Die Beklagte bestellte am 4.3.1991 bei der Klägerin eine Schlüsselprägemaschine Typ M 32 mit Rundschalttisch zu einem Gesamtpreis von 259.900, DM. Die Klägerin nahm dieses Angebot durch Auftragsbestätigung vom 22.3.1991 an. Als Liefertermin für die Maschine wurde – unter Vorbehalt – September 1991 vereinbart. Es erfolgte bei Auftragserteilung durch die Beklagte eine Anzahlung von DM 77.970, an die Klägerin.
Mit Schreiben vom 18.7.1991 sprach die Nebenintervenientin eine fristlose Kündigung ihres Vertriebsvertrages mit der Klägerin aus und verhängte gegen sie am 14.8.1991 einen Lieferstopp. Am 26.8.1991 zeigte die Nebenintervenientin ihre Lieferbereitschaft gegenüber der Beklagten an und forderte diese zur Zahlung der 2. Kaufpreisrate auf. Eine erste Abnahme der Maschine durch die Beklagte erfolgte am 11.9.1991 bei der Nebenintervenientin in Berlin unter Abwesenheit der Klägerin. Im Anschluss an diese Abnahme zahlte die Beklagte die zweite Kaufpreisrate in Höhe von 77.970, DM an die Nebenintervenientin. Anfang Oktober 1991 lieferte diese die Schlüsselprägemaschine nebst Zubehör im Betrieb der Beklagten an, die diese am 18.10.1991 endgültig abnahm.
Mit Schreiben vom 4.11.1991 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 7.11.1991 auf, den noch ausstehenden Restkaufpreis an sie zu entrichten, den diese bisher nicht bezahlt hat. Die Klägerin ist der Ansicht, daß sie durch die Lieferung der Maschine an die Beklagte ihre Vertragspflichten erfüllt habe und ihr nach Abnahme der Maschine durch die Beklagte der vereinbarte Kaufpreis abzüglich der geleisteten ersten Kaufpreisrate zustünde. Darüber hinaus sei die Nebenintervenientin nicht berechtigt gewesen, in die zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Vertragsbeziehung einzutreten.
Die Beklagte hat der Firma GGG GmbH in Berlin den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 181.930, DM nebst 12 % Zinsen seit dem 8.11.1991 zu zahlen.
Die Beklagte (und die Nebenintervenientin) beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.3.1992 die Aufhebung des Kaufvertrages mit der Klägerin erklärt. Sie ist der Ansicht, daß die Klägerin ihren Vertragspflichten nicht nachgekommen sei und sich daraus eine Berechtigung für sie ergebe, den mit ihrer Vertragspartnerin abgeschlossenen Kaufvertrag aufzuheben. Darüber hinaus seien jedenfalls die gegenseitigen Verpflichtungen gemäß § 326 BGB erloschen. Hilfsweise hat sie mit einer angeblichen Gegenforderung in Höhe von 102.240,35 DM die Aufrechnung gegenüber der Hauptforderung der Klägerin erklärt. Die Beklagte behauptet insoweit, dass der Streitverkündungsempfängerin in der genannten Höhe Werklohnforderungen gegen die Klägerin zuständen, die diese ihr mit Schreiben vom 2.4.1992 wirksam abgetreten habe.
Dem tritt die Klägerin entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und überreichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung begründet, hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen jedoch nicht in vollem Umfang.
Der Klägerin steht gemäß Art. 53 Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl. 1989 II S. 588 ff.) ein Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 181.930, DM zu, so daß es dahingestellt sein mag, ob die Klägerin ihren Anspruch auch auf § 433 II BGB stützen kann. Zwischen den Parteien ist unstreitig am 22.3.1991 durch die Auftragsbestätigung der Klägerin ein Vertrag über die Lieferung einer Schlüsselprägemaschine Typ M 32 mit Rundschalttisch zum Gesamtpreis von 259.900, DM zustande gekommen. Dieser Vertrag unterfällt gemäß Art. 1 I lit. a, 2 dem Anwendungsbereich des genannten UN-Übereinkommens, das in der Bundesrepublik Deutschland seit 11.1.1991, in der Schweiz seit dem 1.3.1991 in Kraft getreten ist. Anzeichen für einen gemäß Art. 6 UN-Übereinkommen möglichen Ausschluss der Anwendbarkeit dieser Vorschriften in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag haben die Parteien nicht vorgetragen. Die Beklagte hat den aus diesem Geschäft resultierenden Kaufpreis lediglich in Höhe von 77.970, DM bezahlt.
Die Beklagte kann gegenüber diesem Anspruch nicht erfolgreich einwenden, dass dieser aufgrund einer Übernahme bzw. Abänderung des Vertrages durch die Nebenintervenientin nicht mehr bestehe. Sie hat zum einen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Zustimmung der Klägerin als Gläubigerin der Kaufpreisforderung, die bei einer Vertragsübernahme durch einen Dritten notwendig wäre, vorgetragen.
Die fristlose Kündigung des Vertriebsvertrages durch die Nebenintervenientin und die anschließende Lieferung der Ware im eigenen Namen und für eigene Rechnung entfaltet zum anderen lediglich Wirkungen im Innenverhältnis zwischen Klägerin und Nebenintervenientin, während insoweit das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten unverändert bestehen bleibt. Dieses sah, wie die Auftragsbestätigung vom 22.3.1991 (Seite 3) ergibt, die Abnahme der Maschine im Herstellerwerk in Berlin, also bei der Nebenintervenientin, und folglich auch die Lieferung durch die Nebenintervenientin nach Richterswil vor.
Gegenüber der Restkaufpreisforderung kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass diese gemäß Art. 49 I lit. a UN-Übereinkommen durch Aufhebung des Kaufvertrages nachträglich erloschen sei. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, dass die Klägerin trotz der von der Nebenintervenientin vorgenommenen Lieferung ihren vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist und damit eine wesentliche Vertragspflicht iSd Art. 49 UN-Übereinkommen verletzt hat, ist der Beklagten, da sie selbst die ihr obliegenden Vertragspflichten verletzt hat, jedenfalls eine Geltendmachung dieser Vertragsverletzung und damit eine Erklärung der Aufhebung des Kaufvertrages nach den Vorschriften des UN-Übereinkommens versagt. Nach dem Regelungsgehalt des Art. 80 UN-Übereinkommens, der auf dem Gedanken von Treu und Glauben – Handeln gegen eigenes, früheres Verhalten – beruht, kann sich eine Partei nämlich nicht auf die Nichterfüllung von Pflichten durch die andere Partei berufen, soweit sie diese Nichterfüllung durch ihre Handlung oder Unterlassung selbst verursacht.
Die Beklagte hat unter Bestreiten der Erfüllung des Vertrages durch die Klägerin die Lieferung der Nebenintervenientin als deren Lieferung, die diese im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausgeführt hat, anerkannt, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt möglicherweise eine eigenständige vertragliche Einigung zwischen der Lieferantin und der Beklagten noch nicht zustande gekommen war.
Dieses Verhalten zu einem Zeitpunkt, als zwischen der Beklagten und der Klägerin unstreitig mangels Aufhebungsverlangen noch ein Kaufvertrag bestand, musste die Klägerin dazu veranlassen, davon auszugehen, dass sie ihre Vertragspflichten, die in der Auftragsbestätigung vom 22.3.1991 festgelegt sind, erfüllt habe. Dies konnte sie sogar trotz der ausgesprochenen Kündigung des Vertriebsvertrages und des verhängten Lieferstopps durch die Nebenintervenientin, da diese aufgrund des Vertriebsvertrages weiterhin verpflichtet war, die bis zur Beendigung dieses Vertrages von der Klägerin abgeschlossenen Geschäfte ordnungsgemäß durchzuführen.
Auch wenn die Beklagte annahm, dass es der Klägerin aufgrund des durch die Streitverkündungsempfängerin verhängten Lieferstopps unmöglich gewesen wäre, eine Erfüllung des Vertrages herbeizuführen, wäre sie gemäß den Art.49 I 1 lit. b, 71 und 72 UN-Übereinkommens zum Ausdruck kommen Wertungen verpflichtet gewesen, ihrem Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zu setzen oder ihm ihren Wunsch nach Aufhebung des Vertrages mitzuteilen, um diesem die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung zu geben.
Tatsächlich hat die Beklagte jedoch dem Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Nachfrist zur Erfüllung seiner Lieferfristen gesetzt und auch die Aufhebung des Vertrages erst mit Schriftsatz vom 30.3.1992 vorgetragen.
Letztendlich greift auch die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung nicht durch. Sie hat nicht substantiiert dargelegt, wie sich die an sie von der Nebenintervenientin abgetretene Forderung gegen die Klägerin im einzelnen genau zusammensetzt.
Die bloße von der Klägerin bestrittene Erklärung, es handele sich dabei um Werklohnforderungen der Nebenintervenientin gegenüber der Klägerin, vermag ohne die Vorlage entsprechender Belege den geltend gemachten Gegenanspruch der Beklagten nicht zu begründen. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass auch die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 11.6.1992, die die Klägerin in nachgelassener Frist überreicht hat, Ansprüche der Nebenintervenientin gegen die Klägerin mindestens als fraglich erscheinen lässt.
Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 284 I, 286, 288 II 1 BGB, 352, 353 HGB.
Der Beklagte ist mit der Kaufpreiszahlung durch die unbestrittene Mahnung des Klägers vom 4.11.1991 spätestens seit dem 8.11.1991 in Verzug geraten. Die Höhe der geltend gemachten Zinsen hat die Klägerin durch Bankbescheinigung jedoch nur zum Teil belegt, wobei sich die Inanspruchnahme von Bankkredit seit 8.11.1991 eindeutig aus der Bescheinigung der NNbank vom 14.5.1992 (B1.59) ergibt. Die darin aufgeführten Zinsen zeigen, dass der Kredit stets rund 60.000, DM betragen hat. Dagegen reichte die „Bestätigung“ des Geschäftsführers der Klägerin vom 20.5.1992 zum Nachweis eines höheren Zinsanspruches allein nicht aus, da sie einer Erklärung der Klägerin selbst gleichkommt. Soweit sie darüber hinaus im nachgelassenen Schriftsatz vom 17.6.1992 Beweis antritt, ist dies nicht zuzulassen, da es verspätet ist: die Beklagte hatte bereits mit Schriftsatz vom 30.3.1992 die Zinsberechtigung substantiiert angegriffen.