Die Beklagte, die einen Schuheinzelhandel betreibt, bestellte bei der Klägerin, einer italienischen Schuhherstellerin, am 21. Oktober 1994 auf den aus Blatt 12 und 13 der Akten ersichtlichen Bestellscheinen Schuhe. Die Klägerin lieferte darauf die aus den Rechnungen Blatt 6 bis 8 der Akten im einzelnen ersichtlichen Schuhe und berechnete sie wie folgt:
Nr. 17 vom 03.02.1995 in Höhe von LIT 5.806.000
Nr. 24 vom 14.02.1995 in Höhe von LIT 3.520.000 und
Nr. 55 vom 03.03.1995 in Höhe von LIT 5.608.000.
Für den Fall der pünktlichen Bezahlung waren die aus Blatt 3 der Klageschrift im einzelnen ersichtlichen Vergünstigungen vereinbart, die bei den Rechnungen bereits berücksichtigt waren. Sie belaufen sich entsprechend der Berechnung der Klägerin auf LIT 5.021.964.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Kaufpreis und den Betrag für jene nicht zum Tragen kommenden Preisvergünstigungen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin LIT 13.373.397 nebst 16,5 % Zinsen aus LIT 5.199.273 seit 04.04.95, aus LIT 3.152.160 seit 15.04.95 und aus LIT 5.021.964 seit 04.05.95 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie meint, wegen verspäteter Lieferung der Klägerin vom Kaufpreis 50 % mindern zu können, da die Klägerin solche Nachlasse auch anderen Kunden eingeräumt habe. Weiter meint sie, mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 34.074.606 LIT aufrechnen zu können. In Höhe dieses Betrages sei ihr ein Gewinn – bei Ansetzung eines Aufschlages von 200 % – entgangen, da die Klägerin 243 Paar ebenfalls bestellte Schuhe nicht geliefert habe. Schließlich habe der Geschäftsführer der Beklagten ihr Provisionsansprüche von mindestens 35.000.000 Lire aus seiner Handelsvertretertätigkeit für die Klägerin abgetreten. Auch mit ihnen rechne die Beklagte auf.
Wegen des weiteren Parteivorbringens im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
1. Die Entstehung des Kaufpreisanspruchs der Klägerin in der geltend gemachten Höhe ist zwischen den Parteien nicht streitig. Mit den von ihr geltend gemachten Gegenansprüchen dringt die Beklagte nicht durch:
2. Eine Minderung des Kaufpreises wegen verspäteter Leistung des Verkäufers, wie die Beklagte sie verlangt, sieht das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, das – auch nach übereinstimmender Ansicht der Parteien – vorliegend Anwendung findet, nicht vor.
Für ein Minderungsrecht deshalb, weil die Klägerin anderen Kunden in vergleichbaren Verzögerungsfällen Nachlässe eingeräumt haben mag, fehlt es an einer erkennbaren Rechtsgrundlage.
3. Hinsichtlich der gelieferten Schuhe steht der Beklagten auch ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 74 des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf nicht zu. Die Beklagte legt nicht dar, daß und in welcher Höhe ihr insoweit ein Schaden entstanden ist.
4. Das Gleiche gilt für die von der Beklagten darüber hinaus bestellten, von der Klägerin jedoch nicht gelieferten 243 Paar Schuhe. Zur Darlegung eines entgangenen Gewinns insofern hatte zumindest der Vortrag gehört, daß Kunden der Beklagten auf dem Erwerb gerade solcher Schuhe – des bestellten, jedoch nicht gelieferten Typs – bestanden, an anderen diesen Kunden von der Beklagten angebotenen Schuhen hingegen nicht interessiert waren. Solches ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht einmal ansatzweise.
5. Die Beklagte dringt schließlich auch mit der von ihr erklärten Aufrechnung einer ihr von ihrem Geschäftsführer abgetretenen Forderung gegen die Klägerin aus seinem Handelsvertretervertrag mit der Klägerin nicht durch.
Daß die Klägerin und der Geschäftsführer der Beklagten in seiner Tätigkeit als ehemaliger Handelsvertreter der Klägerin sich über die Höhe eines dem Geschäftsführer der Klägerin daraus noch zustehenden Anspruchs geeinigt hätten, ist von der Beklagten weder in substantiierter Weise vorgetragen noch in geeigneter Weise unter Beweis gestellt worden. Soweit es in einem Schreiben des vorprozessualen Bevollmächtigten der Beklagten Rechtsanwalt G. vom 31.8.1995 an den vorprozessualen Bevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwalt H. heißt, man habe sich vergleichsweise dahin geeinigt, daß die Rechnungen der Firmen und in Höhe von 25.000.000 LIT „als gezahlt gelten“, ist schon nicht klar, ob damit auch die vorliegend streitigen Rechnungen gemeint sind. Zudem ergibt sich aus der von Rechtsanwalt H. namens der Klägerin bereits unterzeichneten, von der Beklagten zu den Akten gereichten ''Vereinbarung'' vom 25.10.1995, daß „beide Parteien darüber einig sind“ daß die streitigen Rechnungen der Klägerin an die Beklagte „vollständig erledigt sind.“ Die Beklagte hat diese „Vereinbarung“, die in anderen Punkten Abweichungen gegenüber der Zusammenfassung von Rechtsanwalt (...) im Schreiben vom 31.8.1995 enthält, jedoch gerade nicht unterzeichnet.
6. Daß dem Geschäftsführer der Beklagten in seiner Eigenschaft als – möglicherweise ehemaligem – Handelsvertreter der Klägerin gegen diese noch ein Anspruch in Höhe der Klageforderung zusteht, ergibt sich in hinreichend substantiierter Weise aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Das Bestehen eines solchen Anspruchs läßt sich auch nicht mit einer für die Abweisung der Klage hinreichenden Sicherheit aus der Korrespondenz der Rechtsanwälte H. und G. entnehmen. Die Schriftsätze dieser Korrespondenz dienen erkennbar lediglich der Vorbereitung eines Vergleichs zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten. Ihr können rechtsverbindliche Anerkenntnisse oder Unstreitigstellungen schon deshalb nicht entnommen werden.
7. Den von der Klägerin auf Seite 3 der Klagebegründung den in den Rechnungen ausgewiesenen Beträgen hinzugesetzten Skonti und Rabatten ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus Art. 78 des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf. Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Zinsschaden durch Vorlage der Bankbescheinigung der BNA vom 15.12.1995 bewiesen. Aus dieser Bescheinigung ergibt sich entgegen der Annahme der Beklagten auch, daß die Klägerin seit dem 1.4.1995 einen Kontokorrentkredit oberhalb der Klagesumme bei dieser Bank in Anspruch genommen hat.