Am 19.11.1991 bestellte die Beklagte bei der Klägerin 58 Paar Schuhe zum Kaufpreis von insgesamt LIT 3.687.000.
Die Klägerin übergab die Schuhe am 13.12.1991 dem ersten Beförderer. Bei der Beklagten ging die Lieferung am 04.01.1992 ein. Ein von der Beklagten am 30.12.1991 ausgestellter Scheck über LIT 3.576.390 ging zu Protest. Am 12.02.1992 wurde die Klägerin mit Protestkosten in Höhe von LIT 39.590 belastet.
Mit Schreiben vom 05.01.1992 forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihr wegen angeblich verspäteter Lieferung der Schuhe entweder 50 % Rabatt zu gewähren oder die Ware zurückzunehmen. Hierauf ging die Klägerin nicht ein.
Am 14.04.1992 zahlte die Beklagte an die Klägerin LIT 145.000. Von den Schuhen verkaufte sie 8 Paare.
Die Klägerin trägt vor, die Ware sei frei von Mängeln rechtzeitig an die Beklagte geliefert worden. Ein bestimmter Liefertermin sei nicht vereinbart worden.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin LIT 3.581.590 nebst 10 % Zinsen aus LIT 3.687.000 vom 05.01.1992 bis 12.02.1992, auf LIT 3.726.590 vom 13.02.1992 bis 10.04.1992 und aus LIT 3.581.590 seit 11.04.1992 sowie LIT 7000 vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagte stimmt der teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich der Zinsen zu und beantragt im übrigen, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Die Klägerin habe ihr garantiert, die Ware bis spätestens 10.12.1991 zu liefern. Die Beklagte habe auch für die Klägerin erkennbar hierauf großen Wert gelegt, da es sich bei den Schuhen um Saisonware gehandelt habe. Zum Zeitpunkt der Lieferung sei die Winterware bereits um 50 % reduziert angeboten worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist – soweit sie nicht zurückgenommen wurde – auch begründet.
Die Klägerin begehrte ursprünglich von der Beklagten die Zahlung von LIT 3.687.000, die sie dann nach Hinweis des Gerichts um LIT 105.418 reduzierte. Außerdem hat sie – insoweit mit dem nach § 269 ZPO erforderlichen Einverständnis des Beklagten – die Zinsforderung auf 10 % reduziert. Dies stellt eine zulässige teilweise Klagerücknahme dar.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises für die gelieferten Schuhe und Ersatz der Protestkosten in Höhe von insgesamt unstreitig 3.581.590 LIT gem. Art. 53 c CISG.
Auf den Kaufvertrag zwischen den Parteien findet das einheitliche UN-Kaufrecht Anwendung gem. Art. 1 I a 4 CISG. Insbesondere ist der streitgegenständliche Kaufvertrag auch nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens geschlossen worden.
Nach Art. 53 CISG ist der Käufer – wie auch nach § 433 Abs. 2 BGB – zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.
Dieser betrug unstreitig insgesamt 3.687.000 LIT. Hierauf hat die Beklagte am 14.04.1992 LIT 145.000 bezahlt, so daß noch LIT 3.542.000 offen steht.
Der Kaufvertrag ist auch nicht gem. Art. 49, 25 CISG aufgehoben worden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Parteien einen festen Liefertermin vereinbart hatten oder nicht und die Klägerin ihrer Lieferpflicht rechtzeitig nachgekommen ist. Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten, es sei ein Fixtermin für die Lieferung der Schuhe auf den 10.12.1991 vereinbart worden, als wahr unterstellt, so hat die Beklagte wegen der unstreitig erst am 04.01.1992 erfolgten Lieferung nicht die Vertragsaufhebung nach Art. 26 CISG erklärt. Wie sich aus der vorgelegten Vorkorrespondenz ergibt, auf die sich die Beklagte nunmehr beruft, forderte sie die Klägerin lediglich auf, entweder die Ware zurückzunehmen oder 50 % Preisnachlaß zu gewähren. Dies reicht nicht aus. Der Käufer muß vielmehr eindeutig erklären, daß er Vertragsaufhebung will. Die Vertragsaufhebung wird durch einseitige Gestaltungserklärung ausgeübt. Da die Beklagte vorprozessual zwei Alternativvorschläge für die weitere Vorgehensweise gemacht hat, wobei einer dieser Vorschläge auf Minderung ging, ist hierin nicht eine eindeutige Erklärung der Vertragsaufhebung zu sehen. Soweit sich die Beklagte nunmehr im Prozeß auf die Aufhebung des Vertrages beruft, wäre eine darin zu sehende Erklärung nicht mehr fristgerecht gemäß Art. 49 II a CISG, da sie nicht mehr in angemessener Frist nach Lieferung erfolgte.
Soweit sich aus dem Klagervortrag und der Vorkorrespondenz ergibt, daß die Beklagte Mängel an den Schuhen festgestellt haben will, ist dies unerheblich, da zum einen nicht ersichtlich ist, um welche Mängel im einzelnen es sich dabei gehandelt haben soll und zum anderen die Beklagte sich nunmehr im Prozeß auch nicht auf Mängel beruft.
Die Beklagte ist der Klägerin auch zum Ersatz der Protestkosten in Höhe von LIT 39.590 und der Kosten für vorprozessuelle Mahnschreiben in Höhe von LIT 7000 verpflichtet.
Der Zinsanspruch ist gemäß Art. 78 CISG iVm Art. 28 EaBaB und Art. 2184 Codice Civile begründet.
Verzug ist hier nicht Voraussetzung, vielmehr kommt es auf die Fälligkeit der Forderung an.
Die Höhe des Zinsanspruches wird im CISG nicht geregelt, so daß es auf den nach jeweiligem nationalen Recht gegebenen Zinsbetrag ankommt. Art. 28 EGBGB verweist auf italienisches Recht. Nach Art. 2184 Codice Civile beträgt der gesetzliche Zinssatz in Italien seit 16.12.1990 10 %.