unalex.eulex
  • de | ...
  • unalex Bibliothek
  • Kommentarliteratur
  • EuLF
  • Allgemeine Quellen
  • Normtexte
  • Rechtsprechung
  • unalex Compendium
  • unalex Projekte
  • Project Library
  • unalex Plattform
  • PopUpAbkürzungen
unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-969
Bearbeitet von

unalex unalex Redaktion

Suche
Entscheidungssuche
Zuletzt aufgerufen
DE-969
Zitierung
unalex Diese Entscheidung zitieren
unalex Redaktion
unalex Entscheidung vorschlagen
unalex Schreiben Sie der Redaktion
unalex.
Sie befinden sich im einsprachigen ModusZum Einblenden der anderssprachigen Textteile

unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-969  



LG Hamburg (DE) 17.06.1996 - 417 O 165/95
Art. 39 CISG – unalexMängelrügen –unalexDie Rügeobliegenheit des Käufers –unalexRechtsfolgen einer nicht ordnungsgemäßen oder verspäteten Mängelrüge –unalexRechtsfolgen einer inhaltlich unzulänglichen oder formwidrigen Mängelrüge

LG Hamburg (DE) 17.06.1996 - 417 O 165/95, unalex DE-969



Im Rahmen des Art. 39 CISG reicht für eine rechtzeitige Rüge nicht die reine Behauptung der Rechtsfolge ohne Vortrag der zugrundeliegenden Tatsachen.


-  Entscheidungstext 

Die Kläger begehren restlichen Kaufpreis.

Die Kläger produzieren Schuhe. Die Beklagte ist ein Schuheinzelhandelsunternehmen. Sie ist in Hamburg eingetragen. Die Parteien stehen seit längerer Zeit in Geschäftsverbindung. Die Beklagte kaufte wiederholt Schuhe bei den Klägern. Die Firma B ... GmbH & Co. KG war für die Kläger in der Bundesrepublik Deutschland als Handelsvertreter tätig. Sie hat auch die hier rechtshängigen Geschäfte vermittelt.

Die Kläger machen für gelieferte Schuhe folgende Beträge geltend

1. Nr. 161, 22.07.94 LIT 4.328.960,‑ (Rest); 2. Nr. 15, 31.01.95 LIT 4937.767,‑ ; 3. Nr. 21, 11.02.95 LIT 8.026.366,‑ ; 4. Nr. 42, 21.02.95 LIT 5.983.731,‑ ; 5. Nr. 56, 03.03.95, LIT4.851.819,‑ ;6. Nr. 91, 27.03.95 LIT 2.974.851,‑ ∑ LIT 31.331.354,‑

Die Kläger hatten bei ihren Rechnungen ursprünglich 5 % Skonto bei Sofortzahlung in Abzug gebracht, weil sie von rechtzeitiger Zahlung durch die Beklagte ausgingen. Sie machen deswegen jetzt jeweils den vollen Rechnungsbetrag geltend. Die Rechnung gemäß Position 1. belief sich ursprünglich auf LIT 11.736.385,‑ . Hierauf hatte die Beklagte vorprozessual LIT 7407.425,‑ gezahlt, so daß noch ein Betrag von LIT 4.328.960,‑ offen ist. Unter Hinzurechnung des Skontoabzugs ergibt dies den geltend gemachten Betrag von LIT 4.556.800,‑ . Die Schuhe zu den Positionen 2. -6. sollten die Kläger bis Mitte Januar 1995 liefern. Tatsächlich lieferten sie jedoch die Position 2 erst am 06.02.95 die Position 3 erst am 21.02.95 die Position 4 erst am 03.03.95 die Position 5 erst am 09.03.95 die Position 6 erst am 04.04.95.

Die Kläger tragen vor:

Zinsen schulde die Beklagte nach dem Vertrag 60 Tage nach Rechnungsdatum. Sie nehme Bankkredit in Anspruch, für den sie mindestens 16,5 % Zinsen zu zahlen hätten.

Die Kläger beantragen, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg und bestreitet die Vollmacht des Klägervertreters. Des weiteren trägt sie vor:

zur Pos. 1.

Die Kläger hätten den Artikel Nr. 1897 nicht richtig geliefert. Deswegen sei der Kaufpreis einverständlich um LIT 4.328.960,‑ (unter Berücksichtigung von 5 % Skonto) gemindert worden (Beweis: F B (11)).

Der Geschäftsführer der Beklagten selbst hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.96 erklärt, er habe sich mit Herrn R M und B C von den Klägern dahin geeinigt, daß er für die Schuhe, die er verkaufe, 50 % zahle und daß er die Schuhe, die er nicht verkaufe, zurückgeben könne. Er werde noch klarstellen, inwieweit Herr F B für diesen Vorfall als Zeuge in Betracht komme.

Sie habe die fehlende Qualität ständig gerügt (Beweis: E B(13))

zur Pos 2. – 6.

Er habe insgesamt 597 Paar Schuhe bei den Klägern bestellt, die Mitte Januar 1995 hätten geliefert werden sollen. Die Kläger hätten jedoch weder vollständig noch rechtzeitig geliefert. Da es sich um Saisonartikel gehandelt habe, hätten die Schuhe lediglich mit einem erheblichen Umsatzverlust veräußert werden können (Beweis: Zeugnis H Sachverständigengutachten (12)). Sie habe die ausstehenden Lieferungen ständig anmahnen lassen (Beweis: E B(13)).

Die Kläger hätten bei anderen Abnehmern im Falle der Verspätung einen Nachlaß bis zu 50 % angeboten und vereinbart (Zeugnis B(13)). Sie habe sich zusammen mit Frau E R mit den Klägern ins Benehmen gesetzt. Die Parteien seien übereingekommen, daß eine Minderung von 50 % auf den Rechnungsbetrag gemäß Art. 50, 51 CISG vorgenommen werde (Beweis: E R (13)). Daneben könne sie Schadensersatz geltend machen. Die Kläger hätten von den 597 Paar Schuhen lediglich 486 Paar geliefert. Zwei weitere Paar Schuhe seien ebenfalls nicht geliefert worden. Insgesamt hätten daher 113 Paar Schuhe gefehlt. Sie kalkuliere ihren Kaufpreis mit einer Marge von 200 % (Beweis G (14)). Der Warenwert der nicht gelieferten Schuhe betrage LIT 11,665.932. Der entgangene Gewinn belaufe sich daher auf LIT 23.331,864,‑ . Bei rechtzeitiger Lieferung hätte sie alle Schuhe mit dem üblichen Aufpreis verkaufen können (Beweis: H (14)). Mit ihrem Anspruch auf Schadensersatz erkläre sie hiermit die Aufrechnung. Von der geltend gemachten Forderung seien daher wegen der Minderung LIT 15.665.677,‑ und wegen der Aufrechnung weitere LIT 23.331.864,‑ in Abzug zu bringen. Wegen des überschießenden Betrages behalte sie sich eine Widerklage vor.

Zudem sei mit den Klägern vereinbart worden, daß eine Verrechnung etwa verbleibender Forderungen der Kläger mit Provisionsforderungen der Handelsvertretung in Firma B GmbH & Co. KG erfolgen solle. Hilfsweise und äußerst vorsorglich erklärte sie die Aufrechnung mit Provisionsansprüchen aus abgetretenem Recht der Handelsvertretung.

Der Zinsanspruch werde bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Hamburg ist international und örtlich zuständig.

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das italienische Gericht in Fermo nicht zuständig, denn die Parteien haben eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung bei Abschluß der hier anhängigen Kaufverträge nicht wirksam getroffen. Unstreitig ist die Gerichtsstandsvereinbarung von keiner Seite unterzeichnet worden. Dies sehen die AGB der Kläger jedoch ausdrücklich vor. Zudem schreibt Art. 29 des Codice di Procedura Civile verbindlich vor, daß eine Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich erfolgen muß. Aus Art. 1341 Codice Civile folgt daher unter Anwendung italienischen Rechts, von dem die Parteien ausgehen, daß die Gerichtsstandsvereinbarung Fermo zwischen den Parteien nicht wirksam vereinbart worden ist.

Im übrigen liegen auch nicht die Voraussetzung des Art. 17 EuGVÜ vor, da die Gerichtsstandsvereinbarung von keiner Seite schriftlich bestätigt worden ist (vgl. BGH NJW 86, 2196 und NJW 94, 2699).

2. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch das Landgericht Düsseldorf nicht örtlich zuständig, denn es steht nicht fest, daß die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Die Beklagte hat nicht schlüssig dargetan, daß zwischen den Parteien ein entsprechender wirksamen Vertrag zustandegekommen ist. Insoweit verweist das Gericht auf seine rechtlichen Hinweise und die Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.96. Die Beklagten haben daraufhin ihre Behauptung auch nicht weiter verfolgt.

Da die Beklagte ihren Sitz in Hamburg hat, ist Hamburg international und örtlich zuständig.

3. Schließlich sind die Kläger in diesem Rechtsstreit auch ordnungsgemäß durch die Rechtsanwälte ... vertreten. Dies ergibt sich aus der Vollmachtsurkunde vom 19.04.96 (Bl 55 der Akten) und dem jetzt korrekt gefaßten Aktivrubrum, wie unter durch gesonderten Beschluß festgestellt.

II. Die Klage ist auch begründet.

Gemäß Art. 54 C1SG ist die Beklagte verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Der Abschluß der Kaufverträge und der geltend gemachte Preis als solcher in Höhe von restlichen LIT 31.331.354,‑ ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die hiergegen von der Beklagten erhobenen rechtsvernichtenden Einwendungen greifen nicht durch.

1. Es steht nicht fest, daß zwischen den Parteien vereinbart worden ist, daß hinsichtlich der Position 1. der Kaufpreis um LIT 4.528.960,‑ einverständlich gemindert worden ist. Zum einen ist der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert, denn sie führt nicht aus, wann und mit wem von den Klägern sie eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben will. Zum anderen steht ihr Vortrag insoweit im Widerspruch zu den Ausführungen ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.96. Eine Vernehmung des Zeugen F B kommt nicht in Betracht, denn es ist nicht die Aufgabe von Zeugen, den fehlenden Vortrag der Partei zu ersetzen. Zudem hat die Beklagte entgegen ihrer Zusage nicht klargestellt, ob sie sich überhaupt weiter auf diesen Zeugen beruft und zu welcher Behauptung er etwas sagen kann.

Soweit von dem hiervon abweichenden Vortrag des Geschäftsführers der Beklagten ausgegangen werden sollte, bietet die Beklagte keinen Beweis dafür an, daß die Mitarbeiter der Kläger R M und B C von diesen bevollmächtigt waren, eine entsprechende Vereinbarung für sie zu treffen. Abgesehen davon, daß die Beklagte auch insoweit entgegen ihrer Ankündigung nicht mitgeteilt hat, ob sie sich hinsichtlich der Behauptung dieser Vereinbarung ebenfalls auf das Zeugnis des F B beruft, kommt es auf die abgegebenen Erklärungen solange nicht an, als nicht feststeht, daß mit dieser die Kläger auch verpflichtet worden sind. Schließlich trägt die Beklagte nicht vor, wie viele Schuhe sie verkauft und wie viele sie zurückgegeben haben will.

2. Da eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht feststeht, ist es von Bedeutung, ob die Schuhe die behaupteten Mängel hatten und die Beklagte gegenüber der Klägerin ihre Rechte nach dem CISG gewahrt hat.

Die Mängel hat die Beklagte nachvollziehbar geschildert. Ob sie tatsächlich vorlagen, kann jedoch dahingestellt bleiben, da sie keinen ausreichenden Vortrag dafür hält, daß sie die Mängel rechtzeitig gerügt hat. Sie behauptet lediglich die Rechtsfolge, ohne die Tatsachen hierfür vorzutragen. Gemäß Art. 39 CISG hat sie daher ihr Recht, sich auf die Vertragswidirgkeit der Schuhe zu berufen, verloren.

3. Die Lieferungen der Kläger hinsichtlich der Positionen 2. bis 6. sind unstreitig verspätet, teilweise sogar erheblich verspätet erfolgt. Dennoch steht nicht fest, daß die Beklagte deswegen den Kaufpreis um LIT 15.665.677,‑ mindern kann.

a) Der Umstand, daß die Kläger bei anderen Kunden einen Preisnachlaß vereinbart haben, ist rechtlich für die Beklagte unbedeutend, denn die Kläger sind insoweit in ihrer vertraglichen Gestaltung frei. Einen Verstoß gemäß § 26 GWB oder Art. 85 EWG-Vertrag zu Lasten der Beklagten ist nicht erkennbar, zumindest hat die Beklagte hierzu keinen Vortrag gehalten.

b) Soweit die Beklagte behauptet, sie habe sich mit den Klägern ins Benehmen gesetzt und man sei übereingekommen, daß eine Minderung von 50 %, also in Höhe von LIT 15.665.677,‑ vorgenommen werde, ist ihr Vortrag weiterhin gänzlich unsubstantiiert und für die Kläger nicht einlassungsfähig. Eine Vernehmung der Zeugin R kommt nicht in Betracht, da es nicht die Aufgabe von Zeugen ist, fehlenden Vortrag der Partei zu ergänzen.

c) Ein Anspruch auf Schadensersatz macht die Beklagte insoweit nicht geltend. Er ergibt sich im übrigen auch nicht aus Art. 74 CISG.

4. Denkbar ist, daß die Klägerin hinsichtlich der Positionen 2.‑6. nicht vollständig geliefert hat. Dennoch steht nicht fest, daß der Beklagten hierdurch ein Schaden in Höhe von LIT 23.331.864,‑ entstanden ist, mit dem sie aufrechnen kann.

Die Beklagte hat einen möglichen Schaden nicht ausreichend dargelegt. Sie hat nicht vorgetragen, wie viele Kunden gerade Schuhe der Kläger verlangt und nicht erhalten und wie viele Kunden deswegen bei ihr keine anderen Schuhe gekauft haben. Die Beklagte hat auch nicht einmal ihren Umsatz in den Jahren davor und danach vorgetragen, so daß eine mögliche Umsatzminderung erkennbar wird.

5. Schließlich kann die Beklagte nicht mit Provisionsforderungen der Firma B GmbH & Co. KG aufrechnen. Abgesehen davon, daß die Beklagte eine dementsprechende Vereinbarung mit den Klägern nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt hat, hat sie die ihr angeblich gebührende Forderung nicht belegt.

III. Der Zinsanspruch folgt aus Art. 78 CISG. Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Zinsschaden durch Vorlage der Bankbescheinigung (Anlage K 8) bewiesen.





PopUpNutzungshinweise
Impressum
AGB
Datenschutz
unalex kontaktieren
Preisliste

 

 

 

unalex. Das Portal zum internationalen Rechtunalex.


unalex.