Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft niederländischen Rechts, lieferte der Fa. S. aus M. aufgrund Auftragsbestätigungen vom 18.2.1986 vier Holzverarbeitungsgeräte (ein Mehrspindelgerät, einen Kanteldrehautomat, einen Karussellbohrautomat und eine Multifill-Universalschleifmaschine) zu einem Gesamtpreis von 224.400,- DM. Die Auslieferung erfolgte Anfang Juni 1986, eine gemeinsame Abnahme fand am 13.6.1986 statt. Die Beklagte ist in die Vertragsbeziehungen auf seiten der Käuferin eingetreten. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin ihre – der Höhe nach unstreitige – Kaufpreisrestforderung vom 26.500,- DM geltend.
Die Beklagte beruft sich in erster Linie auf Verjährung der Forderung. Im übrigen macht sie geltend, man habe kurze Zeit nach Übernahme der Geräte erhebliche Mängel festgestellt, die mit Schreiben vom 28.7.1986 ausdrücklich festgehalten worden seien. Sicherheitsmängel der Maschinen hätten zudem bei der Fa. S. am 4.7. bzw. 18.7.1986 zu zwei Unfällen geführt; die Klägerin sei jeweils unverzüglich informiert und zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden. Wegen Einzelheiten der Mängel verweist die Beklagte auf vier Gutachten des TÜV Rheinland vom 16.9.1986.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klageforderung gemäß §§ 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 201 Satz 1 BGB einer vierjährigen Verjährung unterliege und damit jedenfalls verjährt sei.
Mit der Berufung weist die Klägerin erstmals darauf hin, daß sich die Rechtsbeziehungen der Parteien in erster Linie nach dem „Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen“ vom 17.7.1973 (EKG) und – soweit dieses keine besondere Regelung vorsehe – nach niederländischem Recht richte; danach aber betrage die Verjährungsfrist nicht vier, sondern fünf Jahre, so daß die Forderung nicht verjährt sei.
Demgegenüber ist die Beklagte der Auffassung, es müsse deutsches Recht zur Anwendung kommen. Abgesehen davon, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden seien, müsse deutsches Recht als Recht des Erfüllungsortes maßgebend sein. Jedenfalls aber sei aus dem Prozeßverhalten erster Instanz, in der ausschließlich auf der Grundlage deutschen Rechts argumentiert worden sei, eine stillschweigende Vereinbarung zugunsten des deutschen Rechts zu sehen.
Selbst wenn aber das EKG anwendbar sei, sei die Klageforderung nicht berechtigt. Denn die Klägerin schulde der Beklagten die Kosten für die Feststellung und für die Beseitigung der Mängel und darüber hinaus Ersatz derjenigen Schäden, die durch die Unfälle der Mitarbeiter der Fa. S. entstanden seien.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache im wesentlichen Erfolg.
Die Klage war (bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung) unter Aufhebung des erstinstanzlichen Versäumnisurteils zuzusprechen.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen (der Höhe nach unstreitigen) Restzahlungsanspruch nach Art. 56 des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.7.1973 (im folgenden: EKG). Demgegenüber kann sich die Beklagte weder auf eine Mangelhaftigkeit der gelieferten Maschinen berufen noch kann sie Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung entgegenhalten. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt, da der insoweit anwendbare Art. 2008 BW (Burgerlijk Wetboek – niederländisches Zivilgesetzbuch) eine fünfjährige Verjährungsfrist vorsieht, die bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen war.
I. Das Rechtsverhältnis der Parteien beurteilt sich in erster Linie nach den Regeln des EKG, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland galt. Die Anwendbarkeit des Abkommens folgt aus seinem Art. 1 Abs. 1 lit. a; denn es handelt sich um einen Kaufvertrag über bewegliche Sachen zwischen Parteien, die ihre Niederlassung im Gebiet verschiedener Vertragsstaaten haben, wobei die Ware aus dem Gebiet eines Staates in das Gebiet eines anderen Staats befördert worden ist. Daß der ursprüngliche Vertrag zwischen der Klägerin und der Fa. S. aus M. geschlossen wurde, ändert hieran nichts; denn die Beklagte ist durch entsprechende Vereinbarung in die Rechte und Pflichten der Fa. S. eingetreten.
Der Anwendbarkeit des EKG steht nicht entgegen, daß es mittlerweile mit Wirkung vom 1.1.1991 durch das UNCITRAL-Abkommen abgelöst worden ist. Denn das EKG gilt gemäß Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Ratifizierung des UNCITRAL-Abkommens (5.7.1989) für solche Verträge fort, die vor dem 1.1.1991 geschlossen worden sind.
Das EKG ist hier auch nicht nach seinem Art. 3 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift steht es den Parteien zwar frei, die Anwendbarkeit des EKG ausdrücklich oder stillschweigend auszuschließen; ein solcher Ausschluß hat jedoch hier nicht stattgefunden.
Eine Abwahl der Bestimmungen des EKG liegt insbesondere nicht darin, daß in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin unter Ziff. 8 die Geltung niederländischen Rechts vorgeschrieben ist, wobei dahinstehen kann, ob diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt Vertragsbestandteil geworden sind.
Der Senat neigt allerdings dazu, die AGB der Klägerin vorliegend nicht zu berücksichtigen, da die klägerseits vorgetragene Einbeziehung nicht mit der gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit erfolgt sein dürfte. In den Auftragsschreiben, die die Rechtsvorgängerin der Beklagten unterschrieben hat, befindet sich zwar jeweils ein Hinweis auf die Geltung der AGB der Klägerin. Der Hinweis ist jedoch zum einen sehr klein gedruckt und zudem – anders als der Auftragstext als solcher – in niederländischer Sprache abgefaßt. Problematisch ist die Einbeziehung im übrigen auch deshalb, weil in den einzelnen Auftragsbestätigungen ebenfalls etwas von „Lieferungs- und Bezahlungsbedingungen“ steht, die mit den sonstigen AGB nicht übereinstimmen, vielmehr offenbar individuelle Bedingungen für den vorliegenden Vertrag beinhalten sollten.
Spricht hiernach manches dafür, daß die AGB der Klägerin in das Vertragswerk mit der Fa. S. nicht wirksam einbezogen worden sind, so brauchte dies nicht abschließend entschieden zu werden; denn die Bestimmungen des EKG würden selbst dann eingreifen, wenn die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart worden wäre:
Soweit in einer Parteivereinbarung die Geltung einer bestimmten Rechtsordnung festgelegt wird, liegt darin zumindest dann, wenn – wie hier – das Recht eines Vertragsstaates berufen wird, nicht notwendigerweise ein Ausschluß des EKG im Sinne seines Art. 3. Denn das EKG wird als unmittelbarer Bestandteil der jeweiligen nationalen Rechtsordnung angesehen. Dies ergibt sich aus Art. 2, der bei Anwendbarkeit des EKG „die Regeln des internationalen Privatrechts“ ausschließt, das EKG also mit anderen Worten unmittelbar als materiell geltendes Recht versteht.
Zielt mithin die Vereinbarung des Rechts eines Mitgliedstaates nicht nur auf dessen unvereinheitlichtes Recht, sondern – soweit der Sache nach einschlägig – in erster Linie auf das EKG als Bestandteil des nationalen materiellen Rechts (vgl. BGHZ 74, 136, 139; 96, 313, 322 f; Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 4. Aufl., 1988, Rn. 278; Soergel-Lüderitz, BGB, Bd. 3, 12. Aufl., 1991, Rn. 4 zu Art. 3 EKG), so käme auch hier eine Ausklammerung des EKG nur dann in Betracht, wenn ausdrücklich das nichtvereinheitlichte Kaufrecht (konkret hier: die Regeln des niederländischen BGB bzw. HGB) in Bezug genommen worden wären. Solches ist aber gerade nicht der Fall. Denn die AGB der Klägerin besagen hierüber nichts, und es gibt auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß dies hier so hätte verstanden werden sollen. Darauf, ob sich die Parteien der Existenz und Geltung des EKG bewußt waren, kommt es nicht an. Denn wer die Gesetze einer bestimmten Rechtsordnung angewendet wissen will, will im Zweifel die gesamten jeweils gültigen Gesetze angewendet haben.
Der Senat verkennt nicht, daß diese Sicht der Dinge, bei Wahl einer fremden Rechtsordnung ggf. nicht dessen unvereinheitlichtes Recht, sondern die Regeln des EKG (als Bestandteil jener Rechtsordnung) anzuwenden, lange Zeit – insbesondere in den 70er Jahren – nicht unbestritten war. So hat das OLG München (NJW 1978, 499) die Problematik angerissen und letztlich dahinstehen lassen, jedoch (wohl) die Auffassung vertreten, man könne den Parteien nicht ohne weiteres unterstellen, sie hätten auch das EKG anwenden wollen. Die gesamte damalige Diskussion betraf jedoch Fälle, in denen es darum ging, daß das gerade in Kraft getretene EKG auf bereits vorhandene – also ohne Berücksichtigung des EKG konzipierte – AGB traf. Nachdem das EKG aber bei Abschluß des vorliegenden Vertrages schon mehr als zehn Jahre gegolten hat, kommt dieser Gesichtspunkt hier nicht mehr zum Tragen.
Anders als die Beklagte meint, kann auch keine stillschweigende Abbedingung der Regeln des EKG (zugunsten des BGB) darin gesehen werden, daß die Parteien ihre erstinstanzliche Rechtsdiskussion ausschließlich auf der Grundlage des BGB geführt haben.
Allerdings war es den Parteien grundsätzlich unbenommen, noch im Prozeß das Vertragsstatut einvernehmlich zu regeln oder abzuändern. Und richtig ist auch, daß im Einzelfall in der Bezugnahme auf bestimmte Normen eine stillschweigende Vereinbarung des betreffenden Rechts gesehen werden kann. Eine stillschweigende Rechtswahl zugunsten des deutschen (unvereinheitlichten) Kaufrechts kann hier jedoch gleichwohl nicht angenommen werden. Denn ein stillschweigender Wille setzt schon begrifflich voraus, daß man sich entsprechende Gedanken macht, und daß dies hier der Fall gewesen wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen.
Wer im Prozeß über Vorschriften des BGB vorträgt, wird zwar der Auffassung sein, daß diese anwendbar sind. Aber dies bedeutet nicht notwendigerweise, daß er sich über die Frage des anwendbaren Rechts überhaupt im Zweifel war. Im Gegenteil ist das Problembewußtsein des Internationalen Privatrechts viel zu gering entwickelt, als daß man den Beteiligten entsprechende Überlegungen einfach unterstellen könnte. Das gilt nicht zuletzt vor deutschen Gerichten, wo selbst in Fällen mit Auslandsberührung häufig – gewissermaßen automatisch – über deutsches Recht gesprochen wird, ohne dessen Anwendbarkeit zu hinterfragen. Auch hier ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß die Parteien sich erstinstanzlich einmal irgendwelche Gedanken darüber gemacht haben könnten, daß deutsches Recht nicht anwendbar sein könnte.
II. Beurteilen sich hiernach die Rechte und Pflichten von Verkäufer und Käufer nach den Regeln des EKG und folgt die Zahlungspflicht des Käufers aus dessen Art. 56, so kann die Beklagte den Kaufpreis weder mindern noch stehen ihr Gegenansprüche zu.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die gelieferten Maschinen seien mit erheblichen Konstruktionsmängeln und zahlreichen weiteren Mängeln behaftet. Denn sie hat diese Mängel zum einen nicht ausreichend substantiiert, im übrigen hat sie nicht dargelegt, daß sie die strengen Anforderungen erfüllt hat, die das EKG an die Geltendmachung von Sachmängeln stellt.
Eine Herabsetzung des Kaufpreises setzt nämlich nach Art. 44 Abs. 2 EKG in Verbindung mit Art. 46 EKG voraus, daß eine sog. „Vertragswidrigkeit“ seitens des Verkäufers vorliegt und diese trotz Fristsetzung nicht behoben worden ist. Unter „Vertragswidrigkeit“ versteht das EKG gemäß Art. 33 EKG Abs. 1 lit. d u. a. Abweichungen von der gewöhnlichen Gebrauchstauglichkeit der Sache. Auf eine Vertragswidrigkeit kann sich der Käufer dabei gemäß Art. 41 EKG nur dann berufen, wenn er die Mängel zuvor ordnungsgemäß angezeigt hat. Dies beurteilt sich nach Art. 39 EKG, der wiederum im Zusammenhang mit Art. 38 EKG zu lesen ist: Danach ist ein Käufer grundsätzlich verpflichtet, die Sache nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen (Art. 38 EKG), wobei erkannte oder erkennbare Mängel dem Verkäufer kurzfristig mitgeteilt werden müssen (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 EKG). Bei verborgenen Mängeln sind dieselben dem Verkäufer innerhalb kurzer Frist nach ihrer Entdeckung mitzuteilen (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 EKG). Die Mängel sind zudem gemäß Art. 39 Abs. 2 EKG genau zu bezeichnen, und der Käufer hat den Verkäufer zugleich aufzufordern, die gelieferte Sache zu untersuchen.
Im vorliegenden Fall fehlt es schon an einer ausreichenden Substantiierung der Mängel. Der Beklagten ist nämlich nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 EKG die Geltendmachung erkennbarer Mängel verwehrt, da diese anläßlich der gemeinsamen Abnahme vom 13.6.1986 sofort hätten gerügt werden müssen, bei dieser Gelegenheit jedoch unstreitig keinerlei Beanstandungen erhoben worden sind. Unter diesen Umständen reicht es nicht aus, wenn sich die Beklagte mehr oder weniger pauschal auf die Ausführungen der im September eingeholten Privatsachverständigengutachten beruft; sie hätte vielmehr eine ausreichend nachvollziehbare Differenzierung treffen müssen, weshalb welche Mängel nicht bereits anläßlich der gemeinsamen Abnahme vom 13.6.1992 festgestellt werden konnten (vgl. OLG Köln MDR 1980, 1023). Die Beklagte hat darüber hinaus auch nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, daß sie den strengen Rügeanforderungen des EKG genüge getan hat. So hätte sie zunächst darlegen müssen, anläßlich der gemeinsamen Abnahme, aber auch bei der anschließenden Inbetriebnahme der Maschinen ihre Untersuchungspflicht erfüllt zu haben. Sie hätte des weiteren hinsichtlich jeden Mangels gesondert darlegen müssen, wann sie ihn entdeckt und wann sie ihn der Klägerin mitgeteilt hat. Sie hätte schließlich – wiederum bezogen auf jede einzelne Mängelrüge – substantiiert vortragen müssen, daß die Klägerin jeweils zur unverzüglichen Untersuchung und zur Behebung des Mangels aufgefordert worden wäre.
Soweit die Beklagte mit vorgerichtlichem Schreiben vom 28.7.1986 einige wenige Mängel aufgelistet hat, fehlt es an jeder Aufforderung zur Untersuchung und Mängelbeseitigung. Zudem war diese Mängelrüge nicht „innerhalb kurzer Zeit“ im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Satz 2 EKG und schon aus diesem Grund nicht geeignet, eine Haftung auszulösen. Denn Art. 39 dient dem Zweck, die Abwicklung des Vertrages im Interesse rascher allseitiger Klarheit möglichst zu beschleunigen, so daß ein Käufer, sobald er einen Mangel feststellt, zum sofortigen Handeln verpflichtet ist (vgl. BGH, VIII ZR 64/91, Urteil vom 25.3.1992, juris-Dokumentennummer 758197; OLG Hamburg ZIP 1982, 710, 712; OLG Köln RIW/AWD 1985, 404 f; Soergel-Lüderitz, Rn. 4 zu Art. 39 EKG).
Soweit die Beklagte schließlich erstmals in der Berufungserwiderung vorgetragen hat, daß im Zusammenhang mit den Unglücksfällen jeweils sofort per Fernschreiben und telefonisch gerügt und die Klägerin zur unverzüglichen Mängelbeseitigung aufgefordert worden sei, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung. Abgesehen davon, daß das Schreiben vom 28.7.1986 jegliche Bezugnahme auf schon erfolgte Beschwerden vermissen läßt, hätte auch insoweit konkreterer Vortrag erfolgen müssen; denn die Beklagte hat weder die Fernschreiben in Kopie zu den Akten gereicht noch hat sie dargelegt, wann genau sie welche Beanstandungen in bezug auf welchen Sachverhalt gegenüber der Klägerin erhoben hat und in welcher Weise die vom EKG verlangten Aufforderungen erfolgt sind. Der Senat war auch nicht gehalten, die hierzu angebotenen Zeugen zu vernehmen; denn angesichts des Fehlens eines konkreten Sachvortrags wäre eine solche Beweiserhebung auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen.
Kann sich die Beklagte nach allem nicht auf die behaupteten Mängel der Maschinen berufen, weil sie weder diese Mängel ausreichend substantiiert noch im übrigen in substantiierter Form dargelegt hat, den strengen Anforderungen des EKG in bezug auf die Geltendmachung von „Vertragswidrigkeiten“ nachgekommen zu sein, so kann sie der Klägerin auch nicht diejenigen Kosten entgegenhalten, die bei der Feststellung und Beseitigung besagter Mängel entstanden sind; denn da schon die behaupteten Mängel als solche der Klägerin nicht zugerechnet können, gilt dies erst recht für Vermögenseinbußen, die Folge dieser Mängel sein sollen (vgl. etwa Dölle, Kommentar zum Einheitlichen Kaufgesetz, 1976, Rn. 109 zu Art. 74; Soergel-Lüderitz, Rn. 3 vor Art. 82 – 89 EKG).
Der Beklagten stehen schließlich auch keine Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu, weil es infolge von Mängeln zu Betriebsunfällen bei der Fa. S. gekommen sei. Dabei kann auch an dieser Stelle dahinstehen, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin – die derlei Ansprüche ausdrücklich ausschließen – in den Vertrag einbezogen worden sind. Denn auch insoweit fehlt es, abgesehen von der falschen Anknüpfung an das deutsche Recht, an einem substantiierten Vortrag zu den fraglichen Vorfällen. Die Beklagte hat nur vorgerichtlich im Schreiben vom 28.7.1986 andeutungsweise dargelegt, was eigentlich geschehen sein soll. Während des vorliegenden Verfahrens hat sie lediglich zwei Unfälle vom 4.7. bzw. 18.7.1986 erwähnt, ohne jemals im einzelnen darzulegen, welcher Umstand in welcher Weise zu welchem konkreten Unfall geführt hat und wieso dies der Klägerin zurechenbar sein soll. Auch die pauschale Behauptung im letzten Schriftsatz vom 9.9.1992, zwei Mitarbeiter der Fa. S. seien „bei der Tätigkeit an den von der Klägerin gelieferten Maschinen wegen deren konstruktiven Sicherheitsmängeln“ verunfallt, ist nicht geeignet, die Geschehnisse näher aufzuhellen. Dem angebotenen Zeugenbeweis durfte hiernach nicht nachgegangen werden.
III. Besteht nach allem die Forderung der Klägerin zu Recht, so kann sie – entsprechend ihrem Hilfsantrag – gemäß Art. 83 EKG Zinsen in Höhe von 1 % über dem amtlichen Diskontsatz des Staates ihrer Niederlassung (also über dem niederländischen Diskontsatz) verlangen. Der weitergehende Zinsanspruch unter Verzugsgesichtspunkten ist zwar grundsätzlich auch nach EKG (Art. 82) möglich; die Klägerin hat jedoch trotz Bestreitens durch die Beklagten den entsprechenden Verzugsschaden nicht ausreichend unter Beweis gestellt, so daß ihre Mehrforderung abzuweisen war.
IV. Die Forderung der Klägerin ist auch nicht verjährt. Denn entgegen den Entscheidungsgründen des Landgerichts richtet sich die Verjährung nicht nach deutschem Recht. Insoweit ist freilich auch nicht das EKG anwendbar, weil dieses lediglich die Rechte und Pflichten der Parteien eines Kaufvertrages regelt, so daß sich das anwendbare Recht nach den allgemeinen Regeln des Kollisionsrechts beurteilt (Reithmann/Martiny, Rn. 380; Soergel-Lüderitz, Rn. 9 zu Art. 8 EKG). Dies führt hier zur Anwendbarkeit niederländischen Rechts.
Einmal mehr kann dabei die Frage offenbleiben, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Vertragsbestandteil geworden sind; denn auch nach den allgemeinen Regeln des Internationalen Privatrechts beurteilen sich die Vertragsbeziehungen der Parteien – und mithin auch die Frage der Verjährung (Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB) – nach niederländischem Recht.
Da es ggf. an einer Parteivereinbarung über das Vertragsstatut (Art. 27 EGBGB) fehlt, käme Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (hypothetischer Parteiwille) zum Tragen, wonach bei Schuldverträgen dasjenige Recht anzuwenden ist, zu dem die engsten Verbindungen bestehen, und dies ist nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB im Zweifel das Recht am Sitz der Hauptniederlassung derjenigen Partei, welche die vertragstypische Leistung erbringt.
Auch Art. 28 EGBGB führt mithin zum niederländischem Recht als dem Recht des Staates, in dem die Verkäuferseite ihren Sitz hat. Sie erbringt nämlich die für den Kaufvertrag typische Leistung; denn „vertragstypisch“ ist niemals die Zahlungsverpflichtung (des Käufers), da sie zu jedem entgeltlichen Vertragstypus gehört. Aus den konkreten Vertragsumständen ergibt sich hier nichts anderes. Denn es handelte sich um eine normale Lieferung von Waren aus den Niederlanden nach Deutschland, und irgendwelche besonderen Umstände, die ausnahmsweise eine engere Beziehung zu Deutschland beinhalten könnten (Art. 28 Abs. 5 EGBGB), sind nicht ersichtlich.
Eine etwaige Rückverweisung des niederländischen Kollisionsrechts wäre – wie nach heutigem Recht Art. 35 EGBGB klarstellt – unbeachtlich. Dabei verkennt der Senat nicht, daß der Vertrag Anfang 1986 geschlossen wurde, die Neufassung des EGBGB aber erst vom August desselben Jahres datiert. Zwar war es unter der Geltung des früheren deutschen IPR umstritten, ob eine Rückverweisung bei Schuldverträgen dann zu beachten sei, wenn das betreffende Recht nicht über den realen, sondern über den hypothetischen Parteiwillen – m. a. W. nicht unter subjektiven, sondern unter objektiven Anknüpfungspunkten – berufen wird. (Insoweit für Beachtlichkeit der Rückverweisung Kegel, IPR, 5. Aufl., 1985, S. 230). Doch braucht hier auch auf diese Frage nicht eingegangen zu werden, weil niederländisches Internationales Privatrecht ebenfalls beim Fehlen eines realen Parteiwillens auf das Recht derjenigen Vertragspartei abstellt, die die vertragstypische Leistung erbringt (Sauverplanne, Elementair internationaal Privatrecht, 9. Aufl., 1989, S. 59 f, ausdrücklich mit dem Beispiel, daß beim Kauf der Verkäufer die vertragstypische Leistung erbringe).
Für die von der Berufungsbeklagten vertretene Ansicht, es käme auf das Recht des Erfüllungsortes an, ergibt sich nach den allgemeinen Regeln des deutschen Kollisionsrechts kein Anhaltspunkt.
Richtet sich hiernach die Verjährungsfrage – sei es über die AGB der Klägerin, sei es nach allgemeinen IPR-Regeln – nach niederländischem Recht, so ist eine Verjährung, anders als es nach deutschem Recht der Fall wäre, nicht eingetreten. Dies folgt aus Art. 2008 BW, wonach Ansprüche von Kaufleute für die Lieferung ihrer Waren erst nach fünf Jahren verjähren. Die Frist beginnt, obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, mit Fälligkeit zu laufen (vgl. Pitlo, Het Nederlands Burgerlijk Wetboek, Deel 4, Bewijs en Verjaring, 6. Aufl., 1981, S. 297) und wird u. a. durch Klageerhebung unterbrochen (Art. 2016 BW). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt; denn da die Zahlung 30 Tage nach Lieferung erfolgen sollte, die Lieferung aber erst Anfang Juni 1986 erfolgte, ist durch die vorliegend am 28.5.1991 eingereichte und am 4.6.1991 zugestellte Klageerhebung die Verjährung unterbrochen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, daß es sich hier um einen Handelskauf handelte. Denn auch im Handelsrecht finden nach Art. 1 Wetboek van Koophandel (niederländisches HGB) die allgemeinen Regeln des Burgerlijk Wetboek Anwendung, soweit keine Sonderregelung besteht. Hinsichtlich der Verjährung gibt es zwar drei ausdrückliche Abweichungen, sie betreffen jedoch das Scheck- bzw. Wechselrecht sowie seerechtliche Ansprüche aus Havarie, nicht jedoch solche aus Kaufvertrag.
Ohne Bedeutung ist es schließlich, daß das niederländische Bürgerliche Recht mit Wirkung vom 1.1.1992 umfassend reformiert worden ist und daß sich insbesondere auch die Verjährungsregeln erheblich geändert haben. Abgesehen davon, daß nach allgemeinen intertemporalen Regeln eine etwa vor dem 1.1.1992 eingetretene Verjährung weiterhin nach den seinerzeit geltenden Vorschriften zu beurteilen ist, kann die Neuregelung schon deshalb der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, weil Art. 2008 BW ersatzlos gestrichen worden, vielmehr nunmehr für Kaufverträge die allgemeine 20jährige Verjährungsfrist des neu geschaffenen Titel 3.1.10 gelten würde.