Die Klägerin, die eine Schuhfabrik mit Sitz in Italien betreibt, verlangt vom Beklagten, Inhaber eines Schuheinzelhandelsunternehmens, die Zahlung des Kaufpreises für die Lieferung von 346 Paar Schuhen. Hierfür verlangte die Klägerin 25.026.000,– ital. Lire. Vereinbart war zwischen den Parteien eine Zahlungsfrist von 60 Tagen nach Rechnungsdatum netto Rechnungsbetrag.
Am 6. 10. 1994 erteilte der Beklagte seine Zustimmung zur freiwilligen Rückgabe eines Teils der an ihn gelieferten Ware in Höhe des Betrages von 15.213.500 ital. Lire. Zurückgegeben wurde Ware im Wert von 15.207.500 ital. Lire, so daß ein Differenzbetrag von 9.818.500,– ital. Lire verbleibt. Diesen Betrag macht die Klägerin geltend.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.818.500 ital. Lire nebst 16,5 % Zinsen aus 25.026.000,– ital. Lire für die Zeit vom 13. 9. 1994 bis 7. 10. 1994 und aus 9.818.500,– ital. Lire seit 8. 10. 1994 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte rügt die Schlüssigkeit des gegnerischen Vorbringens und bestreitet die Zinsen dem Grund und der Höhe nach.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Das Amtsgericht Wangen ist, da der Beklagte seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Wangen hat, sowohl international wie auch örtlich zuständig, Art. 2 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
Auf die vertraglichen Beziehungen der Parteien ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf deswegen anzuwenden, weil die Parteien keine Rechtswahl über das anzuwendende Recht nach Art. 27 EGBGB getroffen haben und mangels einer solchen Rechtswahl an sich nach Art. 28 EGBGB das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist. Für diesen Fall sieht jedoch Art. 1 des Übereinkommens seine Anwendung vor, außer der betreffende Staat hätte einen Vorbehalt gemacht.
Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, mit welchem Staat, Italien oder Deutschland, der Vertrag die engsten Verbindungen hat. Wäre dies Italien, so wäre italienisches Recht anzuwenden. Wäre es Deutschland, so wäre deutsches Recht anzuwenden. Beide Staaten sind jedoch dem Übereinkommen beigetreten und haben nach Kenntnis des Amtsgerichts Wangen keinen Vorbehalt gemacht.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises ergibt sich aus Art. 53 des Abkommens, die zur Zahlung von Zinsen aus Art. 78 des Abkommens.
Insoweit genügt für einen Zinssatz von 10 % der Vortrag, daß Bankkredit in dieser Höhe in Anspruch genommen werde, weil im Regelfall bei nicht durch Grundbesitz gesichertem Kredit sich Zinsspannen in etwa von dieser Höhe ergeben.
Macht ein Gläubiger aber höhere Zinsaufwendungen über Art. 74 des Abkommens geltend, dann muß er zumindest vortragen, daß er einen billigeren Kredit nicht erlangen konnte. Bemüht er sich nicht um einen marktgängigen billigen Kredit, so kann er nicht geltend machen, es sei ihm ein höherer Verlust entstanden.