Die Klägerin, eine Firma mit Sitz in Frankreich, macht gegen die Beklagten einen Kaufpreisanspruch in Höhe von insgesamt 32.567,60 DM geltend.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe sie mit der Lieferung von Granitsteinen beauftragt. Die entsprechenden Auftragsformulare Nr. 7965 und 7966 seien von den Mitarbeitern … und … der Beklagten zu 1) jeweils am 25.06.1991 handschriftlich unterzeichnet worden. Daß sie selbst und nicht eine Firma … Vertragspartner der Beklagten zu 1) gewesen sei, ergebe sich in eindeutiger Weise bereits aus den beiden vorliegenden Auftragsformularen, welche den Namen ihrer Firma ausweisen. Sie habe ferner der Beklagten zu 1) mit Telefaxschreiben vom 26.06.1991 mit ihrer Firmenbezeichnung im Briefkopf eine Skizze eines bestellten Warenstücks unter Hinweis auf bestimmte Sägestellen übersandt. Die Beklagte zu 1) habe diesem Schreiben mit Telefaxschreiben vom 27.06.1991 unter Beifügung des Vermerks „o.k.“ zugestimmt.
Die Firma … hätte im übrigen die streitgegenständlichen Aufträge nicht ausführen können, da die genannte Firma nicht über geeignete Sägen zur Bearbeitung des Materials verfügt habe. Entsprechend den erteilten Aufträgen habe sie am 05.07.1991 und 31.07.1991 die Lieferscheine Nr. 1870 und 1907 erstellt und die gelieferte Ware am 05.07.1991 mit 21.624,96 DM und am 25.07.1991 mit 10.942,64 DM berechnet.
Die Beklagten wurden durch Versäumnisurteil des Landgerichts Memmingen vom 04.11.1992 gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 32.567,60 DM zuzüglich 14,5 % Zinsen seit 05.09.1991 verurteilt.
Die Klägerin beantragt nach fristgemäßem Einspruch der Beklagten, das Versäumnisurteil des Landgerichts Memmingen vom 04.11.1992 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil des Landgerichts Memmingen vom 04.11.1992 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Beklagte zu 1) habe seit vielen Jahren nur mit der Firma … in Geschäftsbeziehung gestanden. Zur Beseitigung von Unstimmigkeiten wegen früherer Lieferungen hätten sich ihre Vertreter am 25.06.1991 zum Geschäftsführer der Firma … begeben. Die beiden streitgegenständlichen Aufträge Nr. 7965 und 7966 habe sie der Firma … bereits vor der Besprechung vom 25.06.1991 mündlich erteilt. Die Unterschrift ihrer Vertreter unter die Auftragsformulare habe nur deklaratorische Bedeutung.
Bei den beiden streitgegenständlichen Aufträgen handele es sich um Folgeaufträge aus einer früheren Geschäftsabwicklung mit der Firma …. Die Klägerin nehme in ihrem Lieferschein vom 05.07.1991 selbst auf einen Auftrag Nr. 403 vom 04.03.1991 Bezug. Daß sie am 25.06.1991 Vertragsverhandlungen ausschließlich mit der Firma … geführt habe, ergebe sich auch aus einer Niederschrift der Dolmetscherin … (vgl. B 2), die von den Vertragsparteien unterzeichnet wurde.
Die Beklagten tragen weiter vor, es habe am 25.06.1991 keinerlei Anhaltspunkte gegeben, daß nunmehr die Klägerin ihr Vertragspartner sei. Die Verhandlungen seien in den Räumen der Firma … mit dem Geschäftsführer dieser Firma vorgenommen worden. Die Klägerin habe die gleiche Telefon- und Telefaxnummer wie die Firma … und bediene sich in ihrer Firmenbezeichnung des Wortes „Granits“. Die streitgegenständliche Ware sei auch von der Firma … geliefert worden.
Etwaige Bestellungen der Beklagten zu 1) bei der Klägerin seien wegen Irrtums rechtzeitig angefochten worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Rechtsgutachtens sowie durch Vernehmung der Zeugen … und ….
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die vorgelegten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Memmingen vom 04.11.1992 war nach form- und fristgerechtem Einspruch der Beklagten aufrechtzuerhalten.
1. Die Klägerin hat nach Art. 53 UNKÜ einen Anspruch auf Zahlung der geltendgemachten Kaufpreisforderungen in Höhe von insgesamt 32.567,60 DM.
a) Nach Art. 1 Abs. 1 UNKÜ findet das UN-Übereinkommen auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien Anwendung, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind. Den Kaufverträgen stehen Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware gleich (Art. 3 Abs. 1 UNKÜ).
Sitz bzw. Niederlassung der Klägerin ist Frankreich, der Beklagten Deutschland. Das UN-Übereinkommen ist in Frankreich am 01.01.1988, in Deutschland am 01.01.1991 in Kraft getreten.
Das Gericht ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr. … vom 24.07.1993 der Rechtsansicht, daß auf das vorliegende Rechtsverhältnis das UN-Übereinkommen Anwendung findet.
b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zwischen den Vertragsparteien ein wirksamer Kaufvertrag bezüglich der streitgegenständlichen Ware zustandegekommen (Art. 14 ff. UNKÜ).
Gemäß Art. 11 Satz 2 UNKÜ kann der Abschluß eines Kaufvertrages auf jede Weise bewiesen werden. Das Gericht schließt sich der in dem Gutachten vom 24.07.1993 vertretenen Rechtsmeinung an, daß die Frage der Beweiskraft einer privatschriftlichen Urkunde bei Verträgen, die dem UN-Übereinkommen unterliegen, nach dem Verfahrensrecht der lex fori zu beurteilen ist.
Bei Vertragsurkunden besteht zwischen den Vertragspartnern die Vermutung, daß sie den endgültigen, wohl überlegten Willen der Parteien enthalten; sie haben die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 50. Aufl., § 416 Anm. 2c mwN).
Die Vermutung, daß die von beiden Vertragsparteien am 25.06.1991 unterzeichneten Auftragsformulare Nr. 7965 und 7966 (K 4 und K 5 Klägeranlagenheft) dem Inhalt nach vollständig und richtig sind, haben die Beklagten nicht widerlegt.
Die beiden Auftragsformulare weisen in eindeutiger Weise die Klägerin als Vertragspartei aus. Der Firmenname der Klägerin erscheint auf den beiden Vertragsurkunden in einem sichtbar herausgehobenen Schriftbild. Eine Firma … wird in den beiden Vertragsurkunden nicht erwähnt.
Abgesehen davon haben die Zeugen … und … bei ihrer Vernehmung übereinstimmend die Richtigkeit des Inhalts der beiden Vertragsurkunden bestätigt Nach den Aussagen der beiden Zeugen hat die Beklagte die streitgegenständlichen Aufträge der Klägerin und nicht der Firma … erteilt, da die Firma... nicht über die geeigneten Maschinen (Sägen) zur Bearbeitung der Stufen verfügt hat. Die Zeugen … und … seien auf diesen Umstand (Sägen) auch ausdrücklich hingewiesen worden. Nach Aussage des Zeugen … hat er den Zeugen …,der die Vertragsverhandlungen maßgeblich geführt habe, den Vertretern der Beklagten als Generaldirektor der Klägerin vorgestellt. Der Zeuge … bekundete in diesem Zusammenhang, daß. er seit 1980 ausschließlich bei der Klägerin beschäftigt sei. Nach Aussagen der beiden Zeugen kam es am 25.06.1991 zu einem Vertragsabschluß mit der Klägerin. Wie der Zeuge ferner bekundet hat, übersandte die Klägerin mit ihrer Firmenbezeichnung unmittelbar nach Vertragsabschluß der Beklagten ein Telefaxschreiben mit einer Handskizze, welche die Sägestellen bei den bestellten Stufen aufweist (vgl. K 17 Klägeranlageheft). Die Beklagte habe mit Telefaxschreiben vom 27.06.1991 die Richtigkeit der Skizze der Klägerin gegenüber bestätigt.
Das Gericht verkennt nicht, daß die Aussagen der Zeugen … und … insbesondere bezüglich des Vertragspartners der Beklagten in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen … und … stehen. Soweit diese Zeugen bekundet haben, daß in der Vergangenheit nur mit der Firma … Geschäftsbeziehungen bestanden haben, schließt dies eine Auftragserteilung an die Klägerin nicht aus, insbesondere wenn die Firma … die Aufträge im Hinblick auf. ihre maschinelle Ausstattung nicht ausführen konnte und es deshalb bereits Differenzen aus früheren Lieferungen gab.
Dem Umstand, daß die Verhandlungen in dem gleichen Gebäude geführt wurden, in dem neben der Klägerin auch die Firma … ihren Sitz hatte, kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Zeugen haben hinsichtlich der maßgeblichen Person des Vertragspartners (… oder …), welche die Vertragsverhandlungen vom 25.06.1991 auf. der Verkäuferseite geführt hatten, sich widersprechende Angaben gemacht. Bereits die Unterschrift des Zeugen … unter die beiden Vertragsurkunden spricht dagegen, daß dessen Stellung bei den Verhandlungen am 25.06.1991 völlig unbedeutend war.
Ob und in welchem Zusammenhang die handschriftliche Vereinbarung vom 25.06.1991 (B 2 Beklagtenanlagenheft) mit der Erteilung der beiden streitgegenständlichen Aufträge Nr. 7965 und 7966 steht und welche Rechtsfolge sich hieraus ergeben könnte, vermag das Gericht im Hinblick auf die sich widersprechenden Zeugenaussagen nicht als hinreichend geklärt ansehen. Richtig ist, daß die Klägerin zwar in ihrem Lieferschein Nr. 1870 vom 05.07.1991 den Auftrag Nr. 403 erwähnt, der sich auf eine frühere Lieferung der Firma … an die Beklagte bezieht. Andererseits trägt der Lieferschein Nr. 1870 deutlich die Firmenbezeichnung der Klägerin. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelt es sich jedenfalls bei dem streitgegenständlichen Auftrag vom 25.06.1991 nicht um eine Lieferung aufgrund der Geltendmachung von Gewährleistungs- bzw. Nachbesserungsansprüchen aus einem früheren Auftrag Nr. 403, sondern um eine Neubestellung.
Ferner steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht fest, dass die Unterschrift unter die beiden Vertragsurkunden nur deklaratorische Bedeutung hatte, da die beiden Aufträge zu einem früheren Zeitpunkt der Firma … erteilt worden seien.
Bei dieser Sachlage ist aufgrund der beiden Vertragurkunden vom 25.06.1991 in Verbindung mit den Aussagen der Zeugen... und … von einem Vertragsabschluß zwischen den Prozeßparteien am 25.06.1991 auszugehen. Es ergeben sich für das Gericht keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen … und …. Welche Transportfirma die gekaufte Ware später wann bei welcher Firma in wessen Auftrag für den Transport nach Deutschland abgeholt hat, ist für die Frage der richtigen Vertragspartei beim Vertragsabschluß vom 25.06.1991 nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung.
Es kann auch dahingestellt bleiben, ob sich die Beklagten bei vorliegender Rechtslage überhaupt in rechtswirksamer Weise auf einen Irrtum über die Person der Vertragspartei berufen können (vgl. hierzu die Ausführungen im Gutachten vom 24.07.1993), da jedenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Bekundungen der Zeugen … und … die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Irrtums nicht nachgewiesen sind.
Die Höhe der Forderung ist zwischen den Parteien unstreitig.
2. Zinsen: Art. 74, 78 UNKÜ. Die Klägerin hat durch Vorlage einer Bankbescheinigung Kreditzinsen in der geltendgemachten Höhe nachgewiesen.