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Zusammenfassung der Entscheidung CLOUT Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung von UNCITRAL
Der Beklagte ist Inhaber einer Bekleidungshandelsfirma in München. Er bestellte am 04. und 12.10.1988 bei der in Italien ansässigen Klägerin diverse Modeartikel. Ein Teil der Bestellung wurde ihm am 19.10.1988, ein weiterer Teil am 08. Nov. 1988 ausgeliefert. Über den Kaufpreis von DM 9.155,- stellte der Kläger am 08.11.1988 einen auf 08.12.1988 vordatierten Scheck aus.
Anläßlich der Abholung der Ware bei der Klägerin am 08.11.1988 orderte der Beklagte noch andere Modeartikel, die ihm am 24.11.1988 ausgeliefert wurden. Über den Kaufpreis von DM 16.385, stellte der Beklagte einen auf 25.12.1988 vordatierten Scheck aus.
Beide Schecks wurden nicht eingelöst.
Die Klägerin behauptet, die Verträge ordnungsgemäß erfüllt zu haben. Ihr sei weder eine ordnungsgemäße Mängelrüge noch ein rechtzeitiges Vertragsaufhebungsverlangen des Beklagten zugegangen.
Am 13.03.1989 erließ die Kammer folgendes Vorbehaltsurteil:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die K1ägerin 25.540, DM nebst 6 % Zinsen aus 9.155, DM seit 06.12.1988 sowie aus 16.385, DM seit 23.12.1988 sowie Scheckprovision in Höhe von 85,13 DM zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000, DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Dem Beklagten wird die Ausführung seiner Rechte vorbehalten.
Die Klägerin beantragt, das Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos zu erklären. Der Beklagte beantragt, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die Klägerin habe verspätet und mangelhaft geliefert. Die erheblichen Mängel der Ware seien mit Schreiben vom 16.11.1988 (Anl. K 2) und 06.12.1988 (Anl. K 3) gerügt worden. Mit Schreiben vom 10.02.1989 (Anl. K 4) habe der Beklagte die Wandelung des Kaufvertrags erklärt. Hilfsweise rechnet der Beklagte auf mit Schadensersatzansprüchen, die sich aus entgangenem Gewinn sowie aus Gutschriften ergeben, die er wegen der Mänge1 der Ware seinen Abnehmern habe erteilen müssen. Der Gesamtschaden belaufe sich auf DM 22.173, ; wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 41/42 der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Vorbehaltsurteil vom 13.03.1989 ist zu bestätigen, da sich die im Nachverfahren zu prüfenden Einwendungen des Beklagten nicht als stichhaltig erwiesen haben. Es bedarf hierbei keiner Beweiserhebung zu der vom Beklagten behaupteten Mängeln der Ware. Auf etwaige Gewährleistungsansprüche könnte sich der Beklagte nämlich wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung nicht mehr berufen.
Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist das Wiener Kaufrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 (VNKÜ) anzuwenden, da Artikel 28 EGBGB auf das italienische Recht verweist und Italien bereits Vertragsstaat des vorbezeichneten Übereinkommens ist.
Nach Art. 1 lit b VNKÜ gilt das Übereinkommen bei internationalen Kaufverträgen auch dann, wenn der Vertragspartner seinen Sitz nicht in einem Vertragsstaat hat.
Nach Art. 39 Abs. 1 VNKÜ verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er die dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. An einer solchen Anzeige fehlt es im vorliegenden Fall. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Beklagten vorgelegten Schreiben vom 16.11. und 06.12.1988 tatsächlich an die Klägerin gesandt wurden. Beide Schreiben lassen es nämlich an einer genauen Bezeichnung der Mängel fehlen und beschränken sich auf die Geltendmachung schlechter Verarbeitung und Paßform. Der Zweck der Mängelrüge, kurzfristig Klarheit über die Beanstandungen zu schaffen, wird durch derart pauschale Angaben nicht erreicht. Auch das Schreiben vom 23.12.1988 (Anl. K 9), dessen Erhalt die Klägerin zugesteht, enthält keinerlei Spezifizierung der Mängel.
Infolge des Rechtsverlustes nach Art. 39 Abs. 1 VNKÜ kann die Beklagte auch die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche nach Art. 74 ff VNKÜ nicht geltend machen.