Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz ihres Verzugsschadens gemäß Art. 78, 59, 74 CISG.
1. Nach den genannten Bestimmungen entsteht eine Zinszahlungspflicht, wenn und soweit der Schuldner die Bezahlung des Kaufpreises oder anderer fälliger Beträge versäumt.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Zahlungsverpflichtung des Beklagten innerhalb von 60 Tagen – abgedruckt auf der Rechnung der Klägerin – Vertragsbestandteil geworden ist. Gemäß Art. 58 CISG ist der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, sobald ihm die Ware zur Verfügung gestellt wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde, somit ist spätestens 60 Tage nach Rechnungsdatum Fälligkeit eingetreten.
Erfüllt der Käufer seine Zahlungspflicht nicht rechtzeitig, so kommt er nach Art. 59 CISG ohne Mahnung in Verzug; die Behauptung des Beklagten, er habe keine Mahnung erhalten, ist somit unbeachtlich.
Spätestens mit Fälligkeit der Teilrechnungen am 28.09.94, 27.10.94, 07.11.94 und 04.12.94 ist Verzug eingetreten, da unstreitig zu diesem Zeitpunkt der Beklagte die Rechnungen nicht bezahlt hatte.
Über die Höhe des Zinssatzes schweigt Art. 78 CISG. Nach herrschender Meinung ergibt sich die Zinshöhe aus dem ergänzend anwendbaren nationalen Recht. Da von den Parteien kein geltendes Recht vereinbart wurde (Art. 27 Abs. 1 EGBGB,) ist gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB das Recht am Sitz des Verkäufers maßgeblich.
Der gesetzliche Zinssatz in der Schweiz beträgt jedoch lediglich 5 % und nicht – wie von der Klägerin geltend gemacht – 10 %.
Soweit die Klägerin darüber hinaus Zinsen geltend macht, hat sie trotz Bestreitens den Nachweis für einen höheren Zinssatz nicht erbracht.
Somit sind für die Zeit vom 28.09.94 bis 13.02.95 DM 54,07 an Zinsen zu bezahlen, DM 72,76 für die Zeit vom 27.10.94 bis 13.02.95 und DM 42,27 für die Zeit vom 07.11.94 bis 13.02.95 sowie DM 18,46 für die Zeit vom 04.12.94 bis 13.02.95, mithin insgesamt DM 187,56.
2. Darüber hinaus hat nach den genannten Bestimmungen der Beklagte der Klägerin die Anwaltskosten als Verzugsschaden zu ersetzen. Diese betragen unstreitig DM 845,00.
Soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin habe zu spät geliefert, mit der Folge, daß das Saisongeschäft beeinträchtigt worden sei, kann er sich gemäß Art. 39 CISG hierauf nicht mehr berufen.
Das Recht sich auf Vertragswidrigkeit – wie hier Verspätung der Lieferung – zu berufen, erlischt, wenn die Vertragswidrigkeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist angezeigt wird. Insbesondere ist eine rasche Rüge bei Saisonwaren wie den vorliegenden geboten. Die maximale Frist beträgt einen Monat ab Kenntniserlangung von dem Mangel. Unstreitig wurde nicht innerhalb dieser Frist, sondern vielmehr erst 1 1/2 Jahre später gerügt, so daß die Mängeleinrede unbeachtlich ist.
Damit steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch in Höhe von DM 1.032,96 zu. In dieser Höhe war das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten, soweit die Klägerin als Hauptsacheforderung Verzugszinsen geltend macht in der 5 % überschreitenden Höhe aufzuheben.
II. Der Zinsanspruch in Höhe der gesetzlichen Zinsen nach § 288 BGB seit 24.02.95 ergibt sich aus dem Gesetz.