach ihrem äußeren Auftreten den Anschein erweckt, sie stehe unter der Aufsicht und Leitung einer anderen (ausländischen) Gesellschaft und sei damit eine Außenstelle dieser Gesellschaft, kann ein Dritter sich darauf verlassen, dass er ein Geschäft mit der Muttergesellschaft schließt. Der Vertrauensschutz geht so weit, dass Dritte, die Verträge mit einer Gesellschaft schließen, die sich ihnen gegenüber als Außenstelle einer anderen Gesellschaft darstellt, diese Gesellschaft selbst dann als Zweigniederlassung der anderen (ausländischen) Gesellschaft im Sinne von Art. 5 Nr. 5 ansehen können, wenn die angesprochenen Voraussetzungen einer Niederlassung objektiv nicht vorliegen. [18]EuGH 09.12.1987 – 218/86 – SAR Schotte/Parfums Rothschild, unalex EU-48. Tochtergesellschaften, die den Anschein von Abhängigkeit erzeugt haben, sollen die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 5 nicht dadurch abwenden können, dass sie sich auf das Fehlen eines oder mehrerer objektiver Tatbestandsvoraussetzungen berufen. [19] Art. 5 Nr. 5 erfasst nach diesen Grundsätzen auch den Fall, dass die Muttergesellschaft den Rechtsschein erweckt, sie sei Außenstelle der Tochtergesellschaft. [20]EuGH 09.12.1987 – 218/86 – SAR Schotte/Parfums Rothschild, unalex EU-48.
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| „Aus dem Betrieb“ einer Niederlassung | |
Nach der vom EuGH vorgenommenen autonomen Auslegung unterfallen dem Begriff der Streitigkeit „aus dem Betrieb einer Niederlassung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 5:
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a) Rechtsstreitigkeiten, in denen es um vertragliche oder außervertragliche Rechte und Pflichten in Bezug auf die eigentliche Führung der Agentur, der Zweigniederlassung oder der sonstigen Niederlassung selbst geht;
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b) Rechtsstreitigkeiten, die sich auf Verbindlichkeiten beziehen, welche die Niederlassung im Namen der Muttergesellschaft eingegangen ist und die in dem Mitgliedstaat zu erfüllen sind, in dem die Niederlassung ihren Sitz hat;
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c) Rechtsstreitigkeiten über außervertragliche Verpflichtungen, die aus der Tätigkeit entstehen, welche die Zweigniederlassung, die Agentur oder die sonstige Niederlassung im oben angegebenen Sinn an dem Ort für Rechnung des Stammhauses ausgeübt hat, an dem sie errichtet ist. [21]EuGH 22.11.1978 – 33/78 – Somafer/Saar-Ferngas AG, unalex EU-15, Rn. 13. Ebenso Cour de cassation (FR) 26.10.1993, unalex FR-272.
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Der EuGH nennt zwei Beispiele von Streitigkeiten der unter a. genannten Art: Dies sind Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Vermietung des Grundstücks, auf dem die genannten Einheiten errichtet sind, oder mit der vor Ort vorgenommenen Einstellung des dort beschäftigten Personals. [22]
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Klarstellend wiederholt der Gerichtshof dass die Anwendung des Art. 5 Nr. 5 in Streitigkeiten der unter b. genannten Art nicht voraussetzt, dass die von der Zweigniederlassung im Namen des Stammhauses eingegangenen streitigen Verpflichtungen in dem Mitgliedstaat zu erfüllen sind, in dem sich die Zweigniederlassung befindet. [23]EuGH 06.04.1995 – C-439/93 – Lloyd’s Register/Campenon, unalex EU-92. Genauso wenig ist es erforderlich, dass in Streitigkeiten der unter c. genannten Art der Ort des schädigenden Ereignisses in dem Staat liegt, in dem sich die Zweigniederlassung befindet. [24]Vgl. Court of Appeal (Civil Division) England and Wales (UK) 03.02.2003 – Durbeck v Den Norske Bank, unalex UK-29.
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Auch Streitigkeiten zwischen dem Inhaber der Niederlassung und der Muttergesellschaft gehören nicht zu den Streitigkeiten an dem Betrieb der Niederlassung und fallen deshalb nicht in den Anwendungsbereich von Art. 5 Nr. 5. [25]
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| Maßgebender Zeitpunkt für das Bestehen der Niederlassung | |
Weil sich Art. 5 Nr. 5 auf Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Niederlassung bezieht, hängt die Anwendung der Vorschrift davon ab, dass die Niederlassung bereits zur Zeit der Begründung der vertraglichen oder außervertraglichen Verpflichtung bestanden hat. [26] Denn nur dann ist die Erwartung des anderen Teils in die Möglichkeit schützenswert, am Ort der Niederlassung klagen zu können. Auf den Bestand der Niederlassung (erst) im Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung kommt es deswegen insoweit nicht an. Anderes gilt für die Frage, wie lange die Niederlassung noch fortbestanden haben muss. Insoweit ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem die Klage iSv Art. 30 erhoben wird. [27]Vgl. OLG Saarbrücken (DE) 03.04.1979, unalex DE-512; OLG Düsseldorf (DE) 02.03.2004, unalex DE1670 (in Bezug zu Art. 5 Nr. 5 LugÜ) und Landesarbeitsgericht Hessen (DE) 12.02.2007, unalex DE1629. Wird also die Niederlassung erst nach Klageerhebung aufgelöst, so lässt dies die Zuständigkeit des angerufenen Gericht nicht mehr entfallen ( perpetuatio fori). [28] Soweit der Zeitpunkt der Klageerhebung autonom zu bestimmen ist, [29]Unentschieden BGH (DE) 12.06.2007, unalex DE-1594: „Existenz der Niederlassung bei Einreichung oder Zustellung der Klage bzw. bei Schluss der mündlichen Tatsachenverhandlung“; zum Teil wird auch auf die lex fori verwiesen, dann wäre nach deutscher lex fori der Zeitpunkt der Klagezustellung entscheidend, §§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Zum Streitstand ausführlich Löser (2009), 108 ff. kommt es auf die Einreichung der Klage iSv Art. 30 Nr. 1 bzw. auf die ggf. frühere Zustellung an den Beklagten nach Art. 30 Nr. 2 an.
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| Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen | |
In Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen nach Maßgabe der Abschnitte 3–5 der Verordnung finden die besonderen Gerichtsstände des Art. 5 grundsätzlich keine Anwendung. In Bezug auf Art. 5 Nr. 5 wird hiervon jedoch eine Ausnahme gemacht. [30]Siehe Artt. 8, 15 Abs. 1 und 18 Abs. 1. Folglich können Gerichte ihre Zuständigkeit auch dann auf Art. 5 Nr. 5 stützen, wenn der Rechtsstreit eine der vorgenannten Angelegenheiten betrifft. [31]
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| Übereinkommen von Lugano | |
Art. 5 Nr. 5 stimmt inhaltlich mit den Regelungen der Art. 5 Nr. 5 der Übereinkommen von Lugano überein.
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| Reform | |
Der aktuelle Reformvorschlag zur Brüssel I-VO [32] sieht keine wesentliche Änderung des Art. 5 Nr. 5 vor.
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