Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten restlichen Kaufpreises hat. Die Kammer macht sich die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts zu eigen (§ 543 ZPO analog). Ergänzend führt die Kammer aus:
Die Beklagte war sowohl hinsichtlich der Schuhe zur Artikel-Nr. 43008 als auch der zur Artikel-Nr. 33304 gemäß den Art. 51, 49 Abs. 1 a CISG zur Vertragsaufhebung berechtigt. Die vorgenannte Ware war nicht vertragsgemäß im Sinne des Art. 35 CISG. Danach muß die Ware, wenn sie vertragsgemäß sein soll, sich für gewöhnliche Zwecke oder für den bestimmten Zweck eignen, der dem Verkäufer bekannt ist. Die Ware muß von durchschnittlicher Qualität sein, und es genügt dabei nicht, wenn sie gerade noch handelbar ist. Die Beklagte hat indes substantiiert dargelegt, daß die Schuhe zu den oben genannten Artikelnummern Mängel aufweisen. Jedenfalls bei einer spezifizierten Beanstandung der Ware durch den Käufer trägt grundsätzlich der Verkäufer, hier die Klägerin, die Darlegungslast dafür, daß die Schuhe bei Gefahrübergang vertragsgemäß waren. Da die Beklagte von vornherein die Mangelhaftigkeit der Ware gerügt hat, hat sie diese auch nicht als Erfüllung angenommen, so daß sich die Klägerin jedenfalls nicht darauf beschränken konnte, das Vorhandensein von Mängel pauschal zu bestreiten. Soweit die Klägerin behauptet, die gelieferten Schuhe entsprächen dem Muster, aufgrund dessen die Beklagte die Schuhe geordert habe, ist dies unerheblich. Ein Muster ist nur verbindlich, wenn die Parteien dies vereinbart haben (Herber/Czerwenka, Kommentar zum CISG, 1. Aufl. 1991, Art. 35 Rn. 6). Eine derartige Vereinbarung behauptet auch die Klägerin nicht. Hinzu kommt, daß die Klägerin dann auch im einzelnen hätte dartun müssen, daß das Muster ebenfalls die von der Beklagten behaupteten Mängel aufweist.
Ein Recht zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung besteht nicht. Vielmehr kann die Beklagte die Aufhebung des Vertrages verlangen. Denn ein Recht zur Nacherfüllung besteht im Fall einer wesentlichen Vertragsverletzung nicht. Dabei kann die wesentliche Vertragsverletzung, wie es hier der Fall ist, auch darin gesehen werden, das das Vorhandensein eines Mangels schlechthin bestritten und jegliche Nachbesserung oder Nachlieferung verweigert wird.
Die Beklagte hat auch die nach Art. 26 CISG erforderliche Aufhebungserklärung mit Schreiben vom 8. März 1993 abgegeben. Die Ankündigung im Schreiben vom 26. April 1993, zu versuchen, den Artikel 43008 nun doch zu verkaufen, ändert an der einmal erklärten Vertragsaufhebung nichts. In der Ankündigung, den Verkauf des Artikels zu versuchen, ist vielmehr eine Maßnahme zur Schadensminderung zu sehen, zu der die Beklagte gemäß Art. 77 CISG verpflichtet war. Da die Artikel jedoch weiterhin noch bei der Beklagten vorhanden sind, ist auch deren Rückgabe möglich.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gemäß Art. 78 CISG auf Zinsen hinsichtlich der Teilkaufpreisforderung, die die unstreitig mangelfreie Ware betrifft. Zwar kann gemäß Art. 78 CISG der Verkäufer Zinsen geltend machen, wenn der Käufer es versäumt, den fälligen Kaufpreis zu zahlen. Dem stand hier jedoch ein Recht der Beklagten zur Aussetzung der Vertragserfüllung nach Art. 71 Abs. 1 b CISG entgegen. Danach kann eine Vertragspartei die Erfüllung ihrer Pflichten aussetzen, wenn sich nach Vertragsabschluß herausstellt, daß die andere Partei einen wesentlichen Teil ihrer Pflichten nicht erfüllen wird, was sich aufgrund des Verhaltens bei der Vorbereitung der Erfüllung oder bei der Erfüllung des Vertrages ergeben kann. Dazu bedarf es nicht notwendig einer wesentlichen Vertragsverletzung im Sinne des Art. 25 CISG (Herber/Czerwenka, Kommentar zum CISG, Art. 71 Rn. 5). Da die Klägerin die Erfüllung hinsichtlich der Artikel 43008 und 33304 verweigerte, durfte die Beklagte aus diesem Verhalten schließen, daß die Klägerin einen wesentlichen Teil ihrer Vertragspflichten nicht erfüllen würde. Die gemäß Art. 71 CISG erforderliche Anzeige der Aussetzung ist im Schreiben der Beklagten vom 8. März 1993 zu sehen, in dem sie die Annahme der fehlerhaften Artikel verweigerte und deren Rückgabe anbot.
Aus den oben genannten Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten betreffend den mangelfreien Teil der Ware. Auch insoweit war die Beklagte gemäß Art. 71 CISG zur Aussetzung ihrer Erfüllungspflicht berechtigt.