Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.
Die Klägerin kann von dem geltend gemachten Kaufpreis anstatt 37.143,60 DM nur 26.601.522,‑ LIT verlangen. Der Kaufpreisanspruch ist aus Art. 53 des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) begründet.
1. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist das italienische Recht anzuwenden, d.h. das Einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) und das Codice Civile. Die Kaufverträge der Parteien über Weinlieferungen sind im Jahre 1990 abgeschlossen worden. Zu dieser Zeit galt in Deutschland zwar das Einheitliche UN-Kaufrecht noch nicht; es trat hier erst am 1. Januar 1991 in Kraft. Bis dahin galt vielmehr in Deutschland das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG); Italien war jedoch seit dem 31. D9zember 1987 nicht mehr Vertragsstaat des EKG (vgl. Lüderitz/Soergel, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., Art. 1 EKG Rn. 6), sondern war zur Zeit des Vertragsabschlusses der Parteien schon Vertragsstaat des Einheitlichen UN-Kaufrechts (vgl. Lüderitz/Soergel, aaO, Art. 1 UN-Kaufrecht, Rn. 4).
Bei internationalen Verträgen richtet sich die Rechtsanwendung in erster Linie nach der freien Rechtswahl der Parteien (Art. 27 EGBGB). Die Parteien haben keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen. Beim Fehlen einer Rechtswahl ist nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB das Recht am Sitz des Verkäufers maßgebend (vgl. hierzu OLG Frankfurt, RIW 1991, 591 und Hohloch in Erman, Kommentar zum BGB, 9. Aufl., 1993, Art. 28 EGBGB Rn. 29 und Palandt/Heldrich, Kommentar zum BGB, 53. Aufl., Art. 28 EGBGB, Rn. 8). Deshalb gilt grundsätzlich das italienische Recht, da die Klägerin und auch die Zedentin als Verkäuferinnen ihren Sitz in Italien haben. Das Einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) ist Bestandtei1 der italienischen Rechtsordnung (Herber/von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum CISG, Art. 6 Rn. 16). Es ist damit auch anwendbar, wo es in einem Vertragsstaat gilt (vgl. OLG Frankfurt, aaO und Asam/Kindler, RIW 1989, 942). Zum Ausschluß der Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts ist es notwendig, daß das im wirklichen Willen der Parteien und nicht nur in deren hypothetischen Parteiwillen zum Ausdruck kommt (vgl. Herber/von Caemmerer/Schlechtriem, aaO, Art. 6, Rn. 13). Das ist hier nicht der Fall, denn auch von der Klägerin wird die Anwendung des CISG erörtert.
2. Die Klägerin kann vom Beklagten 26.601.522,‑ LIT verlangen, und zwar gemäß
1. Rechnung Nr. 23 (später 33) vom 16. Februar: 762.822,‑ LIT
2. Rechnung Nr. 210 vom 30. Juli 1990: 6.725.000,‑ LIT
3. Rechnung Nr. 10 vom 23. Oktober 1990: 12.993.700,‑ LIT
4. Rechnung Nr. 6 vom 9. Januar 1991: 6.120.000,‑ LIT
Insgesamt 26.601.522,‑ LIT.
Zwischen den Parteien ist in der Verhandlung vor dem Senat unstreitig geworden, daß durch die Scheckzahlung des Beklagten in Höhe von 13.400,‑ DM am 8. Januar 1991 die Rechnung Nr. 147 vom 8. Juni 1990 über 10.075.000,‑ LIT in voller Höhe beglichen worden ist.
a) Die Klägerin macht in Änderung ihres Klageantrags in 2. Instanz die Zahlung in italienischer Währung geltend. Die Klägerin konnte ihren Kaufpreisanspruch nicht in Deutscher Mark verlangen. Ihre Rechnungen lauten auf italienische Lire. In welcher Währung der Kaufpreis zu bezahlen ist, beurteilt sich in erster Linie nach der Parteivereinbarung. Fehlt eine solche, ist der Kaufpreis im Zweifel in der Währung des Zahlungsortes zu leisten (vgl. Hager/von Caemmerer/Schlechtriem, aaO, Art. 54 Rn. 8; Peltz, Internationales Kaufrecht, 1993, § 4 Rn. 126 und Enderlein/Maskow/Strohbach, Inernationales Kaufrecht, 1991, Art. 78 Anm. 2.1.). Der Inhalt der Rechnungen der Klägerin weist darauf hin, daß der Kaufpreis vereinbarungsgemäß in italienischer Währung zu bezahlen war. Sollte eine Vereinbarung hierüber nicht zustandegekommen sein, ist gemäß Art. 57 Abs. 1 a CISG der Ort der Niederlassung der Klägerin, also F., maßgebend.
b) Die Klägerin ist rechtswirksam durch Abtretung Forderungsinhaberin geworden, soweit die Kaufpreisforderung zunächst dem Einzelkaufmann unter der Firma C. zustand. Durch die Bescheinigung der Handelskammer Florenz vom 9. November 1990 wird bewiesen, daß die Klägerin am 19. Juli 1990 als Kommanditgesellschaft italienischen Rechts gegründet worden ist und ihre Komplementäre B und M. M. alleinvertretungsberechtigt für die ordentliche Verwaltung sind. An dieser Feststellung hat sich laut Bescheinigung der Handelskammer F. vom 7. Juli 1993 nichts geändert. Bezüglich der Stellvertretung bei der Abtretung der Kaufpreisforderung am 3. September 1992 gilt das Codice Civile, denn hierfür enthält das CISG keine Regelung. Die Vertretungsmacht regelt sich nach dem Recht des Wirkungslandes (vgl. Herber/von Caemmerer/Schlechtriem, aaO, Art. 4 Rn. 11). Das ist hier Italien. Der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft kann nach Art. 2315, 2298 CC alle Rechtshandlungen vornehmen, die zum Gesellschaftsgegenstand gehören. M konnte die Abtretung rechtswirksam annehmen; zur Abtretung reichten die privatschriftlichen Erklärungen des C. B. als Abtretenden und des M. M. für die Klägerin aus; eine Abtretung ist auch nach italienischem Recht formfrei möglich (Art. 1260, 1350, 1352 CC).
Die Beklagte wendet ohne Erfolg ein, es handele sich auf seiten der Klägerin um einen Akt der außerordentlichen Verwaltung; die Annahmeerklärung der Abtretung hatte daher von beiden Komplementären unterzeichnet werden müssen. Bei der Annahme der Abtretung ging es um eine die Klägerin allein begünstigende Maßnahme und damit nicht um ein Akt der außerordentlichen Verwaltung, sondern um ein normales Rechtsgeschäft. Die am 3. September 1992 abgetretenen Forderungen sind auch hinreichend bestimmt, so wie es in der Abtretungserklärung zum Ausdruck kommt.
Die Klägerin war Forderungsinhaberin geworden. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, daß die Klägerin jetzt nicht mehr anspruchsberechtigt sein soll.
c) Die Beklagte hat auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert dargelegt, was ihr aus den in Rechnung gestellten Partieen nicht geliefert worden sein soll.
d) Auf den Kaufpreisanspruch in Lire kann die Klägerin gemäß Art. 78, 74 CISG Zinsen in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang als Schadensersatz verlangen, und zwar ab Fälligkeit nach Art. 58 CISG ohne Mahnung. Vereinbarungsgemäß war der Kaufpreis jeweils 60 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Die Höhe des Zinsschadens richtet sich nach dem nationalen italienischen Recht und dessen Gegebenheiten (vgl. Eberstein/von Caemmerer/Schlechtriem, aaO, Art. 78 Rn. 11 und Asam/Kindler, aaO). Aus der Bescheinigung der ... vom 3. Dezember 1993 ergibt sich, daß die Klägerin dem Urteilstenor entsprechend Zinsen zu zahlen hatte. Der Beklagte hat gegen den Inhalt dieser Bescheinigung keine Einwendungen erhoben.