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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-946
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-946  



LG Darmstadt (DE) 25.10.1994 - 18 O 848/92
Art. 7, 78 CISG – unalexAuslegungsgrundsätze –unalexZinsen

LG Darmstadt (DE) 25.10.1994 - 18 O 848/92, unalex DE-946



Der Zinsanspruch nach Art. 78 CISG entsteht ohne jede weitere Voraussetzung, wenn die Kaufpreisschuld nicht rechtzeitig erbracht wird. Die Höhe des Anspruchs bestimmt sich nach dem Recht, welches nach den Kollisionsregeln des Forumstaats anwendbar ist.


-  Entscheidungstext 

Bei der Klägerin handelt es sich um ein … mit Sitz in …, während die Beklagte eine … mit Sitz in … betreibt. Die Klägerin hat in den Jahren 1991 und 1992 mit der Beklagten insgesamt zwei Kaufverträge über größere Mengen argentinischen Rindfleischs geschlossen.

Die Klägerin verlangt die Zahlung des Kaufpreises aufgrund des zuletzt abgeschlossenen Kaufvertrages vom Januar 1992 (Bl. 29 der Akten) über eine Fleischlieferung zum Preis von US$ 105.890,-, die die Klägerin im März 1992 ausführte. Über den Kaufpreis eröffnete die Beklagte bei der … am 18.2.1992 einen befristeten Dokumentenakkreditiv …. (Abl. 2, 16, 30-32 der Akten). Jedoch zahlte die … den Anspruch der Klägerin nicht aus, da die Beklagte nicht innerhalb der Befristung des Akkreditivs die akkredittiv-konformen Dokumente vorgelegt hatte (Abl. 2, 16 der Akten). Die Beklagte hat auf den Kaufpreis am 24.8.1992 noch DM 3.097,51 gezahlt (Abl. 2, 23 der Akten). Weitere Zahlungen erfolgten dann nicht mehr.

Statt dessen rechnet die Beklagte ihrerseits mit Gegenforderungen auf, die sie aus dem im Dezember 1991 mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufvertrag herleitet (Bl. 37 der Akten). Auch hier wurde mit Datum vom 16.1.1992 ein Dokumentenakkreditiv … in Höhe von US$ 100.000 (Abl. 17, 38-49) von der Klägerin bei der … eingerichtet. Diesen Dokumentenakkreditiv nutzte die Klägerin in Höhe von US$ 99.733,49 einschließlich Gebühren und Auslagen aus (Abl. 17 der Akten). Die Lieferung von ca. 10 Tonnen Fleisch erfolgte am 18.2.1992.

Bei der Einfuhrkontrolle stellte das … in dem untersuchten Fleisch Hemmstoffrückstände fest und untersagte mit Datum vom 21.2.1992 die Einfuhr nach Deutschland (Abl. 19 der Akten).

Die Klägerin behauptet, zwischen dem von ihr gelieferten Fleisch und dem von den deutschen Behörden untersuchten Fleisch bestehe keine Identität. Die Lieferung habe gemäß dem Prüfbericht der argentinischen Gesundheitsbehörde im Zeitpunkt des Gefahrüberganges den einschlägigen EG-Normen entsprochen. Die Beklagte habe die Lieferung weder ordnungsgemäß untersucht noch die angeblichen Mängel in der erforderlichen Weise gerügt. Von der Klägerin wird hilfsweise die Einrede der Verjährung gegen die Aufrechnung mit der angeblichen Gegenforderung der Beklagten erhoben (Abl. 4, 5 der Akten). Sie beruft sich auch darauf, daß die zur Aufrechnung gestellten Forderungen teilweise in DM berechnet und insgesamt nach Grund und Höhe nicht hinreichend bestimmt seien.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie US$ 103.690,- nebst Zinsen in Höhe von 10 % seit 1.4.1992 zu zahlen.

Hilfsweise beantragt sie, den Erlaß eines Teilvorbehaltsurteils.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Hilfsweise widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an sie US$ 103.770,48 nebst 12,5 % Zinsen seit dem 9.4.1992 zu zahlen.

Hilfsweise, die Aufrechnung der streitgegenständlichen Forderungen durch Beschluß des Gerichts zu vollziehen.

Die Beklagte behauptet, sie habe die Hemmstoffbelastung gegenüber der Klägerin in der erforderlichen Weise gerügt.

Sie ist der Ansicht, sie habe mit Schreiben vom 15.4.1992 gegenüber der Kaufpreisforderung der Klägerin mit eigenen Gegenforderungen aus Rückgewährsschuldverhältnis und einer damit verbundenen Schadensersatzforderung aufgerechnet. Unbeschadet der Wirksamkeit dieser Aufrechnung sei nochmals mit Anwaltsschreiben vom 15.7.1992 gegenüber den zuerst bevollmächtigten Anwälten der Klägerin aufgerechnet worden (Abl. 102 der Akten). Für den Fall, daß eine Aufrechnung mit ihren Forderungen nicht zulässig ist, hat die Beklagte hilfsweise wegen dieser Ansprüche Widerklage erhoben.

Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen.

Sie rügt die fehlende internationale Zuständigkeit des Gerichtes für die Erhebung der Widerklage durch die Beklagte.

Gemäß Beweisbeschluß vom 14.9.1993 ist eine Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts für Ausländisches und Internationales Privatrecht eingeholt worden.

Wegen des Ergebnisses wird auf die Rechtsauskunft vom 15.6.1994 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe von US$ 103.690,- (Art. 53 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNK) (Bundestags-Drucksache 11/3076)) nebst Zinsen in Höhe von 10 % (Art. 78 UNK, § 622 des argentinischen Codigo Civil)) zu.

Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ergibt sich aus Art. 53 UNK. Zwischen den Parteien ist gem. Art. 1 Abs. 1 a UNK ein Kaufvertrag geschlossen worden, da sowohl Kläger als auch Beklagte ihre Niederlassung in Vertragsstaaten des UNK haben. Argentinien ist seit dem 1.1.1988, die Bundesrepublik seit dem 1.1.1992 Vertragsstaat des Abkommens (Bekanntmachung vom 23.10.1990 BGBl. II 1477). Die Klägerin war zur Lieferung und Eigentumsverschaffung iSd Art. 30, 53 UNK von ca. 10 Tonnen argentinischen Rindfleisches aufgrund eines Kaufvertrages im Januar 1992 verpflichtet. Dafür sollte die Beklagte einen Kaufpreis in Höhe von US$ 105.890,- zahlen. Dieser Anspruch ist seit spätestens 1.4.1992 fällig.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 10 % Zinsen auf die Kaufpreisforderung seit dem 1.4.1992.

Die Höhe des Zinsanspruches ergibt sich aus Art. 78 UNK und § 622 des argentinischen Codigo Civil. Von der Beklagten wurde der geschuldete Kaufpreis iSd Art. 78 UNK nicht rechtzeitig erbracht. Eine Mahnung durch die Klägerin war nicht erforderlich (Piltz, Internationales Kaufrecht (1993), § 5 Rn. 410). Die Zinshöhe bestimmt sich nach argentinischem Recht. Da die Zinshöhe nicht im UNK geregelt ist, ergibt sich das zugrundezulegende Recht aus der Vermutungsregel des Art. 28 Abs. 2 S. 2 EGBGB, nach der das Recht des Hauptniederlassungsortes derjenigen Partei angewandt wird, welche die charakteristische vertragliche Leistung zu erbringen hat. Diese charakteristische Leistung ist beim Warenkauf in der Lieferung der Sache zu sehen (Palandt (-Heldrich), Bürgerliches Gesetzbuch (1993), 51. Aufl., Art. 28 EGBGB, Rn. 3). Da die Klägerin ihren Sitz in Buenos Aires hat, muß auf den Kaufvertrag argentinisches Recht angewandt werden. In Argentinien werden nach § 622 Codigo Civil von der Rechtsprechung Zinsen in Anlehnung an die jeweiligen Wechseldiskontsätze zugesprochen (Piltz, § 5 Rn. 415). Dieser beträgt derzeit 10 %.

Die Beklagte konnte gegen diesen Kaufpreisanspruch des Klägers nicht mit eigenen Rückzahlungs- oder Schadensersatzforderungen aus dem Fleischverkauf im Dezember 1991 aufrechnen. Die Geltendmachung der Aufrechnung ist prozessual unzulässig, da das Gericht zur Entscheidung über die Frage, ob die Gegenforderung besteht, international nicht zuständig ist.

Ob die fehlende internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes für die Gegenforderung einer Aufrechnung entgegensteht, ist mangels einer Regelung in der ZPO in der Literatur umstritten. Teilweise wird vertreten, daß eine Aufrechnung grundsätzlich unabhängig von der internationalen Zuständigkeit für die Gegenforderung zulässig ist (Kropholler, Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts I. (1981), (Internationale Zuständigkeit (, Rn. 439; Stein/Jonas/Leipold ZPO (1984), 20. Aufl., § 145 Rn. 39), während andere Literaturstimmen (Schröder, Internationale Zuständigkeit (1971), S. 595 ff.; Eickhoff, Inländische Gerichtsbarkeit und Internationale Zuständigkeit für Aufrechnung und Widerklage (1985), S. 175; Zöller/Stephan, ZPO (1987, 15. Aufl., § 145 Rn. 19) für die Entscheidung über die Aufrechnung grundsätzlich die internationale Zuständigkeit des Gerichts voraussetzen.

Für die letztgenannte Ansicht spricht, daß gem. § 322 Abs. 2 ZPO, obwohl die Aufrechnungsforderung nicht rechtshängig wird (vgl. BGH NJW 1977, 1687), die Entscheidung über die Gegenforderung im Umfange der Aufrechnung in Rechtskraft erwächst. Deshalb kann das Gericht über die Gegenforderung grundsätzlich nicht selbst entscheiden, da das Gericht damit seine internationale Zuständigkeit überschreiten würde. Für die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen ist hier kein internationaler Gerichtsstand ersichtlich.

Eine Entscheidung über die Aufrechnung ist zudem nicht möglich, da zwischen der klägerischen Forderung und den Gegenforderungen der Beklagten keine Konnexität besteht.

Ausnahmsweise ist bei einem engen sachlichen Zusammenhang zwischen Haupt- und Gegenforderung auch die Gegenforderung der Inlandsgerichtsbarkeit unterworfen. Denn der Bundesgerichtshof (BGH NJW 1972, 1671 (erkennt den Gerichtsstand der Widerklage gem. § 33 ZPO als Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit an. Da der Beklagte bei einer Konnexität der gegenseitigen Ansprüche vor dem gleichen Gericht die Widerklage erheben kann, muß er auch die Möglichkeit haben, die Klage mit solch einem Gegenanspruch abzuwehren.

Zwischen den Forderungen der Parteien besteht jedoch weder ein rechtlicher Zusammenhang noch Ansprüche aus mehreren Rechtsgeschäften, die zusammengefaßt einheitlich oder untrennbar erscheinen (vgl. dazu Münchener Kommentar (-Patzina), Zivilprozeßordnung (192), § 33 Rn. 20 f.). Die gegenseitigen Ansprüche stammen aus zwei verschiedenen Fleischlieferungen, die unabhängig voneinander durch die Parteien geschlossen wurden.

Ob eine echte Ausnahme von dem Erfordernis der internationalen Zuständigkeit für den Fall besteht, daß mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet worden ist (so Eickhoff, Inländische Gerichtsbarkeit und Internationale Zuständigkeit für Aufrechnung und Widerklage (1985), S. 175), kann dahinstehen. Denn die Klägerin hat sämtliche Gegenforderungen der Beklagten bestritten.

Die Hilfswiderklage der Beklagten ist unzulässig. Für die Erhebung der Widerklage fehlt es an der internationalen Zuständigkeit der Inlandsgerichtsbarkeit. Der Gerichtsstand der Widerklage gem. § 33 ZPO ist nicht gegeben. Zwar ist die Hilfs- oder Eventualwiderklage iSd § 33 ZPO zulässig bei einem Zusammenhang zwischen der Widerklage und den Verteidigungsmitteln, die gegen die Klage vorgebracht werden. Darauf, ob die Verteidigungsmittel wirklich begründet sind, kommt es nicht an. Dagegen müssen die zulässig sein, und zwar auch im Sinne eines prozessualen Zusammenhanges (Stein/Jonas, § 33 Rn. 19).

Die Beklagte hat mit dem Hauptantrag versucht, mit ihren Forderungen auf Rückerstattung des Kaufpreises sowie den Schadensersatzforderungen gegen die Klageforderung aufzurechnen, um damit Klageabweisung zu erreichen. Für den Fall, daß ihr dies nicht gelingen sollte, hat sie hilfsweise Widerklage auf Zahlung der Gegenforderung erhoben. Haupt- und Hilfsantrag der Beklagten sind damit dem Rechtsgrund nach identisch. Jedoch ist das Verteidigungsmittel der Aufrechnung mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte prozessual unzulässig, so daß es sich nicht um ein zulässiges Verteidigungsmittel handelt. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Verteidigungsmitteln und Widerklage ist daher nicht gegeben. Die Klägerin hat fehlende internationale Zuständigkeit auch gerügt.





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