Die Klägerin ist eine Schuhfabrik mit Sitz in Italien. Die Beklagte betreibt ein Schuh-Einzelhandelsgeschäft in Springe, Deutschland.
Die Parteien schlossen am 25.09.1992 einen Kaufvertrag über 332 Paar Schuhartikel. Sie vereinbarten dabei die AGB der Klägerin. Danach sind sichtbare Mängel schriftlich innerhalb von 10 Tagen nach Wareneingang anzuzeigen. Versteckte Mängel sind der Klägerin nach ihrer Feststellung unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
Die Beklagte nahm die gelieferte Ware mit Rechnung vom 02.03.1993 in Höhe von LIT 11.333.200,- an. Sie zahlte die Rechnung weder nach dem Mahnschreiben der Klägerin vom 11.05.1993 noch nach der Mahnung vom 04.06.1993 mit. Fristsetzung zum 15.06.1993.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin LIT 11.333.200,- nebst 17,5 % Zinsen seit dem 03.05.1993 und LIT 7.000,- Mahnspesen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, es habe sich beim Weiterverkauf und nach Reklamationen von Kunden herausgestellt, daß die Schuhe von innen zu rauh seien. Sie ist der Ansicht, daß die Ware mangelhaft sei.
Wegen des Vortrages der Parteien im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von LIT 11.333.200,- für 332 Paar Schuhartikel gemäß Art. 52, 62 CISG.
Die Parteien schlossen am 25.02.1992 einen beiderseitigen Handelskaufvertrag über 332 Paar Schuhartikel. Die Beklagte nahm die Ware ab. Nach Art. 53 CISG ist der Käufer verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.
Die Voraussetzungen des Art. 62 CISG sind ebenfalls gegeben. Die Parteien vereinbarten die Zahlung des Kaufpreises binnen 10 Tagen ab 02.03.1993 mit 3 % Skonto oder binnen 60 Tage netto Rechnungsbetrag.
Die Beklagte zahlte den Kaufpreis nicht.
Der Kaufpreisanspruch ist nicht durch die Wandlungserklärung der Beklagten erloschen.
Die Beklagte hat ihre Rügepflicht gemäß Art. 39 CISG verletzt. Deshalb kann dahinstehen, ob die Ware tatsächlich mangelhaft war oder nicht.
Es liegt weder eine inhaltlich ausreichende noch eine rechtzeitige Rüge vor.
Inhaltlich muß der Verkäufer der Anzeige Art und Umfang der Mängel entnehmen können. Es genügt nicht die Mitteilung, die Ware sei mangelhaft. Erforderlich ist vielmehr, daß der Käufer den Mangel substantiiert angibt. Die Beklagte teilte in ihren Schreiben vom 28.04. und 05.06.1993 der Klägerin mit, daß die Ware von minderer Qualität sei. Darüber hinaus seien durch die Zeugen ... festgestellt worden, daß die ungefütterten Schuhe innen zu rauh seien. Des weiteren färbe der Schuh innen ab. Dies stellt keine substantiierte Angabe eines Mangels dar. Die Beklagte hätte vielmehr die Fehlerhaftigkeit der Schuhe, insbesondere die Abweichung des Ist- vom Sollzustand der Ware darlegen müssen.
Des weiteren erfolgte die Mängelrüge nicht rechtzeitig. Nach Art. 39 CISG hätte die Beklagte die Mängel der Klägerin innerhalb der mit den AGB vereinbarten Frist von 10 Tagen rügen müssen.
Dies gilt für sichtbare Mängel, auch wenn sie erst nach ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar sind. Nicht erkennbare Mängel sind ebenfalls nach Untersuchung gemäß der AGB und des Art. 11 CISG sofort anzuzeigen. Auf die Art des Mangels kommt es hier nicht an, da nach Art. 38 CISG für die Beklagte in jedem Fall eine Untersuchungspflicht der Ware bestand. Diese hat sofort zu erfolgen. Die Frist beginnt mit Ablieferung der Ware bei der Beklagten.
Nach Überzeugung des Gerichts ist die Beklagte ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Vielmehr erfolgte eine Feststellung der Mängel erst durch ihre Kunden.
Der Rügezeitraum verlängert sich nur, wenn der Verkäufer die Ware unmittelbar an den Abnehmer des Käufers sendet. Auch hier hat der Käufer aber dafür zu sorgen, daß der Abnehmer die Ware unverzüglich untersucht und ihm den Mangel anzeigt. Das Risiko der Verspätung trägt allein der Käufer.
Ein verlängertet Rügezeitraum kommt hier nicht in Betracht, da die Schuhe direkt an die Beklagte angeliefert wurden. Die Beklagte hätte die Mängel daher in der vereinbarten Frist rügen müssen. Die Mängelanzeige der Beklagten frühestens am 28.04.1993 war somit nicht rechtzeitig.
Die von der Beklagten vorgetragenen mündlichen Rügen sind nach Nr. 7 der AGB unbeachtlich und darüber hinaus gemäß Art. 14 CISG kein nach den Umständen übliches Kommunikationsmittel zur Anzeige substantiierter Mängel.
Verspätet ist ebenfalls die Rüge der Beklagten, daß die Klägerin vom Kreisgericht Cottbus wegen Mangelhaftigkeit eines Paar Schuhe zur Rücknahme und Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt wurde. Die Beklagte trägt den Inhalt dieses Urteils erstmals im Klageerwiderungsschreiben vom 06.10.1993 zur Begründung ihrer Mängelrüge vor.
Wegen der Verletzung der Rügepflicht gilt die Ware als genehmigt. Die Beklagte schuldet der Klägerin deshalb den vereinbarten Kaufpreis.
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus Art. 1284 Code Civil in Verbindung mit Art. 74 CISG.
Die Forderung der Mahnspesen ist unbegründet.
Die Aufwendungen für Mahnschreiben begründen keinen Schadensersatzanspruch nach UN-Kaufrecht.
Gemäß Art. 59 CISG ist eine Mahnung nicht erforderlich, wenn durch Vertrag oder Handelsbrauch der Zeitpunkt der Fälligkeit festgesetzt wird. Der Käufer hat den Kaufpreis an diesem Zeitpunkt zu zahlen. Der Verkäufer kann ihn zu diesem Zeitpunkt, ohne daß es irgendeiner Förmlichkeit bedarf, fordern. Die Rechtsfolge der Nichterfüllung der Zahlungspflicht werden an den Tatbestand des Ausbleibens termingerechter Zahlung geknüpft.
In Höhe von 7.000, LIT war die Klage daher abzuweisen.