Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Denn zutreffend hat das Amtsgericht dahin erkannt, daß der Beklagte zum Ausgleich der Rechnung der Klägerin vom 13. Juli 1989 über FF 13.248,- verpflichtet ist.
1. Die Berufung übersieht zum einen, daß nach Art. 6 des auf den vorliegenden Versendungskauf über Art. 28 Abs. 2 EGBGB anwendbaren Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) auch im Rahmen dieses Übereinkommens der Grundsatz der Privatautonomie gilt. Soweit zwischen den Parteien daher Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart sind, haben diese den Vorrang vor dem CISG (OLG Stuttgart, Recht der internationalen Wirtschaft 1978, 545). Beide Parteien sind unstreitig Vollkaufleute. Die schon auf der Bestellung – wohl nur auszugsweise – abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sehen vor, daß eine verspätete Lieferung durch eingeschriebenen Brief zu rügen ist. Schon das ist nicht geschehen, denn die erste diesbezügliche Rüge des Beklagten findet sich in einem normalen Brief vom 29.08.1989, dessen Zugang zudem bestritten ist.
Innerhalb welcher Frist auch verspätete Lieferungen zu rügen sind, ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht zweifelsfrei. Selbst wenn man die Frist von acht Tagen, die für jegliche Rüge vorgesehen ist, nicht für entsprechend anwendbar erachten will, so gelten die vom Amtsgericht entwickelten Grundsätze, daß nämlich unverzüglich bzw. innerhalb angemessener Frist zu rügen ist, worunter jedenfalls eine nach mehr als sechs Wochen nach dem vorgesehenen Liefertermin abgesandte Rüge nicht mehr verstanden werden kann, weil dem Käufer nur eine kurze Frist von wenigen Tagen zugebilligt werden kann.
2. Der Beklagte ist der Auffassung, daß die Frist zur Rüge nicht schon ab dem Zeitpunkt zu laufen beginne, ab welchem er – objektiv – von der Verspätung Kenntnis erlangt habe, sondern erst ab dem Zeitpunkt, in welchem er erfahren habe, daß die Klägerin die Ware zu spät zum Versand gebracht habe, dies aber erst habe ermitteln müssen. Kenntnis hiervon habe er erstmals durch das Schreiben der Firma … vom 28.08.1989 erhalten. Dies ist jedoch für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang. Zwar dürften die Erwägungen des Amtsgerichts angesichts des Wortlautes des Art. 40 CISG nicht richtig sein, weil sich derjenige, der selbst nicht vertragsgetreu ist, nicht auf die unterlassene Rüge berufen kann. Aber auch im Rahmen von Art. 27 CISG, der zwar normiert, daß Verzögerungen bei der Übermittlung oder gar das Nichteintreffen der Rüge zu Lasten der nicht vertragsgetreuen Partei gehen, können die Parteien abweichen und besondere Anforderungen an die Übermittlung stellen. Dem hat die Klägerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprochen und insbesondere für Verspätungsrügen den zugangsbedürftigen „lettre recommandée“ i.e. Ein-Schreiben verlangt. Damit aber ist auch dem Beklagten die Beweislast dafür zugeschoben, daß das Schreiben vom 29.08.1989 die Klägerin erreicht hat. Diesen Beweis kann der Beklagte nicht führen, denn es gibt keinen Erfahrungssatz dahin, daß ein Schreiben, welches abgesandt wurde – und nur solches kann die Zeugin … bekunden – den Empfänger zumal im Ausland auch erreicht hat. Diese Beweislastverteilung ist auch nicht grob unbillig, weil der Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, die Rüge durch eingeschriebenen Brief anzubringen.
Die Berufung des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.