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Zusammenfassung der Entscheidung Die Parteien haben vor dem Standesamt Chemnitz (DE) die Ehe miteinander geschlossen. Der Antragsteller besitzt die vietnamesische Staatsangehörigkeit, die Antragsgegnerin die deutsche Staatsangehörigkeit. Aus der Ehe sind keine noch minderjährigen Kinder hervorgegangen. Die Parteien leben seit 2003 getrennt. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 19.11.2004 zugestellt, zu diesem Zeitpunkt hatten beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Bezirk des Amtsgerichts Chemnitz (DE), wo sie auch ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hatten.
Das Amtsgericht Chemnitz (DE) bejaht seine internationale und örtliche Zuständigkeit gemäß Art. 2 Verordnung 1347/2000 „Brüssel II“ und § 606 deutsche Zivilprozessordnung.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
AMTSGERICHT CHEMNITZ
Familiengericht
Endurteil
In Sachen … geb am … vietnamesischer Staatsangehöriger, 09111 Chemnitz,
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Andrea Krauß, Kanzlerstr. 65, 09112 Chemnitz
gegen …, geb. am …, deutsche Staatsangehörige, 09126 Chemnitz,
- Antragsgegnerin -
weitere Beteiligte
Versorgungsausgleich:
1. Landesversicherungsanstalt Sachsen Zweigstelle Chemnitz, …
2 - Landesversicherungsanstalt Sachsen, …
wegen Scheidung
1. Die am … vor dem Standesbeamten des Standesamts Chemnitz (Heiratsregister Nr. …) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I. S c h e i d u n g
Ta t b e s t a n d
Die Parteien haben am. … vor dem Standesbeamten des Standesamts Chemnitz unter Heiratsregister-Nr. … die Ehe miteinander geschlossen.
Der Antragsteller besitzt die vietnamesische, die Antragsgegnerin die deutsche Staatsangehörigkeit.
Aus der Ehe sind keine jetzt noch minderjährigen Kinder hervorgegangen.
Die Parteien leben seit 2003 getrennt.
Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 19.11.2004 zugestellt.
Zu diesem Zeitpunkt hatten beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Chemnitz, wo sie auch ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hatten ( § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Antragsteller trägt .vor, die Ehe sei gescheitert und beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden. Die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu.
Die Eheschließung und die Staatsangehörigkeit der Parteien wurden durch öffentliche Urkunden nachgewiesen.
Das Gericht hat die Parteien gemäß § 613 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz ZPO angehört.
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf das weitere schriftsätzliche Parteivorbringen und die Feststellungen zu gerichtlichem Protokoll, verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Scheidungsantrag ist zulässig. Das Amtsgericht Chemnitz ist international und örtlich zuständig (Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, § 606 ZPO)
Der Antrag ist begründet, weil die Ehe der Parteien gescheitert ist (§§ 1564 Satz 1, 3; 1565 Abs.1 Satz 1 BGB)
Die Scheidung richtet sich nach deutschem Recht. Beide Ehegatten hatten während der Ehe zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und ein Ehegatte hat jetzt hier noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 17 Abs.1 Satz .1; 14 Abs.1 Nr.2 EGBGB)
Das Gericht ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung überzeugt, dass die Parteien seit 2003 im Sinne von § 1567 BGB voneinander getrennt leben.
Die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien besteht seit über einem Jahr nicht mehr. Die Antragsgegnerin stimmt dem Scheidungsantrag zu. Die Eheleute haben glaubhaft bekundet, dass sie an der Ehe nicht mehr festhalten wollen. Es steht demnach fest, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Parteien sie wiederherstellen. Die Ehe ist zu scheiden, da sie gescheitert ist (§1565 Abs.1 BGB).
K o s t e n
Die Kostenentscheidung beruht auf §93 a Abs.1 Satz 1 ZPO.