In der Sache ist die Klage zulässig und begründet, so daß Versäumnisurteil gemäß dem Inhalt des Tenors ergehen konnte.
Dies gilt auch hinsichtlich der Zinsen.
In Art. 78 CISG findet sich eine Regelung der Zinsen. Diese Vorschrift ist grundsätzlich anwendbar, da Art. 4 Satz 1 CISG bestimmt, daß das Übereinkommen alle aus dem Kaufvertrag erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers regelt.
Nach Art. 78 CISG hat der Verkäufer, wenn der Käufer den Kaufpreis zu zahlen versäumt, für diesen Betrag einen Anspruch auf Zinsen. Diese Vorschrift normiert eine Zinszahlungspflicht allerdings nur dem Grunde nach.
Über die Höhe des zu zahlenden Zinssatzes sagt die Norm nichts. Hier liegt mithin eine Regelungslücke vor. Über deren Auffüllung besteht Streit. Es wird vertreten, die Zinshöhe durch Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des CISG zu bestimmen, um auf diese Weise eine international einheitliche Regelung zu erreichen (vgl. Eberstein/Bacher in Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht, 2. Aufl., Art. 78, Rn. 21, Fußnote 30). Dagegen spricht jedoch, daß auch bei den Konferenzen zur Erarbeitung des UN-Kaufrechtsübereinkommens eine einheitliche Lösung nicht erzielt werden konnte, da die verschiedenen Unterfassungen über die Zinspflicht unvereinbar waren (vgl. derselbe, ebenda, Rn. 2). Vorzugswürdig ist demnach die Auffassung, wonach die Zinshöhe dem ergänzend anwendbaren nationalen Recht zu entnehmen ist, welches wiederum nach Maßgabe der Kollisionsregeln des Forumstaats zu ermitteln ist (vgl. derselbe, ebenda, Rn. 21, Fußnote 31). Nach dem deutschen internationalen Privatrecht bemessen sich die Zinsen – wenn auch nicht unumstritten (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 54. Aufl., Art. 32 EGBGB, Rn. 5) – nach dem Vertragsstatut (vgl.: Eberstein/Bacher, aaO, Art. 78, Rn. 27), also nach dem Recht, das auf den Kaufvertrag anwendbar wäre, unterfiele er nicht dem CISG. Nach Art. 28 EGBGB wäre das Recht des Staates anzuwenden, das mit dem Vertrag die „engste Verbindung“ (Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB) aufweist. Dabei ist auf die Erbringung der charakteristischen Leistung abzustellen (vgl.: Art. 28 Abs. 2 S. 1 EGBGB bzw. Art. 4 Abs. 2 EV8). Bei Kaufverträgen ist mithin das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Verkäufer seine Hauptniederlassung hat (vgl. Palandt/Heldrich, aaO, Art. 28 EGBGB, Rn. 8). Mithin ist für die Zinshöhe italienisches Recht anwendbar. Dort wird – insoweit der deutschen Regelung entsprechend – zwischen einem gesetzlichen Zinssatz und einem Zinsfuß, der auf einem kausalen Verzugsschaden beruht, unterschieden. Da nach Art. 1284 Abs. 1 ital. c.c. der gesetzliche Zinssatz bereits 10 % beträgt, bestehen keine Bedenken gegen die hier geltend gemachte Zinshöhe.
Der von der Klägerin geltend gemachte Zinszeitpunkt ergibt sich aus § 78 CISG. Danach reicht Fälligkeit für die Berechtigung, Zinsen zu verlangen, aus. Ein Verzug muß nicht gegeben sein (Eberstein/Bacher, aaO, Rn. 9 zu Art. 78).