Die Klägerin, eine in A./Frankreich ansässige Textilfabrikantin, nimmt die Beklagten, die in N./Deutschland eine Handelsagentur unter der Firma B betreiben, auf Zahlung restlichen Kaufpreises in Anspruch.
Zwischen den Parteien bestand im Jahre 1989 eine ständige Geschäftsverbindung. Ein Teil der Geschäftsverbindung wickelte sich auf der Grundlage eines am 14.03.1989 geschlossenen Vertrages ab, nach dem es die von den Beklagten betriebene Gesellschaft übernahm, Textilwaren der Klägerin in Deutschland als Handelsvertreterin zu vertreiben. Wegen der Einzelheiten der hierüber schriftlich getroffenen Vereinbarungen wird auf die in Ablichtung zur Akte gereichte Vertragsurkunde in französischer Sprache sowie auf deren beglaubigte Übersetzung Bezug genommen (Bl. 5-11 GA). Der andere Teil der Geschäftsverbindung bestand darin, daß die Gesellschaft der Beklagten Waren der Klägerin käuflich erwarb und im eigenen Namen weiterverkaufte.
In der Zeit zwischen Februar und Juli 1989 bestellte die von den Beklagten betriebene Gesellschaft bei der Klägerin Textilwaren im Gesamtwert von 93.725,70 FF, um diese im eigenen Namen weiterzuverkaufen. Nach Abzug zweier von der Klägerin erteilter Gutschriften sowie unter Anrechnung des vereinbarten 15 %igen Preisnachlasses errechnet sich ein verbleibender Betrag in Höhe von 61.646,40 FF, dessen Zahlung die Klägerin mit der vorliegenden Klage verlangt.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagten verschiedentlich gemahnt zu haben, so daß diese sich seit dem 10.01.1990 in Verzug befänden. Da die Mahnungen ohne Erfolg geblieben seien, habe sie das Inkassoinstitut C mit der Beitreibung der Forderung beauftragt. Hierdurch seien ihr Kosten in Höhe von 6.164,64 FF entstanden.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 61.646,40 FF nebst 5 % Zinsen seit dem 10.01.1990 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 6.164,64 FF zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben folgendes vorgetragen:
Bezüglich des in der Gesamtforderung enthaltenen Betrages in Höhe von 60.535 FF, dessen Zahlung die Klägerin aufgrund der Rechnung vom 04.04.1989 verlangt, stehe dieser kein Zahlungsanspruch zu. Die mit dieser Rechnung gelieferten Hemden seien hinsichtlich der Größenbeschaffenheit mangelhaft gewesen. Sie hätten nicht den vereinbarten Größenbezeichnungen „M“, „L“ und „XL“ entsprochen und seien daher teilweise nicht verkäuflich gewesen. Die Mängel seien sofort mündlich gerügt worden. Bei einer Besprechung am 20.06.1989 sei eine Vereinbarung getroffen worden, den Kaufpreis für diese Hemden um 50 % zu mindern.
Im übrigen haben die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.866,14 DM die Aufrechnung erklärt. Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung leiten sie aus folgendem her:
Anläßlich der Besprechung am 20.06.1989 sei vereinbart worden, daß die Klägerin der von den Beklagten betriebenen Gesellschaft eine vollständige Musterkollektion für den Sommer 1990 bis zu Beginn der Modemessen im Jahr 1989 in Köln und Düsseldorf zur Präsentation zur Verfügung stelle. Der Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge B., habe ausdrücklich die rechtzeitige Lieferung der Musterkollektion zugesagt. Die Klägerin habe jedoch – für sich unstreitig – am 28.07.1989 lediglich einen Teil ihrer Kollektion übersandt. Mangels Vollständigkeit der Musterkollektion hätten sie – die Beklagten – daraufhin keine Präsentation auf den Messen vornehmen können. Der bereits gemietete Messestand auf der in der Zeit vom 06. bis 08.08.1989 stattfindenden „C“ in Düsseldorf, auf dem allein die Artikel der Klägerin hätten präsentiert werden sollen, habe deshalb nicht besetzt werden können. Da das Engagement aber nicht mehr habe rückgängig gemacht werden können, seien insoweit Kosten in Höhe von mehr als 10.866,14 DM entstanden. In dieser Höhe könne daher von der Klägerin Schadensersatz verlangt werden.
Das Landgericht hat zur Frage der angeblichen Minderungsabrede Beweis erhoben. Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat es der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Kaufpreisanspruch zu. Diesem gegenüber könnten die Beklagten sich nicht auf Gewährleistungsrechte berufen. Eine Minderungsvereinbarung sei nicht erwiesen. Auch könnten die Beklagten nicht mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen. Insoweit sei bereits nicht ausreichend dargelegt worden, daß die verlangten Kosten ihnen in Rechnung gestellt worden seien und sie den gemieteten Messestand nicht anderweitig hätten nutzen können. Den diesbezüglichen Auflagen des Gerichts seien die Beklagten nicht nachgekommen.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit der vorliegenden Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere folgendes geltend machen:
Unbeschadet der vom Landgericht für nicht erwiesen erachteten Minderungsabrede stünden ihnen wegen der mangelhaft erbrachten Hemdenlieferung Gewährleistungsrechte zu. Sie hätten die Mängel nicht erst mit Schreiben vom 15.02.1990 (Bl. 47 und 48 GA), sondern bereits zuvor gerügt, wie sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 29.10.1990 (Bl. 170-172 GA) mittelbar ergebe.
Insbesondere seien die Mängelrügen Gegenstand der Besprechung gewesen, die im Juni 1989 stattgefunden habe.
Hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung habe das Landgericht übersehen, daß sie sehr wohl mit Schriftsatz vom 14.10.1991 die Auflagen des Gerichts erfüllt hätten. Zu Unrecht sei das Landgericht auch davon ausgegangen, daß sie auf der Düsseldorfer Messe Waren anderer Hersteller hätten präsentieren können. Vielmehr sei ausschließlich eine Präsentation der Sommerkollektion der Klägerin vorgesehen gewesen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts werde dies gerade dadurch dokumentiert, daß die Rechnungen der Messegesellschaft mit dem Zusatz „U“ versehen seien. Bei diesem Zusatz handle es sich nämlich gerade – unstreitig – um den Markennamen der Hemden und der Bekleidung der Klägerin.
Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens folgendes geltend:
Die Beklagten könnten keine Gewährleistungsrechte geltend machen, da eine Minderungsabrede nicht getroffen worden sei und im übrigen etwaige Mängel nicht rechtzeitig gerügt worden seien.
Schadensersatzansprüche stünden den Beklagten ebenfalls nicht zu. Ihre Beteiligung an der Messe sei ausschließlich auf ihr eigenes Risiko hin erfolgt. Sie – die Klägerin – habe zu keinem Zeitpunkt zugesagt, daß sie sämtliche Muster ihrer Sommerkollektion für das Jahr 1990 rechtzeitig vor den im Jahr 1989 in Köln und Düsseldorf stattfindenden Messen zur Verfügung stellen werde. Dies sei schon deshalb nicht möglich gewesen, weil sie ihre Kollektion erst zur französischen Modemesse „S“, die im September 1989 stattgefunden habe, habe fertigstellen wollen. Auf die Bitte der Beklagten habe sie sich lediglich bereit erklärt, die bereits fertigen Kollektionsteile zu übersenden.
Dies sei am 28.07.1989 auch geschehen. Mit dieser Ware hätten die Beklagten durchaus eine Präsentation auf der Düsseldorfer Messe „C“ durchführen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie dahin Erfolg, daß das angefochtene Urteil nach § 539 ZPO aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen ist, da das erstinstanzliche Verfahren an wesentlichen Verfahrensmängeln leidet.
I. Im Ergebnis ohne Erfolg wenden sich die Beklagten allerdings dagegen, daß das Landgericht die Klageforderung – unbeschadet des zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruchs – für gerechtfertigt gehalten hat.
1. Dabei ist davon auszugehen, daß die Klage sich nicht gegen die von den Beklagten betriebene Gesellschaft, sondern gegen die Beklagten persönlich richtet. Unter der Firma „B“ betreiben die Beklagten eine Handelsagentur, die sich unstreitig sowohl mit der Anschaffung und Weiterveräußerung von Waren als auch mit Handelsvertretergeschäften beschäftigt. Das Unternehmen betreibt daher gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 7 HGB ein Handelsgewerbe, mit der Folge, daß es sich um eine offene Handelsgesellschaft im Sinne des § 105 HGB handelt, die nach § 124 HGB unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen sowie vor Gericht verklagt werden kann und die gemäß § 125 Abs. 1 HGB durch jeden ihrer Gesellschafter vertreten wird.
Dem Rubrum der Klageschrift ist nicht genau zu entnehmen, ob die Klägerin nun die von den Parteien betriebene offene Handelsgesellschaft oder aber die Beklagten persönlich in Anspruch nehmen will. Bereits aus dem übrigen Text der Klageschrift ergeben sich jedoch bereits hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Klage sich gegen die Beklagten persönlich richten soll. Dies hat im übrigen die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage ausdrücklich klargestellt.
2. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 61.646,40 FF – vorbehaltlich der Entscheidung über die Aufrechnung – zu. Diesen Betrag kann sie von der von den Beklagten betriebenen offenen Handelsgesellschaft nach Art. 53 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG; vgl. BGBl. 1989 II, S. 588 ff) als restlichen Kaufpreis für die von ihr gelieferten Textilien beanspruchen (b). Für diesen Kaufpreisanspruch haften die Beklagten gesamtschuldnerisch als Gesellschafter der oHG. Dies folgt aus § 128 HGB (a).
a) Die vorgenannte gesellschaftsrechtliche Haftungsnorm des § 128 HGB findet im vorliegenden Fall Anwendung. Dabei braucht in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden, ob auf das zwischen der Klägerin und der von den Beklagten betriebenen oHG bestehende Vertragsverhältnis grundsätzlich – soweit nicht das CISG eingreift – deutsches oder französisches Recht Anwendung findet. Selbst wenn letzteres der Fall ist, gilt gleiches nicht auch für die hier in Rede stehende Haftung. Vielmehr richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Internationalen Privatrechts die Frage der Haftung der Gesellschafter nach dem sogenannten Personalstatut (vgl. BGHZ 78, 318, 334 = NJW 1981, 522, 525 mwN; BGH NJW 1992, 2026, 2030 mwN; KG NJW 1989, 3100, 3101; MüKo/Ebenroth, 2. Aufl., nach Art. 10 EGBGB, Rn. 320 mwN; Palandt/Heldrich, 52. Aufl., Anh. zu Art. 12 EGBG, Rn. 11). Dies gilt nicht nur bei juristischen Personen, sondern gleichermaßen auch bei handelsrechtlichen Personengesellschaften wie einer oHG (vgl. BGH NJW 1967, 36; KG NJW 1989, 3100, 3101; MüKo/Ebenroth, aaO, nach Art. 10 EGBGB, Rn. 89 ff. mwN; Palandt/Heldrich, aaO, Anh. zu Art. 12 EGBGB, Rn. 20 mwN). Nach dem Personalstatut ist zur Feststellung der anwendbaren Rechtsordnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, anzuknüpfen an den tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung (vgl. BGHZ 53, 181, 183; BGHZ 78, 318, 334 = NJW 1981, 522, 525 mwN; BGH NJW 1992, 2026, 2030; Palandt/Heldrich, aaO, Anh. zu Art. 12 EGBG, Rn. 2 mwN; MüKo/Ebenroth, aaO, nach Art. 10 EGBG, Rn. 177 ff.). Da die von den Beklagten betriebene oHG ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat, führt dies zur Anwendbarkeit deutschen Rechts und mithin zur Anwendung des § 128 BGB.
Die Beklagten haben mithin gemäß § 128 HGB für den Kaufpreisanspruch zu haften, der der Klägerin gegenüber der von ihnen betriebenen oHG zusteht. Dieser Kaufpreisanspruch ergibt sich aus Art. 53CISG.
Unstreitig haben die Klägerin und die von den Beklagten betriebene oHG im Jahr 1989 mehrere Kaufverträge über die Lieferung von Textilien geschlossen, wobei von dem vereinbarten Gesamtkaufpreis von 93.725,70 FF nach Abzug zweier Gutschriften sowie unter Anrechnung des vereinbarten 15 %igen Preisnachlasses noch ein Betrag von 61.646,40 FF offensteht.
Auf diese sich aus den Kaufverträgen ergebenden Rechtsbeziehungen finden die Vorschriften des vorgenannten Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf Anwendung. Die Anwendbarkeit ergibt sich zwar nicht aus der unmittelbaren Geltung dieser Vorschriften als innerstaatliches deutsches Recht, da das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland erst am 01.01.1991 in Kraft getreten ist (vgl. Bekanntmachung vom 23.10.1990, BGBl. 1990 IIS 1477), die hier zu beurteilenden Kaufverträge jedoch bereits aus dem Jahre 1989 stammen. Die Geltung des Übereinkommens folgt hier aber daraus, daß für die vorliegenden Verträge die allgemeinen Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts anwendbar sind mit der Folge, daß nach Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB auf die Verträge prinzipiell französisches Recht Anwendung findet, das seinerseits bereits seit dem 01.01.1988 die Anwendung des Übereinkommens vorsieht.
Die vorgenannten im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch normierten allgemeinen Kollisionsrechtsnormen des deutschen Internationalen Privatrechts greifen im vorliegenden Fall deshalb ein, weil die hier in Rede stehenden Geschäfte nicht in den Anwendungsbereich des Einheitlichen Kaufgesetzes (EKG) vom 17.07.1973 (BGBl. 1973 II, S. 885) fallen. Denn nach Art. 1 EKG gilt dieses Gesetz nur für näher bestimmte internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen, wenn die Parteien ihre Niederlassung im Gebiet verschiedener Vertragsstaaten haben. Vertragsstaaten in diesem Sinne sind nach Art. 102 EKG die Länder, die das Übereinkommen zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind.
Da Frankreich nicht Vertragsstaat dieses Abkommens war, greift im vorliegenden Fall die spezielle Kollisionsnorm des Art. 1 EKG, die grundsätzlich Vorrang vor den allgemeinen deutschen IPR-Regeln hätte (vgl. BGHZ 96, 313, 316; MüKo/Martiny, 2. Aufl., Anh. I zu Art. 28 EGBGB, Rn. 43mwN), nicht ein.
Im Rahmen der folglich anzuwendenden allgemeinen deutschen IPR-Regeln findet hier Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB Anwendung.
Dies folgt daraus, daß nicht angenommen werden kann, daß die Vertragsparteien bei dem Abschluß der Verträge oder nachträglich eine Rechtswahl im Sinne des Art. 27 EGBGB – etwa zur Anwendbarkeit deutschen Rechts – getroffen haben. Keine der Parteien hat ausdrücklich vorgetragen, daß bei Abschluß der Verträge ausdrücklich die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart worden sei. Auch von einer stillschweigenden Rechtswahl kann nicht ausgegangen werden. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten, daß die Vertragsparteien bei Vertragsschluß stillschweigend von der Anwendung deutschen Rechts ausgegangen sind. Ebensowenig kann eine stillschweigende Rechtswahl für deutsches Recht in dem Verhalten der Parteien im Prozeß gesehen werden. Zwar kann es insoweit ausreichen, wenn beide Parteien stillschweigend von der Geltung deutschen Rechts ausgegangen sind. Hinreichend klare und eindeutige Erklärungen der Parteien darüber, welches Recht hier zur Anwendung kommen soll, sind jedoch nicht erkennbar.
Mangels Rechtswahl richtet folglich gemäß Art. 28 Abs. 1 EGBGB die Beurteilung der Verträge nach der Rechtsordnung des Staates, zu dem sie die engste Verbindung aufweisen; nach der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB ist dies der Staat, in dem der Vertragspartner, der die charakteristische Leistung zu erbringen hat, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Hauptverwaltung bzw. Hauptniederlassung hat. Bei den vorliegenden Verträgen handelt es sich um Kaufverträge, bei denen die charakteristische Leistung vom Verkäufer erbracht wird (vgl. OLG Frankfurt NJW 1991, 3102; Palandt/Heldrich, 52. Aufl., Art. 28 EGBGB, Rn. 8•mwN; MüKo/Martiny, aaO, Art. 28 EGBGB, Rn. 112 mwN). Das bedeutet, daß im vorliegenden Fall französisches Recht anwendbar ist, weil die Klägerin ihre gewerbliche Niederlassung in Frankreich hat und von dort aus auch die Leistung zu erbringen war.
Da Frankreich seit dem 01.01.1988 Vertragsstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf ist und keinen Vorbehalt nach Art. 95 CISG erklärt hat (vgl. MüKo/Martiny, aaO, Anh. II zu Art. 28 EGBGB, Rn. 2; von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UNKaufrecht, vor Art. 1-6 CISG, Rn. 17), unterliegt die Beurteilung der Rechtsbeziehungen der Parteien diesem Übereinkommen.
Dabei liegen auch die weiteren Voraussetzungen hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs des Übereinkommens vor. Namentlich sind die Anforderungen des Art. 1 Abs. 1 lit. b CISG erfüllt, weil es sich hier um Kaufverträge über Waren zwischen Parteien handelt, die ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten – die Klägerin in Frankreich und die Beklagte in Deutschland – haben.
3. Dem sich folglich aus Art. 53 CISG ergebenden Kaufpreisanspruch der Klägerin steht auch nicht – etwa nach Art. 81 CISG – entgegen, daß die Beklagten gegenüber dieser Forderung Gewährleistungsrechte geltend gemacht haben. Die nach Maßgabe des § 129 Abs. 1 HGB geltend gemachte Einwendung ist nicht begründet, weil der oHG keine Gewährleistungsrechte zustehen.
a) Der Kaufpreisanspruch ist insbesondere nicht aufgrund einer vertraglich vereinbarten Minderung teilweise erloschen. Soweit die Beklagten diesbezüglich behaupten, anläßlich einer Besprechung am 20.06.1989 sei mit dem zuständigen Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen B, vereinbart worden, daß der in der Gesamtforderung enthaltene Betrag der Rechnung mit der Nr. ... vom 04.04.1989 über 60.535 FF um 50 % gemindert werde, weil die mit dieser Rechnung gelieferten Hemden hinsichtlich der Größenbeschaffenheit mangelhaft gewesen seien, haben sie die angebliche Minderungsvereinbarung nicht zu beweisen vermocht. Der in erster Instanz vernommene Zeuge B. hat das Vorbringen der Beklagten nicht bestätigt. Da die Beklagten auch keinen weiteren Beweis für die angebliche Vereinbarung angeboten haben, sind sie insoweit beweisfällig geblieben.
b) Soweit die Beklagten – unbeschadet der angeblichen Minderungsvereinbarung – wegen der angeblichen Mangelhaftigkeit der Hemden Gewährleistungsrechte geltend gemacht haben, können sie sich hierauf ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Zwar ist den Beklagten darin zuzustimmen, daß das Landgericht ihr diesbezügliches Vorbringen im angefochtenen Urteil völlig übergangen und sich mit diesem Einwand in keiner Weise auseinandergesetzt hat. Hierin ist in der Tat eine Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG normierten Verfassungsgrundsatzes des rechtlichen Gehörs und damit ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO zu sehen (vgl. BVerfGE 34, 344, 347; BVerfGE 50, 32, 35; BVerfGE 58, 353, 356; BVerfG NJW 1987, 485). Gleichwohl könnte im Hinblick auf diesen Verfahrensfehler nach § 540 ZPO von einer Zurückverweisung der Sache abgesehen werden, da aufgrund des Vorbringens der Parteien feststeht, daß der von den Beklagten betriebenen oHG wegen der angeblichen Mangelhaftigkeit der gelieferten Hemden keine Gewährleistungsrechte zustehen.
Auch insoweit finden nach den oben genannten Vorschriften die Bestimmungen des CISG Anwendung. Im Falle eines – hier vorliegenden – Gattungskaufs kann danach der Käufer bei der Lieferung einer nicht vertragsgemäßen Ware wahlweise einen Anspruch auf Nachbesserung (Art. 35, 45 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 und 3 CISG) oder auf Ersatzlieferung (Art. 35, 45 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 und 2 CISG) geltend machen oder Minderung (Art. 35, 45 Abs. 1 lit. a, 50 CISG), Schadensersatz (Art. 35, 45 Abs. 1 lit. b, 74 CISG) oder Vertragsaufhebung (Art. 35, 45 Abs. 1 lit. a, 49 Abs. 1 lit. a CISG) verlangen.
Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Gewährleistungsrechte ist jedoch nach Art. 38, 39 CISG, daß der Käufer die Ware unverzüglich untersucht und etwaige Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nach deren Feststellung bzw. nach Möglichkeit der Feststellung unter genauer Bezeichnung der Art der Vertragswidrigkeit angezeigt hat. Ist dies nicht geschehen, so verliert er das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, es sei denn, daß er eine vernünftige Entschuldigung für das Unterlassen der Mängelrüge hat (Art. 39 Abs. 1, 44 CISG). Wann der Käufer eine Vertragswidrigkeit hätte feststellen müssen, ergibt sich dabei aus den Vorschriften über die Untersuchungspflicht. Hierzu normiert Art. 38 CISG, daß die Ware in einer so kurzen Frist zu untersuchen ist, wie es die Umstände erlauben. Dies bedeutet, daß für die Bestimmung der Dauer der mit der Ablieferung der Ware beim Käufer beginnenden Untersuchungs- und Rügefrist die Umstände des Einzelfalles und die angemessenen Möglichkeiten der Vertragsparteien maßgeblich sind, wobei ein strenger Maßstab angelegt werden muß (vgl. BGH NJW 1982, 2730, 2732 mwN zu der weitgehend entsprechenden Regelung der Art. 38, 39 EKG; von Caemmerer/Schlechtriem, aaO, Art. 38 CISG, Rn. 5 mwN).
Im vorliegenden Fall sind die nach der Behauptung der Beklagten mangelhaften Hemden im April 1989 bei der B angeliefert worden. Da es sich um eine übliche Handelsware in der Textilbranche handelte, war es ohne weiteres möglich, die Hemden unmittelbar nach deren Anlieferung – zumindest stichprobenartig – zu untersuchen und dabei auftretende Mängel jedenfalls innerhalb weniger Tage nach Anlieferung der Ware zu rügen. Daß dies geschehen wäre, haben die Beklagten nicht schlüssig dargetan. Sie haben weder substantiiert behauptet, die mit Rechnung vom 04.04.1989 gelieferten Hemden unmittelbar nach deren Anlieferung untersucht zu haben noch haben sie substantiiert vorgetragen, die dabei angeblich festgestellten Mängel innerhalb einer kurzen, wenige Tage betragenden Frist der Klägerin angezeigt zu haben. Als ersten konkreten Zeitpunkt für die angebliche Mängelrüge nennen sie vielmehr die Besprechung vom 20.06.1989. Ob jedoch zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eine Mängelrüge erfolgt ist, braucht nicht weiter aufgeklärt zu werden. Denn zu diesem Zeitpunkt waren bereits seit der Anlieferung der Ware mehr als zwei Monate verstrichen.
Diese Frist kann nicht mehr als „angemessen“ im Sinne des Art. 39 Abs. 1 CISG angesehen werden.
II. Einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht bedarf es jedoch nach § 539 ZPO deshalb, weil das erstinstanzliche Verfahren auch hinsichtlich der Beurteilung des nach Maßgabe des § 129 Abs. 1, 3 HGB geltend gemachten Einwands der Aufrechnung bzw. Aufrechenbarkeit mit einem Gegenanspruch an Verfahrensmängeln leidet.
1. Unbeschadet der Frage, ob auf die Gegenforderung, die einen Schadensersatzanspruch aus dem zwischen der Klägerin und der B geschlossenen Handelsvertretervertrag zum Gegenstand hat, deutsches oder französisches Recht Anwendung findet, beruht die Begründung, mit der das Landgericht den Schadensersatzanspruch verneint hat, auf wesentlichen Verfahrensmängeln. Das Landgericht hat seine Entscheidung maßgeblich zum einen darauf gestützt, daß nicht die Feststellung getroffen werden könne, daß der Messestand aus etwa von der Klägerin zu vertretenden Gründen nicht habe genutzt können.
Dies beruhe darauf, weil nicht festgestellt werden könne, daß der Messestand lediglich für Waren der Klägerin bestimmt gewesen sei, die diese jedoch nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt habe. Einer entsprechenden Auflage der Kammer, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, seien die Beklagten nicht nachgekommen. Diese Beurteilung des Landgerichts beruht erkennbar darauf, daß wesentliches Vorbringender Beklagten übersehen worden ist. Denn entgegen den Feststellungen im landgerichtlichen Urteil haben die Beklagten auf den Auflagenbeschluß der Kammer vom 30.08.1991 sehr wohl reagiert und mit Schriftsatz vom 14.10.1991 (Bl. 147, 148 GA) ausdrücklich vorgetragen, daß auf der Modemesse in Düsseldorf ausschließlich die neue Kollektion der Klägerin vorgestellt und die von ihnen betriebene oHG nicht für weitere Unternehmen als Handelsvertreterin tätig werden sollte. Im Ausstellerverzeichnis, das die Beklagte zur Akte gereicht hat, werde deshalb auch lediglich die Marke der Klägerin genannt. Daß das Landgericht dieses – von der Klägerin im übrigen nicht substantiiert bestrittene Vorbringen der Beklagten übersehen und unberücksichtigt gelassen hat, stellt einen Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG normierten Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs dar und ist deshalb in erheblicher Weise verfahrensfehlerhaft (vgl. BVerfG NJW 1987, 485 mwN; Zöller/Schneider, 17. Aufl., § 539 ZPO, Rn. 11 mwN).
Ebenfalls auf einem wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO beruht auch die weitere Argumentation, mit der das Landgericht die schlüssige Darlegung eines Schadens verneint hat. Soweit nämlich das Landgericht darauf abstellt, daß die Rechnungen der Messegesellschaft an die „Firma B“ adressiert gewesen seien, und hieraus die Schlußfolgerung zieht, die Standmiete auf der Düsseldorfer Messe habe nichts mit den Waren der Klägerin zu tun, beruht diese Argumentation sowohl auf einer verfahrensfehlerhaften Nichtberücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 14.10.1989 als auch auf einem Verstoß gegen die in §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO normierte richterliche Aufklärungspflicht, der ebenfalls im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG Verfassungsrang zukommt. Keine der Parteien hat in erster Instanz irgendetwas dafür vorgetragen, daß aus dem Zusatz „U „ geschlossen werden könne, daß die B. auf der Düsseldorfer Messe andere Ware als die der Klägerin zur Präsentation bringen wollte. Vielmehr haben die Beklagten – wie bereits ausgeführt – in ihrem Schriftsatz vom 14.10.1991 das Gegenteil behauptet. In Anbetracht dieses Sach- und Streitstands hätte es dem Landgericht oblegen, sich darüber Gewißheit zu verschaffen, ob es sich bei der Bezeichnung „U“ nicht gerade um eine Bezeichnung der Ware der Klägerin handelte. Wie notwendig diese Aufklärung war, zeigt der Umstand, daß „U“ tatsächlich die Markenbezeichnung für die Textilien der Klägerin war und ist.
2. Aufgrund dieser Verfahrensmängel ist nach § 539 ZPO das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung durch den Senat nach § 540 ZPO kommt mangels Sachdienlichkeit nicht in Betracht, da die Sache weiterer Aufklärung bedarf. So wird insbesondere aufzuklären sein, welche Vereinbarungen bezüglich des Zeitpunkts der Lieferung einer Musterkollektion getroffen worden sind und in welchem Umfang die Klägerin Ende Juli 1989 Musterstücke zur Verfügung gestellt hat.
3. In rechtlicher Hinsicht wird das Landgericht bei seiner erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben, daß die Aufrechnung selbst nach französischem Recht zu beurteilen ist.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob auf die im Wege der Einwendung geltend gemachte Forderung französisches oder deutsches Recht Anwendung findet. Sollte letzteres der Fall sein, unterstehen also beide Forderungen verschiedenen Statuten mit der Folge, daß Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 nicht unmittelbar anwendbar ist, so gilt im Interesse des Gläubigers, der seine Forderung ohne Zahlung verliert, die für die Hauptforderung maßgebliche Rechtsordnung (vgl. Palandt/Heldrich, aaO, Art. 32 EGBGB, Rn. 6 mwNachw,; MüKo/Martiny, aaO, Art. 32 EGBGB, Rn. 37 mwN; vgl. zum alten Recht auch BGHZ 38, 254, 256 und OLG Hamm NJW 1983, 523). Da im vorliegenden Fall – wie ausgeführt die Hauptforderung, gegenüber der aufgerechnet wird, nach französischem Recht zu beurteilen ist, findet dieses Recht auch auf die Aufrechnung Anwendung. Unter Anwendung der Art. 1289, 1290, 1291 Code Civil bedeutet dies, daß sich gegenüberstehende Forderungen, soweit sie gegenseitig, gleichartig, eintreibbar und liquide sind „einzig kraft Gesetzes, selbst ohne Wissen der Schuldner in dem Augenblick erlöschen, in dem sie gleichzeitig vorhanden sind“ (vgl. zur Aufrechnung nach französischem Recht im einzelnen: Ferid, Das französische Zivilrecht, Band I, Rn. 2 D 48 ff, S. 528 ff).
Im übrigen wird vom Landgericht zur Feststellung der einzelnen Voraussetzungen für einen etwaigen Gegenanspruch der B zunächst zu ermitteln sein, nach welcher Rechtsordnung die Gegenforderung zu beurteilen ist. Insoweit wird aufzuklären sein, ob die Vertragspartner bei dem am 14.03.1989 erfolgten Abschluß des Handelsvertretervertrages ausdrücklich oder stillschweigend eine Rechtswahl im Sinne des Art. 27 EGBGB getroffen haben. Sollte dies nicht der Fall sein, dürfte auf den Vertrag und die etwa daraus erwachsenden Schadensersatzansprüche nach Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB deutsches Recht Anwendung finden. Denn die charakteristische Leistung des Vertrages wird vom Handelsvertreter erbracht, so daß das Recht am Niederlassungsort des Handelsvertreters jedenfalls dann Anwendung findet wenn – wie hier – der Handelsvertreter nur im Bereich einer Rechtsordnung tätig geworden ist (vgl. BGHZ 53, 332, 337; BGH NJW 1981, 1899; OLG Düsseldorf NJW1974, 2185; MüKo/Martiny, aaO, Art. 28 EGBGB, Rn. 157 mwN Palandt/Heldrich, aaO, Art. 28 EGBGB, Rn. 15 mwN).
III. Hinsichtlich der von der Klägerin als Nebenforderung geltend gemachten, vom LG lediglich im Tenor erwähnten (zugesprochenen), in den Entscheidungsgründen aber mit keinem Wort angesprochenen Inkassokosten in Höhe von 6.164,64 FF wird bei der erneuten Entscheidung zu berücksichtigen sein, daß der Klägerin zwar nach Art. 74 CISG im Falle einer Vertragsverletzung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann, wobei unter Vertragsverletzung jede Form der objektiven Nichterfüllung einer Vertragspflicht zu verstehen ist, ohne daß der Schuldner erst in Verzug gesetzt werden muß (vgl. von Caemmerer/Schlechtriem, aaO, Art. 74 CISG, Rn. 6mwN). Zu prüfen wird jedoch sein, ob und gegebenenfalls inwieweit es sich bei den Kosten um notwendige Aufwendungen zur Beitreibung der Forderung gehandelt hat. Unbeschadet der in diesem Zusammenhang anzustellenden grundsätzlichen Erwägungen zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten für die Beitreibung einer Auslandsforderung hängt jedenfalls die Höhe der etwa erstattungsfähigen Inkassokosten davon ab, ob und in welcher Höhe die Aufrechnung durchgreift.
Dies folgt daraus, daß die Höhe der von der Klägerin etwa gezahlten Inkassokosten entscheidend durch die Höhe der beizutreibenden Forderung bestimmt wird.
Im Umfang der der Klägerin zustehenden Hauptforderung stehen ihr nach Art. 78 CISG jedenfalls für den geltend gemachten Zeitraum Zinsen zu. Dabei bemißt sich die Zinshöhe nach dem gemäß dem Vertragsstatut anwendbaren französischen Recht, das nach Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB auf den vorliegenden Vertrag Anwendung findet, und damit nach dem Gesetz Nr. 89-421 vom 23.06.1989 und den Dekreten vom 04.01.1990 (vgl. Journal Officiel vom 05.01.1990), vom 01.02.1991 (vgl. Journal Officiel vom 03.02.1991) sowie vom 05.03.1992 (vgl. Journal Officiel vom 07.03.1992).