Dieses gem. § 349 Abs. 2 Nr. 5 ZPO durch den Kammervorsitzenden allein erlassene Urteil wird gem. § 313 b Abs. 1 ZPO nur insoweit begründet, als dem Klageantrag nicht entsprochen worden ist.
Mit der Klagehauptforderung begehrt der Kläger aufgrund der bei ihm am 7. August 1992 eingegangenen Abtretungserklärung der italienischen Firma … lt. Lieferungsaufstellung K 12 restliche Bezahlung mehrerer bestellter Schuhlieferungen samt 15 % ausgerechneter Zinsen als Verzugsschaden für die Zeit bis zum 28. Juli 1992 sowie 10 % Zinsen für die Folgezeit bis zum 6. August 1992 und 50 DM „Mahnkosten des Mandanten“. Als Nebenforderung verlangt er Weiterberechnung von 10 % Zinsen auch über den 6. August 1992 hinaus.
Wegen der weiteren Klagebegründung wird auf die Anwaltsschriftsätze des Klägers nebst Anlagen verwiesen.
Gemäß § 331 Abs. 2, 2. Halbsatz ZPO ist die Hauptforderung um 50 DM gekürzt worden, weil weder das Entstehen noch gar die Notwendigkeit von Mahnkosten der Zedentin genügend dargelegt worden ist; die erfolgte Pauschalierung einmal mit 7,15 DM und dann mit 8,33 DM je angeblichem Mahn- schreiben ist unzureichend.
Für die Zinsforderung seit Abtretung ist Art. 74 CISG nicht mehr anwendbar, weil der Zedentin in dieser Folgezeit aus der behaupteten Inanspruchnahme von Bankkredit – soweit ersichtlich – kein auf Nichtzahlung von seiten der Beklagten zurückzuführender Schaden mehr entstanden ist. Für die Anwendung der Art. 78, 57 Abs. 1 CISG ist nicht einzusehen, daß nicht die §§ 353, 352 HGB anwendbar sein sollen. Für die behauptete Vereinbarung zwischen der Zedentin und dem Kläger als Zessionar dahin, „daß die Gesamtforderung bis zum vollständigen Ausgleich mit 15 % zu verzinsen ist“, fehlt die rechtliche Auswirkung zu Lasten der Beklagten.