Die Arrestklägerin, die eine Weinkellerei betreibt, nimmt die Arrestbeklagte, eine in Italien ansässige Weinhandelsgesellschaft, auf Schadensersatz in Anspruch und begehrt die Anordnung eines dingliches Arrestes sowie die Pfändung einer Forderung in Vollziehung des Arrestes.
Sie hat bei der Arrestbeklagten am 28.10.1988 1,2 Millionen Liter italienischen Grundwein gekauft. Der Verkauf erfolgte „ab ital. Kellerei Turin“. Der Wein sollte in der Zeit vom 1.1. bis 30.4.1989 von der Arrestklägerin abgenommen werden. Die Klägerin holte Anfang 1989 fünf Tanklastzüge des bestellten Weins mit ihren Fahrzeugen bei der Arrestbeklagten ab. Dieser Wein bliebt unbeanstandet. Die drei folgenden Tankwagenfüllungen, insgesamt 79.590 Liter, wurden auf Antrag des Hauptzollamtes Koblenz vom Chemischen Untersuchungsamt Speyer untersucht. Das Untersuchungsamt kam zu dem Ergebnis, daß es sich um verdünnten Weißwein handelt, der nicht eingeführt werden dürfe. Die Arrestklägerin hat daraufhin von der Arrestbeklagten Ersatzlieferungen verlangt und – nachdem diese ihrem Verlangen nicht nachkam – bei einer anderen Firma Deckungskäufe getätigt.
Sie nimmt die Arrestbeklagte auf Ersatz von Mehrkosten für die Deckungskäufe sowie auf Ersatz von nutzlos aufgewendeten Frachtvergütungen in Anspruch. Sie stützt ihr Schadensersatzbegehren darauf, daß ihr die Arrestbeklagte die Verfälschung des Weins arglistig verschwiegen und sie durch Täuschung zum Vertragsabschluß veranlaßt habe.
Mit ihrem an das Landgericht Koblenz gerichteten Gesuch vom 11.5.1989 hat sie beantragt,
1. wegen eines Anspruches der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung von 58.279,90 DM nebst 4 % Zinsen daraus seit dem 16.3.1989 (Schadensersatz wegen Nichterfüllung, § 463 BGB) sowie wegen einer Kostenpauschale in Höhe von 10.000,‑ DM den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin anzuordnen, ...
4. in Vollziehung des Arrestes alle angeblichen Forderungen der Antragsgegnerin auf Kaufpreiszahlung aus der Lieferung von Weinen jeder Art gegen die Firma K… KG, bis zu einem Höchstbetrag von 70.000,‑ DM zu pfänden.
Zu diesem Antrag hat sie vorgetragen, die Arrestbeklagte habe in der Bundesrepublik Deutschland keine Niederlassung und nach ihrer Kenntnis auch kein vollstreckbares Vermögen mit Ausnahme der Ansprüche, deren Pfändung in Vollziehung des beantragten Arrestes erstrebt werde.
Der Vorsitzende der Kammer hat durch Beschluß vom 12.5.1989 dem Arrest- und Pfändungsantrag der Arrestklägerin entsprochen.
Die Arrestbeklagte hat gegen diesen Beschluß Widerspruch eingelegt.
Mit einer am 18.5.1989 beim Landgericht Koblenz eingegangenen Klage verfolgt die Arrestklägerin ihr Schadensersatzbegehren im Hauptsacheverfahren. Die Arrestbeklagte rügt auch im Hauptsacheverfahren in erster Linie die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Die Arrestklägerin hat beantragt, den Arrest- und Pfändungsbeschluß vom 12.5.1989 aufrechtzuerhalten.
Sie hat geltend gemacht, die deutsche internationale Zuständigkeit sei gegeben. Die Parteien hätten die Geltung deutschen Rechts vereinbart. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes zu bejahen. Auch der von der Arrestbeklagten erfüllte Tatbestand des Betruges begründe die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts. Es läge der Arrestgrund des § 917 Abs. 2 ZPO vor.
Die Arrestbeklagte hat beantragt, den Beschluß vom 12.5.1989 unter Zurückweisung des Arrestantrages aufzuheben.
Sie hat geltend gemacht, es fehle bereits die deutsche internationale Zuständigkeit. Im übrigen sei der Arrestgrund des § 917 Abs. 2 ZPO nicht gegeben, da durch die Schaffung des EuGVÜ der Sinn dieser Vorschrift entfallen sei. Auch habe die Arrestbeklagte einen Arrestanspruch nicht dargelegt.
Das Landgericht hat den Arrest- und Pfändungsbeschluß vom 12.5.1989 aufgehoben und den Antrag der Arrestklägerin auf Anordnung des dinglichen Arrestes sowie auf Pfändung einer Forderung zurückgewiesen.
Es hat die deutsche internationale Zuständigkeit für das Arrestgesuch bejaht, weil beim angerufenen Landgericht Koblenz auch das Hauptsacheverfahren anhängig sei. Zwar sei das Landgericht Koblenz für das Hauptsacheverfahren nicht zuständig. § 919 ZPO knüpfe jedoch lediglich an das formelle Moment der Anhängigkeit an. Das zur Entscheidung über das Arrestgesuch angerufene Gericht habe daher nicht zu prüfen, ob es für die bei ihm anhängige Hauptsache auch zuständig sei. Das gelte auch für die internationale Zuständigkeit.
Es sei der Arrestgrund des § 917 Abs. 2 ZPO gegeben, da diese Vorschrift auch dann gelte, wenn die erleichterte Vollstreckungsmöglichkeit nach dem EuGVÜ gewährleistet sei. Das Arrest- und Pfändungsgesuch sei jedoch unbegründet, da die Arrestklägerin einen Arrestanspruch nicht dargetan habe. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien sei italienisches Recht anzuwenden. Ob und welche Ansprüche die Arrestklägerin nach italienischem Recht gegen die Arrestbeklagte habe, sei von ihr nicht dargelegt worden. Im Arrestverfahren könnten deshalb weder Ansprüche aus Vertrag noch aus unerlaubter Handlung festgestellt werden.
In der Berufungsinstanz verfolgen die Parteien ihre Begehren mit ergänzenden Rechtsausführungen weiter.
Die Arrestklägerin macht nunmehr geltend, die Parteien hätten die Geltung des EKG konkludent vereinbart.
Die Arrestbeklagte trägt ergänzend vor, sie habe keine Forderungen gegen die Firma K. KG. Bei den Forderungen, deren Pfändung die Arrestklägerin beantragt habe, habe es sich um Forderungen der J.D. KG gehandelt. Diese habe den beanstandeten Wein zur Essigherstellung an die Firma K. KG weiterverkauft. Zwischen ihr – der Arrestbeklagten – und der Firma K.KG bestünden bereits seit ca. 1985 keinerlei Geschäftsbeziehungen mehr.
Zur Sachdarstellung im übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie den Inhalt der Schriftsätze und der zu der Gerichtsakte überreichten Urkunden Bezug genommen.
Die Akten des Verfahrens 1 O 283/89 LG Koblenz waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Arrestklägerin hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend entscheiden.
I. Der Antrag der Arrestklägerin auf Anordnung des dinglichen Arrestes und auf Pfändung einer Forderung war zurückzuweisen.
Das Arrest- und Pfändungsgesuch ist nicht zulässig.
A. Die nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHZ 44, 46, 52; BGHZ 69, 44; BGHZ 98, 263, 270) in jedem Rechtszug von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit des von der Arrestklägerin angerufenen Landgerichts Koblenz und des mit der Sache befaßten Berufungsgerichts ist nicht gegeben.
Der Beurteilung der internationalen Zuständigkeit sind die Bestimmungen des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) zugrundezulegen, und zwar in der Neufassung des Beitrittsübereinkommens über den Beitritt Dänemarks, Irlands und Großbritanniens vom 9.10.1978 (BGBl. II 1983 Nr. 33 S. 803), das seit dem 1.11.1986 auch im Verhältnis zu Italien gilt (BGBl. II 1986 Nr. 36 S. 1020).
Die Anwendungsvoraussetzungen der Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens liegen vor, da das Arrest- und Pfändungsgesuch gemäß Art. 1 Abs. 1 in seinen sachlichen und nach Art. 54 in seinen zeitlichen Anwendungsbereich fällt und die Arrestbeklagte gemäß Art. 2 Abs. 1, 53 Abs. 1 ihren Sitz in einem Vertragsstaat hat.
B. Art. 24 EuGVÜ erklärt für einstweilige Maßnahmen, wie den Arrest, das Verfahrensrecht des angerufenen Vertragsstaates für anwendbar (vgl. Wieczorek-Schütze, ZPO, 2. Aufl., § 919 B VI. c).
Nach deutschem Recht ist § 919 ZPO einschlägig, der nicht nur die örtliche, sondern auch die internationale Zuständigkeit regelt (vgl. Geimer, WM 1975, S. 910, 912). Danach ist für den Arrest zum einen das Gericht der Hauptsache international zuständig (§ 919 Alt. 1 ZPO). Zum anderen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet (§ 919 Alt. 2 ZPO).
Im vorliegenden Fall ist die deutsche internationale Zuständigkeit weder nach der ersten noch nach der zweiten Alternative des § 919 ZPO gegeben.
1. Die deutsche internationale Zuständigkeit ist deshalb nicht über § 919 Alt. 2 ZPO eröffnet, weil die Schuldnerin und Arrestbeklagte im Inland kein Vermögen hat.
Die Arrestklägerin hat zwar die Sicherung einer Forderung der Schuldnerin gegen die Firma K. KG auf Kaufpreiszahlung aus der Lieferung von Weinen und damit die Sicherung eines im Inland befindlichen Vermögensgegenstandes der Schuldnerin angestrebt. Sie hat deshalb auch die Forderungspfändung beantragt. Diese Forderung – dem Vortrag der Arrestklägerin zufolge der einzige im Inland gelegene Vermögensgegenstand der Arrestbeklagten – bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt. Dies folgt aus dem Schreiben der Firma K. KG vom 17.11.1989. Danach kam der Vertrag über die Lieferung von Weinen zum Zweck der Essigherstellung nicht zwischen der Arrestbeklagten und der Firma K. KG zustande, sondern zwischen dieser und der mit der Arrestklägerin über eine gleichnamige Firmengruppe verbundenen Firma J. D. KG. Das Sicherungsbegehren der Arrestklägerin ging demnach aber, soweit es auf Sicherung eines im Inland gelegenen Vermögensgegenstandes der Arrestbeklagten gerichtet war, von vornherein ins Leere.
Fehlt es somit aber an einem im Inland gelegenen Vermögensgegenstand, ist die deutsche internationale Zuständigkeit jedenfalls nicht über die Amtsgerichtszuständigkeit des § 919 2. Alt. ZPO eröffnet. Es kann danach offenbleiben, ob bereits wegen der Anrufung des insoweit funktionell unzuständigen Landgerichts die deutsche internationale Zuständigkeit nicht begründet werden konnte oder aber § 10 ZPO mit der Folge Anwendung fände, daß im Berufungsverfahren die deutsche internationale Zuständigkeit nicht wegen der Anrufung des funktionell unzuständigen Landgerichts hätte verneint werden können (vgl. hierzu auch OLG Koblenz NJW 1976, 2081, 2082).
2. Die deutsche internationale Zuständigkeit ist auch nicht nach § 919 Alt. 1 ZPO gegeben.
Zwar ist beim angerufenen Landgericht Koblenz auch das Hauptsacheverfahren anhängig, was grundsätzlich zur Folge hat, daß bei Erlaß des Arrestes nicht geprüft wird, ob das Gericht für die bei ihm anhängige Hauptsache zuständig ist (vgl. Stein-Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 919 Rn. 5).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird jedoch angenommen, wenn die Rechtswegzuständigkeit des Hauptsachegerichts in Frage steht (vgl. Stein-Jonas/Grunsky aaO; Zöller-Vollkommer, ZPO, 15. Aufl., § 919 Rn. 8). Dadurch soll verhindert werden, daß durch Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht eine ansonsten fehlende Arrestmöglichkeit erschlichen, jedenfalls herbeigeführt wird. Der Sinn des grundsätzlichen Absehens von der Zuständigkeitsprüfung, das Arrestverfahren möglichst weitgehend von der zeitraubenden Untersuchung der die Zuständigkeit begründenden Umstände zu befreien, verliert seine Bedeutung in diesen Fällen zugunsten der Regel, das an der grundsätzlichen Verknüpfung zwischen Hauptsachezuständigkeit und Arrestzuständigkeit nichts geändert werden soll.
Ein Fall der Schaffung einer ansonsten fehlenden Arrestmöglichkeit – in den übrigen dem Zivil- und Zivi1prozeßrecht nicht oder nur beschränkt unterliegenden Rechtswegen ist in der Regel kein Arrest nach §§ 916 ff. ZPO möglich – ist aber nicht nur beim Beschreiten eines unzulässigen Rechtsweges denkbar. Er liegt auch dann vor, wenn das angerufene deutsche Gericht für die bei ihm anhängig gemachte Hauptsache international nicht zuständig ist. Dem entsprechend wird angenommen, daß die fehlende deutsche internationale Zuständigkeit für die Hauptsache die internationale Unzuständigkeit der deutschen Gerichte auch für den Arrestprozeß zur Folge hat (vgl. Geimer, aaO S. 912 unter Bezugnahme auf BGH WM 1974, 242, 243).
Nach Ansicht des Senates ist § 919 Alt. 1 ZPO auch bei Anwendung des Art. 24 EuGVÜ einschränkend dahin auszulegen, daß für die internationale Zuständigkeit die formale Anknüpfung an den Umstand der Anhängigkeit nicht genügt und somit ein Gericht nicht als Gericht der Hauptsache angesehen werden kann, daß sich in der Hauptsache für international unzuständig erklären müßte (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., Art. 24 Rn. 8; a.A. Baumbach-Lauterbach-Hartmann ZPO, 47. Aufl., § 919 Anm. 1).
Danach hat aber eine Prüfung der Zuständigkeit des Hauptsachegerichts nicht nur dann zu erfolgen, wenn dessen Rechtswegzuständigkeit in Frage steht, sondern auch dann, wenn dessen deutsche internationale Zuständigkeit fraglich erscheint.
Die Prüfung führt zu dem Ergebnis, daß die deutsche internationale Zuständigkeit für die Hauptsache nicht gegeben ist.
Auch für die Hauptsache findet das EuGVÜ Anwendung. Nach dessen Art. 3 Abs. 1, 53 Abs. 1 können Personen, die – wie hier – ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaates nur nach den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnittes EuGVÜ verklagt werden (vgl. BGH RIW 1988, 397 – NJW 1988, 1466).
a) Die Rechtsfrage, ob hier infolge der Regelung des Art. 24 EuGVÜ entgegen Art. 3 Abs. 2 EuGVÜ auch ein „exorbitanter“ Gerichtsstand wie der des § 23 ZPO die Hauptsachezuständigkeit begründen kann (zum Meinungsstand vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. Art.24 Rn. 8) bedarf keiner Entscheidung, da die Voraussetzungen des § 23 ZPO ohnehin nicht vorliegen. Die Schuldnerin mit Sitz in Italien hat im Inland kein Vermögen. Deshalb ist auch, wie bereits ausgeführt, die deutsche internationale Zuständigkeit nicht über § 919 2. Alt. ZPO eröffnet.
b) Die deutsche internationale Zuständigkeit folgt nicht aus Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ, da die Arrestbeklagte ihren Sitz in Italien hat.
c) Die deutsche internationale Zuständigkeit wird auch nicht über eine besondere Zuständigkeit des Art. 5 EuGVO eröffnet.
aa) In Betracht kommt Art. 5 Nr. 1. Nach dieser Vorschrift kann eine Person aus einem Vertragsstaat, wenn Ansprüche aus einem Vertrag Gegenstand des Verfahrens sind, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre.
Gegenstand des Hauptsacheverfahrens sind Ansprüche aus einem Vertrag. Die Arrestklägerin hat mit der Arrestbeklagten einen Vertrag über die Lieferung von 1,2 Millionen Liter italienischen Grundwein abgeschlossen. Die Arrestklägerin hat drei Tankwagenfüllungen, insgesamt 79.590 Liter, als verfälscht beanstandet. Sie verlangt von der Arrestbeklagten Schadensersatz. Sie hat bei einer anderen Firma Deckungskäufe getätigt und nimmt die Arrestbeklagte auf Ersatz von Mehrkosten für die Deckungskäufe sowie auf Ersatz von nutzlos aufgewendeten Frachtvergütungen in Anspruch.
Damit macht aber die Arrestklägerin Verpflichtungen aus einem Vertrag geltend; denn nach dem autonom zu bestimmenden Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ gehören zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten wie Leistungs- und Zahlungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nichterfüllten vertraglichen Verpflichtung treten, also vor allem auch Schadensersatzansprüche (vgl. Kropholler, aaO Art.5, Rn. 4, 6).
Unter der zu erfüllenden „Verpflichtung“ versteht Art. 5 Nr. 1 grundsätzlich diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet. Wenn, wie hier, Schadensersatz geltend gemacht wird, ist diejenige vertragliche Verpflichtung heranzuziehen, deren Nichterfüllung zur Begründung des Klagebegehrens behauptet wird. Die Arrestbeklagte war nach dem Vertrag zur Lieferung von einwandfreien Weinen verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist sie jedoch nach dem Vortrag der Arrestklägerin nicht nachgekommen, weil sie verwässerte Weine geliefert habe.
Der Erfüllungsort dieser Verpflichtung bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich ist (vgl. Kropholler, aaO Art. 5 Rn. 12; Zöller-Geimer, aaO, Art. 5 EuGVÜ Anh. II. Rn. 1).
Die Vorschriften des EKG finden vorliegend keine Anwendung. Der Kaufvertrag wurde am 28.10.1988 geschlossen. Da Italien mit Ablauf des 31.12.1987 nicht mehr Vertragsstaat der Haager-Kaufrechtsübereinkommen vom 1.7.1964 ist, finden auf deutsch-italienische Kaufverträge, die ab dem 1.1.1988 geschlossen wurden, nicht mehr die Einheitlichen Kaufgesetze Anwendung, weil Art. 1 Abs. 1 EKG voraussetzt, daß sich die Niederlassungen der Kaufvertragsparteien im Gebiet verschiedener Vertragsstaaten befinden müssen (vgl. OLG Koblenz RIW 1989, 310; Kindler, RIW 1988, 780 ff.; Asam RIW 1989, 942, 943).
Die Parteien haben keine Rechtswahl getroffen (Art. 27 EGBGB).
Sie haben entgegen der Ansicht der Arrestklägerin die Geltung des EKG nicht konkludent vereinbart. Für die Annahme eines entsprechenden Willens fehlen jegliche Anhaltspunkte.
Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat insoweit Bezug nimmt, haben die Parteien auch nicht die Geltung deutschen Kaufrechts vereinbart. Auch wurde weder die Geltung italienischen Rechts noch eines anderen Rechts vereinbart.
Da somit keine Rechtswahl getroffen wurde, erfolgt die kollisionsrechtliche Anknüpfung auf der Grundlage des Art. 28 EGBGB, dessen Abs. 1 darauf abstellt, zu welchem Staat der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist. Nach der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB, wonach der Vertrag die engsten Verbindungen mit demjenigen Staat hat, in dem der Schuldner, der die vertragscharakteristische Leistung erbringt. im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine gewerbliche Niederlassung hat, findet hiernach italienisches Recht Anwendung. Der Sitz der Arrestbeklagten, die die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hatte, nämlich die Lieferung von Wein „ab ital. Kellerei“, befindet sich in Italien.
Die Verweisung auf das italienische Sachrecht (Art. 35 Abs. 1 EGBGB) führt gemäß Art. 1 Abs. 1 LIT b des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (VNKÜ) zur Anwendung dieses UN–Kaufrechtsübereinkommens vom 11.4.1980 als Teil des italienischen Rechts.
Danach ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung der Sitz des Verkäufers (Art. 31 VNKÜ), hier der Arrestbeklagten. Die Regelung des Art. 31 VNKÜ entspricht somit sowohl § 269 Abs. 1 BGB, Art. 19 EKG als auch Art. 1510 Codice Civile.
Liegt somit aber der Erfüllungsort in Italien, ist die deutsche internationale Zuständigkeit nicht über die besondere Zuständigkeit des Art. 5 Nr. l EuGVÜ eröffnet.
bb) Die deutsche internationale Zuständigkeit ist auch nicht über die Besondere Zuständigkeit des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ eröffnet.
Art. 5 Nr. 3 räumt, wenn Ansprüche aus unerlaubter Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, einen zusätzlichen bzw. besonderen Gerichtsstand vor dem Gericht des Ortes ein, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.
In seinem Urteil vom 27. September 1988 (vgl. NJW 1988, 3088 = RIW 88, 901) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, daß der Begriff „unerlaubte Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ vertragsautonom zu interpretieren ist. Danach bezieht sich Art. 5 Nr. 3 nur auf Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 anknüpft.
Hier macht die Arrestklägerin im Hauptsacheverfahren jedoch eine Schadenshaftung der Arrestbeklagten geltend, die gerade an einen Vertrag iSv Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ anknüpft. Ihr Schadensersatzbegehren wird darauf gestützt, daß ihr die Arrestbeklagte die Verfälschung des Weins arglistig verschwiegen und sie durch Täuschung zum Vertragsabschluß veranlaßt habe. Damit macht sie eindeutig eine an den Kaufvertrag anknüpfende Schadenshaftung geltend. In der von ihr unter Hinweis auf §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB geltend gemachten unerlaubten Handlung läge zugleich eine Vertragsverletzung, was die Arrestklägerin, die sich ausdrücklich auch auf § 463 BGB berufen hat, ebenso sieht. Gerade diese zwangsläufige sich aus ein- und demselben Lebenssachverhalt ergebende Anspruchskonkurrenz verdeutlicht, daß das (auch) auf unerlaubte Handlung gestützte Schadensersatzbegehren in unmittelbaren Bezug zum Vertragsverhältnis steht.
Danach ist der Arrestklägerin aber – insoweit allein ihren Behauptungen folgend – bereits aus Rechtsgründen die Besondere Zuständigkeit des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ nicht eröffnet.
Der Senat hat indes auch erhebliche Zweifel, ob der vorgetragene Sachverhalt als unerlaubte Handlung zu qualifizieren ist. Richtiger Auffassung zufolge hat der (Arrest-) Kläger schon aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung der Erschleichung der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen schlüssig vorzutragen (vgl. hierzu Kroppholler. aaO, Art. 5 Fußn. 91 zu Rn. 40). Hier erscheint es bereits deshalb höchst fraglich. ob die Arrestklägerin zur behaupteten unerlaubten Handlung ausreichend vorgetragen hat. weil unstreitig ist, daß in von der Arrestklägerin veranlaßten italienischen Gutachten über das Ergebnis von chemischen Analysen der gelieferten Weine folgendes bestätigt wurde:
„Nach den Ergebnissen der unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenommenen Analyse und des Sinnenbefundes entspricht diese Probe der angegebenen Herkunft und Qualität, den Verordnungen (EWG) Nr. 816/70 und Nr. 817/70. dem Weingesetz sowie den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften.“
Nachvollziehbare Umstände, die dennoch die Behauptung der Arrestklägerin stützten, die Arrestbeklagte habe als Händlerin die Verfälschung der Weine durch Zugabe von Wasser gekannt und die Arrestklägerin arglistig getäuscht, sind nicht mitgeteilt.
Die Frage. ob die Arrestklägerin zur geltend gemachten unerlaubten Handlung ausreichend vorgetragen hat, kann jedoch letztlich offenbleiben, weil eine deutsche internationale Hauptsachezuständigkeit selbst dann nicht über Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ eröffnet wäre, wenn täuschendes Verhalten der Arrestbeklagten und damit eine unerlaubte Handlung angenommen werden könnte.
d) Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz als Hauptsachegericht kann schließlich nicht aus Art. 18 EuGVO hergeleitet werden. da die Arrestbeklagte auch im Hauptsacheverfahren den Mangel der Zuständigkeit geltend gemacht hat.