Die Klägerin, eine in Frankreich ansässige Textilfabrikantin, verlangt von der Beklagten die Bezahlung des Kaufpreises für Textilien.
Ursprünglich hatte die Klägerin den Gegenwert von 2 Rechnungen, insgesamt 45.798 FF, eingeklagt. Nachdem die Beklagte durch eine unstreitige Scheckzahlung eine dieser beiden Forderungen getilgt haben will, verlangt die Klägerin den Saldo einer hiermit in Bezug genommenen Forderungsaufstellung vom 22.12.1992 (Bl. 36 der Akten).
Die darin genannten 14.520,57 FF sind die Zahlung, die weiteren der Beklagten gutgebrachten Beträge sind Gutschriften. Die Beklagte hat die Forderungen nicht näher bestritten. Neben dem Einwand der bereits genannten Zahlung wehrt sie sich allein mit einer Aufrechnungsforderung.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 44.250,02 FF nebst 9,63 % Zinsen seit dem 25.10.1992 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Parteien hätten sich wegen einer anderen Lieferung vom Juli/August 1992 auf einen 20 %-igen Nachlaß in Höhe von 41.103 FF geeinigt. Die bestellte Ware sei in mehreren Teillieferungen erfolgt. Bei der Zusammenstellung der Ware sei bemerkt worden, daß die als Kombi-Teile vorgesehenen Stücke wegen unterschiedlicher Farben und Stilelemente nicht zusammen paßten. Die Kleidung hätte nur mit großen Preisnachlässen als Einzelstücke weiterveräußert werden können.
Unstreitig haben die Parteien über einen Nachlaß miteinander verhandelt. Die Klägerin räumt ein, daß sie eine Minderung von 20.000 FF angeboten habe. Mangels einer Einigung stünden der Beklagten aber keine Ansprüche zu. Sie bestreitet Fehler der Textilien.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen L. und S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.1.1994 (Bl. 58 – 60 der Akten) verwiesen. Weiter hat die Kammer schriftliche Aussagen der Zeugen V. und B. eingeholt. Auch darauf wird verwiesen (Bl. 56, 62, 63 der Akten).
Entscheidungsgründe
Die Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Die Klägerin hat schlüssig eine Forderungsaufstellung vorgetragen. Diese ist aus sich heraus verständlich. Die Beklagte hat dem nichts Erhebliches entgegengesetzt. Der Unterschied zur Klageforderung beruht darauf, daß die Beklagte die unstreitige Zahlung anders verrechnet wissen wollte. Dem hat die Klägerin Rechnung getragen und zusätzlich der Beklagten weitere Gutschriften gutgebracht.
Nach der Beweisaufnahme steht fest, daß der Beklagten eine Gegenforderung nach Art. Art. 35, 45 Abs. 1 lit. a), 50 CISG zustand, mit der sie aufgerechnet hat.
Auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung. Dieses Übereinkommen ist auf die Verträge der in verschiedenen Vertragsstaaten niedergelassenen Parteien anwendbar. Es liegt die Lieferung einer zu erzeugenden Ware vor, der Beklagte hat nicht die wesentlichen Teile der zur Erzeugung notwendigen Stoffe geliefert und die Textilien sind auch nicht für den privaten Gebrauch bestimmt (Art. 1 Abs. 1 lit. a), Art. 2, Art. 3 Abs. 1 CISG). Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren sowohl Deutschland als auch Frankreich Vertragsstaaten. Die Parteien haben die Geltung des CISG auch nicht ausgeschlossen.
Die Aufrechnung scheitert nicht schon an der möglichen internationalen Unzuständigkeit des Landgerichts Oldenburg. Eine Prozeßaufrechnung kann nur berücksichtigt werden, wenn das Gericht für die Gegenforderung international zuständig ist. Fehlt es hieran, ist die Aufrechnungsforderung im Verfahren nicht zu beachten und allein über die Klageforderung zu entscheiden (BGH WM 93, 1755). Das hat seine Ursache darin, daß nach § 322 ZPO über die Aufrechnungsforderung eine rechtskraftfähige Entscheidung ergeht. Die internationale Zuständigkeit ist in entsprechender Anwendung des Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ unabhängig davon begründet, ob die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung mit der Klage im Zusammenhang steht oder nicht, wenn sich der Kläger rügelos auf sie eingelassen hat (BGH WM 93, 1755, 1758 unter Hinweis auf EuGHE 85, 787, 798 = NJW 85, 2893). Hier hat sich die Klägerin rügelos zur Gegenforderung eingelassen.
In der Sache selbst ist bewiesen, daß die Klägerin mit einer Minderung in Höhe von 20 % des Warenwertes einverstanden war. Das haben die Zeuginnen L., S. und V. übereinstimmend bekundet. Soweit kleinere Unsicherheiten hinsichtlich des Ablaufs des Gesprächs und der Zeitpunkte festzustellen sind, beeinflußt das nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Das menschliche Gedächtnis ist nicht vollkommen und eine detailgenaue Übereinstimmung verschiedener Zeugenaussagen kann angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit nicht erwartet werden. Die Erfahrung zeigt, daß mehrere Personen ein Gespräch selbst unmittelbar nach dessen Ablauf nicht völlig übereinstimmend wiedergeben können. Bei der Beweiswürdigung ist daher zu berücksichtigen, daß Zeugen ohnehin nur das einigermaßen zuverlässig im Gedächtnis behalten können, was sie als wesentlich ansehen.
Wenn die drei genannten Zeuginnen eindeutig erklärt haben, daß zunächst eine Einigung über einen Nachlaß von 20 % und nicht über 20.000 FF zustandegekommen ist und der Geschäftsführer der Klägerin diese Einigung in Frage stellte, als hinsichtlich anderer Geschäfte eine Einigung nicht erzielt werden konnte, sprechen einige Indizien für die Richtigkeit dieser Aussagen.
Eine Minderung in dieser Größenordnung ist im Textilhandel nichts Außergewöhnliches. Die Kammer war schon einige Male mit Streitigkeiten unter Textilkaufleuten befaßt. Auch dort wurde über vergleichbare pauschale Abschläge gestritten. Die Kammer verfügt darüberhinaus über ihre Handelsrichter über eine einschlägige Branchenerfahrung.
Die Beklagte hat ein Schreiben der Firma G. GmbH aus W. vorgelegt. Danach hatte sich die Klägerin mit dieser Käuferin wegen des identischen Kombinationsprogramms auf eine Minderung von 20 % geeinigt. Irgendwelche Widersprüche oder Erklärungen hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Die Zeugin V. kann mangels anderweitigen Parteivortrags als eher unabhängige Zeugin eingestuft werden. Es ist nicht ersichtlich, daß sie irgendwelche Vorteile davon hat, wenn sie die Version der Beklagten bestätigt. Möglicherweise wird ihre Provision dadurch sogar vermindert.
Die Aussage des Zeugen B. ist nicht geeignet, das Beweisergebnis genügend zu erschüttern. Es wird nicht mitgeteilt, auf welche Art und Weise dieser Zeuge seinen Eindruck gewinnen konnte. Nach den Aussagen der Zeuginnen L. und S. war er allenfalls sporadisch bei dem Gespräch zugegen. Es spricht alles dafür, daß der Zeuge B. das Verhandlungsziel der Klägerin in dem Glauben geschildert hat, das sei auch das Ergebnis der Besprechung gewesen.
Der Höhe nach sollen 20 % 41.103 FF entsprechen. Erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung nennt die Beklagte 43.979,72 FF, ohne den Widerspruch zu erklären. Das Gericht konnte die Gesamtforderung nicht nachrechnen, da die eingereichten Kopien teilweise nicht leserlich sind.
Da eine Einigung bewiesen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte ordnungsgemäß gerügt hat.
Zinsen kann die Klägerin nach Art. 78 CISG geltend machen. Da das CISG die Höhe des Zinssatzes nicht regelt, ist auf das nach deutschem internationalen Privatrecht zu ermittelnde nationale Recht zurückzugreifen (OLG Frankfurt, NJW 94, 1013; Schwenzer, NJW 90, 602, 606 f.). Bei einem französischen Lieferanten ist das französische Recht maßgebend. Zur Höhe hat die Klägerin zutreffend vorgetragen.