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Zusammenfassung der Entscheidung Die Kläger sind Eheleute mit Wohnsitz in Deutschland. Sie haben der Firma F-AG mit Sitz in der Schweiz einen Betrag zur treuhänderischen Verwaltung auf Rechnung und Risiko der Kläger gemäß Vertrag vom 3.2.1994 überlassen. Dafür haben sie den Betrag auf ein von der T-AG, ebenfalls mit Sitz in der Schweiz, dort errichtetes Treuhandkonto überwiesen. Einzelvertretungsberechtigt für die F-AG war der in der Schweiz wohnhafte Beklagte. Ende 1996 ist über die F-AG sowie über die T-AG Konkurs eröffnet worden. Der Beklagte soll Kundengelder der F-AG, darunter auch den Anlagebetrag der Kläger, veruntreut haben. Die Kläger fordern nun Schadensersatz vor deutschen Gerichten.
Das Oberlandesgericht Stuttgart (DE) verneint die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. In Betracht komme hier allein Art. 5 Nr. 3 LugÜ. Durch eine bei den Klägern in Deutschland als ihrem Lebensmittelpunkt spürbare Vermögenseinbuße werde kein Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsortes begründet. Als Ort, an dem das schädigende Ereignis eintritt, komme nur der Ort in Betracht, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt geschädigt habe. Der für Art. 5 Nr. 3 LugÜ wesentliche schädigende Ersterfolg sei hier bereits in der Schweiz, und zwar entweder am Sitz der F-AG oder am Sitz der T-AG oder an dem Ort, an dem das Anlagekonto bzw. Depot der Kläger bestanden hat, eingetreten. Sehe man hier als unmittelbar Betroffene nur die F-AG und die T-AG an, dann liege der Erfolgsort jedenfalls in der Schweiz. Aber auch wenn man die Kläger selbst als unmittelbar Geschädigte betrachte, seien sie erstmals an dem Ort geschädigt worden, an dem ihr Anlagekonto bzw. ihr Depot mit Fondsanteilen lag. Dies sei ebenfalls die Schweiz gewesen.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Kläger sind deutsche Eheleute mit Wohnsitz in G. Sie haben am 3.2.1994 einen Betrag von DM 25.000 einer Fa. F V AG in Z/S zur treuhänderischen Verwaltung auf Rechnung und Risiko der Kl. überlassen. Die Überlassung geschah in der Weise, daß die Kl. den Betrag gemäß den Bestimmungen des „Verwaltungsauftrags“ vom 3.2.1994 auf das hierfür von der „T-T f m V AG“ in Z/S als Treuhänderin eingerichtete „Treuhandkonto“ überwiesen. Die T schrieb sodann den eingegangenen Betrag dem „Anlagekonto“ der Kl. gut. Die F sollte in der Folge den eingegangenen Betrag für Investitionen in Aktienfonds verwenden. Die Kl. erhielten so unter dem 17.1.1996 einen Depotauszug per 31.12.1995, der für sie „Funds-Anteile“ an zwei Fonds mit den Namen „F F A F Fund“ und „F F P F“ im „Kurswert“ von DM 22.647,51 zusammen ausweist. Einzelvertretungsberechtigt für die F war der Bekl., s Staatsbürger mit Wohnsitz in Z/S. Im November 1996 ist über die F wie die T in Z/S der Konkurs eröffnet worden. Konkursmasse soll jeweils nicht vorhanden sein. Der Bekl. soll in Höhe von ca. 14 Mio. Sfr die der F anvertrauten Kundengelder, darunter auch den Anlagebetrag der Kl. als einzelunterschriftsberechtigtes Mitglied der F veruntreut haben. Wegen der ihm vorgeworfenen Untreue befindet er sich z. Zt. in Untersuchungshaft im Kanton Z/S.
Die Kl. sehen sich durch den Bekl. in Höhe des auf dem Depotauszug vom 17. Januar 1996 ausgewiesenen Betrages geschädigt. Sie haben ihn deshalb vor dem Landgericht Rottweil auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Betrages von DM 22.677,10 nebst 10 % Zinsen seit Rechtshängigkeit verklagt.
Der Bekl. hat erstinstanzlich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestritten. Das Landgericht ist ihm insofern gefolgt und hat mit Urteil vom 8.1.1998 die Klage wegen Fehlens deutscher internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen.
Die Kl. haben gegen das ihnen am 13.1.1998 zugestellte Urteil am 11.2.1998 Berufung eingelegt und diese am 9.3.1998 begründet. Sie beantragen, das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 8.1.1998 aufzuheben und den Bekl. zu verurteilen, an den Kl. DM 22.647,51 nebst 10 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Sie sehen wie schon erstinstanzlich deutsche internationale Zuständigkeit gegeben und zwar gemäß Art. 5 Nr. 3 des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.9.1988 – LGVÜ – (BGBl. 1994 II S. 2658, 3772). Für deutsche internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 LGVÜ führen sie an, der Schaden sei den Kl. als primärer Vermögensschaden aufgrund der Untreuehandlung des Bekl. an ihrem deutschen Wohnort entstanden. Die bisher durch den EuGH erlassenen Entscheidungen zur Eingrenzung des für die Gerichtsstaatsbegründung maßgeblichen „Erfolgsorts“ eines Deliktes mit Auslandsberührung stünden der Auflassung der Kl. nicht entgegen, da sie insgesamt einen Fall wie den vorliegenden nicht beträfen. Sei somit wegen des Eintritts des aus der Deliktshandlung des Bekl. resultierenden Vermögensschadens erst bei ihnen als den geschädigten Anlegern Schaden entstanden, sei auch Deutschland iSv Art. 5 Nr. 3 LGVÜ Ort des schädigenden Ereignisses und damit mit seinen Gerichten international zuständig. Bestehe internationale Zuständigkeit, könne das Berufungsgericht den Bekl. auch zur Zahlung des eingeklagten Betrages verurteilen; der Bekl. hafte gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm dem begangenen Straftatbestand auf Ersatz des vollen ihnen entstandenen Schadens.
Der Bekl. ist der Berufung auf der Grundlage der Begründung des erstinstanzlichen Urteils entgegengetreten. Er beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kl. ist zulässig, aber nicht begründet. Deutsche internationale Zuständigkeit besteht auf der Grundlage des hier einzig in Betracht kommenden Art. 5 Nr. 3 LGVÜ nicht; im Inland ist ein die Kl. im Sinne der genannten Norm schädigendes Ereignis nicht eingetreten.
1. Das Landgericht hat seiner Beurteilung der Zuständigkeitsfrage zutreffend Art. 5 Nr. 3 LGVÜ zugrunde gelegt. Das LGVÜ ist im vorliegenden Fall sachlich wie zeitlich anwendbar. Es ist für Deutschland im Verhältnis zur Schweiz am 1.12.1994 in Kraft getreten (Bek. in BGBl. 1995 II S. 221), so daß sich für die hier am 21.10.1997 erhobene Klage die Zuständigkeit der deutschen Gerichte gem. Art. 54 Abs. 1 LGVÜ nach den Bestimmungen dieses Abkommens richtet. Auf andere Abkommensregelungen kann nicht abgestellt werden. Im Verhältnis zur Schweiz besteht kein bilateraler Vertrag, in dem die Entscheidungszuständigkeit der Gerichte geregelt worden wäre. Das in Art. 55 LGVÜ bezeichnete Deutsch-Schweizerische Abkommen betrifft lediglich Fragen der Anerkennung und Vollstreckung, um die es hier ersichtlich nicht geht.
2. Das Landgericht wie auch die Parteien haben zutreffend als die entscheidende Frage betrachtet, ob im vorliegenden Fall die von den Kl. für sich selbst behauptete Vermögensschädigung einen Deliktsgerichtsstand im Sinne von Art. 5 Nr. 3 LGVÜ/EuGVÜ auch für das Inland, d.h. Deutschland ergibt. Zutreffend ist insoweit bislang auch die insofern wesentliche Einzelfrage als erheblich begriffen worden, ob durch eine bei den Kl. ggf. an ihrem im Inland vorhandenen Lebensmittelpunkt spürbar gewordene Vermögenseinbuße (durch Verlust ihrer in der S getätigten Anlage) der Gerichtsstand des Art. 5. Nr. 3 LGVÜ im Inland unter dem Gesichtspunkt des „Erfolgsortes“ begründet worden sein kann. Im Ergebnis ist indes mit dem Landgericht zu verneinen, daß sich ein schädigender Erfolg aus der hier fraglos nicht im Inland geschehenen Verletzungshandlung erstmals und damit für Art. 5 Nr. 3 LGVÜ entscheidend erst im Inland eingestellt hat. Zu verneinen ist dies insbesondere deshalb, weil der Senat für die Auslegung des Art. 5 Nr. 3 LGVÜ im vorliegenden Fall auf die vom EuGH vorgezeichnete Auslegung des inhaltsgleichen Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ (Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 in der heute für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung) zurückgreifen kann, die einen inländischen Deliktsbegehungsort nicht ergibt.
a) Der EuGH hat die „ubiquitäre Fassung“ des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ im Wege der von ihm insoweit durchgängig für richtig gehaltenen autonomen Bestimmung des Tatortbegriffs in seiner Grundsatzentscheidung vom 30.11.1976 (B./. M P d'A, Slg. 1976, 1735 = NJW 1977, 493) begonnen und begründet. In seiner Folgerechtsprechung hat er indes alsbald und dann zunehmend erkennen lassen, daß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ seinem Sinne nach nicht zu unbegrenzter Vervielfältigung des Deliktsgerichtsstandes und zur Denaturierung zum Klägergerichtsstand führen soll. Seine Rechtsprechung sowohl im Falle „D./. H (Slg. 1990, I, 49 = NJW 1991, 631) wie zuletzt auch im Falle „M./. L B“ (Slg. 1995 I 2719 = JZ 1995, 1107 Anm. Geimer = IPRax 1997, 331 Nr. 30 mit Aufsatz Hohloch S. 312 ff.) und dazwischen im Falle „S. /. P A“, Slg. 1995 I 415 = NJW 1995, 1881 = JuS 1995, 928 ff. Anm. Hohloch) war und ist vielmehr von dem Bestreben gekennzeichnet, den als Tatort noch geeigneten „Erfolgsort“ gegenüber dem Ort bzw. den Orten des Eintritts eines aus dem Verletzungserfolg resultierenden Schadens, in der Regel also eines „Folgeschadens“ abzugrenzen und den so ausgegrenzten Schadensort einen Gerichtsstand i.S. des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ/LGVÜ nicht mehr begründen zu lassen. In den Fällen „D“ wie „M“ hatte diese Abgrenzung in Schadensfällen zu geschehen, die dadurch gekennzeichnet waren, daß die jeweilige Klagpartei ihre Schädigung als Schädigung i.S. des Erleidens eines „reinen Vermögensschadens“ definierte, die nicht aus der Verletzung eines benannten und ihr zustehenden Rechtsgutes wie z.B. des Eigentums resultierten. Im Sinne seines Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ/LGVÜ einengenden Grundverständnisses hat demgemäß der EuGH in den beiden genannten Fällen einen für Art. 5 Nr. 3 relevanten Erfolgs- oder auch Schadensort am Sitz bzw. Wohnsitz der jeweiligen Klagpartei nicht sehen wollen. Im Fall „D“ hat so der EuGH einen Gerichtsstand am Sitz der Muttergesellschaft mit der Formulierung verneint, in Betracht komme als Ort des schädigenden Ereignisses nur noch der Ort, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt geschädigt hat. Entsprechend lautete im Fall „M“ die Formulierung, in Betracht zu ziehen sei „nicht der Ort, an dem der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und dort von ihm erlittenen Erstschadens erlitten zu haben behauptet“. Die Rechtsprechungslinie des EuGH in dieser Frage der Elimination eines „weiteren“ Schadensortes wird heute auch im Schrifttum im wesentlichen akzeptiert (s. Hahlach in IPRax aaO S. 313, 314; ebenso Kiethe, Internationale Tatortzuständigkeit bei unerlaubter Handlung - die Problematik des Vermögensschadens, NJW 1994, 222, 225 f.; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. 1996 Rn. 305, 306; Schwarz, Matthias, Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach deutschen und europäischem Zivilprozeßrecht (1991) S. 160 f.; unklar Czernich/Tiefen-thaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel (1997 Wien) Art. 5 Rn. 10; s.f. Ahrens, IPRax 1990, 128, 130 ff.; Bülow/Böckstiegel (Linke), Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Bd. I (Stand 1997) Rn. 606/71).
b) Auf dieser Rechtsprechungsgrundlage zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ist auch im vorliegenden Fall, in dem der text- und inhaltsgleiche Art. 5 Nr. 3 LGVÜ anzuwenden ist, kein Gerichtsstand am Wohnsitz der inländischen Kläger zu bejahen. Das folgt wesentlich daraus, daß der für Art. 5 Nr. 3 LGVÜ wesentliche schädigende Ersterfolg hier bereits in der S und zwar entweder am Sitz von „F/T“ oder am Ort, an dem das Anlagekonto bzw. Depot der Kl. bestanden hat, eingetreten ist. Ob die Kl. einen bereits dort in der S erlittenen Verlust als Einbuße in ihrem gleichsam an ihrem deutschen Wohnsitz belegenen „Gesamtvermögen“ auch noch empfinden, muß dann für Art. 5 Nr. 3 LGVÜ dahinstehen. Ein Gerichtsstand unter dem Aspekt des Erfolgsortes läßt sich so jedenfalls nicht mehr begründen. Das ist im einzelnen noch wie folgt auszuführen: Wird mit dem EuGH davon ausgegangen, daß für die Bestimmung des Ortes des schädigenden Ereignisses das nach den Regeln des Kollisionsrechts des angegangenen Forums anzuwendende materielle Deliktsrecht nicht heranzuziehen, das Vorliegen einer unerlaubten Handlung und die Bestimmung ihres Tatorts vielmehr im hergebrachten Sinne autonom zu bestimmen ist, dann kann hier jedenfalls nicht primär darauf abgestellt werden, wo im Falle des gemäß § 823 Abs. 2 BGB zu Schadensersatz verpflichtenden Untreuetatbestandes (sei es gemäß § 266 StGB oder gemäß der entsprechenden Strafrechtsnorm des schweizerischen Rechts) überall Tatort sein kann. Ebenso wenig kann es dann entscheidend darauf ankommen, wo überall Schaden entstehen kann, wenn ein Geldanleger durch seinen Anlageverwalter betrügerisch (i.S. § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB oder hier i.S. der entsprechenden Normen des schweizerischen Rechts) geschädigt wird. Mit der bestehenden Rechtsprechungslinie des EuGH ist vielmehr und unabhängig von der Art und den einzelnen tatbestandlichen Voraussetzungen des dann materiellrechtlich den Schadensersatzanspruch ergebenden Delikts darauf abzustellen, in welchem Staat der Ort liegt, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt geschädigt hat. Wichtig und bedeutsam ist diese im Fall „D“ geprägte Formel über den dortigen Fall hinaus in allen Fällen, in denen Schadenshaftung dadurch entsteht, daß dem Schädiger primäre und reine Vermögensschäden eines Geschädigten zugerechnet werden sollen, und damit auch im vorliegenden Fall. Wird auf die erste direkte Schädigung des durch das Schädigerhandeln unmittelbar Betroffenen abgestellt, dann wird die der Konzeption von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ/LGVÜ nicht entsprechende beliebige Vervielfältigung des Tatortgerichtsstandes zu einer Vielzahl von Klägergerichtsständen jedenfalls weitgehend vermieden. Auf der anderen Seite bleibt bei richtiger Handhabung dieser Formel aber möglich, z. B. der Tatsache Rechnung zu tragen, daß das Verhalten eines Schädigers zugleich und in gleicher Weise mehrere Geschädigte unmittelbar und direkt betreffen kann. Im Falle „D“ und ebenso im Falle „M“ war dies so nicht der Fall. Richtig hebt die Berufung der Kl. insoweit hervor, daß der vorliegende Fall eine andere Konstellation hat. Im Fall „D“ ist die Muttergesellschaft durch das Verhalten des Schädigers nicht unmittelbar betroffen worden, da ihr Schaden erst dadurch entstanden ist, daß die durch die dortige Schädigerin den Tochtergesellschaften zugefügten Schäden wegen des Bestehens eines Konzernverbundes in die Bilanz der Muttergesellschaft eingeflossen sind. Im vorliegenden Fall besteht eine solche konzern- oder gesellschaftsrechtliche Hierarchie zwischen den Kl. und der den Behauptungen nach durch den Bekl. ausgeplünderten Gesellschaften in der Schweiz (F-AG und T-AG) aber eindeutig nicht. Das bewirkt aber andererseits wiederum nicht, daß die Kl. unmittelbar und direkt erst an ihrem Lebensmittelpunkt und damit im Inland geschädigt worden sind. Ihre unmittelbare und direkte Schädigung ist, wenn eine solche vorliegt, vielmehr außerhalb Deutschlands, mutmaßlich in der S, entstanden. Hat der Bekl. Gelder veruntreut, die die Kl. wie andere Anleger auch in die S auf Konten entweder der F oder T transferiert haben, dann hat der Bekl. in Ausübung seiner ihm nach den Organisationsstatuten dieser Gesellschaften zukommenden Zugriffsbefugnis unmittelbar gewiß eine dieser Gesellschaften oder beide geschädigt. Handlungs- wie Erfolgsort liegen insoweit dann einheitlich in der S und können, wie das Landgericht wieder konsequent und zutreffend konstatiert, deutsche internationale Zuständigkeit iSv Art. 5 Nr. 3 LGVÜ nicht ergeben. Zu deutscher internationaler Zuständigkeit kommt man indes aber auch dann nicht, wenn man die Kl. mit ihrer Berufung als ebenfalls unmittelbar und direkt Geschädigte betrachtet. Schaden ist den Kl. hier ggf. dadurch entstanden, daß durch die masselosen Konkurse von F und T ihre in die S transferierte Geldanlage verschwunden oder doch wertlos geworden ist. Auf den „technischen“ Ablauf ihrer Schädigung kommt es dabei dann nicht mehr entscheidend an. Dahinstehen kann deshalb, ob Ihnen Schaden dadurch entstanden ist, daß sie entweder keinen Zugriff auf ihre Beteiligung an den beiden für sie gezeichneten „FFF“-Funds haben oder daß diese Beteiligung entwertet ist. Eine solche Schädigung ist ihnen allenfalls dort zugefügt worden, wo diese Anteile liegen. Da sie nicht in Deutschland liegen, ergibt sich daraus kein inländischer Gerichtsstand iSv Art. 5 Nr. 3 LGVÜ. Zum gleichen Ergebnis ... ist zu gelangen in dem Fall, daß die Kl. mit oder nach dem Transfer ihrer Anlagebeträge auf das durch die Treuhänderin geführte Anlagekonto eine gesellschaftsrechtlich ausgewiesene Position an der FAV erlangt haben sollten. Ist diese durch den Konkurs entwertet, ist Ort des schädigenden Ereignisses wiederum nicht das Inland, sondern ggf. die S als Staat des Sitzes der Gesellschaft. Sollte ihnen schließlich im Hinblick auf die in den Anlagekontrakten ausgesprochenen Treuhandbindungen ein - allenfalls schuldrechtlich einzuordnender - Rückforderungsanspruch gegen F oder T hinsichtlich des in die rechtliche Inhaberschaft von F oder T übergegangenen Anlagebetrages zustehen, dann ist ihre unmittelbare Vermögensbeeinträchtigung wiederum schon außerhalb Deutschlands eingetreten, nämlich dort, wo ein solcher Rückforderungsanspruch nach dem insoweit anwendbaren, d.h. schweizerischen Recht zu erfüllen wäre, d.h. hier bei der Schuldnerin in der S. Es bleibt demgemäß dabei, daß deutsche internationale Zuständigkeit für die Klage der Kläger nicht gegeben ist. Das läßt die Berufung der Kl. scheitern.