Der Kläger ist Architekt. Die Beklagte zu 2) betreibt u.a. in ... eine Niederlassung, die für den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die aus Bl. 12 der Akten ersichtlichen Giro- und Depotkonten führte. Die Beklagte zu 1) ist die luxemburgische Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2) und führte für den Kläger im fraglichen Zeitraum die ebenfalls aus Bl. 12 der Akten ersichtlichen Konten. Der Kläger hat sich seit 1985 – ausschließlich mit Fremdmitteln – im Börsengeschäft engagiert und mit Wertpapieren verschiedenster Art spekuliert. Zu diesem Zweck richtete er am 09.08.1985 ein Girokonto und ein Depotkonto bei der Beklagten zu 2) ein, wobei zwischen den Parteien streitig ist, auf wessen Betreiben im einzelnen dieses geschah. Feststeht, daß dem Kläger zunächst ein Kontokorrentkredit in Höhe von 500.000,‑ DM zur Finanzierung von Effektenkäufen eingeräumt wurde. Noch am selben Tage kaufte der Kläger für ca. 250.000,‑DM Aktien.
Zum Zeitpunkt der Depoteröffnung bei der Beklagten zu 2) betrieb der Kläger bereits ein weiteres Depotkonto (Aktien) bei der ... über 750.000,‑ DM, das ebenfalls teilweise fremd-finanziert war (vgl. Bl. 553 der Akten).
Mit Schreiben vom 25.10.1985 (vgl. Bl. 149 der Akten) erhöhte die Beklagte zu 2) auf Wunsch des Klägers das Kreditlimit von 500.000,‑ DM auf 750.000,‑ DM. Wie schon beim vorangegangenen Kreditvertrag verpfändete der Kläger auch insoweit sein Wertpapierdepot gemäß Verpfändungserklärung vom 30.10.1985 (Bl. 153 der Akten) der Beklagten zu 2). Das Girokonto des Klägers Nr. ... wurde als Gegenkonto zum Depot mit den jeweiligen Anschaffungskosten für die Werte belastet. Der Kläger telefonierte zunächst fast täglich mit dem Angestellten ... der Beklagten zu 2), ließ sich von diesem Vorschläge unterbreiten und orderte danach seine Aktienan- bzw. -verkäufe. Am 24.09.1986 war das Kreditkonto durch Aktienzukäufe bereits auf ca. 1 Mio. DM überzogen.
Mit Schreiben vom 21.08.1985 (Anlage K 8) räumte die Beklagte zu 1) dem Kläger einen Eurokredit über 500.000,‑ DM ein, der nach seiner Behauptung der Refinanzierung des Kontokorrentkredites bei der Beklagten zu 2) diente. Ausweislich der Vereinbarung vom 24.09.1985 (Anlage K 10) eröffnete der Kläger auch in ... bei der Beklagten zu 1) ein voll fremdfinanziertes Depot auf der Grundlage eines Kredites in Höhe von 100.000 US$. Das zugleich eingerichtete Depot Nr. ... diente gemäß Pfandvertrag vom 04.10.1985 als Deckung.
Mit Schreiben vom 10.12.1985 (Anlage K 13) bewilligte die Beklagte zu 2) eine Erhöhung des Kontokorrentkredits auf 1,5 Mio. DM. Im Zuge einer Umschuldung gemäß Darlehensvertrag vom 22.05.1986 (Anlage K 14) wurden der Beklagten zu 2) die im Klageantrag bezeichneten Grundschulden in Höhe von 500.000,‑ DM an dem Grundstück der Ehefrau des Klägers, ... gemäß gesonderter Zweckerklärung zur Verfügung gestellt. Ausweislich des Schreibens der Beklagten zu 2) vom 14.05.1987 (Anlage K 15) wurde der eingeräumte Kontokorrentkredit um weitere 500.000,‑ DM auf 2 Mio. erhöht, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, ohne Zeitdruck einen sukzessiven Abbau des Depotbestandes vorzunehmen. Der Kläger wurde darüber hinaus gebeten, durch Wertpapierverkäufe, die Inanspruchnahme auf mindestens 1,5 Mio. zurückzuführen, weshalb der Erhöhungsbetrag bis maximal 30.11.987 befristet wurde. Darüber hinaus wurde der Beklagten zu 2) die im Klageantrag I. 4 bezeichnete Grundschuld in Höhe von 150.000,‑ DM an dem Wohnhaus in ... als weitere Sicherheit zur Verfügung gestellt. Dies geschah etwa 5 Monate vor dem sogenannten „Börsencrash“. Dieser trat am 19.10.1987 ein. Zu dem Zeitpunkt hatte der Kläger den Kredit nicht zurückgeführt, sondern die Kreditlinie auf ca. 2,15 Mio. weiter überzogen, während der Kurswert des Depots auf 1,5 Mio. abgesunken war. Im Hinblick auf diese Unterdeckung forderte die Beklagte zu 2) den Kläger mit Schreiben vom 27.10.1987 (Anlage K 16) auf, die Sicherheiten adäquat aufzustocken oder die Kreditinanspruchnahme entsprechend zurückzuführen. Der Kläger bat mit Schreiben vom 27.10.1987 (Anlage K 17) die Beklagte zu 2), seinen Handlungsspielraum nicht zu verkleinern und meinte, daß der beste Weg, die Verluste auszugleichen, darin bestehe, im Rahmen der derzeit sich entwickelnden Bodenbildung durch Zukauf auf dem Niedrigniveau die Werte der Aktien zu verbessern. Dies sei natürlich nur möglich durch Zurverfügungstellung weiterer Liquidität möglichst in Höhe von 500.000,‑ DM. Mit Schreiben vom 23.11.1987 (Anlage K 18) bot der Kläger an, aus seinen anstehenden Architektenhonoraren bis zum Sommer nächsten Jahres 450.000,‑ DM als Kontoausgleich zu zahlen und auf diese Weise eine Sanierung des Depots zu vermöglichen.
Am 16.02.1988~ wurde dann die zuvor mit Schreiben vom 30.12.1987 (Anlage K 19) in Aussicht gestellte Kreditlinie von 2 Mio. DM zugesagt.
Im Juli 1988 arbeitete der Kläger mit dem Herausgeber der Zeitschrift ... ein Sanierungskonzept aus, das er der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 14.07.1988 (Bl. 179 bis 183 der Akten) mitteilte. Darin heißt es u.a.:
„Durch die positive Entwicklung der Aktienbörse ist der Verlust gemindert, doch langfristig gesehen, ist mir das Aggieren in Aktien ein zu heißes Eisen. Durch die zeitliche, starke Beaspruchung im meinem Beruf, bleibt mir zu wenig Zeit, mich mit den Aktiendepots ausreichend zu beschäftigen. Ich habe mich daher mit Herrn ... Herausgeber der Zeitschrift ..., deren Leser ich bin und die auch in ihrem Hause regelmäßig bezogen wird beraten, ...
Beim obigen Modell kann ich die Gewinne aus meinem Architekturbüro nicht um ausreichende Zinsverluste jährlich mindern. Es wäre daher zu prüfen, ob das Modell so umgestellt werden kann, daß eine ausreichende Summe verwendbarer Zinsverluste verbleibt. ...“
Dieser Sanierungsvorschlag wurde von der Beklagten zu 2) jedoch abgelehnt. Diese schlug vielmehr unter dem 17.08.1988 eine Umstrukturierung des Aktienbestandes nach Maßgabe der Anlage K 5 vor, die ihr Angestellter ... ausgearbeitet hatte (sogenannter Sauer-Plan). Der von dem Kläger vorgeschlagene ... war auch Gegenstand eines Gespräches am 26.09.1988 zwischen dem Kläger und dem Vorstand der Beklagten zu 2), ... bei dem mitgeteilt wurde, daß die Beklagte zu 2) diese Anlagevorschläge nicht mittrage, jedoch bereit sei, dem Kläger weiterhin einen Kredit zu geben, bei dem ein maximaler Blankoanteil von 500.000,‑ DM enthalten sei. Der Kläger bestätigte das Ergebnis dieses Gespräches in seinem Schreiben vom 26.09.1988 (Bl. 185 der Akten), in dem es u.a. heißt: „Sie erklärten sich damit einverstanden, daß ich mein Engagement unter Beachtung dieser Blanko-Kreditgrenze auch bei ihrer luxemburgischen Tochter abwickeln kann.“ Daraufhin fand ein Gespräch statt, in dessen Verlauf der Kläger äußerte, die gesamte Wertpapieranlage mit dem damit verbundenen bestehenden Kreditengagement auf die Beklagte zu 1) in Luxemburg zu übertragen und mit der dort bereits vorhandenen Anlage zusammenzufassen. Der Inhalt dieses Gesprächs wurde in dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 20.12.1988 (Anlage K 20) zusammengefaßt und vom Kläger handschriftlich gegengezeichnet. Auf der Grundlage dieses Schreibens schlossen der Kläger und die Beklagte zu 1) unter dem 09.01.1989 (Anlage K 22) einen Rahmenkreditvertrag über eine Eurokreditlinie von 2 Mio. DM.
Ziffer 11 des Vertrages lautet:
„Dieser Vertrag unterliegt dem Recht des ... Ausschließlicher Gerichtsstand bei Klagen gegen die Bank ist der Bezirk ... Der Bank steht es frei, auch vor anderen örtlichen oder sachlich zuständigen Gerichten zu klagen. Erfüllungsort ist ...“
Zum Kreditvertrag wurde der Pfandvertrag vom 09.01.1989 (Anlage K 23) geschlossen. Die Beklagte zu 2) hält die im Klageantrag bezeichneten Grundschulden, die ihr zur Sicherheit übertragen worden waren, seit dem 28.02.1989 treuhänderisch für die Beklagte zu 1). Bezüglich der Grundschulden unterzeichneten die Ehefrau des Klägers bzw. die ... gesonderte Zweckerklärungen zugunsten der Beklagten zu 1) (Anlage K 25 bis 27). Zum 01.03.1989 wurde das Gesamtengagement der Beklagten zu 2) durch Zahlung der Beklagten zu 1) von 1.430.000,‑ DM abgelöst Zug um Zug gegen Übertragung der restlichen Wertpapiere an die Beklagte zu 1).
Im Ergebnis mißglückte auch die bezweckte Sanierung des Wertpapierdepots durch die Beklagte zu 1) in ..., wobei die Gründe dafür zwischen den Parteien streitig sind. Im August 1991 wurde jedenfalls der Restbestand des Depots mit Zustimmung des Klägers liquidiert. Der Kontokorrentsaldo zulasten des Klägers betrug zum 31.08.1991 bei der Beklagten zu 1) 1.308.146,64 DM. Im Hinblick darauf hat die Beklagte zu 1) am 04.06.1992 vor dem ... eine Leistungsverfügung über 1.000.000,‑ DM gegen den Kläger erwirkt (vgl. Bl. 305 f. der Akten). Diese Leistungsverfügung ist rechtskräftig. Die Berufung des Klägers vom 09.03.1993 wurde als unzulässig verworfen, weil die Berufungsfrist verstrichen war. Zwischenzeitlich hat der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Die Ehefrau des Klägers ..., hat unter dem 16.12.1992 vor dem Landgericht Oldenburg Zwangsvollstreckungsgegenklage erhoben gegen die Beklagte zu 2) wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. aus den im Klageantrag bezeichneten Grundschulden betreffend ihr Grundstück ...
Der Kläger ist der Auffassung, daß das Landgericht Darmstadt auch im Hinblick auf die Klage gegen die Beklagte zu 1) international zuständig sei, weil die in dem Vertrag vom 09.01.1989 enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung in Ansehung der Art. 13 bis 15 EuGVÜ unwirksam sei. Vorliegend sei der Internationale Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 14 Abs. 1 iVm Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 gegeben.
Außerdem stünden der Vereinbarung ... § 61 Börsengesetz iVm § 52 Börsengesetz entgegen, da die Beklagte zu 1) für den Kläger Börsentermingeschäfte abgeschlossen habe und der Kläger nicht termingeschäftsfähig sei. Eine Gerichtsstandsvereinbarung, die zur Nichtanwendung des Terminseinwandes führe, sei unwirksam.
Die Beklagte zu 2) sei verpflichtet, ihn von sämtlichen Ansprüchen aus dem Kredit- und Kontokorrentverhältnis mit der Beklagten zu 1) freizustellen. Die Beklagte zu 2) habe nämlich ihre Vertragspflichten verletzt, indem sie ihn in unverantwortlicher Weise zur Kreditspekulation in Millionenhöhe veranlaßt habe, ohne ihn hinreichend zu beraten und über die Risiken aufzuklären. Er sei ein in Börsengeschäften unerfahrener Laie. Die Beklagte zu 2) bzw. deren Angestellter, der Zeuge .... habe ihn mittels aggressiver Telefonwerbung veranlaßt, Wertpapiere auf Kredit zu erwerben. Dabei sei er in keiner Weise vor den besonderen Risiken eines kreditfinanzierten Depots gewarnt worden. So sei er insbesondere nicht darauf hingewiesen worden, wie gefährlich es sein könne, wenn man in einer Verlustphase unter dem Druck der fortlaufenden Zinsen mangels flüssiger Mittel gezwungen werde, das Depot zu veräußern und damit die Verluste zu realisieren, während man ansonsten die Erholung der Kurse abwarten könnte. Angesichts dessen, sei eine eingehende schriftliche Aufklärung erforderlich gewesen, die unstreitig nicht erfolgt sei.
Im übrigen sei die Kreditfinanzierung von Spekulationsgeschäften von der Rechtsordnung als Sondergefährdungstatbestand im Sinne des § 53 Abs. 2 Börsengesetz anerkannt, über den aufzuklären sei. Diese Schutzpflichtverletzung habe die Beklagte zu. 2) in ihrem Schreiben vom 27.10.1987 auch nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr in ihrem Schreiben vom 02.11.1987 sogar anerkannt, indem sie von ihrem Vorhaben Abstand genommen habe, den Kredit fällig zu stellen. Trotz der fehlenden Deckung habe die Beklagte zu 2) den Kredit verlängert, um die vom Kläger geforderte Schadenswiedergutmachung durch Sanierung des Depots einzuleiten.
Abgesehen davon hafte ihm die Beklagte zu 2) wegen fehlerhafter Beratung bei der Auswahl der Beklagten zu 1) als Vermögensverwalter.
Der Kläger stellt daher die folgenden Anträge:
I. 1. Es wird festgestellt, daß der Beklagten zu 1) gegen den Kläger aus oder im Zusammenhang mit dem bei ihr geführten Darlehen/Eurokredit/Kontokorrentkredit und Wertpapier-Depot Nr. ... und Nr. ... Ansprüche gleich welcher Art nicht zustehen.
2. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an den Kläger DM 131.369,‑ nebst 12 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu zahlen.
Es wird darüber hinaus festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren durch die vertragswidrige Depotverwaltung in ... in der Zeit nach dem 01.03.1989 entstandenen Schäden zu ersetzen.
3. Es wird darüber hinaus festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren durch die vertragswidrige Depotverwaltung in ... in der Zeit nach dem 01.03.1989 entstandenen Schäden zu ersetzen.
4. Die Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, die zur Besicherung des in Ziff. I 1 bezeichneten Kreditverhältnisses abgetretenen Grundschulden – in Höhe von DM 150.000,‑ eingetragen beim Amtsgericht ... zu Lasten des Grundstücks mit der Fl. Nr. ... im Grundbuch von ... Band ... Blatt ... unter der laufenden Nummer 2 durch Abtretung an die ... – in Höhe von DM 150.000,‑, DM 50.000,‑, DM 100.000,‑, DM 100.000,‑, DM 50.000,‑ und DM 50.000,‑ eingetragen beim Amtsgericht ... Lasten des Grundstücks mit der Fl.Nr. ... und ... im Grundbuch von ... Blatt ... unter den laufenden Nrn. 1, 2 und 4 bis 7 durch Abtretung an Frau ... freizugeben.
II. 1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von sämtlichen Ansprüchen der Beklagten zu 1) aus dem in Ziff. I 1 bezeichneten Kredit- und Kontokorrentverhältnis freizustellen. Die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an den Kläger DM 150.000,‑ nebst 12 % Zinsen ab Klagezustellung zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer Inanspruchnahme durch die Beklagte zu 1) im Zusammenhang mit dem in Ziff. I 1 bezeichneten Kreditverhältnis, insbesondere durch eine etwaige Vollstreckung aus der von der Beklagten zu 1) in ... erwirkten Leistungsverfügung entsteht oder bereits entstanden ist.
3. Es wird ferner festgestellt, daß die Beklagte zu 2) nicht berechtigt ist, aus den von ihr treuhänderisch für die Beklagte zu 1) gehaltenen, in Ziff. I 4 bezeichneten Grundschulden die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
4. a) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Grundschuldbrief betreffend die zu Lasten des Grundstücks mit der Fl. Nr. ... im Grundbuch ... von Band ... Blatt ... unter der laufenden Nr. 2 eingetragene Briefgrundschuld in Höhe von DM 150.000,‑ an die ... zu Händen des Klägers herauszugeben.
b. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Eintragung der Rückabtretung der zu Lasten des Grundstücks mit der Fl. Nr. ... und ... im Grundbuch von ... eingetragenen Grundschulden in Höhe von DM 150.000,‑, DM 50.000,‑, DM 100.000,‑, DM 100.000,‑, DM 50.000,‑ und DM 50.000,‑ mit den laufenden Eintragungsnummern 1, 2, 4, 5, 6 und 7 zu bewilligen.
Die beklagten beantragen, die Klage als unzulässig abzuweisen, bzw. hilfsweise abzuweisen.
Sie rügen vorab die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Sie sind der Auffassung, daß die in dem Vertrag vom 09.01.1989 enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung wirksam sei, so daß die ... Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits in Bezug auf die Beklagte zu 1) berufen seien. Ein Verbrauchergeschäft im Sinne des EuGVÜ liege nicht vor. Die in dem Vorlagebeschluß des BGH vom 29.01.1991 dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegten Fragen seien teilweise auch hier entscheidungserheblich, weshalb der Rechtsstreit bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen sei.
Im Hinblick auf die vor dem Landgericht Oldenburg von Seiten der Ehefrau des Klägers gegen die Beklagte zu 2) erhobenen Zwangsvollstreckungsgegenklage werde im Bezug auf die Klageanträge zu Ziff. II 3, 4 a und 4 b für die Beklagte zu 2) die Einrede der Rechtshängigkeit erhoben.
Was die Haftung der Beklagten zu 2) angehe, so habe sie keinerlei Vertragspflichten verletzt. Bei der Spekulation auf Kredit bedürfe es keines besonderen Hinweises. Der Kläger sei keineswegs ein im Börsengeschäft unerfahrener Kunde, sondern ein risikobereiter Börsenspekulant. Er habe von sich aus um einen Kredit bei dem Leiter der Niederlassung der Beklagten zu 2) in ..., dem zwischenzeitlich verstorbenen ..., telefonisch Anfang August 1985 nachgefragt. Der Kläger sei regelmäßig über die Kursverläufe orientiert worden und habe stets selbst über die An- und Verkäufe der Wertpapiere/Aktien entschieden. Der Kläger habe auch gewußt, daß der spekulative Wertpapiererwerb aufgrund eines Kredites mit dem Risiko einer Unterdeckung verbunden gewesen sei. Er sei auch auf das Risiko ausdrücklich hingewiesen worden, daß er unter Umständen gezwungen sein könnte, Wertpapiere unter dem Ankaufspreis zu verkaufen und somit einen Verlust hinzunehmen, wenn das Depot für die Besicherung des Kredits nicht mehr hinreichend werthaltig sein würde, um eine Verwertung der Grundschuld zu vermeiden. Sowohl bei Abschluß des 1. Kreditvertrages im August 1985 als auch anläßlich der Erweiterung des Kredits am 25. Oktober 1985 auf 750.000,‑ DM sei dem Kläger eine Verpfändungserklärung vorgelegt worden. Darin sei der Kläger ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Beklagte zu 2) berechtigt sein würde, die im Depot liegenden Werte im Falle der Unterdeckung zu veräußern. Zugleich sei der Kläger in den jeweils von ihm abgegebenen Verpfändungserklärungen über den Umfang des Pfandrechts, über die Verwertung von Sicherheiten und über die Nachschußpflicht belehrt worden.
Dem Saldenabschluß vom 31.12.1989 bei der Beklagten zu 2) habe der Kläger – unstreitig – nicht widersprochen, weshalb er diesen gegen sich gelten lassen müsse gemäß Ziffer 12 des AGB. Mit der Ablösung des Kreditsaldos durch die Beklagte zu 1) gegen Übertragung der restlichen Wertpapiere auf diese sei die Bankverbindung des Klägers zu der Beklagten zu 2) beendet gewesen. Die Beklagte zu 2) halte – unstreitig – nur noch die im Klageantrag bezeichneten Grundschulden treuhänderisch für die Beklagte zu 1).
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den gesamten vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze einschließlich der Anlagen, insbesondere der im einzelnen zitierten Schreiben ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist unzulässig und war als solche zu verwerfen. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist unbegründet.
I. Klage gegen die Beklagte zu 1)
Für die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben, so daß das Landgericht Darmstadt insoweit international nicht zuständig ist. Die in dem Vertrag vom 09.01.1989 (Anlage K 22) gemäß Ziff. 11 getroffene Gerichtsstandsvereinbarung ist gemäß Art. 17 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) wirksam. Dieses Übereinkommen ist am 01.02.1973 im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Luxemburg in Kraft getreten und schließt mit Art. 17 als Spezialregelung die Anwendbarkeit des § 38 Abs. 2 ZPO aus. Danach kann eine in einem Vertragsstaat wohnende Partei mit einer anderen (im gleichen oder anderen Vertragsstaat oder außerhalb der Vertragsstaaten wohnenden) Partei einen Gerichtsstand in einem anderen Vertragsstaat vereinbaren, so daß dieses Gericht dieses Staates dann auschließlich zuständig ist. Gemäß Ziff. 11 des vorgenannten Vertrages haben der Kläger und die Beklagte zu 1) vereinbart, daß ausschließlicher Gerichtsstand bei Klagen gegen die Bank der Bezirk ..., das ... ist.
Eine Einschränkung des in Art. 17 EuGVÜ verankerten Grundsatzes der Prorogationsfreiheit insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Art. 13 – 15 EuGVÜ ist vorliegend nicht gegeben. Gem. Art. 14 EuGVÜ kann zwar der Verbraucher gegen die andere Vertragspartei an seinem Wohnsitzgericht Klage erheben; auch können Gerichtsstandsvereinbarungen in Verbrauchersachen grundsätzlich erst nach Entstehen der Streitigkeiten getroffen werden (Art. 15 EuGVÜ). Diese Vorschriften kommen indessen nicht zur Anwendung, da es sich vorliegend nicht um eine Verbrauchersache im Sinne des Art. 13 EuGVÜ handelt.
1. Die Voraussetzungen für eine Verbrauchersache im Sinne des Art. 13 Nr. 2 EuGVÜ liegen nicht vor. Danach ist der Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 14, 15 EuGVÜ gegeben für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder um ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen, d.h. beweglicher Sachen im Sinne des Art. 13 Nr. 1, bestimmt ist.
Die Kammer ist der Auffassung, daß der zwischen den Parteien geschlossene Kreditvertrag nicht zur Finanzierung des Kaufs beweglicher Sachen bestimmt war. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei der Finanzierung des Ankaufs bzw. Verkaufs von Wertpapieren nicht um bewegliche Sachen im Sinne des Art. 13 Nr. 2 EuGVÜ. Die Frage wird, soweit ersichtlich, bisher nur in der Kommentarliteratur erörtert und zwar zu Art. 29 EGBGB, der die Rechtswahl der Parteien betrifft und im wesentlichen nach Wortlaut und Inhalt den Voraussetzungen des Art. 13 EuGVÜ entspricht. Danach sind die genannten Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen in erster Linie Warenkäufe, sowohl Kredit- als auch Barkäufe.
Die Übertragung von Rechten wird hingegen nicht erfaßt. Gleiches gilt für Verträge über Wertpapiere. Die Begründung für diese Rechtsauffassung folgt daraus, daß insoweit eine konventionsimmanente Auslegung erforderlich ist (vgl. OLG Koblenz NJW RR 1988, Seite 1334), da es in den einzelnen Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Teilzahlungskäufe zur Herausbildung unterschiedlicher rechtlicher Regelungen gekommen ist. Aus diesem Grunde ergibt sich die Notwendigkeit, „zur Beseitigung von Behinderungen im Rechtsverkehr und bei der Erledigung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den innergemeinschaftlichen Beziehungen auf dem Gebiet des Kaufs von beweglichen Sachen auf Teilzahlung diesen Begriff als einen eigenständigen und damit der Gesamtheit der Mitgliedsstaaten gemeinsamen anzusehen“ (so ausdrücklich Kroppholler Europäisches Zivilprozeßrecht, 3. Aufl., Art. 13 Rn. 5). Dem Kläger ist zwar zuzugeben, daß in Deutschland einzelne Wertpapiere wie z.B. Rentenpapiere, d.h. Inhaberschuldverschreibungen, nach sachenrechtlichen Grundsätzen wie andere bewegliche Sachen übertragen werden. Fraglich ist jedoch bereits, ob dies auch in den übrigen Mitgliedsstaaten so ist. In Hinblick auf die Notwendigkeit eines allen Mitgliedsstaaten gemeinsamen Begriffes kann eben nicht auf die deutsche Rechtsordnung allein abgestellt werden. Im übrigen war nach dem Vorbringen des Klägers Kreditzweck die Anschaffung von Wertpapieren, von denen tatsächlich erworben wurden Rentenpapiere, Aktien, Optionsscheine, Aktienoptionen (Calls und Puts), auf deutsche und amerikanische Werte sowie sogenannte Coverd Warrants (vgl. Bl. 73 der Akten). Daraus ergibt sich, daß ein Teil der Wertpapiere (z.B. Aktienoptionen als nicht verbriefte Gestaltungsrechte) nicht einmal nach deutschem Recht als bewegliche Sache im Rechtssinne anzusehen ist.
Der Hinweis des Klägers in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 28. Oktober 1993 auf die Auslegung des Begriffs „bewegliche Sache“ im Rahmen des Abzahlungsgesetzes geht schon deshalb fehl, weil es sich hierbei um innerstaatliches deutsches Recht handelt. Die dort genannten Kriterien können deshalb nicht maßgebend sein für die Auslegung des Begriffs im Rahmen des Art. 13 EuGVÜ, der insoweit ein eigenständiger ist und für die Gesamtheit der Mitgliedsstaaten einheitlich gesehen werden muß.
Abgesehen davon diente der dem Kläger von der Beklagten zu 1) gewährte Kredit unter anderem auch der Ablösung von früheren Krediten bei der Beklagten zu 1) bzw. der Beklagten zu 2). Insoweit liegen die Voraussetzungen des Art. 13 Nr. 2 EuGVÜ ersichtlich nicht vor.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Verbrauchergerichtsstand auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Art. 13 Nr. 3 EuGVÜ in Betracht. Danach gilt er für Klagen aus anderen Verträgen, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern ... Der Kläger klagt mit seinen Klageanträgen zu I. 1 bis 3 aus dem mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Vertrag vom 09.01.1989 (Anlage K 22). Dieser Vertrag wurde geschlossen auf der Basis des Schreibens vom 20.12.1988 (Anlage K 20), das damit ebenfalls Vertragsinhalt geworden ist. Bei dem Vertrag handelt es sich zunächst um einen reinen Kreditvertrag betreffend die Vereinbarung über eine Eurokreditlinie von insgesamt 2 Mio. DM. Kreditzweck, Laufzeit des Kredits, Rückzahlungsmodalitäten, Zinsen sowie zu gewährende Sicherheiten etc. sind genauestens geregelt. Das Schreiben vom 20.12.1988 (Anlage K 20) beschreibt unter Ziff. 1 den Kreditrahmen und endet mit dem Satz: „Auf der Basis der vorstehenden Ausführung werden wir einen Kreditvertrag erstellen“.
Abs. 2 lautet:
„Um den Risikogehalt ihres Wertpapierportefeuilles zu verringern und einen langfristigen Ertragszuwachs zu ermöglichen, ist der Gesamtbestand unter Risikogesichtspunkten stärker zu diversifizieren und neu zu strukturieren. Der Aktienanteil ist kurzfristig auf 2/3 der Gesamtanlage abzubauen und der Anteil der fest verzinslichen Fremdwährungsanleihen auf 1/3 zu erhöhen. Langfristig wird eine Reduzierung des Aktienanteils auf 1/3 angestrebt. Der Aktienanteil ist nach Ländern und Branchen neu zu strukturieren. Wir haben ihnen hierzu konkrete Anlagevorschläge gemacht, wobei wir die vorhandenen Anlagen berücksichtigten. Ziel der Anlagestrategie ist es, mittelfristig auf ein besseres Deckungsverhältnis zwischen Wertpapieranlage und Verschuldung zu kommen. Die ... wird ihnen im Rahmen einer qualifizierten Anlageberatung konkrete Anlagevorschläge unterbreiten. Sofern sie nicht erreichbar sind, kann die Bank aus eigenem Ermessen disponieren und Umschichtungen vornehmen. Wir gehen davon aus, daß, ihre Anlagedispositionen im Einklang mit der vereinbarten Anlagestrategie stehen. Die Bank behält sich insofern ein Vetorecht vor. Für die Beratungsleistung berechnen wir eine Gebühr von 0,5 % p.a. bezogen auf das jeweilige Anlagevolumen.“
Dieses Schreiben vom 20.12.1988 statuiert mithin eine Beratungspflicht der Beklagten zu 1) als Nebenpflicht des separat geschlossenen Kreditvertrages. Für die Beratungsleistung ist eine bestimmte Beratungsgebühr vereinbart. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich hierbei dagegen nicht um einen Vermögens- und Depotverwaltungsvertrag. Weder ist eine entsprechende Vergütung für die vom Kläger behauptete Vermögensverwaltung vereinbart noch war dies Gegenstand des Vertrages. Auch die vereinbarte Anlagestrategie spricht dagegen; denn es ist ausdrücklich vereinbart worden, daß der Kläger grundsätzlich selbst seine Anlagedispositionen trifft und diese im Einklang mit der vereinbarten Anlagestrategie stehen sollen. Die Beklagte zu 1) hat sich insofern lediglich ein Vetorecht vorbehalten. Lediglich für den Fall, daß der Kläger nicht erreichbar ist, sollte die Beklagte zu 1) befugt sein, aus eigenem Ermessen zu disponieren und Umschichtungen vorzunehmen. D.h., nur für diesen Ausnahmefall enthält das Schreiben eine Ermächtigung der Beklagten zu 1) zum An- und Verkauf von Wertpapieren etc. Gegenstand dieses Schreibens ist mithin nicht die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Vermögensverwaltung für den Kläger.
Kreditgeschäfte aber – und um ein solches handelt es sich hier – sind nach dem Bericht zum Übereinkommen nicht auf die Erbringung einer Dienstleistung gerichtet, so daß außerhalb der Nr. 2 des Art. s 13 EuGVÜ der vierte Abschnitt über die Zuständigkeit für Verbrauchersachen auf solche Geschäfte nicht anzuwenden ist (so ausdrücklich Kroppholler aaO Art. 13 Rn. 10). Daß es sich vorliegend um eine Klage aus einem Kreditvertrag handelt und nicht etwa aus einem Vertrag, der eine Dienstleistung im Sinne des Art. 13 Nr. 3 zum Gegenstand hat, wird letztlich auch bereits ganz deutlich an dem Klageantrag zu I. 1, wonach Feststellung begehrt wird, daß der Beklagten zu 1) gegen den Kläger aus oder im Zusammenhang mit dem bei ihr geführten Darlehen/Eurokredit/Kontokorrentkredit und Wertpapierdepot. und Nr. ... Ansprüche gleich welcher Art nicht zustehen.
Die vom Kläger in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 28. Oktober 1993 insoweit angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über gemischte Verträge erscheint daher in diesem Zusammenhang nicht einschlägig.
Eine Aussetzung des Rechtsstreits in Ansehung des Vorlagebeschlusses des BGH vom 29. Januar 1991 (NJW 1991, Seite 1632 = WM 1991, Seite 360) ist nicht angezeigt. Der Vorlagebeschluß betrifft die Frage der internationalen Zuständigkeit für Streitigkeiten eines Inländers mit einem ausländischen Brokerhaus aus der kommissionsweisen Durchführung von Devisen-, Wertpapier- und Warentermingeschäften. Dementsprechend lautet Ziff. 1 des Vorlagebeschlusses:
„Schließt Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Übereinkommens (EuGVÜ) Kommissionsverträge ein, die auf die Durchführung von Devisen-, Wertpapier- und Warentermingeschäften gerichtet sind?“
Vorliegend handelt es sich nicht um die Klage aus einem Kommissionsvertrag, sondern um die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Kreditvertrag vom 09.01.1989, wie eingangs dargelegt wurde. So trägt der Kläger selbst vor, daß einzelne Kommissionsverträge zur Durchführung bestimmter Kauf- und Verkaufsgeschäfte vom Kläger mit der Beklagten zu 1) nicht abgeschlossen wurden. Die Beklagte zu 1) habe sämtliche Geschäfte für Rechnung des Klägers abgeschlossen (vgl. Bl. 361 der Akten).
3. Der Kläger behauptet, daß die Beklagte zu 1) zulasten des Klägers zahlreiche Börsentermingeschäfte abgeschlossen habe, der Kläger jedoch nicht termingeschäftsfähig im Sinne des § 53 Börsengesetz sei. Die zwischen den Parteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung führe aber zu einer Nichtanwendung des Terminseinwandes und sei deshalb unwirksam.
Dieser Auffassung vermag die Kammer nicht zu folgen. Ob im Rahmen des Art. 17 EuGVÜ im Einzelfall zusätzliche Prorogations- bzw. Derogationsschranken aus international zwingenden inländischen Normen entnommen werden dürfen, ist weitgehend ungeklärt (vgl. Kroppholler aaO Art. 17 Rn. 68). Für das Börsengesetz wird diese Frage, soweit ersichtlich, verneint. Nicht zu berücksichtigen ist danach im Anwendungsbereich des Art. 17 EuGVÜ, das vom BGH (NJW 1984, Seite 2037) auf das Börsengesetz gestützte Derogationsverbot, nach dem die Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit ausländischer Gerichte in einem Vertrag über Warentermingeschäfte an ausländischen Börsen nicht anzuerkennen ist, wenn sie in Verbindung mit einer Rechtswahlklausel zur Folge hätte, daß die zur Entscheidung berufenen Gerichte den Terminseinwand des deutschen Börsenrechts nicht beachten (vgl. Kroppholler Art. 17 Rn. 19; Häuser/Welter WM 1985 Beilage Nr. 8, Seite 12 f.; Schlosser FS Steindorff 1990, 1389). Die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1984, Seite 2037) steht dem nicht entgegen, da in dieser Entscheidung die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und deren Derogation nicht nach dem EuGVÜ zu beurteilen war, weil das Übereinkommen im Verhältnis zu England noch nicht in Kraft war. Es ist daher davon auszugehen, daß nationale Prorogations- und Derogationsverbote, die in den einzelnen Vertragsstaaten des EuGVÜ eine Bedeutung haben, durch Art. 17 EuGVÜ verdrängt werden. Dies gilt insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Regelungszweckes des Übereinkommens, in den Vertragsstaaten ein einheitliches internationales Zivilprozeßrecht zu schaffen.
Abgesehen davon, handelt es sich bei dem nach dem Vertrag vom 09.01.1989/20.12.1988 vorgesehenen Erwerb/Veräußerung von Aktien und Fremdwährungsanleihen nicht um Termingeschäfte, sondern um Kassageschäfte, bei denen der Terminseinwand überhaupt nicht in Betracht kommt. Entsprechendes gilt für Geschäfte mit abgetrennten Aktienoptionsscheinen (vgl. BGH WM 1991, Seite 982).
Nach alledem ist festzuhalten, daß die gem. Ziff. 11 des Vertrages vom 09.01.1989 zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 17 EuGVÜ wirksam ist.
4. Trotz wirksamer Zuständigkeitsvereinbarung der luxemburgischen Gerichte ergibt sich die Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt nicht wegen rügeloser Verteidigung der Beklagten zu 1) gem. Art. 18 EuGVÜ, wie der Kläger meint.
Sofern das Gericht eines Vertragsstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es gem. Art. 18 EuGVÜ zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einläßt. Art. 18 EuGVÜ ist zwar grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn die Parteien – wie hier – eine Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne von Art. 17 EuGVÜ getroffen haben; die erforderlichen Voraussetzungen für eine Begründung der Zuständigkeit gem. Art. 18 EuGVÜ liegen indes nicht vor.
Der Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagten den Zeitpunkt des Art. 18 EuGVÜ überschritten hätten, da sie weder in dem Schriftsatz vom 21.08.1992 (Bl. 98 der Akten) noch in dem Schriftsatz vom 20.10.1992 (Bl. 109 der Akten) die internationale Zuständigkeit gerügt hätten. Damit sei das Landgericht Darmstadt zuständig geworden.
Diese Auffassung geht fehl. Zum Zeitpunkt des ersten Schriftsatzes der Beklagten vom 21.08.1992, mit dem die Beklagten ihre Verteidigungsabsicht angezeigt haben, war die Klage an die Beklagte zu 1) noch gar nicht zugestellt. Die Zustellung der Klage an die Beklagte zu 1) erfolgte erst am 21.09.1992 (vgl. B1. 108 der Akten). Im übrigen stellt sich die bloße Anzeige der Verteidigungsbereitschaft der Beklagten nicht als Einlassung im Sinne des Art. 18 EuGVÜ dar (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 49. Aufl., Anm. zu Art. 18 in. w. Rechtsprechungsnachweisen).
Ebensowenig stellt sich der mit Schriftsatz vom 20.10.1992 (Bl. 109 der Akten) gestellte Antrag der Beklagten auf Fristverlängerung zur Beantwortung der Klage als Einlassung auf das Verfahren im Sinne von Art. 18 EuGVÜ dar, so daß das hiesige Gericht zuständig geworden wäre.
Das Gericht wird gemäß Art. 18 EuGVÜ erst dann zuständig, wenn der Beklagte verhandelt, ohne die internationale Zuständigkeit zu rügen, wenn auch im Gegensatz zu § 39 ZPO keine Einlassung auf die Hauptsache erforderlich ist, sondern ein Vorbringen von Einwendungen oder Einreden z.B. reicht (vgl. Kroppholler aaO Rn. 7 zu Art. 18). Bis zu welchem Zeitpunkt die Einrede der Unzuständigkeit wirksam geltend gemacht werden kann, entscheidet im Rahmen des EuGVÜ das innerstaatliche Verfahrensrecht (vgl. Kroppholler aaO Rn. 16). Danach darf die Rüge der Zuständigkeit nicht erst nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben werden, die nach dem innerstaatlichen Prozeßrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (Kroppholler aaO Art. 18 Rn. 16 mit entsprechenden Rechtsprechungsnachweisen des EuGH). Dem ist aber stets dann Genüge getan, wenn die Rüge der Zuständigkeit vor jeder Sachverteidigung erfolgt.
Die Beklagten haben hier mit dem Klageerwiderungsschriftsatz vom 16.11.1992 (vgl. Bl. 111 der Akten) vorab vor jeder Sachverteidigung die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit gerügt.
Nachdem die Gerichtsstandsvereinbarung vom 09.01.1989 wirksam ist und die Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt auch nicht gemäß Art. 18 EuGVÜ begründet wurde, sind für die Klage gegen die Beklagte zu 1) die Gerichte des Bezirkes ... ausschließlich zuständig.
Da eine Verweisung über die Staatsgrenze nicht möglich ist (vgl. Kroppholler Art. 21 Rn. 15), war die Klage gegen die Beklagte zu 1) durch Prozeßurteil abzuweisen.
II. 1. Hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 2) ist das Landgericht Darmstadt zuständig gem. § 21 ZPO.
2. Die von den Beklagten erhobene Einrede der Rechtshängigkeit steht der Klage gegen die Beklagte zu 2) nicht entgegen. Abgesehen davon, daß in den Klageanträgen betreffend die Beklagte zu 2) nicht nur Grundschulden betroffen sind, die Gegenstand der Zwangsvollstreckungsgegenklage der Ehefrau des Klägers gegen die Beklagte zu 2) vor dem Landgericht Oldenburg (vgl. Bl. 428 der Akten) sind, greift die Einrede auch aus folgendem Grunde nicht durch. Für den ersten Prozeß tritt durch die zweite Klage keine doppelte Rechtshängigkeit ein (vgl. Thomas-Putzo § 261 Anm. 4). Allenfalls dem zweiten Prozeß steht gegebenenfalls eine anderweitige Rechtshängigkeit entgegen. D.h. für den vorliegenden Prozeß ist durch die Klageerhebung vor dem Landgericht Oldenburg schon deshalb keine doppelte Rechtshängigkeit eingetreten. Auf die weiterhin aufgeworfene Frage der Identität der Streitgegenstände und der Parteien kommt es daher nicht an.
3. Ansprüche auf Freistellung gegenüber Ansprüchen der Beklagten zu 1) bzw. auf Schadensersatz gem. den Klageanträgen zu Ziff. II 1, 2 stehen dem Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) nicht zu.
Eine die Ersatzpflicht der Beklagten zu 2) begründende Pflichtverletzung nebenvertraglicher Pflichten der mit dem Kläger geschlossenen Kreditverträge (positive Forderungsverletzung bzw. cic) liegt nicht vor.
Im Bereich des Kreditgeschäfts kann grundsätzlich eine Aufklärungs- und Beratungspflicht der Bank bestehen in Fällen, in denen sie sich nicht – wie hier – auf die bloße Rolle als Kreditgeber beschränkt. Die Beklagte zu 2) hat dem Kläger nicht nur Kredite in Mio. Höhe gewährt, sondern ihm zugleich konkrete Anlage- bzw. Verkaufsempfehlungen gegeben (vgl. Anlage B 10 und B 11) und beispielsweise durch ihren Angestellten ... den Umstrukturierungsvorschlag vom 17.08.1988 erarbeiten lassen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Umfang von Beratungs- und Warnpflichten im Wertpapiergeschäft hängen ganz wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab.
Der Kläger stützt sein Begehren in erster Linie darauf, daß die Beklagte zu 2) ihn als unerfahrenen Laien zu Wertpapiergeschäften veranlaßt und ihn in keiner Weise vor den Risiken eines zu 100 % kreditfinanzierten Depots gewarnt habe. Insbesondere sei er nicht darauf hingewiesen worden, wie gefährlich es sein könne, wenn man in einer Verlustphase unter dem Druck der fortlaufenden Zinsen mangels flüssiger Mittel gezwungen werde, das Depot zu veräußern und damit die Verluste zu realisieren. Der Kläger meint, in diesem Fall sei eine schriftliche Risikoaufklärung erforderlich gewesen. Dies ist nicht zutreffend.
a) Eine schriftliche Risikoaufklärung in diesem Sinne ist unstreitig nicht erfolgt und war auch nicht angezeigt. § 52 Abs. 2 Börsengesetz nF normiert zwar eine schriftliche Informationspflicht gegenüber dem anderen Vertragsteil über bestimmte Risiken bei Börsentermingeschäften; die Vorschrift ist in dieser Fassung jedoch erst am 01.08.1989 in Kraft getreten und galt somit zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Kreditvertrages mit der Beklagten zu 2) am 16.08.1985 noch nicht.
Soweit der Kläger im übrigen zum Erfordernis der schriftlichen Aufklärung die BGH-Rechtsprechung heranzieht (vgl. Schriftsatz vom 6. Oktober 1993), betreffen diese. Enscheidungen, wie er selbst ausführt, Warenterminoptionen und Warentermingeschäfte. Derartige – auch nicht vergleichbare – Geschäfte hat der Kläger im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung mit der Beklagten zu 2) jedoch unstreitig nicht getätigt.
b) Im übrigen sind nach der Rechtsprechung an die Annahme besonderer nebenvertraglicher Warnpflichten bei spekulativ angelegten Geschäften hohe Anforderungen zu stellen, weil die Bank bei einer Verletzung solcher Pflichten kaum übersehbaren Risiken ausgesetzt sein kann (vgl. Z.B. OLG Köln WM 1989, Seite 402). Bei einem spekulativen Effektenerwerb ist es grundsätzlich nicht Sache des Finanzierungsinstituts, den Kreditnehmer vor dem mit den Geschäften verbundenen Risiken zu warnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Risikocharakter auf der Hand liegt und auch für den Kunden – wie bei der Gefahr von Währungskursänderungen – ersichtlich ist (vgl. OLG Karlsruhe WM 1988, Seite 411). Andernfalls würde das mit den Spekulationen verbundene Risiko auf die Bank verlagert werden.
Es bedarf keiner umfassenden Ausführungen, daß die bei der Beklagten zu 2) aufgenommenen Kredite ausschließlich der Spekulation mit Wertpapieren (Aktien) dienten und damit ein Risikogeschäft waren, was auch für den Kläger erkennbar war.
„Daß mit einer Spekulation auf Kredit erhebliche Risiken verbunden sind, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich keines aufklärenden Hinweises durch die kreditgebende Bank“ (BGH WM 1991, Seite 983).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann eine spezielle Warn- und Aufklärungspflicht nur dann angenommen werden, wenn ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Kunden besteht und nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist. Das ist ausnahmsweise dann der Fall, wenn die Bank selbst einen zu den allgemeinen Risiken des Projekts hinzutretenden speziellen Gefährdungstatbestand für den Kunden geschaffen hat und wenn sie in Bezug auf die speziellen Risiken des konkreten Vorhabens gegenüber dem Kunden einen besonderen Wissensvorsprung hat; beispielsweise derart, daß bei der Konzeption und dem Vertrieb der finanzierten Anlageangebote mitgewirkt wurde (vgl. BGH aaO Seite 984).
Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Beklagte zu 2) hat insbesondere keinen besonderen Gefährdungstatbestand im vorgenannten Sinne geschaffen. Dieser ergibt sich insbesondere nicht schon aus dem Gesichtspunkt des § 53 Abs. 2 Börsengesetz nF, der in dieser Form, wie bereits eingangs erläutert, erst seit dem 01.08.1989 Gültigkeit besitzt. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte zu 2) habe ihn durch ihre Angestellten mittels massiver Werbung zu der Aufnahme des Kredits und damit zur Vornahme der Wertpapiergeschäfte veranlaßt – was die Beklagte zu 2) bestreitet -, bedurfte keiner weiteren Aufklärung. Denn selbst wenn die Beklagte zu 2) den Kredit von sich aus angeboten und den Kauf von Aktien und Optionsscheinen empfohlen hätte, so reicht dies nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGH WM 1991, Seite 984) nicht aus.
Der Kläger ist Geschäftsmann. Er ist nach Auffassung der Kammer auch nicht der in Wertpapiergeschäften völlig unerfahrene Laie, als den er sich im vorliegenden Verfahren bezeichnet. Unstreitig betrieb der Kläger zum Zeitpunkt der Depoteröffnung bei der Beklagten zu 2) bereits ein weiteres Aktiendepot bei der ... Bank über 750.000,‑ DM, das zumindest zeitweise und teilweise ebenfalls fremdfinanziert war. Am 24.09.1985 traf der Kläger zudem mit der Beklagten zu 1) eine Vereinbarung über einen Eurokredit über 100.000 US$, der ebenfalls der Abwicklung von Wertpapiergeschäften diente (vgl. Anlage K 10). Noch vor der schriftlichen Zusage des Kredits über 500.000,‑ DM durch die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 16.08.1985 (Anlage K 7) kaufte der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen am 02.08.1985 bereits die ersten Aktien im Wert von insgesamt 247.427,60 DM, wie sie sich im einzelnen aus Bl. 15 der Akten ergeben. Wenige Tage später wurden noch Werte von ... und ... dazugekauft, womit sich der Gesamtbestand des Depots auf rund 364.000,‑ DM erhöhte, ohne daß der Kläger auch nur 1,‑DM Eigenmittel einsetzte. Allein diese Handhabung entspricht keineswegs dem Verhalten eines in Wertpapiergeschäften völlig unerfahrenen Laien. Daß der Kläger dieser auch nicht war, geht ebenfalls aus seinem eigenen Schreiben vom 14.07.1988 (B1. 179 der Akten) an die Beklagte zu 2) hervor. Darin schreibt er, daß er regelmäßiger Leser der Zeitschrift ... sei, ihm das Agieren in Aktien aber ein zu heißes Eisen geworden sei, nachdem er durch Dollarentwertung und Crash bei seinen Aktiendepots erhebliche Verluste habe hinnehmen müssen; „dieses trotz intensiver Beratung von Kundenbetreuern der ... und auch die ihres Hauses.“ Ferner ergibt sich aus diesem Schreiben, daß Ziel der Wertpapierspekulationen u.a. war, die Gewinne aus dem Architekturbüro des Klägers um ausreichende Zinsverluste jährlich zu mindern.
Als Folge seiner Aktienspekulationen hat der Kläger die ihm eingeräumte Kreditlinie von anfangs 500.000,‑ DM ständig überzogen und bis 1987 auf einen Betrag von ca. 2,15 Mio. erweitert, während die Beklagte zu 2) ihn mehrfach aufgefordert hatte, den Kredit durch Wertpapierverkäufe zurückzuführen, zuletzt ca. 5 Monate vor dem sogenannten Börsencrash (vgl. Anlage K 15).
Schließlich hat die Beklagte zu 2) die vom Kläger mit Schreiben vom 02.11.1987 (Anlage K 17) behauptete Fürsorgepflichtverletzung auch nicht anerkannt. Das Antwortschreiben der Beklagten zu 2) vom 30.12.1987 (Anlage K 19) läßt diese Interpretation des Klägers nicht zu.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die vom Kläger schriftlich abgegebenen Verpfändungserklärungen zur Sicherung der Kreditansprüche der Beklagten zu 2) ausdrücklich in Ziff. 5 bzw. Ziff. 7 auf das Verwertungsrecht bezüglich der Sicherheiten und die Nachschußpflicht des Verpfänders hinweisen (vgl. Anlagen B 5 und B 6, Bl. 153 bis 156 der Akten).
c) Eine Beratungspflicht, deren Mißachtung die Beklagte zu 2) zum Schadensersatz verpflichten könnte, hat die Beklagte ebenfalls nicht verletzt.
Die Beklagte zu 2) hat zwar Ratschläge bzw. Empfehlungen über den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren/Aktien gegeben; die Rechtsprechung stuft derartige Empfehlungen jedoch als sogenannte Börsentips ein und sieht darin typische Risikogeschäfte, die nicht mehr im Rahmen einer vertraglichen Haftung der ... für Rat und Auskunft liegen (vgl. OLG Karlsruhe WM 1988, Seite 412 unter Hinweis auf BGH WM 1971, Seite 987, 989). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an, zumal der Kläger stets selbst über An- und Verkäufe der Wertpapiere/Aktien entschieden und sich verschiedentlich auch nicht nach den Empfehlungen der Beklagten zu 2) gerichtet hat.
Im übrigen waren die Vorschläge der Beklagten zu 2) nach dem eigenen Vorbringen des Klägers das Ergebnis einer sogenannten Chartanalyse (vgl. Bl. 332 der Akten). Der Kläger behauptet hingegen selbst nicht, daß die Beklagte zu 2) ihn diesen Charts zuwider beraten hätte.
Im Ergebnis kann daher keine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung von Warn-, Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten auf Seiten der Beklagten zu 2) festgestellt werden.
d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wie der Kläger meint, in Ansehung der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.07.1993 (MDR 1993, Seite 861). In dem dort entschiedenen Fall begehrten die Kläger von der beklagten ... Schadensersatz wegen Verletzung von Beratungspflichten beim Kauf von DM-Auslandsanleihen. Dabei ging es den Klägern um die Anlage von Ersparnissen in Höhe von ca. 55.000,‑ DM. „Aus der langjährigen Geschäftsbeziehung war der Beklagten bekannt, daß die Kläger ihre Ersparnisse ausschließlich in sicheren Anlagen wie Sparkonten, Bundesschatzbriefen und Sparkassenbriefen anlegten und bislang jedes Verlustrisiko vermieden hatten. Sie waren für die Beklagte erkennbar ohne Erfahrung im Geschäft mit Industrieanleihen und sonstigen Effekten.“ Vor diesem Hintergrund hielt der Bundesgerichtshof „die ohne eingehende Ermittlungen über die Bonität des ausländischen Emittenten gegebene Empfehlung, ausländische Industrieanleihen unter Einsatz eines wesentlichen Teils der Ersparnisse zu kaufen für einen Mißgriff.“
Gegenstand der Entscheidung ist demnach die Verletzung von Beratungspflichten im Bankgeschäft (vgl. dazu die Ausführungen unter c). Die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflicht hängt – wie auch die Ausgestaltung der übrigen Nebenpflichten – entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab (Wissensstand über Anlegegeschäfte der vorgesehenen Art, Risikobereitschaft, Anlageziel). Die Beratung hat sich – so der BGH – daran auszurichten, „ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat.“
In dem dort entschiedenen Fall ging es den Klägern um die sichere Geldanlage ihrer Ersparnisse von zuletzt ca. 55.000,‑ DM. In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall geht es um die zu 100 % kreditfinanzierte Wertpapierspekluation mit dementsprechend spekulativem Charakter der Wertpapieran- und -verkäufe. Die vom BGH in seiner Entscheidung vom 06.07.1993 entwickelten Grundsätze und Folgerungen sind daher auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar. Für den hiesigen Fall gilt das unter c) Gesagte.
e) Ebensowenig liegt eine fehlerhafte Beratung von Seiten der Beklagten zu 2) bei der Auswahl der Beklagten zu 1) vor. Die dahingehende Auffassung des Klägers geht fehl.
Der Kläger wollte unstreitig nach dem Börsencrash im Oktober 1987 den sogenannten ... entsprechend seinem Schreiben vom 14.07.1988 (vgl. Bl. 179 der Akten) zur Sanierung seines Wertpapierdepots bei der Beklagten zu 2) durchführen. Die Beklagte zu 2) hatte ihrerseits den Sanierungsplan vom 17.08.1988 (vgl. Anlage K 5) durch ihren Angestellten ... erarbeiten lassen, den der Kläger ablehnte. Die Beklagte zu 2) war demgegenüber nicht bereit, den ... durchzuführen. Daraufhin kam es am 26.09.1989 zu einem Gespräch des Klägers mit dem Vorstandsmitglied der Beklagten zu 2) ... das der Kläger mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigte (vgl. Bl. 185 der Akten). Als Ergebnis des Gespräches ist darin festgehalten: „Sie erklärten sich damit einverstanden, daß ich mein Engagement unter Beachtung dieser Blanko-Kreditgrenze auch bei ihrer luxemburgischen Tochter abwickeln kann.“ Daraus ergibt sich, daß es dem Wunsch des Klägers entsprach, sein bei der Beklagten zu 2) vorhandenes Wertpapierdepot auch nunmehr durch die Beklagte zu 1) abwickeln zu lassen. Dies wird nochmals bestätigt durch das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 20.12.1988 (Anlage K 20), das der Kläger gegengezeichnet hat und in dem es einführend heißt: „In dem mit ihnen am 14.12.1988 geführten Gespräch haben sie den Wunsch geäußert, ihre gesamte Wertpapieranlage mit dem damit verbundenen bestehenden Kreditengagement auf die ... zu übertragen und mit der hier bereits vorhandenen Anlage zusammenzufassen.“ Der Kläger ließ sich daraufhin bestätigen, daß die Beklagte zu 2) dagegen keine Einwände erhebt.
4. Die Anträge des Klägers gem. Ziff. II 3 und 4 auf Herausgabe des Grundschuldbriefes bzw. Bewilligung der Eintragung der Rückabtretung der Grundschuld und Feststellung, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, aus diesen Grundschulden zu vollstrecken, sind ebenfalls unbegründet.
Diese Ansprüche stehen dem Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Kläger kann zwar grundsätzlich auch in Ansehung der gesonderten Zweckerklärungen seiner Ehefrau bzw. der ... (vgl. Anlage K 26 und 27) aus eigenem Recht gem. Ziff. 7 des Kreditvertrages vom 09.01.1989 die Rückgabe aller Sicherheiten, d.h. auch der Grundschulden, verlangen, wenn er sämtliche Rückzahlungsansprüche der Beklagten zu 1) aus dem Kreditverhältnis getilgt hat. Insoweit gilt jedoch gem. Ziff. 11 des Vertrages luxemburgisches Recht und die Gerichte des Großherzogtums Luxemburg haben darüber, wie im einzelnen unter I. ausgeführt, zu befinden.
Insoweit hat der Kläger jedoch keinen eigenen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der Beklagten zu 2). Das Kreditverhältnis mit der Beklagten zu 2), dessen Sicherung die Sicherheiten zunächst gedient haben, ist durch die Übertragung der gesamten damals noch vorhandenen Wertpapieranlage und das damit verbundene Kreditengagement auf die Beklagte zu 1) beendet worden. Sodann sind die Parteien dahin übereingekommen, daß die Beklagte zu 2) die im Klageantrag zu Ziff. II 3 und 4 bezeichneten Grundpfandrechte künftig nur noch treuhänderisch für die Beklagte zu 1) in Luxemburg hält und der Kläger die „gesonderten Zweckerklärungen“ gemäß Ziff. 7 des Kreditvertrages vom 09.01.1989 der Eigentümer der Grundstücke (vgl. Anlage K 26 und 27) beibringt. Damit hält die Beklagte zu 2) die vorgenannten Grundschulden nur noch aufgrund eines Treuhandverhältnisses mit der Beklagten zu 1), nicht dagegen aufgrund eines solchen im Verhältnis zum Kläger, aus dem sich die Rückgabe der Sicherheiten von Seiten der Beklagten zu 2) an den Kläger erfolgreich herleiten ließe. Denn die Beklagte zu 2) hat keinerlei schuldrechtliche Ansprüche mehr gegen den Kläger aus dem beendeten Kreditengagement. Dementsprechend stützt der Kläger sein Begehren auch ausdrücklich auf Ziff. 7 des Kreditvertrages vom 09.01.1989 mit der Beklagten zu 1). Ebensowenig ergeben sich die Ansprüche des Klägers aus absoluten Rechten, d.h. der dinglichen Rechtstellung der Beklagten zu 2), weil diese hinsichtlich der Grundschulden nicht mehr die materiell Berechtigte ist und diese nur noch treuhänderisch für die Beklagte zu 1) hält, deren Kreditansprüchen gegenüber dem Kläger sie nunmehr als Sicherheit dienen.
Der am 19.11.1993 bei Gericht eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 16.11.1993 war nicht zu berücksichtigen, da er nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde (§ 296 a ZPO) und dem Kläger nicht nachgelassen war (§ 283 ZPO).
Insbesondere geben die darin enthaltenen Ausführungen keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO).
Nach alledem war die Klage gegen die Beklagte zu 1) als unzulässig zu verwerfen; die Klage gegen die Beklagte zu 2) als unbegründet abzuweisen.