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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-907
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-907  



AG Oldenburg in Holstein (DE) 24.04.1990 - 5 C 73/89
Art. 47, 49, 59, 74, 78 CISG – unalexNachfrist –unalexVertragsaufhebung –unalexZahlung ohne Aufforderung des Verkäufers –unalexUmfang des Schadensersatzes –unalexZinsen

AG Oldenburg in Holstein (DE) 24.04.1990 - 5 C 73/89, unalex DE-907



Der Käufer kann regelmäßig nur dann Vertragsaufhebung wegen Nichtlieferung der Ware verlangen, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine Nachfrist gesetzt hat.

Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, kann der Verkäufer auch einen Verlust, der ihm dadurch entsteht, dass er den Kaufpreis nicht gewinnbringend anlegen kann oder als Folge der Nichtzahlung Kredit beanspruchen muss, als Verzugsschaden ersetzt verlangen.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

 CLOUT Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung von UNCITRAL

-  Entscheidungstext 

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Kaufpreiszahlung in Höhe von 4.583,- DM nebst Zinsen. Die Klägerin mit Sitz in Italien ist mit der Herstellung von Bekleidung befaßt. Die Beklagte betreibt ein Textilgeschäft in Neustadt in Holstein; ihr Ehemann betreibt ein Geschäft in Dahme. Die Beklagte erteilte am 17. Februar 1989 über den Vertreter der Klägerin, … einen Auftrag zur Lieferung verschiedener Textilien im Jahre 1989. Es handelte sich um Herbstware. Im Auftragsschein, auf den Bezug genommen wird (Bl. 16 der Akten), ist als Lieferzeitraum vermerkt:

„Juli, August, September +“

Die Klägerin berechnete der Beklagten mit Rechnung vom 12. September 1989 für eine Teillieferung einen Betrag von 3.737,- DM (Bl. 10 der Akten); mit Rechnung vom 22. September 1989 stellte die Klägerin einen weiteren Teilbetrag von 846,- DM in Rechnung (Bl. 11 der Akten). Die Klägerin gewährte der Beklagten ein Zahlungsziel von längstens 60 Tagen ab Rechnungsdatum. Die Ware gemäß Rechnung vom 12. September 1989 ist laut Bahnfrachtbrief am 19. September 1989 vom Bahnhof München-Ost abgegangen. Die Anlieferung dieser Ware wurde am 26. September 1989 bei der Beklagten versucht. Die Beklagte verweigerte die Annahme der Ware.

Streitig ist, ob die Ware aus der Rechnung vom 22. September 1989 ebenfalls noch im September 1989 der Beklagten zur Abnahme angeboten worden ist. Unstreitig weist die Posteinlieferungsliste der mit der Versendung beauftragten Firma … vom 04. Oktober 1989 aus, daß die Ware gemäß Rechnung vom 22. September 1989 erst an diesem Tage von der Firma … zur Post gegeben worden ist. Unstreitig ist, daß auch die Beklagte die Annahme der Ware gemäß Rechnung vom 22. September 1989 verweigert hat. Mit Schreiben vom 02. Oktober 1989 übersandte die Beklagte die Rechnungen der Klägerin zurück mit dem Bemerken, die Lieferfrist sei überschritten. Mit Schreiben vom 02. Oktober 1989 teilte die Klägerin mit, sie akzeptiere die Retoure der Beklagten nicht, der Auftragschein sehe klar Lieferungen bis einschließlich September 1989 vor. Wo sich jetzt die Ware gemäß Rechnungen vom 12. September 1989 sowie 22. September 1989 befindet, ist nicht aufklärbar.

Die Klägerin meint, die Formulierung des Auftragscheines – Verwendung eines +-Zeichens – zeige sich, daß die Lieferung zum Ende hin offen sein solle. Dies auch deshalb, weil die Beklagte gewußt habe, daß die Klägerin ihre Betriebsstätte im Sommer schließe und ihre Arbeit erst wieder ab 01. September eines jeden Jahres aufnehme.

Im übrigen sei auch die Ware gemäß Rechnung vom 22. September 1989 der Beklagten angeliefert worden (Beweis: Zeugnis des N., Mitarbeiter der ausliefernden Firma …).

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.583,- DM nebst 12 % Zinsen aus 3.737,  DM seit dem 13.11.1989 und aus 846,- DM seit dem 23.11.1989 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, da es sich um Herbstware gehandelt habe, habe die zuliefernde Ware nach dem Sommerschlußverkauf Ende Juli bzw. ab August 1989 angeboten werden müssen (Beweis: Zeugnis des Sachbearbeiters N. N. der Industrie- und Handelskammer zu Lübeck sowie des Einzelhandelsverbandes Schleswig-Holstein e. V.). Wenn in dem Auftragsschein eingetragen worden sei Juli, August und September, so seien die Beteiligten davon ausgegangen, daß 1/3 der Ware im Juli, 1/3 der Ware im August und 1/3 der Ware im September 1989 geliefert werden sollte; die Beklagte habe dem +-Zeichen keine Bedeutung beigemessen (Beweis: Zeugnis des Herrn …).

Dieses Verständnis des Auftragsscheines im Hinblick auf den Lieferzeitpunkt sei auch branchenüblich (Beweis: sachverständiges Zeugnis des N. N., Sachbearbeiter des Schleswig-Holsteinischen Textilhandelsverband).

Auf die Lieferzeit sei es auch deshalb angekommen, weil die Klägerin hochmodische Ware herstelle, die 1 Jahr später als noch zu ermäßigten Preisen absetzbar sei. Außerdem gingen in Neustadt i. H. die Umsätze mit Schluß der Saison schlagartig zurück, die Geschäfte des Ehemannes der Beklagten würden jeweils im Oktober eines jeden Jahres geschlossen werden. Der Vertreter der Klägerin, …, habe deshalb der Beklagten zugesagt, daß die Ware früher als Juli/August/September 1989 geliefert werden würde (Beweis: Zeugnis …). Die Ware gemäß Rechnung vom 22. September 1989 sei der Beklagten frühestens am 07. Oktober 1989 angeliefert worden; die Annahmeverweigerung wegen Lieferfristüberschreitung sei brachenüblich (Beweis: sachverständiges Zeugnis N. N. Sachbearbeiter des Schleswig Holsteinischen Textilhandelsverbandes).

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist vollen Umfangs begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß Art. 54, 74, 78, 59 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – VNKÜ – Zahlung von 4.583,- DM nebst 12 % Zinsen auf 3.737,- DM seit dem 13. November 1989 und auf 846,- DM seit dem 23. November 1989 beanspruchen.

Vorliegend ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Bundesgesetz-Blatt 1989 Teil II Seite 588 ff.) anwendbar. Für diesen Kauf gelten nicht das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17. Juli 1973 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 856 ff.) sowie das einheitliche Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17. Juli 1973 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 868 ff.). Denn Italien hat diese Übereinkommen zum 31.12.1987 gekündigt (s. Bundesgesetzblatt Teil II 1987, Seite 232 sowie Palandt-Putzo, 49. Aufl., Vorbemerkung vor § 433 BGB, Anmerkung 5 b mit weiteren Nachweisen). Vorliegend kam über Art. 27, 28 EG BGB jeweils die Buchstaben das VNKÜ zur Anwendung. Eine ausdrückliche Rechtswahl im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EG BGB haben die Parteien nicht getroffen.

Es ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Vertrages sowie aus den Umständen, daß deutsches Recht Anwendung finden sollte (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Zweite Alternative sowie Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Dritte Alternative EG BGB).

Eine nachträgliche freie Rechtswahl – Anwendung Deutsches Recht – im Sinne des Art. 27 Abs. 2 EG BGB haben die Parteien auch nicht vereinbart. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, es sei italienisches Recht anwendbar, und zwar das VNKÜ, die Beklagte meint dem gegenüber, es sei deutsches Recht anzuwenden.

Da somit die Voraussetzungen des Art. 27 EG BGB nicht vorliegen, richtet sich das anzuwendende Recht nach Art. 28 EG BGB. Art. 28 Abs. 1 EG BGB bestimmt, daß der Vertrag dem Recht des Staates unterliegt, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Dabei wird nach Art. 28 Abs. 2 EG BGB vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staats aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Die charakteristische Leistung beim Kauf ist die Lieferung der Sache (Palandt-Heldrich, 49. Aufl., Anm. 2 b zu § 28 EG BGB).

Schuldner dieser Verpflichtung ist die Klägerin gewesen. Da die Klägerin ihren Sitz in Italien hat, findet damit über Art. 28 Abs. 2, Abs. 1 EG BGB grundsätzlich italienisches Recht Anwendung. Dabei ist auch Art. 32 EG BGB zu beachten, wonach das Recht des Vertragsstatuts insbesondere maßgebend ist für die Auslegung des Vertrages, die Erfüllung der durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen, die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen einschließlich der Schadensbemessung, die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben sowie die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages (s. Art. 32 Abs. 1 Ziffern 1 – 5 EG BGB). In Bezug auf die Art und Weise der Erfüllung und die vom Gläubiger im Fall mangelhafter Erfüllung zu treffenden Maßnahmen ist allerdings das Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt – hier Bundesrepublik Deutschland – zu berücksichtigen (s. Art. 32 Abs. 2 EG BGB). Das Recht des Vertragsstatutes im Sinne des Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 EG BGB sowie Art. 32 Abs. 1 EG BGB ist vorliegend das VNKÜ, da Italien ab 01. Januar 1989 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf als geltendes internationales Privatrecht übernommen hat, so daß diese Übereinkommen über Art. 1 Abs. 1 Buchst. b VNKÜ Anwendung findet (s. Asam, Recht der internationalen Wirtschaft 1989, Seite 942 ff.), zumal vorliegend ein Kaufvertrag im Sinne des Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VNKÜ vorliegt.

Der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises im Sinne des Art. 54 VNKÜ setzt voraus, daß der Verkäufer seine Verpflichtungen gemäß Art. 33 VNKÜ erfüllt. Nach dieser Bestimmung hat der Verkäufer die Ware zu liefern, wenn ein Zeitpunkt im Vertrag bestimmt ist oder aufgrund des Vertrages bestimmt werden kann, zu diesem Zeitpunkt oder, wenn ein Zeitraum im Vertrag bestimmt ist oder aufgrund des Vertrages bestimmt werden kann, jederzeit innerhalb dieses Zeitraumes, sofern sich nicht aus den Umständen ergibt, daß der Käufer den Zeitpunkt zu wählen hat oder, in allen anderen Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluß.

Selbst wenn zugunsten der Beklagten davon ausgegangen wird, daß die Parteien vereinbart haben, daß 1/3 der Ware im Juli, 1/3 der Ware im August sowie ein weiteres Drittel der Ware im September 1989 geliefert werden sollte, war die Beklagte nicht befugt, durch Annahmeverweigerung der Ware stillschweigend zum Ausdruck zu bringen, daß sie vom Vertrag zurücktreten wolle bzw. wie es in Art. 49 VNKÜ heißt, die Aufhebung des Vertrages zu erklären. Nach den Darlegungen der Beklagten hat mit Ablauf des Monats Juli, des Monats August sowie des Monats September 1989 bezüglich 1/3 der Ware jeweils eine Nichtlieferung vorgelegen.

Für die Beurteilung waren daher die Art. 47 sowie 49 VNKÜ von Bedeutung. Art. 47 VNKÜ bestimmt im Absatz 1, daß der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner Pflichten setzen kann.

Im Absatz 2 dieser Bestimmung heißt es, daß der Käufer vor Ablauf dieser Frist keinen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung ausüben kann, außer wenn er vom Verkäufer die Anzeige erhalten hat, daß dieser seine Pflichten nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllen wird.

Der Käufer behält jedoch das Recht, Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung zu verlangen. Art. 49 Abs. 1 Buchst. b VNKÜ bestimmt nun, daß der Käufer die Aufhebung des Vertrages erklären kann, wenn im Fall der Nichtlieferung der Verkäufer die Ware nicht innerhalb der vom Käufer nach Art. 47 Abs. 1 gesetzten Nachfrist liefert oder wenn er erklärt, daß er nicht innerhalb der so gesetzten Frist liefern wird. Diese Bestimmung wird durch Art. 49 Abs. 2 Buchst. a VNKÜ ergänzt.

Hat der Verkäufer die Ware geliefert, so verliert jedoch der Käufer sein Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklären, wenn er im Fall der verspäteten Lieferung die Aufhebung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erklärt, nachdem er erfahren hat, daß die Lieferung erfolgt ist (Wortlaut des Art. 49 Abs. 2 Buchst. a VNKÜ): Die Gesetzesauslegung dieser Bestimmungen ergibt, dass bei einer hier vorliegenden Nichtlieferung der Käufer zunächst eine Nachfrist im Sinne des Art. 47 Abs. 1 VNKÜ setzen muß. Wenn innerhalb der Nachfrist der Verkäufer die Ware nicht liefert, so steht dem Käufer ein Recht auf Aufhebung des Vertrages gemäß Art. 49 Abs. 1 Buchst. b VNKÜ zu.

Wenn indessen der Verkäufer entweder innerhalb der Nachfrist die Ware liefert oder nach Nachfristablauf noch eine Lieferung erfolgt, so muß der Käufer, um sein Recht auf Aufhebung des Vertrages zu behalten, gemäß Art. 49 Abs. 2 Buchst. a VNKÜ dieses Recht innerhalb einer angemessenen Frist nach erfolgter Lieferung geltend machen. Hier stand der Beklagten ein Recht auf Aufhebung des Vertrages schon deshalb nicht zu, weil die Beklagte trotz Nichtlieferung zu den jeweiligen Zeitpunkten nicht eine Nachfrist im Sinne des Art. 47 Abs. 1 VNKÜ gesetzt hat. Nach alledem ergab sich daher, daß wegen der nach den Darlegungen der Beklagten vorliegenden Lieferfristüberschreitung die Beklagte kein Recht auf Aufhebung des Vertrages hat. Sie ist daher verpflichtet, den Kaufpreis gemäß Rechnungen vom 12. September 1989 sowie 22. September 1989 in Höhe von insgesamt 4.583,- DM zu zahlen. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß eine Verurteilung nur Zug um Zug gegen Lieferung der bestellten Ware erfolgen könne. Vorliegend war, da es sich insoweit um die Art der Erfüllung der Verpflichtungen der Klägerin handelt, über Art. 32 Abs. 2 EG BGB ergänzend deutsches Recht heranzuziehen. Nach deutschem Recht hat die Beklagte sich jedoch in Annahmeverzug befunden, da ihr die Ware im September 1989 (Ware gemäß Rechnung vom 12. September 1989) sowie Anfang Oktober 1989 (Ware gemäß Rechnung vom 22. September 1989) zur Abnahme angeboten worden ist.

Wenn die Beklagte die Annahme verweigert, gerät sie in Annahmeverzug im Sinne der §§ 293 ff. BGB. Bei Annahmeverzug des Käufers entfällt indes die Vorleistungspflicht des Verkäufers (vergl. Palandt- Heinrichs, 49. Aufl., Anmerkung 4 c zu § 320 BGB). Nach alledem war die Beklagte in Bezug auf die Hauptforderung antragsgemäß zur Zahlung zu verurteilen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Art. 59, 78, 74 VNKÜ. Es galt vorliegend ein Zahlungsziel von 60 Tagen ab Rechnungsdatum, so daß die Kaufpreisforderung gemäß Rechnung vom 12. September 1989 am 13. November 1989 fällig geworden ist; die Forderung gemäß Rechnung vom 22. September 1989 ist demgemäß am 23. November 1989 fällig geworden (s. Art. 59 VNKÜ). Über Art. 78 VNKÜ ist der gesetzliche Zinssatz des Art. 1284 Abs. 1 des Italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Codice Civile) in Höhe von 5 % jährlich zunächst begründet (vergl. zur Anwendung des Art. 1284 Abs. 1 Codice Civile: Asam, Recht der internationalen Wirtschaft 1989 Seite 942, Seite 945 ff.).

Der darüberhinaus von der Klägerin geltend gemachte Zinssatz ist ebenfalls begründet. Dieses ergibt sich aus Art. 78 VNKÜ. Nach dieser Bestimmung kann der Verkäufer einen weitergehenden Zinsanspruch als Schadensersatzanspruch geltend machen, wobei ein derartiger Zinsschaden daraus entstehen kann, daß der Verkäufer den Kaufpreis nicht gewinnbringend anlegen konnte oder daß er als Folge der Nichtzahlung Kredit aufnehmen mußte (s. Asam, aaO).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend von der Klägerin gemäß Klagschrift vorgetragen worden.





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