Die Beklagte bestellte bei der Klägerin am 31.03.1992 insgesamt 140 Paar Schuhe zum Kaufpreis von LIT 17.720.000. Die Klägerin hatte der Beklagten bereits zuvor Schuhe geliefert und am 31.01.1992 mit LIT 15.146.000 berechnet. Durch anwaltliches Schreiben vom 09.07.1992 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Rechnungsbetrag bis zum 16.07.1992 zu zahlen. Sie verlangte zugleich eine Sicherheit für die am 31.03.1992 bestellte Ware und kündigte an, widrigenfalls den Vertrag aufzuheben und einen Deckungsverkauf vorzunehmen. Mit Schreiben vom 05.08.1992 wurde die Aufhebung des Vertrages erklärt.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz und behauptet, sie habe die für die Beklagten hergestellten Schuhe nur zu einem um LIT 9.215.000 geringeren Betrag anderweit veräußern können. Sie begehrt ferner Zinsschaden in Höhe von LIT 1.037.000 sowie Wechselkursverlust von LIT 2.658.000 und DM 954,- an Kosten für die ihr bis zur Aufhebung des Vertrages entstandenen Anwaltsgebühren.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin LIT 12.910,000 und DM 954,- sowie 16,5 % Zinsen aus LIT 9.215.000 ab dem 24.02.1992 und aus DM 954,- seit dem 12.08.1992 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei zur Aufhebung des Vertrages nicht berechtigt gewesen. Die Beklagte habe sich darauf verlassen, daß die Rechnung der Klägerin vom 31.01.1992 durch ihren dafür zuständigen Mitarbeiter bezahlt worden sei, sie habe ihm auch das Schreiben vom 09.07.1992 zur Erledigung gegeben. Im übrigen bestreitet die Beklagte, daß die Klägerin die Schuhe produziert und nur zu den geringeren Preisen habe anderweit verkaufen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die überreichten Unterlagen Bezug genommen.
Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Zeugen …. Auf die Niederschrift vom 03.03.1993 wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme verwiesen. Die Akten 11 0 152/92 LG Krefeld waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, auf ihren Inhalt wird verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
Die Beklagte ist nach Art. 74, 75 UN-Kaufrecht verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz in der erkannten Höhe zu zahlen.
Nach Art. 1 I a) UN-Kaufrecht ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vorliegend anzuwenden, denn beide Parteien haben ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und haben am 31.03.1992 einen Kaufvertrag über 140 Paar Schuhe geschlossen.
Die Klägerin war nach Art. 72 I, II UN-Kaufrecht berechtigt, am 05.08.1992 die Aufhebung des Vertrages zu erklären, denn es bestand schon vor der Auslieferung der Schuhe die sehr hohe naheliegende Wahrscheinlichkeit, daß die Beklagte die Ware nicht bezahlen und dadurch eine wesentliche Vertragsverletzung begehen werde. Dies ergibt sich daraus, daß die Beklagte unstreitig die Rechnung vom 31.01.1992 über LIT 15.146.000 für zuvor an sie gelieferte Ware nicht bezahlt hatte, obwohl die Klägerin mit Schreiben vom 05.05.1992 gemahnt und durch anwaltliches Schreiben vom 09.07.1992 eine Zahlungsfrist bis zum 16.07. gesetzt und für den Fall der Nichtzahlung gerichtliche Schritte angekündigt hatte. Die wegen der Forderung eingereichte Klage war der Beklagten am 01.08.1992 zugestellt worden (11 0 152/92 LG Krefeld), dennoch hatte sie Zahlung nicht erbracht. Mit Rücksicht darauf bestand aus der Sicht der Klägerin eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Beklagte sich auch den Zahlungsverpflichtungen für die am 31.03.1992 bestellten Schuhe entziehen werde. Sie konnte daher am 05.08.1992 die Aufhebung der Verträge erklären, wie sie es entsprechend Art. 72 II UN-Kaufrecht am 09.07.1992 für den Fall angekündigt hatte, daß die Beklagte der Aufforderung zur Leistung einer Sicherheit nicht nachkommen werde. Ob die Beklagte ihrerseits davon ausgegangen ist, daß durch ihren Mitarbeiter die Zahlung vorgenommen worden war, kann dahinstehen, denn sie hat dessen Verhalten zu vertreten.
Die Klägerin kann als Schadensersatz nach Art. 74, 75 UN-Kaufrecht zunächst den Differenzbetrag zwischen dem vereinbarten Kaufpreis von LIT 17.720.000 und dem durch den Deckungsverkauf erzielten Erlös verlangen. Der Zeuge … hat glaubhaft bekundet, daß alle von der Beklagten bestellten Schuhe im Juli 1992 produziert waren und hätten ausgeliefert werden können. Ab August 1992 hat die Klägerin sich dann um anderweitigen Verkauf bemüht und 21 Paar Schuhe am 16.09.1992 für insgesamt LIT 2.555.000 und weitere 16 sowie 93 Paar am 06. und 15.10.1992 für insgesamt LIT 5.450.000 verkaufen können. Dies wird durch die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen an die Firmen … bestätigt. Ein höherer Preis war nach den Angaben des Zeugen nicht zu erzielen. Da nicht davon ausgegangen werden kann, daß für die restlichen 10 Paar Schuhe mehr als jeweils LIT 50.000 erlöst werden können, folgt die Kammer der Klägerin, die hierfür weitere LIT 500.000 ansetzt. Unter Berücksichtigung der Verkaufserlöse von zusammen LIT 8.505.000 ergibt sich aus dem Deckungsverkauf ein Mindererlös an LIT 9.215.000, den die Beklagte zu ersetzen hat.
Die Beklagte hat der Klägerin auch den Zinsschaden zu erstatten, den sie dadurch erlitten hat, daß sie den Kaufpreis nicht hat ordnungsgemäß fakturieren und fälligstellen können, sondern ihn verspätet und nur teilweise durch die Deckungsverkäufe erhalten hat und im übrigen Bankkredit hat in Anspruch nehmen müssen. Der der Klägerin in der Zeit vom 12.07.1992 bis 23.11.1992, dem Eingang der Zahlung aus den Deckungsverkäufen, entstandene Zinsschaden beträgt LIT 1.037.000. Die Kammer folgt den Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift, welche die Beklagte substantiiert nicht bestreitet.
Ein zu ersetzender Schaden ist auch der Kursverlust, der der Klägerin dadurch entstanden ist, daß sie infolge der von der Beklagten zu vertretenden Vertragsaufhebung den Kaufpreis nicht im Juli 1992 erhalten hat. Die Beklagte bestreitet nicht, daß die italienische Lira seitdem mindestens 15 % an Wert verloren hat. Auszugehen ist hierfür aber von dem nicht durch die Deckungsverkäufe realisierten Betrag von LIT 9.215.000, denn die Differenz zum vereinbarten Kaufpreis ist der Klägerin durch die anderen Abnehmer zugeflossen. Der Kursschaden beträgt damit LIT 1.382.250. Im übrigen ist die Klage abzuweisen.
Schließlich kann die Klägerin als Schaden nach Art. 74 UN-Kaufrecht auch verlangen die Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Androhung und Erklärung der vor- zeitigen Vertragsaufhebung. Ausgehend von dem Wert von LIT 17.720.000 – das sind nach dem Wechselkurs der italienischen Lira am 05.08.1992 von 1,327 DM 23.514 – ergibt sich der mit der Rechnung vom 07.08.1992 geltend gemachte Betrag von 954,- DM.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Art. 78 – UN Kaufrecht. Jedoch kann die Klägerin Zinsen von dem entgangenen Kaufpreis von LIT 9.215.000 erst ab 24.11.1992 verlangen, denn bis zum 23.11.1992 hat sie den Zinsschaden beziffert mit LIT 1.037.000 geltend gemacht. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Wegen der weitergehenden Zinsen ist die Klage abzuweisen.