Die Parteien streiten zur Klage um den Ausgleich zweier Rechnungen vom 03.10.1991 und 08.10.1991 für am 04.8.1991 und 22.09.1991 bestellte Schuhlieferungen, Gegenstand der Widerklage ist der Ausgleich entgangenen Gewinns wegen der Ablehnung einer am 07.11.1991 bestellten weiteren Lieferung.
Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Hergänge wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 3.754,17 (hilfsweise: LIT 2.715.000, ) nebst 13,5 % Zinsen seit dem 03.11.1991 sowie weitere DM 7.493,82 (hilfsweise: LIT 5.623.200,-) nebst 13,5 % Zinsen seit dem 08.11.1991 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, sowie im Wege der Widerklage, die Klägerin zu verurteilen, an sie DM 47.523,34 nebst 14 % Zinsen seit dem 26.06.1992 zu zahlen.
Sie hält sich wegen verschiedener dem Vertreter ... gerügter und von diesem nach Beklagtenvorbringen anerkannter Mängel der Lieferungen zur Rückabwicklung der Verträge im Umfang des Klageantrages für berechtigt. Zur Widerklage behauptet sie, erfahrungsgemäß hätten bei ordnungsgemäßer Lieferung 70 % der Waren mit einem Aufschlag von 120 % verkauft werden können.
Wegen weiterer Einzelheiten des Verteidigungs- und Widerklagevorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsätze vom 03.04., 09.07. und 17.09.1994 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Klage und Widerklage sind nicht begründet.
Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte verfolgten Kaufpreisansprüche nicht zu, da diese zur Höhe der Antragsforderung mit Recht Rückabwicklung wegen wesentlicher Vertragsverletzung verlangt (Art. 45, 49 VNKÜ). Daß die erbrachten Lieferungen tatsächlich mangelhaft waren, hat die Klägerin lediglich allgemein „mit Nichtwissen“ bestritten. Eine solche Erklärung ist mit Hinblick darauf unzureichend, daß der Vertreter ... der Klägerin‚ dessen Kenntnis sich diese nach § 166 BGB zurechnen lassen muß, ausweislich seines Schreibens vom 22.11.1991 mit dem mangelhaften Zustand jedenfalls eines Teils der Lieferungen bestens vertraut war (§ 138 Abs. 4 ZPO).
Schließlich scheitert die Geltendmachung der Beklagtenrechte entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daran, daß deren Vorbringen zur Mängelrüge den Form- und Fristvorschriften des Art. 39 VNKÜ nicht genüge. Die genannte Vorschrift verlangt lediglich die Mängelanzeige innerhalb einer „angemessenen Frist“. Im Hinblick darauf, daß hier die Lieferung erst am 19.10.1991 erfolgt war und die telefonische Verständigung des Vertreters nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Beklagtenvorbringen zwischen diesem Zeitpunkt und dessen nächster Vorsprache bei der Beklagten am 07.11.1991 erfolgte, bestehen keine Zweifel an der Wahrung der Rügefrist. Entsprechendes gilt hinsichtlich der inhaltlichen Anforderung einer genauen Bezeichnung der Vertragswidrigkeit, Formvorschriften kennt die Regelung der Untersuchungspflichten nach VNKÜ nicht (BGBl. II 1989, 588 ff.; zur Anwendbarkeit vgl. Palandt, 51. Auflage, Rn. 23 vor § 433 BGB, 7 zu Art. 28 EGBGB).
Was schließlich die Widerklage angeht, sind jedenfalls die Anknüpfungspunkte einer abstrakten Schadensberechnung der Höhe nach nicht dargelegt. Nach der Rechtssprechung des BGH (BGHZ 77, 16 ff. ‚ 19) entheben auch die Erleichterungen der § 287 ZPO, 252 Satz 2 BGB den Geschädigten nicht der Last, dem Gericht eine tatsächliche Grundlage zu unterbreiten, die diesem eine wenigstens im groben zutreffende Schätzung des entgangenen Gewinns ermöglicht. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten zur Widerklage nicht, worauf seitens der Klägerin wiederholt mit Schriftsätzen vom 29.07. und 15.10.1992 hingewiesen worden ist. Namentlich gilt dies für die der Berechnung der Widerklage zugrundegelegten Pauschale und im übrigen ungeeignet nur durch Zeugenangebot unter Beweis gestellte Behauptung, erfahrungsgemäß sei von einem Weiterverkauf bestellter Ware nach einem Anteil von „in der Regel 70 %“ auszugehen.