Der Kläger macht aus der Vermittlung und Abwicklung von Börsentermingeschäften an ausländischen Börsen Zahlungsansprüche gegen die Beklagten geltend. Die Beklagte zu 1., eine in London ansässige Gesellschaft mit nach englischem Recht beschränkter Haftung, die bis zum 1. Februar 1993 als F F B Limited firmierte, befaßt sich mit der Durchführung von Börsentermingeschäften an ausländischen Börsen im Auftrag vorwiegend deutscher Anleger. Der im Landgerichtsbezirk M. wohnhafte Beklagte zu 2. ist Vorsitzender des „B of D“ der Beklagten zu 1. Um deutsche Anlageinteressenten zu werben und die Geschäftsverbindung mit ihnen aufrechtzuerhalten, bedient sich die Beklagte zu 1. mehrerer in Deutschland ansässiger Unternehmen, so auch der ehemals in M. ansässigen Fa. K. und Partner Anlageberatung GmbH. Geschäftsführer dieser Gesellschaft, die ausschließlich mit der Beklagten zu 1. zusammenarbeitet, war in der Zeit vom 1. Mai 1991 bis zum 13. November 1992 der Beklagte zu 3.
Der Kläger, ein in der Nähe von A. ansässiger Gastwirt, wurde von Telefonverkäufern der Fa. K. angeworben. Diese übersandten ihm eine Broschüre der Beklagten zu 1. unter deren früherer Firmenbezeichnung nach dem Stand „1. Auflage Oktober 1988; 7. Auflage März 1990“, eine „Kundenvereinbarung“, eine „Vollmacht“ und einen „Risikohinweis“.
In der Kundenvereinbarung heißt es unter Nr. 12:
„Anwendbares Recht und Teilunwirksamkeit
Diese Vereinbarung unterliegt englischem Recht und ist nach englischem Recht auszulegen (mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufgesetzes). Sollte irgendeine Klausel, Unterklausel, Abschnitt oder Phrase dieser Vereinbarung zu irgendeinem Zeitpunkt gegen geltende Gesetze oder Regeln verstoßen, so sind diese gesondert zu betrachten, während der Rest der Vereinbarung weiterhin voll durchsetzbar und bindend bleibt.“
und unter Nr. 17:
„Schiedsgerichtsbarkeit
17.1 Die Gesellschaft und der Kunde vereinbaren, daß diese Vereinbarung keinen Commodity-Kontrakt oder Teil davon, wie in § 3 des Schiedsgerichtsgesetzes (Arbitration Act) 1979 definiert, darstellt.
Die Gesellschaft und der Kunde vereinbaren, daß ein Streit, der aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung entsteht, einschließlich eines Streites über ihr Zustandekommen, ihre Existenz, Wirksamkeit oder Beendigung, bindend und endgültig durch ein non-domestic Schiedsgericht nach den Regeln des Schiedsgerichts des London Court of International Arbitration entschieden wird, dessen Verfahrens- und sonstige Vorschriften durch Bezugnahme in dieser Klausel in den Vertrag aufgenommen werden. Die Parteien vereinbaren weiterhin, auf jedes Antragsrecht und Rechtsmittel an die zuständigen Gerichte in Verbindung mit irgendeiner Rechtsfrage, die im Verlauf des Schiedsgerichtsverfahrens auftritt oder in bezug auf den Schiedsspruch erwächst, zu verzichten.
17.3.1 Das Schiedsgericht besteht aus einem einzelnen Schiedsrichter, der durch den London Court of International Arbitration zu bestellen ist.
17.3.2 Der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens ist London, England.
17.3.3 Das Schiedsverfahren wird in englischer Sprache abgehalten.“
Der Kläger zahlte im Mai und Juni 1992 per Scheck an die Beklagte zu 1. insgesamt 62.100 DM. Davon wurden ihm 16.759,42 DM zurückgezahlt. Den Restbetrag in Höhe von 45.340,58 DM nebst Zinsen hat er im Urkundenprozeß gegen die Beklagten geltend gemacht.
Die Beklagten zu 1. und 2. haben die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt, die Einrede des Schiedsvertrages erhoben und darauf hingewiesen, daß die Anwendung englischen Rechts vereinbart worden sei und nach der englischen Rechtslage die Vorgaben der britischen Börsengesetze in vollem Umfang erfüllt seien. Die Beklagte zu 1. hat ferner die Ansicht vertreten, sie habe mit dem Kläger in keinem Rechtsverhältnis gestanden, aus welchem sich eine Beratungspflicht habe ergeben können; sie sei nichts anderes gewesen als die Kontoführerin des Klägers, zumal sie lediglich auf Anweisungen der Fa. K gehandelt habe. Im übrigen haben die Beklagten geltend gemacht, sie hätten alles getan, um eine ausreichende Aufklärung des Klägers über die Risiken von Börsentermingeschäften sicherzustellen; sämtliche dem Kläger übersandten Schriftstücke seien von hochqualifizierten Juristen verfaßt worden. Der Beklagte zu 2. hat schließlich gemeint, für Handlungen der Beklagten zu 1. nicht verantwortlich zu sein, da es sich bei dem „B of D“ nur um ein Kollektivgremium handele und er, der Beklagte zu 2., nicht zuständig gewesen sei für die juristische Beurteilung der Unterlagen. Alle Beklagten haben im übrigen die Einrede der Verjährung erhoben.
Mit dem angefochtenen Vorbehaltsurteil hat das Landgericht der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben und den Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte hinsichtlich der Beklagten zu 1. ergebe sich aus Artikel 6 Nr. 1 und Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ. Die Schiedsvereinbarung in Verbindung mit der Vereinbarung englischen Rechts sei wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam. In der Sache ergebe sich der Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1. sowohl aus § 812 BGB als auch aus § 826 BGB, da der nicht börsentermingeschäftsfähige Kläger nicht nach § 53 Abs. 2 Börsengesetz belehrt worden sei und im übrigen die Beklagte zu 1. ihn vorsätzlich in sittenwidriger Weise geschädigt habe. Sie habe ihn nämlich nicht hinreichend über die Risiken von Börsentermingeschäften aufgeklärt und damit ihre geschäftliche Überlegenheit auf diesem Spezialgebiet ausgenutzt. Auch die Beklagten zu 2. und 3. seien aus denselben Gründen gemäß § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Zinsen könne der Kläger dagegen lediglich ab Rechtshängigkeit der Klage verlangen, da § 849 BGB nicht einschlägig sei.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten zu 1. und 2. und der Kläger mit ihren Berufungen. Der Kläger verfolgt den abgewiesenen Zinsanspruch weiter, während die Beklagten zu 1. und 2. eine vollständige Klageabweisung erstreben.
Mittlerweile hat die Beklagte zu 1. vor dem „London Court of International Arbitration“ ein Schiedsverfahren gegen den Kläger angestrengt mit dem Ziel festzustellen, daß der von dem Kläger erhobene Anspruch nicht bestehe.
Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen sowie die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Der Kläger bittet darum, die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der „Anschlußberufung“ beantragt er, das angefochtene Urteil abzuändern und
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8.498,84 DM nebst 4 % Zinsen seit der am 24.07.1995 erfolgten Zustellung der Berufungsschrift zu zahlen.
2. die Beklagten zu 2. und 3. darüber hinaus als Gesamtschuldner zur verurteilen, an ihn weitere 202.77 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung zu zahlen, den Beklagten zu 2. ferner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, weitere 167,51 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung zu zahlen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen der Beklagten zu 1. und 2. sind unbegründet.
Das Rechtsmittel des Klägers dagegen ist zulässig und weitgehend begründet. Daß er seinen Rechtsmittelschriftsatz vom 17. Juli 1995 mit „Anschlußberufung“ überschrieben hat, schadet nicht, da weiter klargestellt wird, daß er seine Rechtsmittelschrift als Berufung aufgefaßt wissen will, sofern die Beklagten ihrerseits keine Berufung eingelegt haben sollten. Dies ist hinsichtlich des Beklagten zu 3. der Fall.
A. 1. Die Klage ist gemäß § 592 ZPO im Urkundenprozeß zulässig, da der Kläger einen auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichteten Anspruch verfolgt und sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen unstreitig sind oder aber durch Urkunden bewiesen werden, wie das Landgericht bereits ausgeführt hat und wogegen Einwendungen nicht geltend gemacht werden.
2. Für die Entscheidung des Rechtsstreits zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 sind, wie das Landgericht ebenfalls bereits ausgeführt hat, die deutschen Gerichte international zuständig. Das folgt aus den im folgenden aufgeführten Bestimmungen des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ).
a) Nach Artikel 5 Nr. 3 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bezieht sich der Begriff „unerlaubte Handlung“ auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag“ im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 EuGVÜ anknüpfen (NJW 1988, 3088). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da der Kläger nicht nur vertragliche Ansprüche, sondern auch solche aus unerlaubter Handlung geltend macht. Nach seinem Vortrag ist davon auszugehen, daß die Beklagte zu 1., vertreten durch den Beklagten zu 2., mit der Fa. Krüger wissentlich und willentlich zusammengewirkt hat, um in sittenwidriger Weise Anlageinteressenten und damit auch ihn, den Kläger, zu schädigen. Dabei muß sich die Beklagte zu 1. die Handlungen der Fa. K, ihrer Telefonverkäufer und ihres Geschäftsführers, des Beklagten zu 3., zurechnen lassen. Jedenfalls aber liegt der sogenannte Erfolgsort in der Bundesrepublik Deutschland. Der Schaden ist nämlich am Wohnsitz des Klägers eingetreten. Daß der Wohnsitz des Klägers nicht im Bezirk des Landgerichts Mönchengladbach liegt, ist wegen § 512 a ZPO im Berufungsverfahren ohne Bedeutung.
b) Die Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt ferner aus Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ, wonach eine Partei mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat in der Bundesrepublik Deutschland verklagt werden kann, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung mit Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland handelt. Daß diese Voraussetzungen in bezug auf die Beklagte zu 1. erfüllt sind, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Mai 1995 festgestellt (WM 1995, 1349 = RIW 1995, 769 = OLG-Report Düsseldorf 1995, 224). Die Firma K ist als Niederlassung der Beklagten zu 1. anzusehen, da diese nicht selbst in der Bundesrepublik Deutschland tätig wird, sondern ausschließlich die mit ihr zusammenarbeitenden deutschen Vermittlungsgesellschaften handeln läßt. Die Tätigkeit dieser Vermittlungsgesellschaften und damit auch der Firma K geht über diejenige eines Handelsvertreters weit hinaus, so daß die juristische Selbständigkeit beider Firmen unerheblich ist. Wie der Senat aus zahlreichen gleichgelagerten Fällen weiß, besteht die Aufgabe der deutschen Vermittlungsgesellschaften nicht nur in der erstmaligen Anwerbung von Kunden, sondern ganz entscheidend auch in der weiteren Beeinflussung der Kunden durch Telefonverkäufer mit dem Ziel, diese unter Verschleierung bereits eingetretener oder noch zu erwartender Verluste zur Leistung weiterer Einschüsse zu bewegen und sie im übrigen davon abzuhalten, tatsächlich oder angeblich entstandene Gewinnguthaben abzuziehen. Die Ausführungen der Beklagten zu 1. geben dem Senat keine Veranlassung, von der genannten Rechtsprechung abzuweichen. Im übrigen kommt es diesbezüglich nicht darauf an, ob die eingegangenen Verpflichtungen in dem Vertragsstaat zu erfüllen sind, in dem die Zweigniederlassung ihren Geschäftssitz hat (EuGH RIW 1995, 585).
c) Die Annahme der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt ferner, worauf auch das Landgericht hingewiesen hat, aus Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ. Danach können mehrere Personen, die ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben, vor dem Gericht, in dessen Bezirk einer von ihnen seinen Sitz hat, zusammen verklagt werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muß zwischen den verschiedenen Klagen ein Zusammenhang bestehen, der eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheinen läßt, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen (NJW 1988, 3088). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat neben der Beklagten zu 1. den im Bezirk des Landgerichts Mönchengladbach wohnhaften Beklagten zu 2. verklagt und diese Klage auf denselben Sachverhalt gestützt. Zwar begründet eine Haftung der Beklagten zu 1. noch nicht notwendigerweise auch eine solche des Beklagten zu 2. Umgekehrt besteht aber ein Abhängigkeitsverhältnis. Wenn bei der Beklagten zu 1. die Voraussetzungen einer Haftung nicht erfüllt sein sollten, scheidet auch eine Haftung des Beklagten zu 2. als ihres Direktors aus.
d) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich schließlich aus Art. 14, 13 Nr. 3 EuGVÜ. Danach kann die Klage eines Verbrauchers gegen seinen Vertragspartner vor den Gerichten des Staates erhoben werden, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Eine Verbrauchersache in diesem Sinne liegt u. a. dann vor, wenn der Klage ein Vertrag zugrundeliegt, den der Kläger zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers eine Werbung vorausgegangen und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger befaßt sich weder beruflich noch gewerblich mit Börsenspekulationen. Die bloße Absicht, durch solche Geschäfte einen Gewinn zu erzielen, reicht nicht aus, um eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in diesem Sinne anzunehmen (BGH WM 1993, 1215, 1216). Der zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. geschlossene Vertrag hatte auch die Erbringung einer Dienstleistung zum Gegenstand. Die Durchführung von Börsentermingeschäften ist nämlich nicht erfolgs-, sondern tätigkeitsbezogen (BGH WM 1991, 360; WM 1993, 1215; offengelassen von EuGH NJW 1993, 1251; WM 1995, 99). Dem Vertragsschluß ist auch eine Werbung in der Bundesrepublik Deutschland vorausgegangen, nämlich durch die Telefonverkäufer der Fa. K. Schließlich hat der Kläger auch die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen in seinem Wohnsitzland vorgenommen. Er hat überdies Zahlungen an die Beklagte zu 1. von der Bundesrepublik Deutschland aus geleistet.
e) Von der von der Beklagten zu 1. angeregten Möglichkeit des Art. 3 Abs. 2 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des EuGVÜ (BGBl 1972 II, Seite 846), die Frage der Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften des EuGVÜ dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, braucht der Senat schon deswegen keinen Gebrauch zu machen, weil jedenfalls in bezug auf Art. 6 Nr. 1 und Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ kein Auslegungsbedarf besteht. Der Europäische Gerichtshof hat sich in der genannten Entscheidung bereits mit diesen Bestimmungen befaßt.
3. Der gegen die Beklagten zu 1. und 2. gerichteten Klage steht auch nicht die Einrede des Schiedsvertrages entgegen.
Der Kläger und die Beklagte zu 1. haben keinen wirksamen Schiedsvertrag geschlossen. Es kann daher offenbleiben, ob der Beklagte zu 2., wie er meint, in den Wirkungsbereich eines solchen Schiedsvertrages einbezogen ist.
Unter Nr. 17 der von der Beklagten zu 1. vorformulierten Kundenvereinbarung ist vorgesehen, daß alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit der Vereinbarung durch ein Londoner Schiedsgericht entschieden werden sollen, wobei dieses auch die Wirksamkeit der Vereinbarung beurteilen soll. Das Zustandekommen und die Wirksamkeit dieser sog. Kompetenz-Kompetenz-Klausel ist von den staatlichen Gerichten zu überprüfen (BGH WM 1988, 1430; NJW 1991, 2215). Die in der Kundenvereinbarung niedergelegte Kompetenz-Kompetenz-Klausel und damit auch die gesamte Schiedsgerichtsabrede sind unwirksam.
a) Die Schiedsvereinbarung ist nach deutschem Recht zu beurteilen, wenngleich unter Nr. 12 der Kundenvereinbarung vorgesehen ist, daß der Vertrag englischem Recht unterliegt und nach englischem Recht auszulegen ist. Diese Rechtswahlklausel ist nämlich ebenfalls unwirksam.
Bereits in seinen Urteilen vom 14. Januar 1994 und 26. Mai 1995 (WM 1994, 376; 1995, 1349) hat der Senat festgestellt, daß die Vereinbarung der Anwendung englischen Rechts in einem vorformulierten Vertrag zwischen einem englischen Broker und einem deutschen Anlageinteressenten, den ein deutscher Vermittler in Deutschland zur Durchführung von Börsentermingeschäften geworben hat, unwirksam ist. Diese Auffassung hat – jedenfalls im Ergebnis – in der Literatur Zustimmung gefunden (Steiner, EWIR 1994, 255; Lenz, WIB 1994, 651; Rauscher WUB I G 5 Börsenrecht 4.94; Mankowski RIW 1994, 421). Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Einwand der Beklagten zu 1., die Nichtanwendung der Rechtswahlklausel diskriminiere die Rechtsordnung des Partnerstaates Großbritannien, ist unzutreffend. Die Unwirksamkeit der Rechtswahlklausel ergibt sich aus Art. 29 EGBGB iVm § 3 AGBG. Nach der erstgenannten Vorschrift darf bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen, die weder beruflichen noch gewerblichen Zwecken dienen, eine Rechtswahl nicht dazu führen, daß dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts seines Heimatstaates gewährte Schutz entzogen wird. Zu diesen zwingenden Bestimmungen gehört nach Auffassung des Senats auch § 3 AGBG, wonach ungewöhnliche, nach dem Erscheinungsbild des Vertrages von dem Verbraucher nicht zu erwartende Bestimmungen in vorformulierten Verträgen nicht Vertragsbestandteil werden. Eine englisches Recht für anwendbar erklärende Klausel in einem Vertrag über die Durchführung von Börsentermingeschäften ist eine derart überraschende Bestimmung. Das englische Recht bietet nämlich für den in Börsentermingeschäften spekulierenden privaten Anleger einen deutlich geringeren Schutz als das deutsche Recht mit § 53 Börsengesetz, §§ 762, 764 BGB und den Grundsätzen einer Haftung wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken von Börsentermingeschäften. Überdies hat die Beklagte zu 1. auch selbst zugestanden, daß der Rechtsschutz eines Verbrauchers nach englischem Recht nicht den hiesigen Standard erreicht. Die Beklagte zu 1. berühmt sich nämlich, daß sie sämtliche englischen Rechtsvorschriften in ihrem Geschäftsbetrieb einhalte, also beispielsweise den Kläger nicht, wie nach deutschem Recht vorgeschrieben, selbst aufklären müsse. Die Bewertung der Klausel nach deutschem Recht führt entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1. auch nicht zu einer Diskriminierung englischer Broker-Gesellschaften. Sie beruht vielmehr allein auf einem Vergleich der beiden Verbraucherschutzrechte. Ein solcher Vergleich und daraus zu ziehende Folgerungen für das nationale Recht werden von Art. 6 EGV nicht verboten. Danach ist vielmehr nur eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit unzulässig. Darum geht es hier nicht. Im Gegenteil wird die Beklagte zu 1. genauso behandelt, wie ein deutscher Broker bei sonst vergleichbarem Sachverhalt behandelt werden würde. Was die Beklagte zu 1. erstrebt, ist lediglich eine Privilegierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Daß sie darauf keinen Anspruch hat, liegt auf der Hand. Der Senat sieht deshalb auch keinen Anlaß, diese Frage gemäß Art. 177 EGV dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
b) Nach deutschem Recht ist die Schiedsvereinbarung schon wegen Formmangels nach § 1027 ZPO unwirksam. Nach dieser Vorschrift muß ein Schiedsvertrag schriftlich abgefaßt werden, und andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, dürfen in der Urkunde nicht enthalten sein. Diese letztere Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Aber auch sonst ist eine Schiedsabrede, die sich auf einen Vertrag über die Durchführung von Börsentermingeschäften mit einem nicht termingeschäftsfähigen Anleger bezieht und die dazu führt, daß ein ausländisches Schiedsgericht unter Anwendung ausländischen Rechts über diesen Vertrag entscheidet, unwirksam. Das hat der Senat bereits festgestellt in seinem Urteil vom 26. Mai 1995 (WM 1995, 1349, 1350 ff) in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1987, 31,93; 1991, 2215; WM 1993, 2121; 1995, 100). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage an, ob § 61 Börsengesetz in der Fassung der Börsenrechtsnovelle vom 11. Juli 1989 nach wie vor als Kollisionsnorm des deutschen internationalen Privatrechts anzusehen ist, welche die Anwendung entgegenstehenden ausländischen Rechts ebenso wie die Vereinbarung eines das ausländische Recht anwendenden Schiedsgerichts ausschließt (vgl. BGH NJW 1987, 3193). Denn die Nichtanwendbarkeit der Schiedsabrede ergibt sich jedenfalls aus § 3 AGBG. Wenn schon die Vereinbarung englischen Rechts überraschend ist, dann gilt dies erst recht für die Vereinbarung eines Schiedsgerichts, welches wiederum englisches Recht anzuwenden hat.
B. I. Das Landgericht hat die Beklagten zu 1. und 2. auch in der Sache zu Recht verurteilt, an den Kläger 45.340,58 DM nebst den titulierten Verzugszinsen (§§ 284, 286 BGB) zu zahlen, so daß deren Rechtsmittel unbegründet sind.
1. Hinsichtlich der Beklagten zu 1. ist, wie bereits ausgeführt, deutsches Recht maßgebend mit der Folge, daß sie dem Kläger zur Rückzahlung der noch nicht erstatteten Einschüsse nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB) verpflichtet ist. Gegen die eingehenden Ausführungen des Landgerichts, auf die Bezug genommen wird, werden mit der Berufung keinerlei Einwendungen geltend gemacht. Die Beklagte zu 1. ist nicht einmal dem Vortrag des Klägers, sie habe mit seinen Einschüssen überhaupt keine Börsentermingeschäfte getätigt, mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln entgegengetreten.
2. Die Beklagte zu 1. haftet dem Kläger ferner nach den Grundsätzen des sogenannten Verschuldens bei Vertragsschluß auf Schadensersatz in Höhe des eingetretenen Verlustes.
a) Wie der Senat bereits in seinen ebenfalls gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Urteilen vom 14. Januar 1994 und 26. Mai 1995 (WM 1994, 376; 1995, 1349) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WM 1981, 374, 1988, 291, 1988, 1255; 1991, 1410; ZIP 1992, 612) entschieden hat, ist ein Vermittler von Börsentermingeschäften aufgrund eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses verpflichtet, seine Kunden in schriftlicher Form umfassend und wirkungsvoll über die Risiken dieser Geschäfte aufzuklären. Der mit der „Kundenvereinbarung“ verbundene und dem Kläger zugesandte „Hinweis auf Risiken“ reicht dafür nicht aus. Schon wegen des räumlichen Zusammenhangs mit den übrigen Vertragsregelungen rechnet ein durchschnittlicher Kunde nicht damit, durch den Text dieses Formulars umfassend über die Risiken der Börsentermingeschäfte aufgeklärt zu werden. Jedenfalls sind die Hinweise auch inhaltlich unzureichend. Es fehlt eine aus sich heraus verständliche Darstellung der Börsentermingeschäfte. Ohne eine solche Erläuterung sind die Risikohinweise nicht nachvollziehbar. Auch die von der Beklagten zu 1. herausgegebene Informationsbroschüre reicht nicht aus, um die Kunden wirkungsvoll und umfassend über die Risiken der Börsentermingeschäfte aufzuklären. Dies hat der Bundesgerichtshof schon in seinem Urteil vom 17. März 1992 (ZIP 1992, 612) festgestellt. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, gibt der Vortrag der Beklagten zu 1. keinen Anlaß. Im übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen, die sich in bezug auf § 826 BGB eingehend mit der Verletzung der Aufklärungspflicht befassen.
b) Ohne Erfolg wendet die Beklagte zu 1. ein, sie habe durch ein dem Kläger anläßlich der Kontoeröffnung zugesandtes Schreiben klargestellt, daß sie keine Beratungspflichten übernehme, sondern auf einer „execution only“-Basis tätig werde. Die Beklagte zu 1. übersieht insoweit bereits, daß sie mit der Übersendung der Kundenvereinbarung, des Risikohinweises und der Vollmacht durch die Fa. K an den Kläger ein bindendes Vertragsangebot abgegeben hatte, daß dieser durch Unterzeichnung der Unterlagen und deren Rücksendung an die Fa. K angenommen hatte. Die Beklagte zu 1. konnte demzufolge nach Abschluß des Vertrages diesen nicht einseitig ändern und durch Übersendung des „execution-only-Formulars“ ihre Vertragsverpflichtungen einschränken. Die Beklagte zu 1. hat im übrigen die Initiative zu dem Vertragsschluß mit dem Kläger ergriffen. In ihrem Interesse und mit den von ihr herausgegebenen Unterlagen hat die Fa. K den Kläger geworben. Dann ist die Beklagte zu 1. auch selbst zur Beratung verpflichtet und haftet sowohl für eigene Versäumnisse als auch über § 278 BGB für die Versäumnisse der Fa. K. Daß diese den Kläger entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung aufgeklärt hat, macht die Beklagte zu 1. selbst nicht geltend.
c) Unbegründet ist auch der weitere Einwand der Beklagten zu 1., die für sie handelnden Personen treffe kein Verschulden, weil im Mai und Juni 1992, als der Kläger seine Zahlungen geleistet habe, die Informationsbroschüre von der Rechtsprechung noch als ausreichende Aufklärung angesehen worden sei. Wie bereits erwähnt, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17. März 1992 die von der Beklagten zu 1. herausgegebene Broschüre als nicht ausreichende Aufklärung bezeichnet. Im übrigen war in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch schon lange vor dem Jahre 1992 anerkannt, daß Vermittler von Börsentermingeschäften ihre Kunden über die mit diesen Geschäften verbundenen Risiken umfassend und schriftlich aufklären müssen. Das ergab sich u. a. aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 1984, 11. Januar 1988 und 11. Juli 1988 (WM 1984, 960; 1988, 291 und 1255).
Verfehlt ist in diesem Zusammenhang auch der Einwand der Beklagten zu 1., sie habe unter Einschaltung ihrer juristischen Fachberater alles Erdenkliche getan, um zu einer fairen Vertragsgestaltung und zu entsprechenden Risikohinweisen zu gelangen. Da sie insbesondere auch einen deutschen Rechtsanwalt eingeschaltet hatte, muß davon ausgegangen werden, daß ihr nicht nur die von der Rechtsprechung geforderte Aufklärung der Kunden bekannt war, sondern die Einschaltung eines deutschen Rechtsanwaltes gerade dazu dienen sollte, diesen Anforderungen möglichst zu genügen. Dennoch erfüllten ihre Informationsschriften jedenfalls im Mai und Juni 1992 nicht die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen, was bereits ausgeführt worden ist. Etwaige Versäumnisse ihrer Rechtsberater hat die Beklagte zu 1. selbst zu vertreten, zumal sie ohne weiteres erkennen konnte, daß durch ihre Broschüren und sonstigen Unterlagen keine ausreichende Aufklärung der Kunden gewährleistet war. In diesem Zusammenhang ist ferner von Bedeutung, daß der Beklagte zu 2., einer ihrer Direktoren, auch selbst über einschlägige Erfahrungen bei der Vermittlung von Börsentermingeschäften verfügte. Die Beklagten zu 1. und 2. tragen selbst vor, daß der Beklagte zu 2. in den 80-er Jahren bei deutschen Vermittlungsfirmen tätig war. Dem Senat ist überdies aus mehreren Verfahren bekannt, daß der Beklagte zu 2. in den 80-er Jahren im Großraum Düsseldorf an der Vermittlung von Börsentermingeschäften maßgeblich beteiligt war und einschlägige Kenntnisse auf diesem Gebiet hat. Ihr weiterer Einwand, der Beklagte zu 2. habe seine Geschäftstätigkeit wegen der übersteigerten Anforderungen der deutschen Rechtsprechung nach Großbritannien verlagert, vermag die Beklagten zu 1. und 2. ebenfalls nicht zu entlasten, da sie ihre Geschäftstätigkeit wie früher weiter in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, und zwar in zurechenbarer Kenntnis der von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen.
3. Die Beklagte zu 1. haftet schließlich gemäß §§ 826, 31 BGB, da sie den Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt hat. Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte zu 1. den Kläger nicht in ausreichender Weise über die mit Börsentermingeschäften verbundenen Risiken aufgeklärt. Es spricht eine Vermutung dafür, daß der Kläger nur aus diesem Grund die ihm übersandten Unterlagen unterzeichnet und letztlich seine Einschüsse geleistet hat. Die Veranlassung von Geschäftsabschlüssen über Börsentermingeschäfte ohne gehörige Aufklärung mit Kunden, die – wie der Kläger – mit derartigen Geschäften nicht vertraut sind, oder aber die bewußte Zulassung derartiger Abschlüsse stellt eine vorsätzliche sittenwidrige und damit nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtende Handlung dar. In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte zu 1. nicht darauf berufen, sie sei nur die kontoführende Stelle gewesen, während die Fa. Krüger allein den Kontakt zum Kläger gehalten habe, diesem zur Beratung verpflichtet sei und im übrigen auch die Weisungen für die einzelnen Geschäfte erteilt habe. Dieser Einwand ist der Beklagten zu 1. schon deswegen versagt, weil sie darüber informiert war, auf welche Weise von der Fa. K Kunden geworben wurden und welche weitere Tätigkeit die Fa. K nach Anbahnung der Geschäfte entfaltete. Wie dem Senat aus einer Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren bekannt ist, besteht eine enge Verbindung zwischen der Beklagten zu 1. und den Vermittlungsfirmen, hier der Fa. K, die überdies allein mit der Beklagten zu 1. zusammengearbeitet hat. In Abstimmung mit der Beklagten zu 1. hat die Fa. K dem Kläger nur die von der Beklagten zu 1. zur Verfügung gestellten Unterlagen zugeleitet, ohne selbst eine weitergehende Aufklärung zu betreiben. Die Beklagte zu 1. wußte weiter, daß seitens der Fa. K bei der Kundenwerbung Telefonverkäufer tätig waren, die, das ist dem Senat aus vielen Verfahren bekannt, einzig und allein die Aufgabe haben, telefonische Kontakte zu potentiellen Kunden zu knüpfen und diese zu überreden, Geld in Börsentermingeschäften zu investieren. Es ist insoweit eine durchgängige Übung, daß diese Telefonverkäufer die potentiellen Kunden unter Hinweis auf hohe Gewinnerwartungen zu beeinflussen versuchen, andererseits aber weder die Risiken solcher Geschäfte aufzeigen noch die Möglichkeit von Verlusten ansprechen. Diese Art der zwischen ihr und der Fa. K abgesprochenen Geschäftspolitik muß sich die Beklagte zu 1. zurechnen lassen. Das gilt auch deshalb, weil ihr Direktor, der Beklagte zu 2., aus eigener Erfahrung und Kenntnis über das Geschäftsgebaren der Vermittlungsfirmen unterrichtet war und trotz Kenntnis dieser Umstände auf eine Änderung der Geschäftspolitik nicht hingewirkt hat. Auch der Einwand der Beklagten zu 1., bei dem „B of D“ habe es sich um ein Kollektivgremium gehandelt, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Unabhängig davon, welche Aufgaben der Beklagte zu 2. in diesem Gremium hatte, hätte er aufgrund seiner eigenen Erfahrung und Kenntnisse darauf hinwirken müssen, daß die Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1. den Anforderungen der deutschen Rechtsprechung genügte.
4. Der Beklagte zu 2. haftet in demselben Umfang wie die Beklagte zu 1. nach § 826 BGB.
Nach der dem Bundesgerichtshof (BGH NJW 1994, 997) folgenden Rechtsprechung des Senats (NJW 1995, 404) ist der Geschäftsführer einer Börsentermingeschäfte vermittelnden Gesellschaft dafür verantwortlich, daß die mit derartigen Geschäften nicht vertrauten Kunden über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken schriftlich aufgeklärt werden. Veranlaßt er Geschäftsabschlüsse ohne gehörige Aufklärung oder läßt er derartige Abschlüsse bewußt geschehen, so schädigt er vorsätzlich in sittenwidriger Weise die Kunden und haftet deshalb gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz. Diese Voraussetzungen sind in bezug auf den Beklagten zu 2. erfüllt. Er war als Vorsitzender des „B of D“ der Beklagten zu 1., wie bereits ausgeführt, für deren Verhalten verantwortlich oder mitverantwortlich. Sein Einwand, intern sei er nur für PR-Maßnahmen zuständig gewesen, kann ihn nicht entlasten. Entscheidend ist allein, daß er als Mitglied des gesetzlichen Vertretungsorgans der Beklagten zu 1. die Möglichkeit und damit auch die Pflicht hatte, auf eine dem deutschen Recht entsprechende Vertragsanbahnung und -durchführung hinzuwirken. Wie bereits ausgeführt, kannte der Beklagte zu 2. auch diese Anforderungen.
5. Die von den Beklagten zu 1. und 2. erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Nach § 852 BGB beträgt die Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens drei Jahre, und zwar beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Diese 3-Jahresfrist ist nicht verstrichen. Der Kläger hat die Einschüsse an die Beklagte in den Monaten Mai und Juni 1992 geleistet und bereits am 24. November 1994 seine Klage beim Landgericht Mönchengladbach eingereicht.
Die Verjährung ist gemäß § 270 Abs. 3 ZPO ab dem 24. November 1994 unterbrochen gewesen, da der Kläger die erforderlichen Vorschüsse auf Anforderung eingezahlt hat und überdies das Landgericht hinsichtlich der Beklagten zu 1. am 15. Dezember 1994 die Auslandszustellung angeordnet hat. Daß die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte zu 1. letztlich nicht vorgenommen worden ist, beruht ausschließlich darauf, daß sich die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1. mit Schriftsatz vom 10. März 1995 bestellt haben. Hinsichtlich des Beklagten zu 2. konnte unter der angegebenen Anschrift eine Zustellung nicht vorgenommen werden, da ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 28. Februar 1995 der Beklagte zu 2. an der angegebenen Anschrift unbekannt war. Diese Verzögerung hat allerdings der Kläger nach § 270 Abs. 3 ZPO nicht zu vertreten, da er, falls die Klagezustellung bereits nach Eingang des Vorschusses am 30. November 1994 versucht worden wäre, Kenntnis von der unzutreffenden Anschrift des Beklagten zu 2. erhalten und vor Ablauf der Verjährungsfrist noch dessen neue Anschrift hätte ermitteln und dem Gericht mitteilen können.
Im übrigen greift die von den Beklagten zu 1. und 2. erhobene Verjährungseinrede aber auch deswegen nicht durch, weil die Beklagten nicht vorgetragen haben, wann der Kläger Kenntnis von dem ihm entstandenen Schaden und den ersatzpflichtigen Personen hatte.
II. Demgegenüber hat das Rechtsmittel des Klägers teilweise Erfolg.
1. Die Beklagte zu 1. ist über die von dem Landgericht mit 7 % ab dem 10. Februar 1995 titulierten Verzugszinsen hinaus verpflichtet, an den Kläger 7 % Zinsen für die Zeit vom 5. Juni 1992 bis zum 9. Februar 1995 zu zahlen, und zwar gemäß §§ 990, 987 Abs. 2, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 BGB. Wie der Senat bereits in seinem ebenfalls gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Urteil vom 21. Juli 1995 (17 U 329/94) entschieden hat, ist der Broker, der seinen nicht termingeschäftsfähigen Kunden nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat und deswegen die Unverbindlichkeit des abgeschlossenen Geschäfts kannte oder kennen mußte, zur Herausgabe der von ihm aus dem überlassenen Kapital gezogenen Nutzungen verpflichtet. Zieht er keine Nutzungen, so ist er verpflichtet, dasjenige herauszugeben, was er bei ordnungsgemäßer Anlage des Geldes hätte erzielen können. Der Senat schätzt diesen Betrag gemäß § 287 ZPO auf mindestens die von dem Kläger begehrten 7 %. Dieser Anspruch auf Nutzungsentschädigung oder Schadensersatz ist gemäß § 291 BGB ab Rechtshängigkeit mit 4 % zu verzinsen. Rechtshängigkeit ist insoweit am 24. Juli 1995 eingetreten.
2. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung oder Schadensersatz nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ist dem Beklagten zu 2. gegenüber nicht begründet, da dieser nicht Empfänger der Einschüsse des Klägers war. Der neben der Beklagten zu 1. nach § 826 BGB gesamtschuldnerisch haftende Beklagte zu 2. ist allerdings gemäß § 849, 246 BGB verpflichtet, auf die Klageforderung – über die von dem Landgericht mit 7 % ab dem 22. März 1995 titulierten Zinsen hinaus – für die Zeit vom 5. Juni 1992 bis zum 21. März 1995 weitere 4 % Zinsen zu zahlen. Nach § 849 BGB ist bei Schadensersatz wegen Entziehung einer Sache der zu ersetzende Betrag von dem Zeitpunkt der Entziehung an zu verzinsen. Diese Bestimmung gilt auch für die Entziehung von Geld (BGHZ 8, 288, 298). Eine Verzinsung dieses Zinsanspruchs ist allerdings durch § 289 BGB ausgeschlossen.
3. Der gegen den Beklagten zu 3. gerichteten Berufung des Klägers war im Wege eines Teilversäumnisurteils teilweise zu entsprechen, da der Beklagte zu 3. trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin vom 16. Februar 1996 nicht vertreten war. Der Beklagte zu 3., der aufgrund des insoweit rechtskräftigen Urteils des Landgerichts gemäß § 826 BGB ebenfalls als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1. und 2. den dem Kläger entstandenen Schaden von 45.340,58 DM nebst 7 % Zinsen ab dem 3. März 1995 zu ersetzen hat, muß gemäß §§ 849, 246 BGB weitere 4 % Zinsen für die Zeit vom 5. Juni 1992 bis zum 2. März 1995 zahlen. Insoweit wird zur Begründung auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Der weitergehende Zinsanspruch ist unbegründet.