Die Beklagte, die in D. einen Fischimport betreibt, kaufte bei der in der Schweiz ansässigen Klägerin 1.750 kg neuseeländische Muscheln zum Preis von 3,70 US-Dollar je kg. Die Klägerin lieferte die Ware vereinbarungsgemäß im Januar 1992 zu einem Lager der Beklagten bei der Firma F. in G.-G. und stellte sie der Beklagten unter dem 15. Januar 1992 mit 6.475 US-Dollar, zahlbar binnen 14 Tagen, in Rechnung. Ende Januar 1992 setzte die Firma F. die Beklagte davon in Kenntnis, daß das Staatliche Veterinäramt G.-G. Proben der Ware zur Untersuchung entnommen habe. Nachdem das Veterinäramt der Beklagten Ende Januar/Anfang Februar 1992 auf deren Nachfrage bestätigt hatte, daß bei den Muscheln ein erhöhter Cadmiumgehalt festgestellt worden sei und noch weitere Untersuchungen durch das zuständige Veterinär-Untersuchungsamt Südhessen durchgeführt werden müßten, unterrichtete die Beklagte die Klägerin mit Telefax vom 7. Februar 1992 von diesem Sachverhalt. Nach dem Befundbericht des Veterinär-Untersuchungsamts Südhessen, der der Beklagten am 26. Februar 1992 zuging und von dieser an die Klägerin weitergeleitet wurde, seien in vier untersuchten Beuteln mit Muscheln Cadmiumwerte zwischen 0,5 und 1,0 mg pro kg festgestellt worden; damit werde zwar das Doppelte des Richtwerts 1990 des Bundesgesundheitsamts für Cadmium in Muscheln noch nicht überschritten, es seien aber Nachuntersuchungen durch den Importeur erforderlich. Eine von der Klägerin in Auftrag gegebene Untersuchung des Bundesamts für Veterinärwesen Liebefeld-Bern ergab einen Cadmiumwert von 0,875 mg/kg. Mit Telefax vom 3. März 1992 kündigte die Beklagte der Klägerin an, sie werde ihr die Muscheln in den nächsten Tagen unfrei zurücksenden, nachdem sie das Veterinäramt wegen der hohen Grenzwerte an Cadmium als „nicht unbedenklich“ deklariert habe; zugleich beanstandete sie, daß die Ware „nicht mehr original wie vorgeschrieben verpackt“ und die Verpackung für Tiefkühlware im übrigen ungeeignet sei. Die Klägerin teilte der Beklagten fernmündlich mit, sie werde die Ware nicht entgegennehmen. Die Beklagte sah daraufhin von einer Rücksendung ab. Nach dem Bericht des von ihr mit einer Nachuntersuchung beauftragten Chemischen Untersuchungslabors Dr. B. vom 31. März 1992 hätten drei Proben jeweils 1 mg Cadmium je kg ergeben; eine Verdoppelung des Richtwertes des Bundesgesundheitsamtes könne „nicht toleriert“ werden, es müßten mindestens 20 weitere Proben der Gesamtlieferung untersucht werden. Die Beklagte forderte die Klägerin auf, unter anderem die zukünftig noch entstehenden Untersuchungskosten zu übernehmen; darauf antwortete die Klägerin nicht.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung des Kaufpreises von 6.475 US-Dollar nebst Zinsen. Sie hat geltend gemacht, die Muscheln seien zum Verzehr geeignet gewesen, weil ihr Cadmiumgehalt den zulässigen Grenzwert nicht überschritten habe; im übrigen sei die Mängelrüge der Beklagten nicht unverzüglich erfolgt. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf Vertragsaufhebung wegen wesentlicher Vertragsverletzung berufen, weil die Muscheln mangelhaft und von der zuständigen Behörde beanstandet worden seien. Sie hätten deshalb auch nicht aus dem Lager ausgeliefert werden dürfen. Nunmehr sei ohnehin das von der Klägerin an der Ware angebrachte „Verfalldatum 12/92“ überschritten.
Das Landgericht hat zur Frage, ob die Muscheln bei dem festgestellten Cadmiumgehalt zum Verzehr geeignet gewesen seien, ein Gutachten des Bundesgesundheitsamts eingeholt. Nach der Auskunft des Bundesgesundheitsamts sind die ZEBS (= Zentrale Erfassungs- und Bewertungsstelle für Umweltchemikalien des Bundesgesundheitsamts)-Richtwerte Orientierungswerte, die anzeigen sollen, wann im Sinne des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes unerwünschte Schadstoffkonzentrationen in Lebensmitteln vorliegen. Das gelegentliche Überschreiten des einzelnen – toxikologisch nicht zu begründenden – Richtwerts führe, auch wenn die gemessene Konzentration das Doppelte des Richtwerts erreiche, im Regelfall nicht zu einer gesundheitlichen Schädigung. Bei einem Überschreiten des Doppelten des Richtwerts verführen die zuständigen Kontrollbehörden der Bundesländer üblicherweise analog der gesetzlich vorgeschriebenen Vorgehensweise beim Vollzug der Fleischhygiene-Verordnung, das betreffende Lebensmittel sei dann als nicht mehr zum Verzehr geeignet im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) anzusehen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte unter Beweisantritt vorsorglich behauptet, der Cadmiumgehalt der Muscheln liege sogar über 1 mg/kg. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien sei das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG; künftig: UN-Kaufrecht) anwendbar. Nach Art. 53 UN-Kaufrecht habe die Klägerin Anspruch auf den Kaufpreis. Vertragsaufhebung könne die Beklagte gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. a UN-Kaufrecht nur bei einer wesentlichen Vertragsverletzung durch die Klägerin verlangen. Zwar könne sich die Lieferung einer vertragswidrigen Ware als wesentliche Vertragsverletzung im Sinne des Art. 25 UN-Kaufrecht darstellen, wobei sich die Vertragsmäßigkeit der Ware mangels ausdrücklicher vertraglicher Absprachen nach Art. 35 Abs. 2 UN-Kaufrecht beurteile. Ob der Eignung für den gewöhnlichen Gebrauch (Art. 35 Abs. 2 lit. a UN-Kaufrecht) allein Ware von durchschnittlicher Qualität entspreche oder diese nur „handelbar“ sein müsse, könne dahinstehen. Die gelieferten Muscheln seien selbst dann nicht von minderwertiger Qualität, wenn ihre Cadmiumbelastung über die bislang vorliegenden Untersuchungsergebnisse hinausgehe. Denn der Richtwert für die Cadmiumbelastung in Fisch habe – anders als bei Fleisch – keinen gesetzlich bindenden, sondern nur administrativ orientierenden Charakter. Auch eine Überschreitung um mehr als 100 % des Richtwertes führe nicht zur Annahme eines nicht mehr zum Verzehr geeigneten Lebensmittels, weil Muscheln anders als Grundnahrungsmittel üblicherweise nicht in großen Mengen in kurzer Zeit verzehrt würden und deshalb auch Kontaminationsspitzen im Regelfall keine gesundheitliche Schädigung zur Folge hätten. Deshalb komme es nicht mehr darauf an, ob die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Länder, in die bei Vertragsschluß ein Export möglich sei, keinen Einfluß auf die Vertragsgemäßheit der Ware im Sinne des Art. 35 Abs. 2 lit. a UN-Kaufrecht hätten.
Die Richtwertüberschreitung sei auch nicht für den Tatbestand des Art. 35 Abs. 2 lit. b UN-Kaufrecht (Eignung für einen bestimmten Zweck) von Bedeutung. Für eine stillschweigende Vereinbarung der Einhaltung der ZEBS-Richtwerte durch die Parteien sei nichts dargetan. Selbst wenn der Klägerin bekannt gewesen sei, daß die Beklagte die Ware in Deutschland habe vermarkten wollen, könne davon nicht ausgegangen werden, zumal den Richtwerten keine Rechtsqualität zukomme.
Das Vertragsaufhebungsverlangen sei auch nicht deshalb begründet, weil die Ware nach der Behauptung der Beklagten nicht ordnungsgemäß verpackt gewesen sei. Der Vortrag der Beklagten hierzu sei schon mangels Substantiierung nicht nachvollziehbar. Jedenfalls sei die Vertragsaufhebungserklärung nach Art. 49 Abs. 2 UN-Kaufrecht verfristet. Denn die Beklagte habe eine Vertragswidrigkeit der Verpackung der Anfang Januar 1992 angelieferten Ware erstmals am 3. März 1992 und daher nicht mehr innerhalb angemessen kurzer Frist gerügt.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Anwendung der Vorschriften des UN-Kaufrechts auf den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag wird von der Revision ausdrücklich nicht mehr in Zweifel gezogen und ist auch zutreffend (Art. 1 Abs. 1 lit. a UN-Kaufrecht). Ein Recht der Beklagten zur Vertragsaufhebung nach Art. 49 Abs. 1 lit. a UN-Kaufrecht wegen der Cadmiumbelastung der gelieferten Muscheln setzt danach eine wesentliche Vertragsverletzung der Klägerin im Sinne des Art. 25 UN-Kaufrecht voraus. Sie ist dann gegeben, wenn dem Käufer im wesentlichen entgeht, was er nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, und kann in der Lieferung vertragswidriger Ware liegen (statt aller Schlechtriem in: von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 2. Aufl., Art. 25 Rn. 20 m.Nachw.). Schon die fehlende Vertragsgemäßheit der Ware im Sinne des Art. 35 UN-Kaufrecht kann indessen nicht festgestellt werden.
a) Maßgebend hierfür ist in erster Linie eine Parteivereinbarung (Art. 35 Abs. 1 UN-Kaufrecht). Eine auch nur konkludente Absprache über die Berücksichtigung der ZEBS- Richtwerte hat das Berufungsgericht verneint. Dagegen wendet sich die Beklagte nicht, es ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allein dem Umstand, daß die Muscheln zu dem Lager nach G.-G. geliefert werden sollten, ist noch nicht einmal zwingend eine vertragliche Vereinbarung über die Wiederverkäuflichkeit der Ware gerade in der Bundesrepublik Deutschland, erst recht nicht eine solche über die Einhaltung bestimmter öffentlich-rechtlicher Vorgaben, von denen die Wiederverkäuflichkeit abhängen mag, zu entnehmen.
b) Haben die Parteien nichts vereinbart, fehlt es an der Vertragsmäßigkeit der Ware dann, wenn sie sich für den gewöhnlichen Gebrauchszweck oder einen bestimmten, dem Verkäufer ausdrücklich mitgeteilten oder auf andere Weise zur Kenntnis gebrachten Zweck nicht eignet (Art. 35 Abs. 2 lit. a und b UN Kaufrecht). Die – festgestellte oder von der Beklagten darüber hinaus behauptete – Cadmiumbelastung der Muscheln erlaubt es nicht, bei Anlegung dieses Maßstabes von einer Vertragswidrigkeit der Ware auszugehen.
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Eignung der Ware zum gewöhnlichen Gebrauch die im Schrifttum umstrittene Frage offengelassen, ob dies Gattungsware von durchschnittlicher Qualität erfordert oder nur „handelbare“ Ware genügt (dazu z.B. Schwenzer in: von Caemmerer/Schlechtriem aaO Art. 35 Rn. 15 m.Nachw.). Auch wenn mit der Revision auf Ware durchschnittlicher Qualität abzustellen wäre, fehlt es doch an jedem Vortrag der Beklagten dazu, ob die gelieferten Muscheln eine höhere Cadmiumbelastung enthielten, als sie neuseeländische Muscheln von durchschnittlicher Güte aufweisen. Zwar sind nach dem Bericht des Untersuchungslabors Dr. B., den die Beklagte im ersten Rechtszug zu den Akten gereicht hat und dessen Inhalt sie damit vorgetragen haben mag, auch „andere Importe von Neuseelandmuscheln auf dem Markt..., die eine derartige Belastung an Cadmium nicht aufweisen“. Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß auch bei dem Durchschnitt der auf dem Markt gehandelten neuseeländischen Muscheln geringere Cadmiumwerte als bei den gelieferten vorliegen.
Zu Unrecht vermißt die Revision einen Vortrag der Klägerin darüber, daß neuseeländische Muscheln üblicherweise eine derart hohe Cadmiumbelastung enthalten. Nach rügeloser Abnahme der Ware durch den Käufer hat dieser ihre Vertragswidrigkeit und nicht der Verkäufer ihre Vertragsmäßigkeit darzulegen und zu beweisen (z.B. Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, 1991, Art. 35 Rn. 9; Piltz, Internationales Kaufrecht, 1993, § 5 Rn. 21; Schwenzer aaO Rn. 49 mwN). Entgegen der von der Beklagten in den Tatsacheninstanzen vertretenen Auffassung hat sie die Muscheln mit ihrer körperlichen Übernahme (Art. 60 lit. b UN-Kaufrecht) am Bestimmungsort in G.-G. abgenommen und die Vertragsgemäßheit der Ware zu diesem Zeitpunkt nicht gerügt.
bb) Der Revision ist einzuräumen, daß unter dem Gesichtspunkt der Handelbarkeit und damit Wiederverkäuflichkeit der Muscheln gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, selbst die von der Beklagten behauptete Überschreitung des Doppelten des ZEBS-Richtwerts ändere nichts an der Eignung der Muscheln für den Verzehr im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 1 LMBG, auch unter Berücksichtigung der Auskunft des Bundesgesundheitsamtes und der in ihr dargestellten Verwaltungspraxis der Gesundheitsbehörden der Länder Bedenken bestünden, wenn es auf die öffentlich-rechtlichen Vorgaben in der Bundesrepublik Deutschland ankäme. Das ist indessen nicht der Fall. Es entspricht vielmehr ganz herrschender Meinung im Schrifttum, der sich der erkennende Senat anschließt, daß die Einhaltung besonderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Käufer- oder Verwendungsstaat vom Verkäufer grundsätzlich nicht erwartet werden kann (Schwenzer aaO Art. 35 Rn. 16 f; Stumpf in: von Caemmerer/Schlechtriem aaO, 1. Aufl., Art. 35 Rn. 26 f; Staudinger/Magnus, BGB, 13. Bearb., Art. 35 CISG Rn. 22; Herber/Czerwenka aaO Art. 35 Rn. 4, 5; Piltz aaO § 5 Rn. 35, 41; Enderlein in: Enderlein/Maskow/Stargardt, Konvention der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, Kommentar, 1985, Art. 35 Anm. 4; ders. in: Enderlein/Maskow/Strohbach, Internationales Kaufrecht, 1991, Art. 35 Anm. 8; Bianca in: Bianca/Bonell, Commentary on the international sales law, 1987, Art. 35 Anm. 2.5.1, S. 274 f, und 3.2, S. 282 f; Audit, La vente internationale de marchandises, 1990, Anm. 98 S. 96; Heuz, La vente internationale de marchandises, 1993, Anm. 290; Neumayer/Ming, Convention de Vienne sur les contrats de vente internationale de marchandises, 1993, Art. 35 Anm. 7; wohl auch Hutter, Die Haftung des Verkäufers für Nichtlieferung bzw. Lieferung vertragswidriger Ware nach dem Wiener UNCITRAL-Übereinkommen über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980, Diss., 1988, S. 46 f; Otto, MDR 1992, 533, 534; anders wohl Schlechtriem in: International Sales, hrsgg. v. Galston/Smit, 1984, § 6.03, 6 – 21; unklar Soergel/Lüderitz, BGB, 12. Aufl., Art. 35 UN-KaufAbk Rn. 11; widersprüchlich Heilmann, Mängelgewährleistung im UN-Kaufrecht, 1994, S. 184 einerseits und 185 andererseits; zum Rechtszustand nach dem EKG vgl. z.B. Dölle/Stumpf, Kommentar zum Einheitlichen Kaufrecht, 1976, Art. 33 Rn. 18 mwN einerseits und Mertens/Rehbinder, Internationales Kaufrecht, 1975, Art. 33 Rn. 16, 19 andererseits). Gewisse bei der Erörterung in der Literatur zu beobachtende – und teilweise wohl durch die nicht sehr scharfe Abgrenzung der lit. a und b des Art. 35 Abs. 2 UN-Kaufrecht vorgegebene – Unsicherheiten in der Beurteilung, ob diese Frage in die Prüfung des gewöhnlichen Gebrauchszwecks oder in die der Geeignetheit der Ware für einen bestimmten Zweck einzuordnen ist, bedürfen dabei keiner Aufhellung. So braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob im Rahmen des Art. 35 Abs. 2 lit. a UN-Kaufrecht, wie wohl überwiegend vertreten, stets auf die Standards im Land des Verkäufers abzustellen ist (z.B. Bianca aaO Anm. 2.5.1; Piltz aaO Rn. 41; Enderlein in: Enderlein/Maskow/Strohbach aaO; Aue, Mängelgewährleistung im UN-Kaufrecht unter besonderer Berücksichtigung stillschweigender Zusicherungen, Diss., 1989, S. 75; anders wohl Schlechtriem aaO; Hutter aaO 40), so daß es darauf, ob die Verwendung der Ware öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Importlandes entgegenstehen, für die Zwecke der lit. a schon deshalb nicht ankommt (so z.B. Herber/Czerwenka aaO Rn. 4). Auf bestimmte Vorgaben im Land des Käufers kann jedenfalls nur dann abgestellt werden, wenn sie ebenso im Verkäuferstaat bestehen (z.B. Stumpf in: von Caemmerer/Schlechtriem aaO Rn. 26; Schwenzer aaO Rn. 16; Bianca aaO Anm. 3.2) oder wenn der Käufer den Verkäufer – was wohl im Rahmen des Art. 35 Abs. 2 lit. b UN-Kaufrecht zu prüfen wäre – auf sie hingewiesen hat (z.B. Schwenzer aaO und Rn. 17; Enderlein aaO) und dabei auf dessen Sachkunde vertraute und vertrauen durfte oder – möglicherweise – wenn dem Verkäufer die einschlägigen Bestimmungen im vorgesehenen Exportland aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles bekannt sind oder sein müßten (z.B. Piltz aaO Rn. 35; Bianca aaO). Von keiner dieser Möglichkeiten kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden:
aaa) Über in der Schweiz bestehende öffentlich-rechtliche Anforderungen hinsichtlich der Belastung von Muscheln mit toxischen Metallen hat die darlegungspflichtige Beklagte nichts vorgetragen. Auch die Revision erinnert insoweit nichts.
bbb) Die Vereinbarung über den Liefer- und Bestimmungsort reicht für sich genommen, auch wenn in ihr ein Hinweis der Beklagten auf eine beabsichtigte Vermarktung in Deutschland gesehen werden mag, weder unter dem Gesichtspunkt der lit. a noch dem der lit. b des Art. 35 Abs. 2 UN-Kaufrecht aus, um die Vertragsmäßigkeit der Muscheln unter Berücksichtigung bestimmter in der Bundesrepublik angewendeter Cadmiumwerte zu beurteilen (vgl. z.B. Stumpf aaO Rn. 27; Schwenzer aaO Rn. 17; Piltz, Enderlein und Bianca jeweils aaO). Entscheidend dafür ist, daß dem ausländischen Verkäufer nicht ohne weiteres abverlangt werden kann, die – oft nicht leicht zu ermittelnden – öffentlich- rechtlichen Bestimmungen und/oder Verwaltungspraktiken der Länder, in die er exportiert, zu kennen, und der Käufer auf eine derartige Sachkenntnis des Verkäufers daher vernünftigerweise auch kein Vertrauen setzen darf, daß vielmehr regelmäßig solche Kenntnisse über die Verhältnisse in seinem Land oder dem von ihm vorgesehenen Bestimmungsland weit eher vom Käufer zu erwarten sind und deshalb ihm die entsprechende Aufklärung des Verkäufers zuzumuten ist.
Dies alles gilt, wie die Revisionserwiderung zu Recht anmerkt, um so mehr in einem Fall wie hier, für den gesetzliche Bestimmungen über die zulässige Belastung mit Cadmium fehlen und die Gesundheitsbehörden lediglich die nur beim Verkehr mit Fleisch bestehende Regelung (vgl. Nr. 3 der Anlage 6 zur Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986, BGBl. I 1678, in der Fassung der Änderungsverordnung vom 7. November 1991, BGBl. I 2066) „analog“ – und noch dazu offenbar nicht in allen Bundesländern einheitlich (vgl. die Bekanntmachungen des Bundesgesundheitsamts im Bundesgesundhbl. 1990, 224 f; 1991, 226, 227; 1993, 210, 211) – auf die Überschreitung der Richtwerte beim Verkehr mit Fisch und Muscheln anwenden und die Grundlagen für Maßnahmen der Eingriffsverwaltung in derartigen Fällen nicht völlig gesichert erscheinen (vgl. in anderem Zusammenhang z.B. BVerwGE 77, 102, insbes. 122).
ccc) Ob etwas anderes angenommen werden kann, wenn der Verkäufer die öffentlich-rechtlichen Vorgaben im Bestimmungsland kennt oder der Käufer davon ausgehen durfte, etwa weil der Verkäufer dort eine Zweigniederlassung unterhält (dazu z.B. Neumayer/Ming aaO), er mit dem Käufer schon in längerer Geschäftsverbindung steht (dazu z.B. Schwenzer aaO Rn. 17), häufig in das Land des Käufers exportiert (dazu z.B. Hutter aaO 47) oder in ihm für seine Produkte geworben hat (dazu z.B. Otto MDR 1992, 533, 534), bedarf keiner Entscheidung. Nichts von alledem hat die Beklagte vorgetragen.
ddd) Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, die Muscheln seien schon allein wegen der „amtlichen Beschlagnahme“ nicht verkäuflich und somit nicht handelbar gewesen. Dabei braucht nicht vertieft zu werden, ob sich eine Beschlagnahme der Ware überhaupt aus dem Vortrag der Beklagten ergibt und sie gegen eine derartige Maßnahme mit Aussicht auf Erfolg und in zumutbarer Weise hätte vorgehen können. In jedem Falle hätte eine Beschlagnahme ihre Grundlage gerade in den in der Bundesrepublik Deutschland angewendeten öffentlich-rechtlichen Vorgaben gehabt, auf die bei der Bestimmung der Vertragsmäßigkeit der Ware – wie ausgeführt (oben insbes. II 1 b bb bbb) – nicht abgehoben werden kann.
2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch ein Recht der Beklagten zur Vertragsaufhebung wegen der angeblich nicht ordnungsgemäßen Verpackung der Ware verneint. Ob der Vortrag der Beklagten für die schlüssige Darlegung einer wesentlichen Vertragsverletzung (Art. 25 UN-Kaufrecht) oder überhaupt einer Vertragswidrigkeit (Art. 35 Abs. 2 lit. e UN-Kaufrecht) ausreichte, kann dahinstehen. Jedenfalls hat die Beklagte ihre daraus etwa folgenden Rechte wegen Fristversäumung verloren. Allerdings ergibt sich dies nicht, wie das Berufungsgericht meint, aus einer „Verfristung“ ihrer Vertragsaufhebungserklärung nach Art. 49 Abs. 2 lit. b i) UN-Kaufrecht, sondern bereits aus der – vorrangig zu prüfenden (vgl. Huber in: von Caemmerer/Schlechtriem aaO, 2. Aufl., Art. 49 Rn. 45 f) – Versäumung der Rügefrist des Art. 39 Abs. 1 UN-Kaufrecht.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Muscheln, wovon das Berufungsgericht ausgeht, „Anfang“ Januar 1992 oder erst, wie die Revision unter Hinweis auf den „Betreff“-Vermerk im Telefax der Beklagten vom 7. Februar 1992 beanstandet, am 16. Januar 1992 geliefert worden sind. Die erstmalige Rüge der Verpackung im Telefax der Beklagten vom 3. März 1992 war auch dann verspätet, wenn das letztgenannte Lieferdatum maßgeblich ist. Die Beklagte mußte die Ware nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsort innerhalb einer so kurzen Frist, wie es die Umstände erlaubten, untersuchen oder untersuchen lassen (Art. 38 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 UN-Kaufrecht). Zumindest in der vom 20. bis 24. Januar 1992 dauernden Arbeitswoche war dies der Beklagten – sei es selbst in dem unweit ihres Geschäftssitzes gelegenen Lager, sei es durch eine von ihr bestimmte Person von der Firma F. – unschwer möglich. Dabei hätten die von der Beklagten behaupteten Verpackungsmängel aufgrund einer äußerlichen Besichtigung ohne weiteres festgestellt werden können. Die mit diesem Zeitpunkt (Art. 39 Abs. 1 UN-Kaufrecht) beginnende Rügefrist darf – ebenso wie die für das Aufhebungsverlangen geltende Frist nach Art. 49 Abs. 2 UN-Kaufrecht (dazu Senatsurteil vom 15. Februar 1995 – VIII ZR 18/94 unter II 3 b, zur Veröffentlichung bestimmt) – im Interesse einer baldigen Klärung der Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nicht zu lang bemessen werden. Selbst wenn man insoweit – nach Auffassung des erkennenden Senats sehr großzügig – wegen der unterschiedlichen nationalen Rechtstraditionen von einem „groben Mittelwert“ von etwa einem Monat ausgehen wollte (so Schwenzer aaO Art. 39 Rn. 17 mwN; strenger demgegenüber z.B. Herber/Czerwenka aaO Art. 39 Rn. 9; Piltz aaO § 5 Rn. 59; Reinhart, UN-Kaufrecht, 1991, Art. 39 Rn. 5), war die Rügefrist vor dem 3. März 1992 abgelaufen.
Der Hinweis der Revision auf die bereits zuvor erfolgte gesundheitsbehördliche Untersuchung der Muscheln steht – ebenso wie die frühere Anzeige der erhöhten Cadmiumwerte durch die Beklagte – der Annahme einer Versäumung der Rügefrist nicht entgegen. Weist die Ware verschiedene Mängel auf, so bedarf es der Angabe aller im einzelnen bezeichneten Beanstandungen (z.B. Schwenzer aaO Art. 39 Rn. 10; Herber/Czerwenka aaO Art. 39 Rn. 8). Auf nicht rechtzeitig gerügte Mängel kann sich der Käufer nicht mehr berufen.