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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-904
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-904  



LG Bochum (DE) 24.01.1996 - 13 0 142/95
Art. 39 CISG – unalexMängelrügen –unalexDie Rügeobliegenheit des Käufers –unalexBezeichnung des Mangels in der Mängelrüge –unalexInhaltliche Anforderungen an die Mängelrüge –unalexForm der Mängelrüge

LG Bochum (DE) 24.01.1996 - 13 0 142/95, unalex DE-904



Eine Rüge nach Art. 39 Abs. 1 CISG liegt nicht vor, wenn bei einem weiteren Verderb größerer Einheiten der Ware dieser nicht mehr an den Verkäufer weitergegeben wird. Rügt der Käufer daher bei einer Lieferung von Trüffeln lediglich, dass diese weich seien, ohne auf eine später folgende Madenbildung hinzuweisen, liegt keine inhaltlich ausreichende Rüge vor.

Erklärt der Käufer die Rüge nach Art. 39 Abs. 1 CISG einer für die Entgegennahme von Rügen unzuständigen Person aus dem Geschäftsbereich des Verkäufers und erklärt diese sofort, dass sie nicht zuständig sei, so liegt das Risiko der Übermittlung der Rüge beim Käufer.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

 CLOUT Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung von UNCITRAL

-  Entscheidungstext 

Die Klägerin vertreibt in ihrem Lebensmittelgroßhandel u.a. Trüffel. Sie stand mit der Beklagten, die einen Großhandel mit Lebensmitteln führt, seit längerer Zeit in Geschäftsbeziehung.

Aufgrund einer entsprechenden Bestellung der Beklagten gab die Klägerin am 24.10.1994 eine Sendung Trüffeln zum Versand an die Beklagte auf, die bei der Beklagten am 27.10.1994 eintraf. Die Klägerin berechnete die Lieferung mit der Rechnung vom 25.10.1994 über 18.820,  DM. In dieser Rechnung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, sind vier Sorten Trüffel unterschiedlicher Größenordnung aufgeführt, und zwar von 10 bis 20 Gramm, von 20 bis 40 Gramm, von 40 bis 80 Gramm und von 80 bis 120 Gramm.

Unter dem 08.11.1994 erhielt die Klägerin ein Fax der Beklagten, in dem die Sorte von 10 bis 20 Gramm mit einem Kreuz und mit einer Anmerkung der Beklagten versehen war, daß die Ware reklamiert sei.

Am 29.12.1994 ist eine weitere Reklamation dergestalt bei der Klägerin eingetroffen, daß nunmehr auch die Position 2: 20 bis 40 Gramm angekreuzt war.

Die Parteien streiten nunmehr über die Mangelhaftigkeit der Lieferung.

Die Klägerin trägt vor, sie habe die Ware ordnungsgemäß zum Versand gegeben. Erstmalig am 08.11.1994 habe sie entsprechend dem Fax der Beklagten von einer Rüge der Beklagten erfahren. Auf einen entsprechenden Anruf hin habe die Beklagte erklärt, daß die erste Position der Lieferrechnung Anlaß zu Beanstandungen geboten habe.

Wenn seitens der Beklagten vorgetragen werde, vor dem 08.11.1994 auch schon eine Reklamation ausgesprochen zu haben, so sei das nicht zutreffend.

Da die Klägerin die in einwandfreiem Zustand befindliche Ware ordnungsgemäß verpackt an die Beklagte übersandt habe, müsse die Mangelhaftigkeit der Ware bestritten werden. Eine Mangelhaftigkeit könne daher nur auf eine unsachgemäße Behandlung der Sendung durch die Beklagte zurückzuführen sein.

Die Klägerin beantragt nach Ermäßigung des Zinssatzes nunmehr, wie erkannt worden ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie erwidert, sofort nach Eintreffen der Ware sei bei den kleineren Trüffeln (Gruppe 1 der Rechnung) festgestellt worden, daß sie zu weich gewesen seien. Das sei sofort gegenüber der Klägerin, und zwar gegenüber einer Zeugin … gerügt worden. Am 08.11. sei dann das Fax an die Klägerin übersandt worden. Seitens der Klägerin sei mitgeteilt worden, daß sich ein Herr … mit der Beklagten in Verbindung setzen werde, um die Angelegenheiten zu regeln. Herr … habe sich dann auch gemeldet und erklärt, daß die in der Zwischenzeit verwurmten Trüffel eingefroren werden sollten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze der Parteien und die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …. Auf die Protokollniederschrift vom 24. Januar 1996 wird insoweit Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist gem. Art. 53 CISG begründet. Die vorgenannten Vorschriften sind auf das Vertragsverhältnis der Parteien, da ein grenzüberschreitender Verkauf stattgefunden hat, Deutschland und Italien dem vorgenannten Abkommen beigetreten sind, anzuwenden.

Es kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, daß wenigstens die kleineren Trüffel bei der Ankunft bei der Beklagten am 27.10.1994 in ihrer Konsistenz deshalb weich waren, weil sie zu warm angeliefert worden sind. Es kann auch zugunsten der Beklagten weiterhin unterstellt werden, daß der Zeuge … sich an die Zeugin … die im Büro der Klägerin in Mailand beschäftigt war, gewandt hat, mit der entsprechenden Rüge.

Diese Mängelrüge greift jedoch nicht durch, weil nach Art. 39 CISG der Käufer das Recht verliert, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet.

Die vom Zeugen … geschilderte Rüge entsprach schon nicht dieser Vorschrift, weil er nur erklärt hat, die Ware sei weich. Er hat dann entsprechend seiner Bekundung nach dem 28.10.1994, als sich herausstellte, daß sich bei den kleinen Trüffeln Maden bildeten, diese Tatsache nicht mehr an die Klägerin weitergegeben.

Nach der eigenen Bekundung des Zeugen hat er den weiteren Verderb der Ware bei den größeren Einheiten nicht mehr an die Klägerin rügemäßig weitergegeben, weil er sich auf die Erstrüge verlassen hat.

Diese erste Rüge entsprach nicht den Voraussetzungen des Art. 39 CISG, da sie nicht die Mangelhaftigkeit der Ware in den Einzelheiten dargestellt hat. Diese Rüge greift auch insoweit nicht durch, weil der Zeuge … erklärt hat, die Zeugin … habe ihm erklärt, sie sei nur Verkäuferin, sie würde die Beanstandung weitergeben. Damit hat der Zeuge … als zuständiger Mitarbeiter der Beklagten nicht die Rüge direkt gegenüber der Klägerin ausgesprochen, sondern gegenüber einer für die Entgegennahme von Rügen unzuständigen Personen, wenn ihm die Zeugin … sofort erklärt hat, sie sei nur Verkäuferin, sie würde die Rüge weitergeben. Da die Zeugin … nicht zur Entgegennahme der Rüge berechtigt war, hat die Beklagte, vertreten durch den Zeugen …, die Zeugin … nur als Botin benutzt hinsichtlich der Weitergabe der Rüge. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß die Zeugin … diese Rüge auch weitergegeben hat. Daran ist schon deshalb zu zweifeln, weil der Zeuge … entgegen dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten ausgesagt hat, er habe dann in der Folgezeit nichts mehr von der Sache gehört, bis er mit Herrn … am 08.05.1995 über die Angelegenheit gesprochen habe. Er habe Herrn … schon aus der vorhergehenden Saison gekannt. Bei diesem Telefonat, bei dem es auch um die Geschäftspolitik der Klägerin gegangen sei, habe Herr … zugesagt, er wolle sich um die Angelegenheit kümmern. Herr … habe auch erklärt, daß er die Ware bei seinem Deutschlandbesuch mitnehmen wollte, um daraus Trüffelpaste zu machen.

Nach dieser Aussage hat die Beklagte nicht ordnungsgemäß gegenüber der Klägerin die Rüge hinsichtlich des gesamten Warenbestandes ausgesprochen. Die Rüge hinsichtlich der kleineren Trüffel ist unwiderlegt nicht zur Klägerin gelangt.

Aus der Erklärung des Herrn …, er wolle die Trüffel mitnehmen, um daraus Trüffelpaste zu machen, ist nicht die Erklärung der Klägerin zu entnehmen, daß sie sich mit dem Wandlungsbegehren der Beklagten einverstanden erklärt hat. Diese Erklärung kann auch dahin verstanden werden, daß man um eine Schadensminderung bemüht war, ohne aber den Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises aufzugeben.

Nach alledem greift der Kaufpreisanspruch durch.

Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich der unbestrittenen Zinsen in Höhe von 10 % aus Art. 38 CISG.





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