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Zusammenfassung der Entscheidung Die Parteien sind beide italienische Staatsangehörige, die am 16.8.1976 in Italien geheiratet haben. Durch Urteil des Tribunale Neapel (IT) vom 15.10.1991 wurde die gerichtliche Trennung der Parteien von Tisch und Bett ausgesprochen. Nach dem Trennungsurteil haben die Eheleute nicht wieder zusammen gelebt. Die Antragstellerin ist in Italien geblieben, während der Antragsgegner in Deutschland lebt. Die Antragstellerin hat beim deutschen Wohnsitzgericht des Antragsgegners beantragt, das Erlöschen der bürgerlich-rechtlichen Wirkungen der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe auszusprechen.
Das Amtsgericht Leverkusen (DE) bejaht seine internationale Zuständigkeit für den gestellten Antrag auf der Grundlage des nationalen deutschen Zivilprozessrechts, nämlich nach § 606 a Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Danach sind die deutschen Gerichte in Ehesachen international zuständig, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört. Die hiernach erforderliche positive Anerkennungsprognose ergäbe sich aus der Verordnung Nr. 1374/2000 „Brüssel II“. Nach deren Art. 14 würden Entscheidungen in Ehesachen ohne weitere Prüfung in allen anderen EG-Mitgliedstaaten anerkannt. Mit einer Anerkennung des deutschen Ehetrennungsurteils in Italien sei daher zu rechnen; die begrenzten Anerkennungsversagungsgründe nach Art. 22 der Verordnung stünden dem nicht entgegen.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Parteien sind italienische Staatsbürger, welche am 16.8.1976 in Italien geheiratet hatten. 1988 haben sich die Eheleute getrennt. Durch Urteil des Landgerichts Neapel vom 15.10.1991 ist die gerichtliche Trennung der Parteien von Tisch und Bett ausgesprochen worden. Die Parteien waren am 1.10.1990 erstmals vor dem Landgericht Neapel erschienen. Nach dem Trennungsurteil haben die Eheleute nicht wieder zusammengelebt. Die Antragstellerin ist in Italien geblieben, während der Antragsgegner in Deutschland lebt. Beide Parteien lehnen eine Versöhnung und die Wiederaufnahme der Ehe ab. Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen.
Die Antragstellerin beantragt,
das Erlöschen der bürgerlich-rechtlichen Wirkungen der zwischen den Parteien am 16.8.1976 geschlossenen und beim Standesamt D/Italien unter der Heiratsregister-Nr. 153 II A eingetragenen Ehe der Parteien auszusprechen.
Der Antragsgegner hat den gleichen Antrag gestellt und zugestimmt.
Entscheidungsgründe:
Der vorliegende Antrag ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO, da der Antragsgegner im Bezirk des Amtsgerichts Leverkusen lebt. Das Familiengericht Leverkusen ist nach § 606a Abs. 1 Ziff. 4 ZPO auch international zuständig. Der Antragsgegner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Im Hinblick auf die EU-Verordnung Nr. 1347/2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen ist nicht zu erwarten, dass die Republik Italien die hier getroffene Entscheidung nicht anerkennt. Nach Art. 14 der EU-Verordnung Nr. 1347/2000 werden Eheurteile aus einem Mitgliedsstaat in allen anderen Mitgliedsstaaten ohne weitere Prüfung anerkannt. Dies gilt für Entscheidungen zur Ehetrennung oder zur Feststellung der Ungültigkeit einer Ehe in gleicher Weise. Die EU-Verordnung Nr. 1347/2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreuend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder und Ehegatten vom 29.5.2000 ist am 1.3.2001 in Kraft getreten und unmittelbar geltendes Recht. Mitgliedsstaaten im Sinne der Verordnung sind alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark. Nur dort findet die Verordnung Nr. 1347/2000 keine Anwendung. Zu den Mitgliedsstaaten zählen Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Osterreich, Portugal, Schweden und Spanien. Ein Eheurteil aus einem dieser Staaten ist grundsätzlich automatisch anzuerkennen. Auch wenn in Art. 22 der Verordnung einige wenige sehr eng begrenzte Ausnahmen vorgesehen sind, ändert dies an der internationalen Zuständigkeit nach § 606a Abs. 1 Ziff. 4 ZPO nichts. Für die Anwendung dieser Vorschrift genügt die angesprochene generelle Anerkennungswahrscheinlichkeit.
Die zur Entscheidung gestellten Anträge sind auch sachlich berechtigt. Auf die beantragte Entscheidung findet gemäß Art. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 EGBGB italienisches Recht Anwendung, weil die Parteien beide italienische Staatsbürger sind. Die Voraussetzungen des italienischen Rechts sind in Art. 1, 3 Ziff. 2 Abs. b des italienischen Scheidungsgesetzes Nr. 898 vom 1.12.1970, neugefaßt durch Gesetz Nr. 74 vom 6.3.1987 niedergelegt. Danach spricht der Richter die Auflösung der nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches geschlossenen Ehe aus, wenn er nach einem gescheiterten Versöhnungsversuch feststellt, dass die geistige und materielle Gemeinschaft der Ehegatten wegen des Vorliegens einer der in Art. 3 vorgesehenen Gründe nicht mehr aufrechterhalten und wiederhergestellt werden kann. Dort ist u.a. vorgesehen, dass die Auflösung oder das Erlöschen der bürgerlichrechtlichen Wirkungen der Ehe von einem Ehegatten beantragt werden kann, in den Fällen, in denen eine gerichtliche Trennung zwischen den Ehegatten durch rechtskräftiges Urteil ausgesprochen wurde. Mit diesen rechtlichen Vorgaben sind die beiderseitigen Anträge begründet. Die Parteien leben seit mehr als 10 Jahren getrennt. Schon damit ist ersichtlich, dass die Gemeinschaft der Eheleute nicht mehr aufrechterhalten und wiederhergestellt werden kann. Hinzu kommt, dass beide Eheleute eine Versöhnung unmißverständlich ablehnen. Überdies ist durch gerichtliche Entscheidung des Landgerichts Neapel vom 15.10.1991 bereits die Trennung der Ehe ausgesprochen worden. Seitdem haben die Parteien nicht mehr zusammengelebt. Alles dies rechtfertigt die eingangsformulierte Schlußfolgerung. Die dreijährige Wartezeit vor dem Anspruch des Erlöschens der bürgerlichrechtlichen Ehewirkungen war zudem bereits 1993 abgelaufen. Die Zerrüttungsvorausetzungen einer Ehescheidung nach italienischem Recht sind damit gegeben. Auch wenn für diese Entscheidung nach dem Grundsatz der lex fori nur das in Deutschland bestehende Verfahrensrecht angewendet worden ist, sind die Besonderheiten des italienischen Verfahrensrechts gewahrt. Nach Art. 4 Nr. 13 des Scheidungsgesetzes von 1987 ist es den Ehegatten möglich, wie hier einen gemeinsamen Antrag zu stellen. Die nach italienischen Recht dem Staatsanwalt auferlegten Aufgaben werden durch das erkennende Familiengericht mit erfüllt. Der Scheidungsgrund war durch die Vorlage entsprechender Urkunden nachgewiesen.