Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts, befasst sich mit der Herstellung von Fenster- und Türelementen.
Die Beklagte zu 1., deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2. ist, betreibt einen Groß- und Einzelhandel einschließlich der Montage für Fenster, Türen und Wintergärten. Mit vorliegender Klage verfolgt die Klägerin gegen die Beklagten Restkaufpreisansprüche aus der Lieferung von Fenstern und Türen.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 25.551,55 DM gerichteten Klage in Höhe von 6.141,71 DM stattgegeben. Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin Zahlung von weiteren 19.897,21 DM. Demgegenüber erstreben die Beklagten mit ihrer Berufung die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegten sowie ordnungsgemäß begründeten Berufungen der Parteien sind zulässig, bleiben aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache ohne Erfolg.
A. Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
I. 1. Vergeblich beanstandet die Klägerin, dass die Beklagten bei den Rechnungen I.1. a) und II. 2. statt eines Rabatts über 7 % einen Rabatt in Höhe von 10 % abgezogen haben. Zutreffend hat die Erstrichterin einen Rabatt in Höhe von 10 % angesetzt und daher die Klageforderung um 90,07 DM sowie 335,28 DM gekürzt.
a) Die genannten Rechnungen betreffen das Bauvorhaben „Gergen“. Hier ergibt sich ein „Objektrabatt“ in Höhe von 10 % zum einen aus dem „Objektauftrag“ der Beklagten vom 31. Juli 1995 (Bl. 58 der Akten). Dieser Objektauftrag wurde von der Klägerin am 9. Januar 1996 mit einem Rabatt von 10 % bestätigt (Bl. 59, 62 der Akten). Mithin wurde eine entsprechende Rabattvereinbarung wirksam von den Parteien getroffen.
b) Ferner bekundete der Zeuge..., dass mit dem Mitarbeiter der Klägerin namens... generell ein Rabatt in Höhe von 10 % ausgehandelt worden sei. Eine Unterscheidung hinsichtlich der Leistungszeit sei nicht getroffen worden (Bl. 140 der Akten). Mithin haben die Beklagten die Kürzungen zu Recht vorgenommen.
2. Soweit die Rechnungen I.1. b), 5., II.2., 7., 8., 9., 10. a), 11. und 12. betreffend das Bauvorhaben „Caritasklinik Saarbrücken“ in Rede stehen, waren die Beklagten zu einem Abzug von 14 % (12 % + 2 %) und nicht nur von 12 % berechtigt.
a) Der Sonderrabatt in Höhe von 14 % (12 % + 2 %) wurde seitens der Beklagten gegenüber der Klägerin am 7. März 1996 (Bl. 66 der Akten) und am 8. Mai 1996 (Bl. 67 der Akten) schriftlich bestätigt. Diesem Schreiben hat die Klägerin nicht widersprochen.
b) Im Handelsverkehr gilt der Grundsatz, dass der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens unverzüglich widersprechen muss, wenn er den Inhalt des Schreibens nicht gegen sich gelten lassen will. Widerspricht er nicht, ist der Vertrag mit dem aus dem Bestätigungsschreiben ersichtlichen Inhalt rechtsverbindlich, es sei denn, dass der Bestätigende das Verhandlungsergebnis bewusst unrichtig wiedergegeben hat oder das Bestätigungsschreiben inhaltlich so weit vom Verhandlungsergebnis abweicht, dass der Absender vernünftigerweise nicht dem Einverständnis des Empfängers rechnen konnte. Durch sein Schweigen wird der Vertrag nach Maßgabe des Bestätigungsschreibens geändert oder ergänzt; war noch kein Vertrag geschlossen, kommt er mit dem aus dem Bestätigungsschreiben ersichtlichen Inhalt zu Stande (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 148 Rn. 8). Da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagten das Verhandlungsergebnis bewusst unrichtig fixiert oder von dem Verhandlungsergebnis inhaltlich abgewichen sind, wurde durch das Schweigen der Klägerin ein Sonderrabatt in Höhe von 14 % vereinbart. Dieser Zusatzrabatt steht den Beklagten unabhängig von der Höhe des Auftragsvolumens zu.
II. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die von der Erstrichterin vorgenommenen weiteren Abzüge.
1. Der Rechnung II.1. über 4.918,79 DM steht unstreitig zu Gunsten der Beklagten eine Gutschrift vom 2.215,16 DM gegenüber. Darum hat das Erstgericht die Forderung der Klägerin zutreffend auf 2.703,63 DM gekürzt.
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung einen „Differenzbetrag über 2.703,63 DM“ (Bl. 204 der Akten). Dies ist schon deshalb unrichtig, weil ihr die Differenz über 2.703,63 DM tatsächlich zugesprochen wurde. Gemeint ist ersichtlich die Gutschrift in Höhe von 2.215,16 DM. Insoweit scheidet aber die Einrede des § 320 BGB aus, weil bei gleichartigen Leistungen die Aufrechnung Vorrang genießt (Medicus, Schuldrecht AT, 12. Aufl., Rn. 214, 264).
2. Die Forderung aus der Rechnung II.4. über 1.785,- DM ist nicht begründet.
Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen... wurde die identische Leistung zweimal bei der Klägerin bestellt, weil nach Mitteilung des bei der Klägerin tätigen Mitarbeiters... die erste Bestellung verloren gegangen war (Bl. 140 der Akten). Mithin herrschte zwischen dem Vertreter der Klägerin und der Beklagten Einvernehmen, dass die Bestellung nur einmal ausgeführt werden sollte. Bei dieser Sachlage einer „falsa demonstratio non nocet“ ergibt sich der Vertragsinhalt aus dem übereinstimmenden Willen der Verhandlungspartner.
3. Der Rechnungsbetrag über 6.296,- DM aus der Rechnung II.5. steht der Klägerin ebenfalls nicht zu.
Insoweit ist zwar streitig, ob den Beklagten seitens der Klägerin wegen des Auftrags „Go.“ tatsächlich eine Gutschrift erteilt wurde (Bl. 100, 101 der Akten). Unstreitig hat die Klägerin bei der Auslieferung der Fensterelemente ihr vor der Auftragsbestätigung mitgeteilte farbliche Änderungen nicht beachtet (Bl. 119 der Akten). Folglich scheidet wegen des Mangels ein Zahlungsanspruch der Klägerin aus.
4. Unberechtigt ist schließlich der aus der Rechnung II.10. b) hergeleitete Zahlungsanspruch in Höhe von 1.280,47 DM.
Der Zeuge... äußerte glaubhaft, bei der Klägerin unverglastes Fenster bestellt zu haben; die Ausführung habe aber nicht den der Klägerin mitgeteilten Maßen entsprochen, weshalb das Fensterglas von dritter Seite abermals bestellt werden müssen (Bl. 140 f. der Akten). Folgerichtig sind die Zusatzkosten in Höhe von 1.280,47 DM in Abzug zu bringen (§ 463 BGB).
B. Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls unbegründet.
Die Beklagte kann sich wegen Mängel der die Kommission Lauterbach betreffenden Klappläden nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, weil die Ausschlussfrist zur Rüge der Vertragswidrigkeit der Ware abgelaufen ist (Art. 39 CISG).
1. Werklieferungsverträge, wie sie hier in Rede stehen, werden durch Art. 3 CISG ausdrücklich den Kaufverträgen gleichgestellt. Erfasst sind damit Verträge, bei denen sich der Käufer zur Lieferung von künftigen Waren verpflichtet, die er oder ein Dritter für ihn noch herzustellen oder zu erzeugen hat. Dies entspricht dem Begriff des Werklieferungsvertrages in § 651 BGB. Dabei spielt die Vertretbarkeit oder Unvertretbarkeit der Ware anders als bei § 651 BGB keine Rolle (Staudinger/Magnus, CISG, 1999, Art. 3 Rn. 13).
2. Da die Lieferung der Klappläden Anfang des Jahres 1995 erfolgte, eine Rüge erst am 12. Januar 1998 erklärt wurde (Bl. 90, 110 der Akten) dürfte bereits die Ausschlussfrist des Art. 39 Abs. 2 CISG von zwei Jahren für eine Rüge der Vertragswidrigkeit abgelaufen sein. Jedenfalls wurde die Vertragswidrigkeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung gerügt. Nach allgemeiner Auffassung beträgt die Rügefrist zwischen zwei Wochen und einem Monat (Staudinger/Magnus aaO, Art. 39 Rn. 36 f., 49). Vorliegend standen die Beklagten zum Zeitpunkt der Rüge bereits seit geraumer Zeit, jedenfalls länger als einen Monat, in einem Rechtsstreit mit ihrem Abnehmer. Bei dieser Sachlage hat die Beklagte wegen Versäumung der Ausschlussfrist die Rechte aus dem CISG verloren, ohne dass es auf Verjährung ankommt.