Die Klägerin ist Gebietsimporteur der österreichischen Firma N. KG, die ihrerseits Mäh- und Kommunalgeräte unter dem Markennamen „R.“ herstellt. Die Beklagte bestellte bei dieser Firma N. KG einen gebrauchte R. Kombi-Trak 1903 zum Preis von 30.200, DM netto sowie einen Satz Zwillingsbereifung zum Preise von 1.240, DM netto. Die Lieferung erfolgte frei österreichischer Adresse unverzollt und unversteuert. Die Berechnung sollte durch die Klägerin erfolgen, die auch zur Entgegennahme des Kaufpreises berechtigt war.
Ende Februar 1992 erhielt die Beklagte den R. Kombi-Trak 1903 nebst gebrauchter Zwillingsbereifung; der zu zahlende Kaufpreis wurde von der Klägerin in Rechnung gestellt (Bl. 6). Unter dem 02.05.1992 zahlte die Beklagte an die Klägerin 28.080, DM und begründete die Abzüge in einem handschriftlichen Begleitschreiben (Bl. 9) wie folgt:
– Zwillingsräder alt und gebraucht, Abzug hierfür 600,- DM
– Hydraulikpumpe und Steuerventil schadhaft, Abzug für die Hydraulikpumpe 1.062, DM, für das Steuerventil 748, DM
– Abzug von Frachtkosten in Höhe von 150, DM und Montagekosten in Höhe von 800, DM.
In der Folgezeit fand auf dem Firmengelände der Beklagten in Cloppenburg ein Besprechungstermin statt, an dem neben dem Ehemann der Inhaber der Beklagten seitens der Firma R. der Verkaufsleiter P. sowie der Kaufmann S. teilnahmen. Die Firma R. erklärte sich bereit, die von der Beklagten behaupteten Mängel auf dem Firmengelände der Klägerin in Klein-Scharrel zu beseitigen. Die Beklagte ließ jedoch das Fahrzeug, das mittlerweile an die Firma A. veräußert worden war, nicht nach Klein-Scharrel bringen, sondern beharrte in einem Schreiben vom 21.07.1992 (Bl. 11) auf einem Reparaturtermin in Cloppenburg.
Die Klägerin verlangt Restzahlung und behauptet, die Beklagte habe erstmals Anfang Mai 1992 Mängel gerügt. Die von der Beklagten vorgenommenen Abzüge seien nicht gerechtfertigt. Lediglich aus Kulanz habe man sich auf einen Termin bei der Klägerin in Klein-Scharrel geeinigt.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.360, DM nebst 12,5 % Zinsen seit 27.03.1992 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, sofort nach Anlieferung des Kombi-Trak seien telefonisch mehrfach Mängel gerügt worden. Diese Mängel seien auch vorhanden. Anstelle der vereinbarten neuen Zwillingsreifen habe die Klägerin zudem gebrauchte Zwillingsreifen geliefert. Auf einen Reparaturtermin in Klein-Scharrel, so behauptet die Beklagte weiter, habe man sich nicht verständigt.
Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage von der Klägerin Bezahlung einer Rechnung der Firma A. vom 28.09.1992 (Bl. 43) wegen Garantiearbeiten am Kombi-Trak in Höhe von 1.958,52 DM sowie selbst erwachsene Kosten hinsichtlich der Befestigung der Zwillingsräder in Höhe von 855, DM (Bl. 45). Sie ist der Auffassung, die Klägerin sei zur Bezahlung dieser ihr selbst – der Beklagten – entstandenen Kosten sowie der ihr von der Firma A. in Rechnung gestellten Beträge verpflichtet.
Die Beklagte beantragt widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an sie 2.813,52 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.02.1993 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beschlüssen vom 02.12.1992 (Bl. 47, 48) und vom 17.02.1993 (Bl. 70, 71) durch Vernehmung der Zeugen P., S. und M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 13.01.1993 (Bl. 57 ff) sowie vom 23.03.1993 (Bl. 83 ff.) Bezug genommen.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 07.04.1993 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung erneut zu eröffnen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nach Art. 53 des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf (BGBL II 89, 588 ff.) begründet.
Der Kaufvertrag über den Kombi-Trak ist zwischen der Beklagten und der österreichischen Firma N. KG zustande gekommen. Die Klägerin dieses Verfahrens sollte und soll lediglich als Zahlstelle fungieren. Dies ergibt sich aus dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Klägerin sowie aus den gesamten Umständen. Die Beklagte behauptet selbst, sie habe Mängelrügen gegenüber der Firma N. KG in Österreich erhoben; unstreitig hat es darüber hinaus die maßgeblichen Gespräche nicht mit der Klägerin dieses Verfahrens, sondern mit den Herren S. und P. von der österreichischen Firma gegeben. Nach alledem findet gemäß Art. 1 Abs. 1 a das UN-Abkommen zum internationalen Warenkauf Anwendung, da sowohl Österreich als auch die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaaten sind und keiner der Ausschlußgründe der Art. 2 ff. vorliegt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht überzeugt, daß die Parteien sich auf Nachbesserungsarbeiten an dem Kombi-Trak geeinigt haben, die in Klein-Scharrel und nicht in Cloppenburg stattfinden sollten. Die Aussagen der Zeugen S. und P. sind insoweit eindeutig. Danach war von einem Nachbesserungstermin in Cloppenburg anläßlich der Besprechung mit dem Ehemann der Inhaber der Beklagten am 14.05.1992 gar keine Rede. Der Unterzeichner hält die Angaben beider Zeugen nach dem Eindruck der Hauptverhandlung für glaubhaft, zumal das Argument des Verkaufsleiters P., bei Ni. sollten die Arbeiten wegen der vorhandenen Ersatzteile und der ausgehandelten Stundensätze durchgeführt werden, überzeugend ist. Hinzu kommt, daß nicht einmal der Ehemann der Inhaberin der Beklagten deren Vortrag, man habe sich auf Nachbesserungsarbeiten auf ihrem Betriebsgelände in Cloppenburg verständigt, bestätigt hat. Vielmehr soll nach dessen Aussage am 14.05.1992 gar keine konkrete Absprache getroffen worden sei, vielmehr hätten die Zeugen P. und S. geäußert, sie müßten noch Rücksprache in Österreich halten. Dies hält das Gericht aber schon deshalb für kaum nachvollziehbar, weil es sich bei dem Zeugen P. immerhin um den Verkaufsleiter Deutschland der Firma R. handelt, der in Anbetracht seiner Stellung und des vergleichweise geringen Betrages grundsätzlich ermächtigt sein dürfte, ohne Rücksprache derartige Entscheidungen zu treffen.
Dieser Wertung steht auch Art. 46 des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf nicht entgegen. Dieser Artikel besagt über Ort und Zeit etwaiger Nachbesserungsarbeiten nichts. Selbst wenn man grundsätzlich davon auszugehen hat, daß der Verkäufer die Sache reparieren muß, wo sie sich gemäß dem Vertrag befindet (also am Bestimmungsort, vgl. von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Art. 46, Rn. 85), so kann zwischen den Parteien eine andere Absprache getroffen werden. Dies ist hier geschehen. Dem steht letztlich auch nicht entgegen, daß die Parteien sich nicht über die Kosten der Verbringung des Kombi-Traks von Cloppenburg nach Klein-Scharrel geeinigt haben, da diese in Anbetracht der geringen Entfernung ohnehin kaum ins Gewicht fallen.
Mithin kann es im Ergebnis dahinstehen, ob der Kombi-Trak tatsächlich mangelhaft ist oder ob sich die Firma N. lediglich aus Kulanzgründen zu den Arbeiten in Klein-Scharrel bereit erklärt hat. Denn die Beklagte befindet sich in Annahmeverzug und hat auch auf eine entsprechende schriftliche Aufforderung, das Fahrzeug nach Klein-Scharrel zu bringen, nicht reagiert, wie der Zeuge P. glaubhaft versichert hat. Folglich ist sie zu einer Minderung des Kaufpreises nach Art. 50 nicht mehr berechtigt, und zwar auch nicht hinsichtlich der Zwillingsbereifung, obwohl insoweit die Firma N. nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen gebrauchte statt der vertraglich vereinbarten neuen Reifen geliefert hat. Denn das UN-Abkommen zum internationalen Warenkauf behandelt nach Art. 35 Abs. 1 Peius, aliud und Quantitätsabweichungen gleich (vgl. Schwenzer, Das UN-Abkommen zum internationalen Warenkauf, NJW 1990, 602, 605).
Die Widerklage ist nicht begründet. Die Garantiearbeiten, die von der Firma A. unter dem 28.09.1992 in Rechnung gestellt und bislang offenbar von der Beklagten gar nicht beglichen wurden, können nicht ohne weiteres von der Klägerin verlangt werden, zumal die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen hat, daß die Firma A. vor Durchführung dieser Arbeiten zur Beseitigung der in der Rechnung vom 28.09.1992 genannten Mängel aufgefordert worden ist. Hinzu kommt, daß sowohl die in dieser Rechnung enthaltenen sogenannten Garantiearbeiten als auch die Kosten hinsichtlich der Befestigung der Zwillingsräder in Höhe von 855, DM letztlich mit den von der Beklagten gerügten Mängeln in Zusammenhang stehen und sie insoweit – wie ausgeführt – ihrer Rechte verlustig gegangen ist. Ansprüche nach Art. 45 Abs. 1 b iVm den Art. 74 ff. sind daher nicht begründet.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Art. 78 des UN-Kaufrechts. Mangels Nachweises konnte allerdings nur der unter Kaufleuten gesetzliche Zinssatz von 5 % zugesprochen worden, und zwar ab dem 24.07.1992. Denn ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 21.07.1992 und des Faxes der Firma N. KG (Bl. 11, 12) lief die Nachbesserungsfrist am 24.07.1992 ab.