Die Verfügungsklägerin, die Ehefrau des Verfügungsbeklagten, begehrt mit dem am 12. Dezember 2003 zugestellten Antrag den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich gegen den Verfügungsbeklagten.
Die Parteien leben seit Anfang 1998 getrennt. Die Ehesache ist bei dem erkennenden Gericht anhängig (Az. 11 F 3032/01); der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 12. Juni 2001 zugestellt. Die Parteien, die am 2. September 1987 in Griechenland heirateten, besitzen beide die griechische Staatsangehörigkeit. Die deutsche Staatsangehörigkeit hat der Verfügungsbeklagte am 12. April 1983 und die Verfügungsklägerin am 6. November 2000 zur griechischen Staatsangehörigkeit hinzuerworben. Im Zeitpunkt der Eheschließung lebten beide Parteien im Inland; sie verfügten über einen gemeinsamen Wohnsitz zunächst in D und später, ab 1980, in B.
Der Verfügungsbeklagte ist Zahnarzt mit eigener Praxis und war daneben, bis Mai 2000, auch Inhaber eines thailändischen Restaurants. Bei Zustellung des Scheidungsantrages verfügte er über umfangreiches Vermögen u.a. in Form von diversen Kontoguthaben, Sachwerten und Immobilien. Ihm gehören u.a. zwei Reihenhäuser in ... S, Wweg 20 bzw. 21 und die derzeit von der Verfügungsklägerin bewohnte Eigentumswohnung im Sweg 63 in B, eine von ihm im Wege einer Treuhandkonstruktion gehaltene Ferienwohnung in Thailand sowie die Zahnarztpraxis und ein PKW Mercedes-Benz .... Daneben unterhält er diverse Konten, Lebensversicherungen und andere Vermögensinvestments. Gleichzeitig sieht er sich erheblichen Forderungen ausgesetzt: Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank („APO-Bank“) sowie die Deutsche Hypothekenbank haben gegen ihn umfangreiche Forderungen u.a. aus den Darlehen zur Finanzierung der Immobilien. Daneben bestehen Forderungen des Finanzamtes sowie von diversen weiteren Gläubigern u.a. aus der Finanzierung der Praxis, von Praxiseinrichtungen und des Fahrzeuges.
Die Verfügungsklägerin, eine gelernte Büglerin, war bis etwa Februar 1999 in der Praxis des Verfügungsbeklagten als Zahnarzthelferin tätig. Seither ist sie arbeitslos. Bei Zustellung des Scheidungsantrages verfügte sie u.a. über einen PKW Golf Cabrio, Guthaben auf zwei Konten sowie über einen Miteigentumsanteil an einer verfallenen Getreidemühle in Z, ihrem Heimatort in Griechenland. Weiter gehört ihr der hälftige Miteigentumsanteil an einem weiteren, mit zwei Gebäuden bebauten Grundstück in Z (Griechenland). Eines der beiden Gebäude gehört ihr; dieses Gebäude ist vermietet. Schließlich ist sie Eigentümerin von zwei verpachteten, landwirtschaftlichen Nutzflächen in Z. Darüber hinaus verfügt sie über den Erlös aus der Veräußerung von zwei weiteren Ackerflächen bei Z.
Die Verfügungsklägerin hat in der Ehesache die Folgesache Güterrecht anhängig gemacht; der entsprechende Antrag wurde dem Verfügungsbeklagten am 4. September 2001 zugestellt. Auf sein Anerkenntnis hin ist der Verfügungsbeklagte mit Anerkenntnisteilurteil vom 29. Oktober 2001 verurteilt worden, Auskunft über die Höhe seines Endvermögens per 12. Juni 2001 zu erteilen. Mit Beschluss vom 13. Februar 2002 ist gegen ihn ein Zwangsgeld zur Erzwingung der Auskunftspflicht verhängt worden.
In dem Verfahren des erkennenden Gerichts Az. 11 F 7987/01 verfolgt die Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. In diesem Verfahren ist zugunsten der Verfügungsklägerin eine einstweilige Anordnung zur Regelung des Trennungsunterhalts ergangen; mit Beschluss vom 13. Februar 2002 wurde der Verfügungsbeklagte verpflichtet, der Verfügungsklägerin eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 870,‑ EUR zu zahlen. Der Unterhalt wird zwangsweise beigetrieben. Im Hauptverfahren ist der Verfügungsbeklagte mit Teil- und Versäumnisteilurteil vom 8. Mai 2002 verurteilt worden, der Verfügungsklägerin Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen. Die Auskunft wurde nur schleppend und teilweise in sich widersprüchlich bzw. teilweise auch nur nach Vorhalt konkreter Transaktionen erteilt; inwieweit die Auskunft vollständig ist, ist unklar.
Der Verfügungsbeklagte hat eine auf den 1. März 2000 datierte „Ehescheidungsvereinbarung“ entworfen, die von ihm mit seinem Namen und mit demjenigen der Verfügungsklägerin unterzeichnet worden ist; die Verfügungsklägerin hat die Vereinbarung nicht unterzeichnet. Dieser Vereinbarung zufolge soll der Verfügungsbeklagte an die Verfügungsklägerin u.a. zum Ausgleich des gemeinschaftlichen Vermögens in Deutschland eine Summe von 250.000,‑ DM zahlen. Eine derartige Zahlung erfolgte nicht. Weiter stellte der Verfügungsbeklagte sechs, mit dem Namenszug der Verfügungsklägerin versehene und auf Daten zwischen dem 1. Juni 2000 und dem 30. Dezember 2000 datierte Quittungen über einen Gesamtbetrag von insgesamt 250.000,‑ DM aus. Auch diese Quittungen sind von der Verfügungsklägerin tatsächlich nicht unterzeichnet worden. Die Falsifikate, also Quittungen und Vereinbarung, wurden vom Verfügungsbeklagten der APO-Bank vorgelegt; damit wollte er gegenüber der Bank belegen, dass güterrechtliche Forderungen der Ehefrau bereits erfüllt seien.
Mit Anwaltsschreiben vom 14. März 2002 teilte der Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin mit, dass seine Bank ihn aufgefordert habe, neben einem der beiden Reihenhäuser auch die Eigentumswohnung im Sweg zur Reduzierung der Zins- und Tilgungsbeträge sofort zu verkaufen; er forderte die Verfügungsklägerin auf, die Wohnung sofort bzw. schnellstmöglich zu verlassen. Dem kam die Verfügungsklägerin nicht nach. Am 11. April 2003 wurde die Eigentumswohnung zugunsten des Finanzamtes R wegen der Ansprüche des Finanzamtes mit einer Sicherungshypothek in Höhe von ca. 85.000,‑ EUR belastet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 3. Juli 2003 wurde auf den Antrag der Eurohypo AG, H, die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung im Sweg angeordnet.
Die Verfügungsklägerin trägt vor, dass sie gegen den Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf Zahlung von Zugewinnausgleich habe. Die Durchsetzung dieses Anspruchs sei gefährdet, weil der Verfügungsbeklagte alles tue, um zu verhindern, dass sie das ihr Zustehende erhalte; hierfür nehme er sogar selbstschädigendes Verhalten in Kauf. Eine wirtschaftliche Notwendigkeit, die Zwangsversteigerung der von ihr bewohnten Eigentumswohnung Fortgang nehmen zu lassen, gebe es nicht; vielmehr sei die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens vom Verfügungsbeklagten provoziert worden, weil er den Finanzierungskredit für die Immobilie bewusst nicht mehr bedient habe. In Bezug auf die Eintragung der Zwangssicherungshypothek seitens des Finanzamtes gelte entsprechendes; auch hier weigere sich der Verfügungsbeklagte, mit den Finanzbehörden eine sachgerechte Stundungs- oder Rückführungsvereinbarung abzuschließen, obwohl er wirtschaftlich hierzu in der Lage wäre. Weiter trägt sie vor, dass der Verfügungsbeklagte ihr gegenüber in einem Telefonat vom 6. Juni 2001 erklärt habe, dass er den Betrag von 250.000,‑ DM aus der von ihm angefertigten „Vereinbarung“ an sie in Teilbeträgen zahlen werde, wenn sie gegenüber der APO-Bank erklären würde, sie habe das Geld erhalten und über den Empfang die vorliegenden Quittungen ausgestellt. Der Bank gegenüber solle sie weiter erklären, dass sie lediglich aus Verärgerung heraus behauptet habe, das Geld niemals erhalten zu haben. Sie beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung
dem Antragsgegner aufzugeben, der Antragstellerin eine Sicherheit in Höhe eines Teilbetrages von 214.730,‑ DM/109.700,‑ EUR gemäß § 232 BGB zu leisten.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Er trägt vor, sich redlich bemüht zu haben, Auskunft über sein Endvermögen per Stichtag zu erteilen. Auch wenn er die erteilte Auskunft in einzelnen Punkten habe berichtigen müssen, sei es unzulässig, die im Güterrechtsstreit erteilte Auskunft mit der Selbstauskunft, die er kurze Zeit zuvor gegenüber der APO-Bank erteilt habe, abzugleichen, da jedermann bekannt sei, dass bei einer Selbstauskunft gegenüber einer Bank das Zahlenwerk des kreditsuchenden Kunden großzügiger ausfalle. Er bestreitet, dass er versuche, sein Vermögen zu verschleiern; vielmehr habe er sein ganzes Vermögen offengelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf den ergänzenden Vortrag der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2004 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, die in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist, liegt vor; sie ergibt sich aus § 937 Abs. 1 ZPO iVm. § 621 Abs. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1a EheGVVO (EG-VO Nr. 1347/2000). Denn vor dem erkennenden Gericht ist das Ehescheidungsverfahren einschließlich der Folgesache Güterrecht anhängig, so dass eine internationale Zuständigkeit auch für andere Familiensachen derselben Parteien besteht (vgl. Zöller/ Philippi, ZPO (24. Aufl. 2004), § 621 Rn. 76a). In der Ehesache folgt die internationale Zuständigkeit bereits aus europäischem Recht, weil die Ehesache am 15. Mai 2001 und damit nach dem Inkrafttreten der EG-Verordnung Nr. 1347/2000 zum 1. März 2001 eingeleitet worden ist (Art. 42 Abs. 1, 46 EheGVVO).
II. Der Antrag ist auch begründet.
1. Aufgrund der griechisch-deutschen Doppelstaatsangehörigkeit der Parteien und des Umstandes, dass Teile ihrer jeweiligen Vermögen im gemeinsamen Heimatland, zum Teil aber auch in Drittstaaten, belegen sind, liegt zwar ein Fall mit Auslandsberührung vor (Art. 3 Abs. 1 EGBGB). Gleichwohl ist aber deutsches Sachrecht zur Anwendung berufen. Das ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 220 Abs. 2 EGBGB. Danach bestimmen sich die güterrechtlichen Wirkung einer nach dem 1. September 1986, dem Tag des Inkrafttretens der Neuregelung des Internationalen Privatrechts (Art. 220 EGBGB), geschlossenen Ehe nach dem Recht, welches am Tag der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgeblich war. Am 2. September 1987, dem Tag der Eheschließung, unterlagen die allgemeinen Wirkungen der Ehe der Parteien indessen dem deutschen Sachrecht als dem Recht ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes. Denn damals lebten beide Parteien, wie auch heute noch, im Inland. Auf die gemeinsame griechische Staatsangehörigkeit (Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. EGBGB) kann nicht abgestellt werden, weil der Verfügungsbeklagte bei Eheschließung bereits die deutsch-griechische Doppelstaatsangehörigkeit besaß und bei einem deutsch-ausländischen Mehrstaatler allein die deutsche Staatsangehörigkeit maßgeblich ist (Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Der Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit eines Mehrstaatlers vor einer weiteren, anderen Staatsangehörigkeit gilt auch bei der Bestimmung des Ehewirkungsstatuts (vgl. Palandt/ Heldrich, BGB (63. Aufl. 2004), EGBGB Art. 14 Rn. 7). Auf das griechische Recht als das Recht der letzten gemeinsamen Staatsangehörigkeit während der Ehe im Sinn von Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. EGBGB kann ebenfalls nicht abgestellt werden, da die Ehe am 2. September 1987 erst geschlossen wurde; maßgeblich ist also das sogenannte Antrittsrecht und dieses Statut ist unwandelbar (vgl. Schröder/Bergschneider- Mörsdorf-Schulte, Familienvermögensrecht (2003), Rn. 11.208; Finke/Garbe- Motzer, Familienrecht (5. Aufl. 2003), § 12 Rn. 83; Johannsen/ Henrich, Eherecht (4. Aufl. 2003), Art. 15 EGBGB Rn. 4). Damit ist das Aufenthaltsrecht und folglich das deutsche Recht zur Anwendung berufen.
Die Frage, ob dies auch für die in Thailand belegene, vom Verfügungsbeklagten treuhänderisch gehaltene Ferienimmobilie gilt, oder ob insoweit nicht eventuell über Art. 3 Abs. 3 EGBGB thailändisches Recht als das Recht am Ort der Belegenheit der Sache maßgeblich sein könnte, kann im vorliegenden Verfahren, in dem es lediglich um die Anspruchssicherung geht, noch dahingestellt bleiben. Denn in Anbetracht des Umstandes, dass bislang noch keine Klarheit herrscht über den genauen Titel, aus dem der Verfügungsbeklagte sein Recht herleitet, und der Komplex „Wohneigentum in Thailand“ von der tatsächlichen Seite her bislang noch nicht näher aufgeklärt ist, erscheint es im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Sache und den Zweck des summarischen Verfahrens vertretbar, dass die Abklärung im einzelnen der Hauptsache vorbehalten bleibt und in diesem, insgesamt betrachtet, eher untergeordneten Punkt, hilfsweise auf deutsches Recht zurückgegriffen wird (vgl. Linke, Internationales Zivilverfahrensrecht (3. Aufl. 2001), Rn. 273).
2. Der Streit, ob ein künftiger Zugewinnausgleichsanspruch vor Rechtskraft des Scheidungsurteils durch Arrest oder durch einstweilige Verfügung zu sichern ist, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn die Anspruchsdurchsetzung im Wege der einstweiligen Verfügung ist nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. FamRZ 1986, 1107; FamRZ 1994, 1478) statthaft. Für eine Anspruchssicherung durch einstweilige Verfügung anstatt durch Arrest spricht einmal, dass nur auf diese Weise der Vorschrift des § 1389 BGB ein eigenständiger Anwendungsbereich verbleibt und weiter, dass dem Schuldner dadurch das durch §§ 1389, 232 BGB gewährleistete Wahlrecht, in welcher Form er die Sicherheitsleistung bewirken will, erhalten bleibt (vgl. Wieser, Prozessrechtskommentar zum BGB (1999), § 232 Rn. 12, 7; Bamberger/Roth- J. Mayer, BGB (2003), § 1389 Rn. 5, 8; OLG Köln, FamRZ 1983, 709 (710)).
3. Die einstweilige Verfügung ist zu erlassen, wenn der Verfügungskläger einen Verfügungsanspruch hat und darüber hinaus ein Verfügungsgrund besteht (§ 935 ZPO). Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen (§§ 920 Abs. 2, 936, 294 ZPO).
a) Der Verfügungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Die Verfügungsklägerin hat gegen den Verfügungsbeklagten einen im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbaren Anspruch, dass der Verfügungsbeklagte Sicherheit leistet zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung des Anspruchs der Verfügungsklägerin auf Ausgleich des Zugewinns. Dies ergibt sich aus § 1389 BGB. Dieser Bestimmung zufolge kann ein Ehegatte, wenn Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wurde und aufgrund des Verhaltens des anderen Ehegatten eine erhebliche Gefährdung der Rechte auf den künftigen Ausgleich des Zugewinns zu befürchten ist, verlangen, dass der andere Ehegatte Sicherheit leistet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Anspruchs liegen vor. Denn der Scheidungsantrag ist seit dem 12. Juni 2001 rechtshängig und die Parteien leben mangels Abschlusses eines Ehevertrages im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB).
Weiter hat die Verfügungsklägerin auch mit einem für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausreichenden Maß an Gewissheit dargetan, dass ihr gegen den Verfügungsbeklagten im maßgeblichen Zeitpunkt, dem 12. Juni 2001 (§ 1384 BGB), eine Ausgleichsforderung nach § 1378 zusteht; die voraussichtliche Höhe der Ausgleichsforderung hat sie hinreichend glaubhaft gemacht. An diese Darlegungen sind dabei keine hohen Anforderungen zu stellen. Dem Gläubiger fehlt nämlich in der Regel ein genauerer Einblick in die Vermögenswerte des anderen Ehegatten. Vielmehr genügt es, wenn aufgrund der Darlegung des Gläubigers Bestand und Höhe der Ausgleichsforderung wahrscheinlich sind (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1991, 2028 (2029)). Das ist hier der Fall.
(aa) Nach den glaubhaft gemachten Angaben der Verfügungsklägerin ist auf Seiten des Verfügungsbeklagten von folgenden Werten auszugehen:
(1) Bei Eheschließung verfügte der Verfügungsbeklagte über ein Anfangsvermögen in Höhe von (gerundet) 220.000,‑ DM (ca. 112.500,‑ EUR).
(2) Weiter hat sie glaubhaft gemacht, dass er zum Stichtag über ein Endvermögen in Höhe von 691.871,94 DM bzw. (gerundet) 353.750,‑ EUR verfügte:
Auf der Habenseite ist hierbei unstreitig der Rückkaufswert der A-Lebensversicherung (9.482,41 DM), der Colonia-Lebensversicherung (3.831,06 DM), der Gerling-Lebensversicherung/Fondsanteil (3.875,71 DM), die beiden Versicherungen bei der Ärzteversicherung (93.839,51 DM bzw. 216.478,11 DM), der Genossenschaftsanteil (10.000,‑ DM), Bargeld (2.000,‑ DM) sowie die Forderung gegen U. B (66.000,‑ DM) zu berücksichtigen; in Bezug auf diese Vermögensobjekte stimmen die Parteien in ihrem Vortrag überein. Die Forderung gegen P. N (65.000,‑ DM) ist nicht zu berücksichtigen, da es insoweit an der Glaubhaftmachung fehlt. Die von der Verfügungsklägerin vorgelegte Auskunft des Verfügungsbeklagten per 12. Juni 2001 enthält nämlich gerade keinen Aktivposten „Forderung gegen N“. Weiter ist die Ferienimmobilie in Thailand mit 55.000,‑ DM einzustellen entsprechend den Angaben des Verfügungsbeklagten in der Selbstauskunft gegenüber der APO-Bank vom 3. April 2001. Der Verfügungsbeklagte hat zu diesem Objekt in der von ihm per Juni 2001 erstellten Auskunft keine Aussagen getroffen, obwohl sich dies – nachdem er gegenüber der APO-Bank in der wenige Monate zuvor erstellten Selbstauskunft sich des Eigentums an der Ferienimmobilie noch berühmt hatte – aufgedrängt hätte. Im Verfahren hat er hierzu auch keine Erläuterung abgegeben. Die Reihenhäuser in S sind mit den Werten aus der Selbstauskunft gegenüber der APO-Bank einzustellen, also mit 980.000,‑ DM. Dem Vortrag des Verfügungsbeklagten, die beiden Häuser seien per Stichtag nur noch 620.000,‑ DM wert, kann nicht gefolgt werden, weil der Verfügungsbeklagte selbst einräumt, dass dieser Wert auf einer eigenen Schätzung beruht und er keinerlei überzeugende Erklärung dafür liefert, wie es sein kann, dass die Immobilien binnen weniger Monate – nämlich zwischen April und Juni 2001 – etwa ein Drittel ihres Wertes eingebüßt haben sollen. Der Umstand, dass Vermögenswerte in der Selbstauskunft eines kreditsuchenden Kunden bisweilen in einem besonders positiven Licht dargestellt werden, vermag diesen eklatanten Wertverlust nicht befriedigend zu erklären. Der Verfügungsbeklagte muss es sich für die Zwecke des vorliegenden Eilverfahrens daher gefallen lassen, dass er an seiner Selbstauskunft gegenüber der APO-Bank festgehalten wird. Die Eigentumswohnung im Sweg ist, entgegen dem Vortrag der Verfügungsklägerin, nicht mit dem Wert in der Selbstauskunft vom 3. April 2001, sondern mit dem vom Gutachter im Zwangsversteigerungsverfahren ermittelten Wert von 116.918,59 EUR (228.672,89 DM) einzustellen. Denn eine gutachterliche Wertermittlung, zumal wenn sie wie hier nicht auf ein Parteigutachten, sondern auf ein von dritter (gerichtlicher) Seite aus in Auftrag gegebenes Gutachten zurückgeht, ist naturgemäß überzeugender als die Selbsteinschätzung der Partei. Der Abschlag, den der Gutachter aufgrund der verweigerten Wohnungsbesichtigung gemacht hat, ist nicht zu übernehmen. Punkte, die Anlass geben könnten, an dem ermittelten Wert zu zweifeln, sind, entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin, nicht ersichtlich. Die Zahnarztpraxis ist, nachdem der Verfügungsbeklagte auch hier den Wertverlust von ca. 120.000,‑ DM binnen weniger Monate nicht zu erläutern vermochte, für die Zwecke des Eilverfahrens mit 550.000,‑ DM, dem vom Verfügungsbeklagten gegenüber der APO-Bank benannten Wert, zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt in Bezug auf die beiden Fahrzeuge des Verfügungsbeklagten; die Widersprüche in der Bewertung sind von ihm nicht aufgeklärt worden, so dass für das Eilverfahren von den Werten in der Selbstauskunft vom 3. April 2001 auszugehen ist (83.000,‑ DM bzw. 7.000,‑ DM). Das Guthaben bei der Kassenzahnärztlichen Verrechnungsstelle beziffert der Verfügungsbeklagte mit (ca.) 29.000,‑ DM. Hinzu kommen die Außenstände gegenüber Privatpatienten, die nicht über die kassenzahnärztliche Vereinigung abgerechnet werden; mangels aussagekräftiger Angaben des Verfügungsbeklagten ist insoweit auf den Wert in der Selbstauskunft gegenüber der APO-Bank zurückzugreifen (15.000,‑ DM). An Aktiva sind somit insgesamt 2.353.179,69 DM glaubhaft gemacht.
Auf der Passivseite ist der Kredit für die Praxisfinanzierung (120.000,‑ DM), Steuerschulden (31.018,‑ DM), ein Kredit für Praxiseinrichtungen (127.115,98 DM), der PKW-Kredit (56.272,04 DM), vier Kredite der APO-Bank (insgesamt 976.000,‑ DM) sowie ein Kredit der Deutschen Hypobank (350.901,73 DM) zu berücksichtigen; insgesamt also 1.661.307,75 DM. Soweit der Verfügungsbeklagte in seiner Auskunft per 12. Juni 2001 andere, höhere Belastungen geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden; die von ihm vorgetragenen Zahlen werden nämlich, obwohl dies leicht möglich gewesen wäre, in keiner Weise durch Kontoauszüge oder Mitteilungen des Finanzamtes belegt.
(3) Der Zugewinn des Verfügungsbeklagten beträgt somit (ca.) 241.250,‑ EUR.
(bb) In Bezug auf den eigenen Zugewinn hat die Verfügungsklägerin folgende Positionen glaubhaft gemacht:
(1) Das Anfangsvermögen der Verfügungsklägerin betrug, ihrem glaubhaft gemachten Vortrag zufolge, 106.562,23 DM bzw. (gerundet) 54.500,‑ EUR.
(2) Ihr Endvermögen beträgt 59.987,25 DM (gerundet ca. 30.670,‑ EUR). Folgende Positionen sind hierbei einzustellen: Das Guthaben bei der Postbank (3.051,24 DM), der Wert des Fahrzeuges (ca. 7.000,‑ DM), der Veräußerungserlös der Agrargrundstücke in Z (Verkauf vom 6. Juni 2001; 7.542,‑ DM), der Wert des Miteigentumsanteils an der Getreidemühle in Z (6.180,‑ EUR bzw. 12.087,03 DM), sowie derjenige des Miteigentumsanteils an dem bebauten Grundstück (ca. 23.000,‑ DM) und der Wert der Agrargrundstücke/des Ackerlandes bei Z (ca. 288,‑ EUR bzw. 3.448,‑ EUR; entsprechend des Zugeständnisses der Verfügungsklägerin wurden die „DM“-Werte als „EUR“-Werte eingestellt). Die vom Verfügungsbeklagten in Bezug auf die Wertangaben zu den in Griechenland belegenen Grundstücken vorgebrachten Bedenken sind unsubstantiiert. Der Vortrag von Grundstückswerten aus in griechischen Zeitungen zum Verkauf angebotenen Grundstücken, die ebenfalls in Z liegen sollen, ist nicht geeignet, ein Sachverständigengutachten zu erschüttern; dies gilt auch dann, wenn es sich wie hier um ein von der Partei vorgelegtes Gutachten handelt. Entsprechendes gilt für die Wiedergabe von Aussagen, die ein Immobilienmakler im Gespräch mit dem Verfügungsbeklagten diesem gegenüber abgegeben haben soll; auch dies ist nicht geeignet, den Vortrag der Verfügungsklägerin in Frage zu stellen. Schließlich vermag der Verfügungsbeklagte auch mit seinem weiteren Einwand, die Werte der Agrargrundstücke beruhen nur auf Schätzungen und das weitere, in Aussicht gestellte Gutachten läge noch nicht vor, nicht durchzudringen: Unsicherheiten, die aus der Schätzung der Werte resultieren, wird jedenfalls für die Zwecke eines Eilverfahrens in ausreichendem Maße durch den vorgenommenen Abschlag, dem Ansatz von „EUR-“ anstatt der „DM“-Werte, begegnet sowie dadurch, dass nur für einen Teilbetrag des rechnerisch ermittelten Betrages Sicherheit begehrt wird. Dafür, dass das in Aussicht gestellte Gutachten für das weitere Grundstück einen derartig hohen Wert erbringen könnte, dass das Endvermögen der Verfügungsklägerin, wie der Verfügungsbeklagte meint, den Wert seines Endvermögens erreichen wird (mit der Folge, dass der Verfügungsklägerin überhaupt kein Ausgleichsanspruch zustehen würde), ist nichts ersichtlich; der diesbezügliche Vortrag des Verfügungsbeklagten entbehrt ganz offensichtlich jeder tatsächlichen Grundlage.
(3) Ein Zugewinn ist von der Verfügungsklägerin im Ergebnis damit nicht erwirtschaftet worden (§ 1373 BGB).
(cc) Damit ist eine Ausgleichsforderung der Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten in Höhe von 120.625,‑ EUR, nämlich der Hälfte des Überschusses des Verfügungsbeklagten (§ 1378 Abs. 1 BGB), glaubhaft gemacht.
b) Aus dem von der Verfügungsklägerin glaubhaft gemachten Sachverhalt ergibt sich ein Verfügungsgrund (§§ 936, 917 Abs. 1 ZPO). Der Verfügungsgrund folgt aus der in § 1389 BGB vorausgesetzten erheblichen Gefährdung des künftigen Ausgleichsanspruchs (vgl. Wieser, Prozessrechtskommentar zum BGB (1999), § 232 Rn. 15). Eine derartige Gefährdung liegt vor, wenn das Verhalten des anderen Ehegatten bei objektiver Betrachtung die Besorgnis auslösen muss, dass die Rechte auf den zukünftigen Zugewinnausgleich erheblich gefährdet werden (vgl. Schröder/Bergschneider- Bergschneider, Familienvermögensrecht (2003), Rn. 4.485). Nach Auffassung des Gerichts ist das hier der Fall:
(aa) Eine Gefährdung des Anspruchs ist zunächst darin zu sehen, dass der Verfügungsbeklagte durch Einstellung der Kreditrückführung die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung im Sweg provoziert hat und damit die Voraussetzungen dafür geschaffen hat bzw. andauern lässt, dass ein ganz wesentlicher Teil seines Endvermögens – eine Immobilie – seinem Vermögen entzogen wird. Insoweit ist es aber anerkannt, dass das Betreiben von Veräußerung bzw. Verwertung einer Immobilie, die einen wesentlichen Teil des Vermögens ausmacht, die Gegenseite dazu berechtigt, misstrauisch im Hinblick auf die Durchsetzung der künftigen Zugewinnausgleichsforderung zu sein und damit eine Sicherungsleistung rechtfertigt (vgl. OLG Köln, FamRZ 1983, 709 (710)).
Der Vortrag des Verfügungsbeklagten, die Zwangsversteigerung sei letztlich nur auf Druck seiner Bank in die Wege geleitet worden, weil die Bank von ihm verlangt habe, dass er seine Kreditverpflichtungen reduziere, überzeugt nicht. Richtig ist zwar, dass die Veräußerung einer Immobilie dann nicht mehr als erhebliche Gefährdung des Zugewinnausgleichsanspruchs angesehen werden kann, wenn dies allein zur Wegfertigung von Kreditverbindlichkeiten erfolgt (vgl. AG Detmold, FamRZ 1994, 1387f.). Dass dieser, für ihn „unschädliche“ Fall vorliegt, vermochte der Verfügungsbeklagte indessen gerade nicht glaubhaft zu machen. Seine diesbezügliche Erklärung allein genügt hierfür jedenfalls nicht. Vielmehr wäre es nach Auffassung des Gerichts an ihm gewesen, seine Behauptung durch entsprechende Dokumente, wie beispielsweise einen genauen, mit Belegen versehenen Finanzstatus, aus dem seine – seinen Angaben zufolge – prekäre wirtschaftliche Situation eindeutig hervorgeht, oder durch entsprechende Aufforderungsschreiben der Bank, die Immobilien zu verwerten, zu belegen. Seine bloße Aussage allein ist in Anbetracht des glaubhaft gemachten und mit zahllosen Belegen versehenen Sachvortrages der Verfügungsklägerin unglaubhaft. Der diesbezügliche Vortrag des Verfügungsbeklagten ist im übrigen auch höchst widersprüchlich: Seinem Vortrag zufolge soll die APO-Bank von ihm verlangt haben, dass er die Eigentumswohnung sowie eines der Reihenhäuser veräußert. Davon, dass die Eigentumswohnung zwangsversteigert werden soll, war gerade keine Rede. Eine Zwangsversteigerung dürfte auch kaum im Interesse der kreditierenden Bank sein, da sich dadurch üblicherweise nur weitaus schlechtere Erlöse erzielen lassen als bei einer freihändigen Veräußerung; schon aufgrund dieses – allgemein bekannten – Umstandes allein ist sein Vortrag in hohem Maße unglaubhaft. Welche Anstrengungen der Verfügungsbeklagte unternommen hat, um der Forderung der Bank nach einer Veräußerung eines der beiden Reihenhäuser nachzukommen, ist von ihm ebenfalls nicht näher dargelegt worden.
(bb) Eine Gefährdung des Anspruchs der Verfügungsklägerin ist weiter darin zu sehen, dass der Verfügungsbeklagte unklare, teilweise auch widersprüchliche Angaben zu seinem Vermögen macht und seine Verhältnisse, insgesamt betrachtet, undurchsichtig sind. Ein derartiges Verhalten rechtfertigt die Anordnung einer Sicherheitsleistung (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1980, 391; Finke/Garbe- Borth, Familienrecht (5. Aufl. 2003), § 6 Rn. 167).
Ein solches Verhalten liegt hier unzweifelhaft vor: Im Termin vom 13. Februar 2002 im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Trennungsunterhalt (Az. 11 F 7987/01) hat der Verfügungsbeklagte und dortige Antragsgegner noch in bewegten Worten geschildert, dass sich seine wirtschaftliche Situation so drastisch verschlechtert habe, dass er in naher Zukunft einen Insolvenzantrag stellen müsse. Das ist bis heute nicht geschehen; die Tatsache, dass ein Betrag von monatlich immerhin 870,‑ EUR durch Pfändung der Honoraransprüche des Verfügungsbeklagten gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zwangsweise beigetrieben werden kann, ohne dass die Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850 ff. ZPO tangiert wären, zeigt vielmehr, dass der Verfügungsbeklagte versucht hatte, seine Vermögensverhältnisse zu verschleiern. Ein weiterer Beleg hierfür ergibt sich auch zwanglos aus dem Abgleich der Selbstauskunft vom 3. April 2001 gegenüber der APO-Bank mit seinen Angaben in der für das Güterrechtsverfahren erstellten Vermögensauskunft: Einzelne Vermögenspositionen wie beispielsweise das Anwesen in Thailand werden in der Auskunft per 12. Juni 2001 schlicht verschwiegen; andere Positionen wie beispielsweise der Wert der Praxis oder der Immobilien sollen binnen weniger Monate rapide im Wert gesunken sein. Um den sich bei einem derartigen Verhalten geradezu aufdrängenden Verdacht einer Vermögensverschleierung zu entgehen, reicht es nach Auffassung des Gerichts gerade nicht aus, nur darauf zu verweisen, dass die Verhältnisse gegenüber der APO-Bank eben besonders positiv dargestellt worden seien oder dass es nach thailändischem Recht einem Ausländer untersagt sein soll, dort Grundeigentum zu erwerben. Vielmehr hätte der Verfügungsbeklagte eventuelle Abweichungen in den beiden Auskünften, die grundsätzlich denkbar sind, ausführlich darlegen müssen. Dies erfolgte indessen nicht. Eine weitere Bestätigung dafür, dass der Verfügungsbeklagte sein Vermögen zu verschleiern sucht, ergibt sich weiter auch aus dem Umfang der Privatentnahmen in seiner Gewinn- und Verlustrechnung für 2000. Damals soll er mehr als 250.000,‑ DM entnommen haben, denen heute lediglich überzogene Konten gegenüberstehen sollen. Dass dieses Verhalten Zweifel an der Redlichkeit des Verfügungsbeklagten aufkommen lässt, zeigt sich deutlich an der Reaktion der APO-Bank, eines Großgläubigers des Verfügungsbeklagten: Das Verhalten war für die Bank Grund genug, dass das Vertrauen der Bank in den Verfügungsbeklagten als Geschäftspartner nachhaltig gestört, die Verlängerung von Darlehen über annähernd 1 Mio. DM verweigert und die Kündigung des Gesamtengagements angedroht wurde (Schreiben der APO-Bank an den Verfügungsbeklagten vom 9. Oktober 2001).
(cc) Eine weitere Anspruchsgefährdung ergibt sich schließlich aus den verschiedenen, von der Verfügungsklägerin glaubhaft gemachten, straf- bzw. steuer- und abgabenrechtlich relevanten Verhaltensweisen des Verfügungsbeklagten: Insoweit hat die Verfügungsklägerin durch Vorlage entsprechender Kopien glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte eine Ehescheidungsvereinbarung vom 1. Juni 2000 entworfen und mit der Unterschrift der Verfügungsklägerin versehen sowie insgesamt sechs Quittungen mit der Unterschrift der Verfügungsklägerin angefertigt hat. Mit beiden Urkunden sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Regelung in Bezug auf güterrechtliche Ansprüche der Parteien bestehe und dass der Verfügungsbeklagte diese Ansprüche durch Zahlung der vereinbarten Summe erfüllt habe. Die Originale der im Verfahren nur als Kopien vorgelegten Unterlagen soll er, dem glaubhaft gemachten Vortrag der Verfügungsklägerin zufolge, gegenüber der APO-Bank benutzt haben. In strafrechtlicher Hinsicht handelt es sich, soweit der Bank Originale vorgelegt wurden, um eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB sowie – in Abhängigkeit davon, ob die Bank eine Vermögensverfügung getroffen hat – möglicherweise auch um einen Betrug bzw. versuchten Betrug zum Nachteil der APO-Bank (§§ 263, 22, 23 StGB). Weiter hat er die Verfügungsklägerin, deren glaubhaft gemachten Vortrag zufolge, in einem Telefonat vom 6. Juni 2001 angeboten, 250.000,‑ DM zu zahlen, wenn sie der APO-Bank gegenüber erklären würde, dass sie dieses Geld tatsächlich erhalten habe. Aus den beigezogenen Akten des Trennungsunterhaltsverfahren (Az. 11 F 7987/01) und den dort eingereichten Unterlagen ergibt sich weiter, dass der Verfügungsbeklagte jedenfalls im Oktober 2001, obwohl die Verfügungsklägerin zu diesem Zeitpunkt in seiner Zahnarztpraxis gar nicht mehr beschäftigt war, dieser als „Gehalt“ deklarierte Zahlungen in der Weise zuwandte, dass er den Gesamtbetrag in zwei Teilbeträgen auf das Konto der Verfügungsklägerin überwies, wobei eine Zahlung mit der Bestimmung „Gehalt D S“, die andere mit der Bestimmung „S S“ versehen war. Tatsächlich wurde Frau D S, die Schwester der Verfügungsklägerin, zu diesem Zeitpunkt vom Verfügungsbeklagten nicht beschäftigt. Unlauteres oder gar strafrechtlich relevantes Handeln, welches wie hier die Sphäre der Verfügungsklägerin berührt, rechtfertigt – jedenfalls in der Zusammenschau mit den übrigen Gesichtspunkten – indessen ohne weiteres die Annahme einer Anspruchsgefährdung (vgl. auch Fischer, MDR 1995, 988 ff.).
(dd) Ein weiterer Verfügungsgrund ist schließlich, zumindest in der Zusammenschau mit den weiteren Gründen, auch in der drohenden Gläubigerkonkurrenz zu sehen: Nach dem eigenen Vortrag des Verfügungsbeklagten sieht dieser sich ganz erheblichen Forderungen ausgesetzt; das Finanzamt hat eine Sicherungshypothek auf das Wohnungseigentum eintragen lassen und eine Bank betreibt – auf wessen Veranlassung auch immer – die Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums. Der Verfügungsbeklagte behauptet selbst, dass er nicht mehr liquide sei, wenn er allen seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen müsste; im Verfahren 11 F 7987/01 hat er im Termin vom 13. Februar 2002 erklärt, aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Situation müsse er alsbald Insolvenz beantragen. Nach dem Urteil eines objektiven, besonnenen Beobachters ist in einer solchen Situation, unter Berücksichtigung der übrigen Gefährdungsmomente, von einer erheblichen Gefährdung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich auszugehen; der Verfügungsklägerin kann in dieser besonderen Situation schlechterdings nicht zugemutet werden, tatenlos zusehen zu müssen, dass andere Gläubiger sich letztlich zu Lasten ihrer Rechte Sicherheiten oder Befriedigung verschaffen (vgl. MünchKomm/ Heinze, ZPO (3. Aufl. 1992), § 917 Rn. 7; Stein/Jonas- Grunsky, ZPO (22. Aufl. 2002), § 917 Rn. 1, 10; Johannsen/Henrich- Jaeger, Eherecht (4. Aufl. 2003), § 1389 Rn. 6).
Im Ergebnis war dem Antrag daher in vollem Umfang stattzugeben.