Die Parteien streiten um die Bezahlung einer Rechnung für Schinken-Lieferungen im Dezember 1992.
Unstreitig ist, daß die Klägerin am 21.12.1992 dem Beklagten folgendes lieferte:
1) 105,52 kg Schinken ohne Knochen „MEC“ für DM 14,50 pro Kilo, insgesamt 1536,77 DM,
2) 220,70 kg Parmaschinken S/0 für DM 23,35 pro Kilo, insgesamt 5219,55 DM,
Gesamtschuld: 6756,32 DM.
Der Beklagte bezahlte nur teilweise, so daß 1602,74 DM noch offenstehen.
Die Klägerin behauptet, daß die dem Beklagten gelieferte Ware ordnungsgemäß gewesen sei. Der Vertrag mit dem Beklagten sei auch keineswegs aufgehoben worden. Der beim Vertragsschluß als Vertreter ihrer Generalvertreterin aufgetretene... habe den Vertrag nicht aufgehoben. Er sei hierzu auch gar nicht befugt gewesen. Gegenüber dem Geschäftsführer der Handelsvertreterin..., habe der Beklagte sogar mitgeteilt, daß er den Kaufpreis bezahlen werde. Soweit der Beklagte Mängel des gelieferten Schinkens behaupte, habe er die Mängel nicht rechtzeitig, nicht gegenüber der Klägerin und auch nicht genügend konkret gerügt.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Bezahlung von 1,302,74 DM zuzüglich 15 % Zinsen hieraus seit dem 31.1.1393 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er behauptet, daß der gesamte Schinken zu frisch gewesen sei. Er habe dies am 11.1.1393 telefonisch gegenüber..., dem Vertreter der Generalvertreterin der Klägerin, vorgebracht. Dieser sei daraufhin damit einverstanden gewesen, daß der Beklagte die Ware nicht bezahle. Für ihn sei die Angelegenheit damit endgültig erledigt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch kommissarische Vernehmung der Zeugen... durch das Amtsgericht München. Auf die Vernehmungsprotokolle Blatt 39 und Blatt 52 der Akten wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der Beklagte schuldet aufgrund des UN-Kaufrechtsübereinkommens (Art. 53, 62 EKG) den vollen Kaufpreis.
Die Einwendung, daß der Schinken mangelhaft gewesen sei, ist ihm nach Art. 39 EKG abgeschnitten. Er hat die Mangelhaftigkeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie hätte feststellen müssen, angezeigt. Die Anzeige gegenüber dem Vertreter der Generalvertreterin der Klägerin erfolgte erst 20 Tage nach Erhalt der Ware. Auch wenn eine vollständige Untersuchung innerhalb kurzer Frist hier durch die Weihnachtsfeiertage erschwert war, war es dem Beklagten doch wenigstens zuzumuten, Stichproben der Ware zu nehmen. Dies hätte er innerhalb einer Frist von höchstens 3 Tagen machen: können. Spätestens innerhalb von weiteren 3 Tagen hätte er den Mangel dann der Klägerin melden können. Dies ergibt sich daraus, daß nach Angaben des Beklagten der Schinken spätestens 2-3 Stunden nach dem Auspacken zu schimmeln begann.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Schinken tatsächlich mangelhaft war, ob die Rüge konkret genug war und ob der Zeuge... berechtigt war, die Rüge entgegenzunehmen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus Art. 73 EKG in Verbindung mit Art. 1284 Abs. 1 Codice civile (italienisches Zivilgesetzbuch). Die von der Klägerin geltend gemachten höheren Zinsen sind vom Beklagten bestritten worden und die Klägerin hat keinen Nachweis dafür angetreten.