Der Kläger begehrt eine restliche Versicherungsleistung der Beklagten aufgrund einer bei ihr abgeschlossenen Unfallversicherung.
Der Kläger hat bei der Beklagten laut Versicherungszertifikat Nr. ... (Anl. K 2) eine Unfallversicherung mit Versicherungsbeginn am 20.3.1990 und Leistungspaket P 3 abgeschlossen. Das Leistungspaket P 3 gewährt bei Invalidität eine Leistung bis zu 400.000,-DM, bei Invalidität durch Verkehrsunfall eine Leistung bis 600.000,‑ DM. Das Versicherungszertifikat verweist bezüglich der gegenseitigen Rechte und Pflichten auf die beigefügten Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 88), die gedruckten Bedingungen und die gesetzlichen Bestimmungen. Vertragspartner ist nach dem Versicherungszertifikat die ... vertreten durch den Hauptbevollmächtigten. Im Übrigen stellt sich die Vertragspartnerin auf dem Versicherungszertifikat (unterer Rand) wie folgt dar:
Der Versicherungsabschluss erfolgte über VISA Card Services Santander International aufgrund der VISA-Karte des Klägers.
Am 14.6.1992 erlitt der Kläger mit seinem Fahrrad in Stuttgart einen Unfall. Er befand sich mit seiner Familie auf einem sonntäglichen Radausflug und beschloss, einzukehren. Der Kläger hielt daraufhin vor der Gaststätte „...“ in der ...-Straße auf dem Gehweg an, um die im Schaukasten an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Speisekarte zu studieren. Als er, auf seinem Fahrrad sitzend, die Speisekarte las, geriet er aus dem Gleichgewicht. Es gelang ihm nicht, sich mit dem linken Fuß abzustützen, so dass er mit dem Fahrrad nach links die Stufen zur Eingangstür in die Gaststätte hinabfiel. Dabei fiel er durch die zum Teil aus Glas bestehende Eingangstür der Gaststätte und wurde schwer verletzt. Er zertrümmerte mit dem linken Arm die Glasscheibe und schnitt sich dabei am linken Oberarm tiefe Wunden. Aufgrund der erlittenen Verletzungen würde ein Invaliditätsgrad des linken Armes von zwei Fünftel festgesetzt. Die Beklagte erbrachte auf der Grundlage des Abrechnungsschreibens vom 8. Mai 1995 (Anl. K 3) Invaliditätsleistungen in Höhe von DM 112.000,‑ bei Zugrundelegung der Höchstinvaliditätssumme in Höhe von DM 400.000,‑ .
Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei dem Unfallgeschehen um einen Verkehrsunfall im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt und, ob für diesen Rechtsstreit das Landgericht Stuttgart international und örtlich zuständig ist.
Nach den „wichtigen Hinweisen zum Santander VISA-Sofort-Schutz“ (Anl. K 1) wird ein den Versicherungsschutz auslösender Verkehrsunfall wie folgt definiert:
„Verbleibt eine Invalidität als Folge eines Verkehrsunfalls, so zahlt die CIGNA die entsprechende Entschädigung aus der für Verkehrsunfälle vorgesehenen Versicherungssumme.
Als Verkehrsunfälle gelten Unfälle als:
Fahrer oder Fahrgast eines Personenkraftwagens, Lastkraftwagens, Taxis, Motorrades,Fahrrades oder eines sonstigen Verkehrsmittels auf jedem öffentlichen Verkehrsweg.“
Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht Stuttgart sei gemäß Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 des europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens (EuGVÜ) international und örtlich für die erhobene Klage zuständig. Die Parteistellung der Beklagten ergebe sich aus §§ 110 a Abs. 2, 106 Abs. 3 S. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Die Beklagte habe ihren Hauptsitz in ... und werde im vorliegenden Rechtsstreit durch den Hauptbevollmächtigten der ... nach §§ 110 a Abs. 2, 106 Abs. 3 S. 3 VAG vertreten. Damit sei der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 EuGVÜ erfüllt, da die beklagte Versicherung ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines vom Gerichtsstaat verschiedenen Vertragsstaates habe. Die Anwendbarkeit des Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 EuGVÜ werde nicht durch Art. 7 EuGVÜ und dessen Vorbehalt zugunsten Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ ausgeschlossen. Vielmehr begründe Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ einen Gerichtsstand am Sitz der Zweigniederlassung neben den in Art. 8 genannten Gerichtsständen. Danach könne der Versicherer, der seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten des EuGVÜ hat, auch in einem anderen Vertragsstaat gemäß Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ bei Streitigkeiten aus dem Betrieb einer dort befindlichen Niederlassung verklagt werden. Dies gelte unbeschadet der Möglichkeit, gemäß Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 EuGVÜ am Sitz des Versicherers im anderen Vertragsstaat (hier: Belgien) gegen diesen Klage zu erheben. Daneben bestehe wegen Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 EuGVÜ die Möglichkeit zur Klage gegen den Versicherer am Sitz des Versicherungsnehmers. Das Landgericht Stuttgart sei demnach als Wahlgerichtsstand international und örtlich zuständig.
Nach Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem Unfallgeschehen um einen Verkehrsunfall. Bei der Bewertung als Verkehrsunfall sei darauf abzustellen, ob die versicherte Person. im Augenblick des Schadenseintritts den besonderen, dem Betrieb eines Fahrrades typischerweise innewohnenden Gefährdungen ausgesetzt ist und ob der bestimmungsgemäße Gebrauch des Fahrrades eigenverantwortlich von ihr beherrscht wird oder nicht. Danach handele es sich hier um einen Verkehrsunfall, der auf die besondere Instabilität des Fahrrades zurückzuführen sei. Im Augenblick des Unfalles sei die Fahrt des Klägers noch nicht beendet gewesen. Er genieße daher denselben Versicherungsschutz, wie wenn er sein Fahrrad an einer Lichtzeichenanlage oder zum Studieren einer Radwanderkarte angehalten hätte. Daher sei der Versicherungsleistung die bei einem Verkehrsunfall gewährte Höchstleistung für Invalidität zugrundezulegen.
Der Kläger beantragt (Bl. 2), die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 56.000,‑ nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 11. 5. 1995 sowie 4 % Zinsen aus DM 56.000,‑ vom 24.5.1995 bis 27.7.1995 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt (Bl. 12) Klagabweisung.
Sie rügt die örtliche Unzuständigkeit des LG Stuttgart und beantragt Verweisung an das zuständige LG Frankfurt am Main.
Nach Ansicht der Beklagten findet Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 EuGVÜ keine Anwendung, da gemäß Art. 7 Art. 5 Nr. 5 dem dritten Abschnitt des EuGVÜ vorgehe. Nach Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ sei das Gericht des Niederlassungsorts zuständig. Da sich die Direktion der Beklagten in Frankfurt am Main befinde, sei das LG Frankfurt örtlich zuständig.
In der Sache ist die Beklagte der Auffassung, dass ein Verkehrsunfall nicht vorliege, da der ursächliche Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren beim Unfallgeschehen nicht gegeben war. In dem Verkehrsunfall habe sich nicht die besondere Gefährlichkeit des Radfahrens, sondern lediglich die Unaufmerksamkeit des Klägers beim Betrachten der Speisekarte verwirklicht. Der Sturz sei somit nicht auf die besondere Instabilität des Fahrrades, sondern auf die fehlende Aufmerksamkeit des Klägers zurückzuführen. Ein Radfahren habe nicht stattgefunden.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Das Landgericht Stuttgart ist gemäß Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 EuGVÜ international und örtlich zuständig.
1. Die Zuständigkeitsregeln des EuGVÜ sind anwendbar. Als Anwendungsvoraussetzungen des EuGVÜ werden genannt (Kropholler, europäisches Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 1993, vor Art. 2 Rn. 5 und 6): Die Klage muss in den sachlichen Anwendungsbereich (Art. 1) und zeitlichen Anwendungsbereich (Art. 54) des EuGVÜ fallen und der Beklagte muss grundsätzlich seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben (Art. 2 bis 4). Dagegen ist umstritten, ob die „Auslandsberührung“ eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung des EuGVÜ ist (Münchner Kommentar, ZPO, Band III, 1. Aufl. 1992, IZPR Art. 1 Rn. 12 EurZPR; a.A. Kropholler aaO). Der Streitstand kann dahingestellt bleiben, da die Auslandsbeziehung/-berührung jedenfalls dann vorliegt, wenn eine Partei ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung in einem Vertragsstaat hat; die andere in einem anderen Staat (vgl. Münchner Kommentar, aaO). Nach dem Versicherungszertifikat vom 22.3.1990 befindet sich der Hauptsitz der Beklagten in .... Das Zertifikat ist vom Hauptbevollmächtigten der ... unterzeichnet. Das Versicherungszertifikat begründet somit die Vermutung, dass es sich bei dem Unterzeichner des Zertifikats um einen Hauptbevollmächtigten gemäß §§ 110 a Abs. 2 S. 2, 106 Abs. 3 VAG handelt. Nach § 110 a Abs. 1 VAG bedürfen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Direktversicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, der Erlaubnis. Gemäß §§ 110 a Abs. 2 S. 2, 106 Abs. 3 VAG ist für die Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes (= Deutschland) ein Hauptbevollmächtigter zu bestimmen, der seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben muss und als ermächtigt gilt, Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern im Geltungsbereich dieses Gesetzes abzuschließen. Die Existenz dieses Hauptbevollmächtigten laut Versicherungszertifikat vom 22.3.1990 lässt somit den Schluss zu, dass es sich bei der von der Beklagten – mit Hauptsitz in Belgien – in Deutschland betriebenen Direktion um eine Niederlassung im Sinne der §§ 110 a, 106 Abs. 3 VAG handelt. Gegenüber der durch die Urkunde begründete Vermutung, bei der Deutschlanddirektion der Beklagten handele es sich um eine Niederlassung, behauptete die Beklagte ohne Beweisantritt, dass es sich bei der Deutschlanddirektion um eine gleichwertige Gesellschaft handele, so dass die internationalen Vorschriften über die Niederlassungen von Gesellschaften keine Anwendung fänden. Mangels Gegenbeweisantritts geht das Gericht von der Richtigkeit der im Versicherungszertifikat dargestellten Verhältnisse und somit Anwendbarkeit der Zuständigkeitsregelungen des EuGVÜ aus.
2. Die Anwendbarkeit des Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 EuGVÜ wird durch den Vorbehalt des Art. 7 EuGVÜ zugunsten Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ nicht ausgeschlossen.
Nach Art. 7 EuGVÜ bestimmt sich für Klagen in Versicherungssachen die Zuständigkeit vorbehaltlich des Art. 7 und des Art. 5 Nr. 5 nach „diesem Abschnitt“, d.h. dem dritten Abschnitt des EuGVÜ, der mit „Zuständigkeit für Versicherungssachen“ überschrieben ist. Nach Art. 5 Ziff. 5 EuGVÜ kann bei Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet, geklagt werden. Aus der Kann-Bestimmung des Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ und dem Bericht von P. Jenard zum EuGVÜ (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 59 vom 5.3.1979) wird jedoch deutlich, dass mit Art. 7 iVm 5 Ziff. 5 EuGVÜ gerade kein lex specialis zu Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 EuGVÜ bestimmt werden sollte. Im Bericht von Jenard heißt es dazu (S. 30):
„Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen sich wie folgt zusammenfassen:
In Versicherungssachen kann der Versicherer, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vor folgenden Gerichten verklagt werden:
– Entweder vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat (Art. 8) oder unter bestimmten Voraussetzungen vor dem Gericht des Ortes, in dem sich eine Zweigniederlassung befindet (Art. 7 und 8),
– oder:
a) vor dem Gericht des Ortes, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat (Art. 8) ...“
Diese Meinung wird auch in der Literatur vertreten (vgl. Kropholler aaO Art. 8 Rn. 5). Danach werde durch Art. 8 Abs. 2 der Gerichtsstand der Niederlassung nicht nur auf die Fälle ausgedehnt, in denen der Versicherer keinen Sitz in einem Vertragsstaat hat, sondern der Anwendungsbereich des gesamten dritten Abschnitts werde – entgegen der Regel des Art. 4 – erweitert. Damit gelten für die Streitigkeiten aus dem Betrieb der Niederlassungen alle im Rahmen des dritten Abschnitts gegen den Versicherer eröffneten Zuständigkeiten. Der Versicherer, der seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten des EuGVÜ hat, kann somit sowohl in einem anderen Vertragsstaat gemäß Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ am Sitz der dortigen Niederlassung als auch gemäß Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 EuGVÜ am Wohnsitz des Versicherungsnehmers verklagt werden (Stein-Jonas-Schumann, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 21 III Rn. 5 a).
II. Bei dem Unfallgeschehen vom 14.6. 992 handelt es sich um einen Verkehrsunfall im Sinne der „wichtigen Hinweise“ des Werbeprospekts der Beklagten (Anl. K 1). Es handelt sich entsprechend der dortigen Definition um einen Unfall, den der Kläger als Fahrer eines Fahrrades auf jedem öffentlichen Verkehrsweg erlitt.
Bei dem Gehweg handelt es sich um einen öffentlichen Weg im Sinne des § 1 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (Jagusch/Hentschel, 33. Aufl., 2 § 1 StVO, RN 13). Bei der Bewertung, ob das Verhalten des Klägers einen Verkehrsunfall im Sinne der Definition der Beklagten darstellt, kommt es nicht auf dessen Unfallverschulden an. Die Subsumtion unter den Begriff „Verkehrsunfall“ ist daher unabhängig von der Qualität der möglichen Unaufmerksamkeit des Beklagten bei der Ansicht der Speisekarte. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Kläger sich diesem Vorgang noch in seiner Eigenschaft als Fahrer eines Fahrrades auf einem Verkehrsweg widmet. Dabei sind auch die unstreitigen sonstigen Umstände, unter denen dieses kurze unfallauslösende Moment stattfand, zu würdigen. Der Kläger befand sich mit seiner Familie (seiner Frau und seinem Sohn) bis zum Unfall auf einer Fahrradtour. Nach seinem unstreitigen Vortrag in der mündlichen Verhandlung bildete er den Schluss der kleinen „Fahrradkolonne“ und hielt vor der Speisekarte der Gaststätte „...“ unmittelbar vor dem .,‑in der ...-Straße an, während sein minderjähriger Sohn und seine Ehefrau bereits auf dem Gehweg Richtung und in das ... fuhren. Aus diesen Umständen ist zu schließen, dass der Kläger mit Sicherheit nach Betrachten der Speisekarte mit seinem Fahrrad seiner Familie gefolgt wäre – entweder, um diese zum Um- und Einkehren zu bewegen oder, um die Fahrradtour und Suche nach einer geeigneten Gaststätte fortzusetzen. Aus diesem Grund blieb der Kläger auch beim Betrachten der Speisekarte auf dem Fahrrad sitzen und stieg nicht ab, um den Fahrvorgang zu beenden. Das Gericht gelangte daher zu der Überzeugung, dass das Unfallgeschehen in den Fahrvorgang integriert war. Danach ist es unerheblich, ob der Kläger beim Betrachten der Speisekarte auf dem öffentlichen Gehweg kurz anhielt oder auf diese sogar im langsamen Vorbeifahren einen Blick warf. Die Bewertung dieses Geschehens kann somit nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Räder des Fahrrades noch mit Minimalgeschwindigkeit rollten oder eben, wie hier, anhielten. Der Kläger bleibt auch beim kurzen Anhalten mit Weiterfahrabsicht ein Fahrer eines Fahrrades auf öffentlichem Verkehrsweg im Sinne der von der Beklagten vorgegebenen Definition. Dieser Definition lässt sich gerade nicht entnehmen, dass sich in dem Verkehrsunfall auch ein verkehrstypisches Risiko realisieren muss. Die Frage nach dem typischen Verkehrsrisiko kann somit dahingestellt bleiben, wobei jedoch nach Auffassung des Gerichts das Umkippen eines Fahrradfahrers die klassische und typische Ursache eines Fahrradunfalls aufgrund eines Anstoßes oder der bloßen Instabilität des Fahrrades darstellt. Das Verhalten des Klägers im Unfallzeitpunkt entsprach somit der Verkehrsunfalldefinition der Beklagten. Der Versicherungsleistung ist daher die Invaliditätshöchstleistung bei einem Verkehrsunfall zugrunde zulegen.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.