Die Klägerin ist Hersteller großer mechanischer und hydraulischer Pressen, von Schweißmaschinen und vergleichbaren Großgeräten. Die für den Betrieb ihrer Pressen erforderlichen Elektromotoren bezieht sie von anderen Herstellern.
Die Beklagte zu 2) ist Hersteller entsprechender Elektromotoren; diese vertreibt sie im Gebiet der Türkei über die Beklagte zu 1).
Die Klägerin hat in der Vergangenheit mehrere Motoren mit geringem Leistungsumfang aus der Produktion der Beklagten zu 2) bezogen. Nach Ablauf eines Lizenzvertrags mit einem britischen Hersteller suchte sie die Zusammenarbeit mit einem anderen Produzenten.
Aus der Produktion der Beklagten zu 2) hat sie in der Folgezeit zwei 75 kw-Motoren bezogen, der erste wurde im Januar 1992 ausgeliefert, der zweite im Mai 1993. Im Verlauf der Vertragsverhandlungen bestätigte die Beklagte zu 1) der Klägerin bezüglich des später ausgelieferten Motors einen sogenannten Schlupfwert von 8 – 13 % high slip (BI, 7, 61 der Akten).
Die Klägerin behauptet, den Kaufvertrag über die Motoren mit beiden Beklagten geschlossen zu haben. Die Motoren wiesen einen geringeren als den vertraglich vorausgesetzten Schlupfwert auf; dies habe ein bei der Universität Uludag in Auftrag gegebenes Gutachten (Bl. 9 – 13 der Akten) ergeben. Sie habe deren Vertragswidrigkeit innerhalb angemessener Frist unter genauer Bezeichnung ihrer Art angezeigt. Die Abweichung der Eigenschaft der Motoren von der vertraglich zugesicherten Eigenschaft habe erst nach Ablauf eines größeren Zeitraums erkannt und gerügt werden können.
Mit der Klage verlangt sie Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 9.500,- DM und 11.725,- DM, Ersatz ihrer Aufwendungen für die Montage in Höhe von 35.685,- DM und Ausgleich ihres Produktionsausfalls, den sie auf 253.243,50 DM beziffert und die Feststellung, daß die Beklagte zukünftig. entstehenden Schaden ersetzen müsse.
Sie beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 310.153,50 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr alle Schäden zu ersetzen, die ihr aus der fehlerhaften Lieferung von zwei Jara-Motoren, eines Jara Drehstrommotors Typ TE-46 75 kw, 1500 UpM, 380 1660 V 50 Hz, 8 – 3, IP – 54, IEC 280S/M, Iso Kl. F. Motor-Nr 280SM0888-493 (G-Nr. 69152) sowie eines weiteren Jara-Motors FUTE 46 75 kw, 1500RPM, IP 54 noch entstehen werde.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Ihr Begehren auf Gestellung einer Ausländersicherheit verfolgen sie nicht weiter. Sie erheben die Einrede der Verjährung und halten die Mängelrüge der Klägerin für verspätet. Die Beklagte zu 2) beruft sich darauf, keinerlei Rechtsbeziehungen zur Klägerin zu unterhalten; sie habe die Motoren an die Beklagte zu 1) verkauft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen Bedenken nicht mehr. An ihrem Verlangen, daß die Klägerin eine Ausländersicherheit stelle (§ 110 ZPO), halten die Beklagten nicht fest. Das Landgericht Düsseldorf ist auch für die Entscheidung zuständig, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1) richtet, gemäß §§ 29 und 17 ZPO, bezüglich der Beklagten zu 2) aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 24. März 1994 (X ARZ 177/94)gemäß § 36 Nr. 3 ZPO.
II. Die Klage hat indessen in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin nimmt beide Beklagte auf Gewährleistung nach dem Kauf zweier Elektromotoren in Anspruch. Die Beklagte zu 1) ist zur Gewährleistung nicht verpflichtet, weil sie nicht Vertragspartner der Klägerin ist, die Beklagte zu 2) deswegen nicht, weil die Klägerin die angeblichen Mängel verspätet gerügt hat.
Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, die streitgegenständlichen Kaufverträge mit beiden Beklagten geschlossen zu haben. Sie selbst führt in der Klagebegründung aus, die Beklagte zu 2) sei Hersteller und vermarkte ihre Produkte über die Beklagte zu 1). Die Bestätigung der Bestellung mit der Beschreibung der Eigenschaft „ high slip 8 -13 %“ ist unter dem 11. Mai 1993 (allein) durch die Beklagte zu 1) erfolgt (Bl. 7, 61 der Akten). Die Beklagte zu 1) hat der Klägerin die Motoren in Rechnung gestellt (Anl. 5, Bl. 47 der Akten). Die Beklagte zu 2) hat ihrerseits die Motoren an die Beklagte zu 1) veräußert (Ani. Bl. 4 und 5 Bl. 30, 33 und 34 der Akten).
Umstände, aus denen sich eine andere Wertung ergeben könnte, hat die Klägerin weder dargelegt, noch unter Beweis gestellt.
Etwa begründete Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) richten sich nach den Regeln des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach Art. 74 CISG aufgrund einer Vertragsverletzung der Beklagten zu 1) (Art. 45 und 36 CISG) ist nicht begründet. Die Klägerin hat – möglicherweise dem Grunde nach gerechtfertigte – Ansprüche deswegen, weil der zuletzt gelieferte oder auch beide Motoren nicht die vertraglich vorausgesetzte Schlupfeigenschaft aufweist (aufweisen) gemäß Art. 39 Abs. 1 CISG verloren, weil sie die angeblichen Mängel nicht innerhalb der von Art. 38 Abs. 1 CISG vorgegebenen Frist festgestellt und nicht innerhalb der Frist des Art. 39 Abs. 1 CISG gerügt hat.
Nach Art. 38 CISG hat der Käufer die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, „wie es die Umstände erlauben“. Damit ist eine dem Käufer eben noch zumutbare sehr kurze Frist gemeint. Zugunsten der Klägerin ist zu berücksichtigen, daß die Untersuchungen den Einbau der Motoren in die Pressen erfordert, welche sie antreiben sollen. Dies kann sicher nicht, wie Art. 38 Abs. 1 CISG generell interpretiert wird (Piltz, UN-Kaufrecht, in: Handbuch des Kaufvertragsrechts in den EG-Staaten, Rn. 128)) innerhalb weniger Arbeitstage geschehen. Die Klägerin hat indessen, ohne daß sie die genauen Daten dargelegt hätte, für sich eine Prüfungszeit von etwa vier Monaten in Anspruch genommen. Jedenfalls diese Zeitspanne kann nicht mehr als so kurze Frist, „wie es die Umstände erlauben“, angesehen werden.
Unabhängig davon hat die Klägerin aber den angeblichen Mangel verspätet gerügt.
Sie selbst trägt vor, verschiedene Überprüfungen vorgenommen zu haben, ohne eine Fehlerquelle gefunden zu haben. Gleichwohl hat sie daraufhin nicht sofort der Beklagten zu 1) die angebliche Vertragswidrigkeit des Motors angezeigt, sondern den Motor an die Universität Uludag zur Untersuchung geschickt. Nach Art. 39 Abs. 1 CISG war sie demgegenüber gehalten gewesen, die Vertragswidrigkeit innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem sie diese festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzuzeigen. Diese Frist begann spätestens nach Ablauf der eigenen Untersuchungen.
Erst recht gilt, daß die Rüge verspätet ist, bezüglich des bereits im Januar 1992 ausgelieferten Motors, dessen angebliche Vertragswidrigkeit die Klägerin unstreitig erst zusammen mit der des zweiten Motors gerügt hat.
Auf die Verspätung der Rüge: könnte sich die Beklagte zu 2) nur dann nicht berufen, wenn sie selbst um die Vertragswidrigkeit wissen mußte (Piltz aaO Rn. 130). Dies hat die Klägerin indessen nicht behauptet.