Die Beklagte bestellte bei der Klägerin über deren Handelsvertreter Kinderschuhe zum Kaufpreis von 19.413,30 DM. Diese sogenannte Winterware wurde Ende September 1991 ausgeliefert. Gemäß einer Vereinbarung vom September 1991 übersandte die Beklagte der Klägerin zur Begleichung des Kaufpreises drei Schecks über je 6.471,10 DM, mit den Ausstellungsdaten 31. Oktober, 30. November und 31. Dezember 1991. Der Scheck vom 31. Oktober 1991 wurde eingelöst. Der Scheck vom 30. November 1991 wurde am 5. Dezember 1991 bei der Bank der Beklagten vorgelegt, aber nicht eingelöst; er ist Gegenstand dieser Klage im Scheckprozeß.
Der dritte Scheck vom 31. Dezember 1991 wurde ebenfalls nicht eingelöst.
Die Kammer erließ insoweit Versäumnisurteil vom 17. März 1992 – 99.O.54/92 –, das rechtskräftig wurde.
Am 8. Januar 1992 ließ die Beklagte telefonisch mitteilen, daß die Ware teilweise mangelhaft sei. Mit Schreiben vom 10. Januar 1992, das bei den Korrespondenzanwälten der Beklagten am 21. Januar 1991 einging, bemängelte sie dann 116 Paar Schuhe mit einem Nettowarenwert von 6.284,40 DM. Später rügte sie weitere 4 Paar Kinderschuhe im Werte von 230,60 DM. Sie begründete es damit, daß die Klettverschlüsse dieser Schuhe zum Teil direkt bei der Lieferung, zum Teil wenige Tage nach dem Kauf so defekt und ausgefranst gewesen seien, daß eine Reparatur mit Kosten von 15,- bis 20, DM pro Paar nötig wäre.
Auf Antrag der Klägerin hat die Kammer am 2. März 1992 ein Anerkenntnisurteil unter Vorbehalt der Rechte der Beklagten im Nachverfahren erlassen, in dem die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 6.471,10 DM nebst 2 % Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 30. November 1991 10,72 DM Scheckkosten und 21,57 DM Scheckprovision zu zahlen.
Die Klägerin meint, die Mängelrüge sei verspätet, die Beklagte habe auch kein Recht zur Vertragsaufhebung.
Die Klägerin beantragt im Nachverfahren, das Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos zu erklären.
Die Beklagte beantragt, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie meint, zur Wandlung des Kaufvertrages in Höhe von 6.515, DM berechtigt zu sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der von ihnen eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Nachverfahren war das Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos zu erklären. Der Klägerin steht der geltend gemachte Scheckregressanspruch nach Art. 40, 45 ScheckG zu.
Dieser Anspruch ist nicht durch eine Wandlung oder Aufhebung des Kaufvertrages erloschen. Der Beklagten stehen keine Rechte wegen angeblicher Mängel der gelieferten Schuhe zu.
Auf das Grundgeschäft, den Kauf der Kinderschuhe, ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf anzuwenden, weil nach Art. 1 Abs. 1 a Deutschland und Italien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem Abkommen beigetreten waren.
Der Beklagten ist es aber verwehrt, Mängel der gelieferten Ware zu rügen. Solche Rechte hat der Käufer nur, wenn er innerhalb einer angemessenen Frist nach Lieferung die Fehlerhaftigkeit angezeigt und dabei die Vertragswidrigkeit genau bezeichnet hat (Art. 39 Abs. 1 UN-Kaufrecht).
Die Beklagte hat die Klägerin hier erst nach ca. dreieinhalb Monaten nach Empfang der Ware auf die behaupteten Mängel der Schuhe hingewiesen. Das reicht zur Fristwahrung, insbesondere angesichts der relativ leichten Erkennbarkeit der Mängel an den Schuhen nicht aus. Sie hat selber vorgetragen, die Klettverschlüsse der Schuhe seien zum Teil direkt bei der Lieferung, zum Teil binnen weniger Tage nach dem Kauf defekt gewesen. Damit räumt sie ein, die Mängel schon im Oktober 1991 erkannt zu haben.
In der mündlichen Verhandlung, in der sie Exemplare der mangelhaften Schuhe zeigte, ergab sich auch, daß schon nach mehrmaligem Anprobieren die Klettverschlüsse sich lösten, weil sie nicht auf dem Lederriemen festgenäht waren. Dies hatte die sachkundige Beklagte wohl auch erkannt. Sie hätte diesen Mangel zumindest alsbald erkennen müssen.