Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Honorars in Höhe von insgesamt 22.800,- DM für die erstellte „K …“ zu. Ein Vergütungsanspruch der Klägerin, der sich – wie noch auszuführen ist – allein auf der Grundlage von Werkvertragsrecht nach den §§ 631 ff. BGB beurteilt, ist infolge der durch die Beklagte erklärten Wandelung nach § 634 Abs. 1 Satz 3 BGB erloschen. Die von der Klägerin, die das Europäische Zentrum für Wirtschaftsförderung und Strategieberatung in Basel betreibt, am 30.7.1992 erstellte wissenschaftliche Untersuchung war auch unter Berücksichtigung der am 3.9.1992 übersandten korrigierenden Erläuterungen mit Mängeln der in § 633 BGB bezeichneten Art behaftet. Es fehlt der vorgelegten Studie nämlich eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft, welche die von der Beklagten in Auftrag gegebene wissenschaftliche Untersuchung über ein Segment des deutschen Expressmarktdienstes aufweisen und die ausschließlich den Transport von Stückgütern im Jahre 1991 innerhalb Deutschlands mit einem Sendungsgewicht von mehr als 30 kg im Haus-zu-Haus-Verkehr und einer maximalen Laufzeit von 24 Stunden zum Gegenstand haben sollte.
1. Hierfür ist zunächst von der Geltung deutschen Rechts auszugehen, das die Parteien gemäß Art. 27 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum BGB – EGBGB – für ihr Vertragsverhältnis konkludent gewählt haben. Dies folgt aus einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Vertragsregelungen und des übrigen Verhaltens der Parteien entsprechend Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, die immer dann geboten ist, wenn eine ausdrückliche Rechtswahl nicht stattgefunden hat; hierbei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 53, 189, 193). Hinweise für ein stillschweigendes Zugrundelegen deutschen Rechts finden sich bereits in den Vereinbarungen selbst. Mochte die Klägerin ihre Leistung – die Erstellung der wissenschaftlichen Untersuchung – auch in dem von ihr betriebenen Europäischen Zentrum für Wirtschaftsforschung und Strategieberatung in Basel in der Schweiz erbringen, so sollte der zu honorierende Erfolg erst mit der Übersendung des Gutachtens an den Sitz der Beklagten in der Bundesrepublik eintreten (vgl. zur Indizwirkung eines vom Leistungsort abweichenden Erfüllungsortes schon RGZ 58, 367; 81, 275). Ein weiteres Indiz ist, daß abweichend von dem Angebot der Klägerin vom 24.1.1992, in dem die Kosten mit 25.000 Schweizer Franken angegeben sind, die Parteien später ausweislich der Auftragsbestätigung der Beklagten vom 26.2.1992 einen Betrag von 20.000,- Deutsche Mark als Honorar vereinbart haben. Zwar kommt allein der Tatsache, in welcher Währung eine Leistung oder Ware zu bezahlen ist, noch keine Indizwirkung zu (vgl. insoweit BGH NJW-RR 1990, 183). Dieser Umstand ist indes dann als ergänzender Anhaltspunkt für eine getroffene Rechtswahl zu berücksichtigen, wenn – wie hier – die Parteien von der ursprünglich in Aussicht genommenen nationalen Währung einer der Vertragsparteien auf diejenige des anderen Vertragspartners gewechselt haben. Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch dem Verhalten der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit zu, die sich im ersten Rechtszug schriftsätzlich auch mehrfach auf die Bestimmungen des deutschen HGB und BGB berufen haben, ein Umstand, der ebenfalls für die Anwendung des deutschen Rechts spricht. Denn gehen die Parteien von der Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung aus, insbesondere durch Anführen deren Normen, beinhaltet auch dies eine konkludente Rechtswahl im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB (vgl. BGH NW 1991, 1293, 1294; Martiny, in Münch.Kommentar zum BGB, 32. Aufl., Art. 27 EGBGB Rn. 51; Palandt-Heldrich, BGB, 53. Aufl., Art. 27 EGBGB Rn. 7).
Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist Werkvertragsrecht nach den §§ 631 ff. BGB anzuwenden. Denn die Klägerin hatte nicht eine bloße Arbeitsleistung zu erbringen, sondern schuldete mit der wissenschaftlichen Untersuchung über ein bestimmtes Segment aus dem deutschen Expressmarktdienst einen konkreten Arbeitserfolg (vgl. hierzu Soergel, in Münch.Kommentar zum BGB, 2. Aufl., § 631 Rn. 7). Die Klägerin sollte insoweit nicht nur wissenschaftliche Untersuchungen anstellen, sondern und vor allem ihre Untersuchungsergebnisse zusammenfassen und der Beklagten vorlegen. Daß vor diesem Hintergrund ein Dienstvertrag nach den §§ 611 ff. BGB, wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung irrtümlich meint, nicht angenommen werden kann, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der in dem nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 16.6.1994 vertretenen Rechtsansicht sind auch nicht die Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über internationale Warenkaufverträge (CISG), des sogenannten UN-Kaufrechtsübereinkommens anwendbar, das seit dem 1.1.1991 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist (BGBL. Teil II 1989, S. 588). Zwar handelt es sich um einen internationalen Vertrag gemäß Art. 1 Abs. 1 des UN-Kaufrechtsübereinkommens, da er zwischen Parteien geschlossen wurde, die ihren Sitz in verschiedenen Staaten haben. Den Auftrag zur Erstellung der Studie erhielt nämlich die Zentrale der Klägerin in Basel und nicht ihre in Köln unterhaltene deutsche Niederlassung. Das UN-Kaufrechtsübereinkommen ist jedoch deswegen nicht anwendbar, weil die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien weder als Kaufvertrag über Waren nach Art. 1 Abs. 1 noch als ein diesem nach Art. 3 Abs. 1 UN-Kaufrechtsübereinkommen gleichzustellender Vertrag anzusehen ist. Nach der letztgenannten Vorschrift findet das Vertragswerk des UN-Kaufrechtsübereinkommens zwar auch auf Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Waren Anwendung und umfaßt damit auch den Werklieferungsvertrag (vgl. Herber, in: von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 1990, Art. 3 Rn. 3; Reinhart, UN-Kaufrecht, Heidelberg 1991, Art. 3 Rn. 1; Karollus, UN-Kaufrecht, Wien 1991, Seite 22 f.). Die von der Klägerin eingegangene Verpflichtung zur Durchführung der in Rede stehenden wissenschaftlichen Untersuchung über ein bestimmtes Segment des deutschen Expressmarktdienstes ist jedoch kein Werklieferungsvertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UN-Kaufrechtsübereinkommen. Denn die Klägerin hatte keine Ware zu liefern. Als „Waren“ sind nur bewegliche körperliche Sache anzusehen, die typischerweise den Gegenstand eines Handelskaufes bilden (vgl. Herber, in: von Caemmerer/Schlechtriem, aaO, Art. 1 Rn. 20 f.). Diese Begriffsauslegung findet in der englischen Fassung des UN-Vertragswerkes – dort lautet die Formulierung „supply of goods“ – und in der in der französischen Fassung benutzten Wortwahl „fourniture de marchandises“ ihre Entsprechung und Bestätigung. Mag auch die hier geschuldete wissenschaftliche Untersuchung ihre abschließende Verkörperung in Form eines schriftlichen Berichts finden, so ist sie jedenfalls nach dem hier entscheidenden Maßstab der Verkehrsanschauung kein typischer Gegenstand eines Handelskaufes. Denn ist der Zweck des letzteren in erster Linie auf die entgeltliche Übertragung von Eigentum und Besitz an der verkauften Sache gerichtet, so steht im vorliegenden Fall das Nutzungsrecht an einem geistigen Arbeitsprodukt im Vordergrund, das lediglich zum Zweck intellektueller Erfassbarkeit in schriftlicher Form verkörpert wird, wobei die Form der Verkörperung für den Auftraggeber der Untersuchung von nachrangiger Bedeutung ist.
Hiernach läßt sich die von der Klägerin geschuldete Leistung auch nicht dem Leitbild des Werklieferungsvertrages nach § 651 BGB zuordnen. Die genannte Vorschrift knüpft schon nach ihrem Wortlaut an solche werkvertraglichen Bestimmungen an, die sich ihrerseits nicht auf die Erstellung einer wissenschaftlichen Untersuchung anwenden lassen. Nach § 631 Abs. 2 BGB kann Gegenstand des Werkvertrag erstens die Herstellung oder Veränderung einer Sache und zweitens ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Wenn sich der Auftragnehmer nach § 651 BGB ergänzend dazu verpflichtet, das Werk aus von ihm zu beschaffenden Stoff herzustellen und dem Besteller die sodann hergestellte Sache zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen, bezieht sich die Leistungspflicht des Unternehmers nur auf den erstgenannten Gegenstand des Werkvertrages; denn für diesen Fall bezweckt die Vorschrift, dem Besteller, der im Fall der ersten Alternative des § 631 Abs. 2 BGB nicht Eigentümer des verarbeiteten Materials ist, einen dem Kaufrecht entlehnten Anspruch auf Eigentums- und Besitzverschaffung an der hergestellten vertretbaren oder unvertretbaren Sache zu gewähren (vgl. BGH DB 1969, 346; Staudinger-Peters, BGB, 12. Aufl., § 651 Rn. 1). Auf die Herstellung eines in erster Linie geistigen Arbeitserfolges, der lediglich zum Zwecke der sinnlichen Wahrnehmbarkeit in einem Schriftstück verkörpert ist, wie die von der Beklagten in Auftrag gegebene wissenschaftliche Untersuchung, findet § 651 BGB mithin keine Anwendung. Die von der Beklagten bestellte Analyse ist letztlich nichts anderes als ein Gutachten. Für Gutachtenaufträge ist indes anerkannt, daß es sich um Werkverträge handelt (vgl. BGH NJW 1967, 719, 720; BGB DB 1974, 822; BGH WM 1977, 79, 80). Dies gilt auch hier. Denn der Beklagten kam es nicht auf die gewählte Form der Darbietung der Untersuchungsergebnisse an, sondern darauf, das wissenschaftlich ermittelte Zahlenmaterial für ihre Beratungszwecke nutzen zu können. Auch der Umstand, daß die Klägerin die wissenschaftliche Untersuchung auf der Grundlage eigenen empirischen Materials vornehmen sollte, die sie aufgrund der im Jahre 1989 erstellten „Express-Europa-Studie“ und der darin gesammelten europäischen Kurier-, Express- und Paketdienstmärkte gewonnen hatte, führt nicht zu einer Einordnung als Werklieferungsvertrag. Zwar diente das Datenmaterial der genannten Europa-Studie aus dem Jahre 1989 als Basis für die geschuldete wissenschaftliche Untersuchung. Die maßgebliche Arbeit der Klägerin bestand indes darin, nach empirischer Methode in einer intellektuell aufwendigen Bearbeitung das Datenmaterial aus dem Jahre 1989 für das Jahr 1991 hochzurechnen und fortzuschreiben. Hierbei waren insbesondere „bekannte Wachstumsraten, Marktverschiebungen, Sondereinflüsse der deutschen Wiedervereinigung, die Ergebnisse einer Fortschreibung der 89er Studie sowie eine neuere Untersuchung des Expressmarktes in den neuen Ländern aus 1991“ zu berücksichtigen, damit – wie es in der Auftragsbestätigung der Beklagten vom 26.2.1992 (Blatt 15 der Akten) ausdrücklich weiter heißt – die „Repräsentativität“ der Ergebnisse für das Jahr 1991 „gewährleistet“ wird.
Soweit die Klägerin im Anschluß an die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 16.6.1994 meint, der Umstand, daß der Verkauf von Computerprogrammen (Software) als Kaufgegenstand nach dem UN-Kaufrechtsübereinkommen anerkannt sei (vgl. Herber, in: von Caemmerer/Schlechtriem, aaO, Art. 1 Rn. 121; Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, München 1991, Seite 148), müsse dazu führen, daß die im vorliegenden Fall geschuldete wissenschaftliche Untersuchung ebenfalls unter den Warenbegriff des UN-Kaufrechtsübereinkommens falle, folgt der Senat dem nicht. Denn allenfalls kann Standardsoftware als bewegliche Sache angesehen werden und damit unter den Warenbegriff des UN-Kaufrechts fallen (vgl. BGH MDR 1993, 950 f. = CR 1993, 681 f.; vgl. hierzu Jaeger, Die Chronik der Rechtsentwicklung des Computerrechts, in: Rheinische Justiz, Geschichte und Gegenwart; 175 Jahre Oberlandesgericht Köln, Seite 97, 100, wonach der BGH sich gerade noch nicht festgelegt hat und die Standardsoftware noch nicht als bewegliche Sache angesehen hat, sondern nur die insoweit in Betracht kommenden Normen für entsprechend anwendbar erklärt hat). Nicht hingegen gilt dies, wenn es um die Herstellung von Individualsoftware geht, ein solcher Vertrag ist als Werkvertrag einzuordnen (vgl. Senat VersR 1993, 452 ff. = MDR 1992, 1126). Mit Rücksicht hierauf bestätigt der von der Klägerin gezogene Vergleich mit Computerprogrammen gerade die Auffassung des Senates, wonach auch die Herstellung der hier in Rede stehenden wissenschaftliche Untersuchung sich nach Werkvertragsrecht beurteilt. Im übrigen hat die Klägerin auf Seite 13 ihrer Berufungserwiderung (Blatt 198 der Akten) noch selbst ausgeführt, daß die von der Beklagten bestellte Analyse nichts anderes als ein Gutachten sei, dessen Bestellung anerkanntermaßen ein Werkvertrag sei. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat auch keinen Anlaß, der Anregung der Klägerin zu folgen und die Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO zuzulassen.
2. Der nach alledem werkvertraglich begründete Honoraranspruch der Klägerin ist durch Wandelung nach § 634 Abs. 1 Satz 3 BGB erloschen.
Die am 30. 7. 1992 übersandte wissenschaftliche Untersuchung war mit einem Mangel der in § 633 BGB bezeichneten Art behaftet. Es fehlt der vorgelegten Studie nämlich eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft. Die Klägerin hat ein Segment untersucht, das mit dem Untersuchungsauftrag nicht hinreichend übereinstimmt. Die Untersuchung sollte lediglich ein Segment des deutschen Expressdienstmarktes betreffen, das ausschließlich den Transport von Stückgütern im Jahre 1991 innerhalb Deutschlands mit einem Sendungsgewicht von mehr als 30 kg und einer maximalen Laufzeit von 24 Stunden im Haus-zu-Haus-Verkehr umfaßt. Den in der Auftragsbestätigung der Beklagten vom 26.2.1992 (Blatt 14 der Akten) so formulierten Auftrag hat die Klägerin angenommen. Bei dem hiernach ausschließlich zu untersuchenden Segment des Expressdienstmarktes handelt es sich um ein Merkmal der Studie, das für die Beklagte nach dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch der Kurzanalyse wesentlich war, da die Beklagte allein diese Daten im Rahmen einer von ihr übernommenen Beratung eines Transportunternehmens benötigte, wie der Klägerin bekannt war. Hierbei handelt es sich mithin um eine zugesicherte Eigenschaft, die den Wert und Gebrauchstauglichkeit der Untersuchung beeinflußte, zumal die Beklagte auch eingangs der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf verwiesen hat, daß die Untersuchung sich „lediglich“ auf das von ihr „definierte Segment“ des deutschen Expressmarkts beziehen solle.
Der von der Klägerin erstellten Untersuchung fehlt diese Eigenschaft. Aus den Vorbemerkungen der von der Klägerin erstellten Kurzanalyse ist schon ersichtlich, daß die Klägerin bei ihrer Untersuchung nur „die nationalen Versender von Expressfrachtgut über 30 kg Einzelstückgewicht und Zielort Deutschland“ (Blatt 26 der Akten) berücksichtigt hat, nicht aber die weiter einschränkenden Merkmale „K …“ und „i …“. In dem weiteren Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Untersuchung wird denn auch fehlerhafterweise die nationale Post mehrfach als Anbieter genannt und in die Untersuchung einbezogen, welche indes in dem für die Untersuchung maßgeblichen Jahr 1991 das oben genannte Segment der Dienstleistungen nicht erbracht hat. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang anführt, die Beteiligung der Post an der Firma G. … im Jahre 1992 bzw. das neue Frachtkonzept der Post von 1993 belegten, daß der Postdienst – anders als in der Vergangenheit, in der entsprechende Angebote nur besonderen Kunden unterbreitet wurden – zukünftig als Wettbewerber in dem zu untersuchenden Markt auftrete, so bestätigt die Klägerin damit zugleich, daß jedenfalls in dem für die zu erstellende Untersuchung maßgeblichen Jahr 1991 nicht von einem in die Studie einzubeziehenden Dienstleistungsangebot der Post auszugehen war. Die Einbeziehung der Post kann insoweit auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Grund als vertragsgemäß angesehen werden, daß andernfalls eine Hochrechnung der Daten aus dem Jahre 1989 ohne verfälschende Darstellung der tatsächlichen Marktlage nicht möglich gewesen sei. Denn die Einbeziehung eines Anbieters, der die zu untersuchende Dienstleistung nicht offeriert, verändert den von der Beklagten genau vorgegebenen Untersuchungsgegenstand. Dies hätte eines entsprechenden Änderungsvertrages mit der Beklagten bedurft, der vorliegend nicht geschlossen worden ist. Von einer stillschweigenden Änderung nach den Regeln des kaufmännischen Bestätigungsschreibens kann auch mit Blick auf die von der Klägerin angeführte Zusendung des Fragebogens vom 29.6.1992 nicht ausgegangen werden; denn es fehlt insoweit schon an den entsprechenden Vorverhandlungen (vgl. zu dieser Voraussetzung Baumbach-Duden-Hopt, HGB, 28. Aufl., § 346 Anm. 3).
Von einer nur unerheblichen Wertminderung der Untersuchung, die nach § 634 Abs. 3 BGB eine Wandlung ausschließt, kann keine Rede sein. Der Mangel besteht hier im Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, was stets zur Wandlung berechtigt (vgl. Soergel, in Münch.Kommentar zum BGB, 2. Aufl., § 634 Rn. 27). Die Untersuchung der Klägerin sollte sich – so die vertraglich vereinbarte Eigenschaft – auf den genau eingegrenzten Teil des Expressdienstmarktes beschränken, in dem auch das von der Beklagten beratene Transportunternehmen seine Dienstleistungen anbietet. Diese Eigenschaft fehlt. Es kann daher dahinstehen, ob die Untersuchung noch weitere Mängel aufweist, welche die Beklagte geltend macht.
Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung entsprechend § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB war hier nach § 634 Abs. 2 BGB entbehrlich. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin nicht schon durch ihre Inrechnungstellung „aller vertraglichen Leistungen“ am 15.9.1992 eine Mängelbeseitigung endgültig verweigert hat. Die Beseitigung des Mangels war jedenfalls innerhalb angemessener Frist unmöglich. Denn nach dem nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten war der Klägerin bekannt, daß die Untersuchung spätestens am 4.9.1992 ihren Wert für die Beklagte verlor und die Erbringung des Werks nach diesem Termin verspätet sein würde. An diesem Tag fand nämlich die abschließende Beratung des von der Beklagten bedienten Transportunternehmens statt und das Projekt, im Rahmen dessen der Untersuchungsauftrag erteilt wurde, seinen Abschluß. Insoweit kamen auch die von der Klägerin mit Schreiben vom 3.9.1992 übersandten korrigierenden Erläuterungen zu spät, ohne daß es darauf ankommt, ob die Klägerin die ihr von der Beklagten zuvor benannten Mängel der Untersuchung in der korrigierten Fassung beseitigt hat. Denn das verspätet zur Abnahme gestellte Werk konnte im vorliegenden Fall – auch wenn es im übrigen mängelfrei gewesen sollte – nicht vertragsgemäß sein. Zwar bleibt der Besteller auch dann, wenn – wie hier – die Fristsetzung nach § 634 Abs. 2 BGB entbehrlich ist, zur Mängelanzeige verpflichtet (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 53. Aufl., § 634 Rn. 4). Eine solche den Mangel hinreichend konkretisierende Anzeige ist hier indes in dem Schreiben der Beklagten vom 25.8.1992 (Blatt 17 f. der Akten) erfolgt, in dem die Beklagte der Klägerin mitteilt, sie habe „den Eindruck, daß Ihr (der Klägerin) Haus für das uns (die Beklagte) interessierende Segment des Transportmarktes über keine verläßlichen Informationen“ verfüge. Ferner verweist die Beklagte in dem Schreiben darauf, daß die Klägerin von Beginn der Zusammenarbeit an gewußt habe, „für welches Segment des Transportmarktes“ sich die Beklagte interessiere. Hierdurch ist in deutlicher Weise gerügt, daß die von der Klägerin vorgelegte Untersuchung sich nicht auf das von der Beklagten genau abgegrenzte Segment des Expressdienstmarktes beschränkt. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob diese Rüge nicht mehr als unverzüglich im Sinne des § 377 Abs. 1 HGB angesehen werden und daher nach § 377 Abs. 2 HGB „die Ware als genehmigt“ gilt. Denn die Vorschrift des § 377 HGB ist nur auf Kaufverträge und nach § 381 Abs. 2 HGB auch auf Werklieferungsverträge zwischen Kaufleuten, nicht hingegen auf einen Werkvertrag – wie hier – anwendbar.
Das Wandlungsrecht der Beklagten ist auch nicht nach § 640 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift entfällt das Wandlungsrecht nur dann, wenn der Besteller den Mangel kannte, wobei das bloße Kennenmüssen der positiven Kenntnis nicht gleichzusetzen ist (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 53. Aufl., § 640 Rn. 6). Die erforderliche positive Kenntnis ist hier nicht aus dem Grunde anzunehmen, weil die Klägerin der Beklagten Ende Juni 1992 den Fragebogen zusandte, der bereits der Europa-Studie aus dem Jahre 1989 zugrundegelegen hatte. Zwar hätte eine Analyse dieses Fragebogens möglicherweise ergeben, daß die Klägerin aufgrund der so ermittelten Daten kaum zu einer differenzierten Untersuchung gerade des allein maßgeblichen Marktsegments „H …“ in der Lage sein konnte. Weder oblag es der Beklagten jedoch vertraglich, den Fragebogen hieraufhin genau zu überprüfen und die Klägerin auf möglicherweise entstehende Bedenken aufmerksam zu machen, noch konnte sie wissen, ob und welche zusätzlichen Informationen die Klägerin für ihre Untersuchung benötigte, um ein vertragsgerechtes Untersuchungsergebnis sicherzustellen.
Schließlich hat die Beklagte ihr Wandlungsrecht gemäß den §§ 634 Abs. 4, 467, 465 BGB auch wirksam ausgeübt, indem sie im Schreiben vom 25.8.1992 der Klägerin vorgeschlagen hat, den Auftrag zu „annullieren“ und am 8.9.1992 zusätzlich mitgeteilt hat, für die Studie keine Verwendung zu haben. Hierdurch hat die Beklagte in deutlicher Weise zum Ausdruck gebracht, daß sie Rückgängigmachung des Vertrages verlangt (§§ 133, 157 BGB). Daß die Klägerin sich mit der Wandlung nicht einverstanden erklärt hat, steht nicht entgegen. Es genügt insoweit, wenn – wie hier – die Beklagte gegenüber dem klageweise geltend gemachten Vergütungsanspruch der Klägerin die Einrede der Wandlung erhoben hat (Palandt-Putzo, BGB, 53. Aufl., § 465 Rn. 9; so auch schon RGZ 101, 64, 71).