Die Klägerin entwickelt Computerprogramme, insbesondere ein Programm, das G. genannt wird; sie ist alleinige Rechtsinhaberin dieses Programms.
Mit schriftlicher Bestellung vom 26.02.1993 bestellte die Beklagte bei der Klägerin das Programm Graphiplus 5.1 als Netzwerkausführung für fünf zusätzliche Arbeitsplätze zum Preis von insgesamt DM 31.500,-. Vorher, nämlich ab 23.11.1992 hatte die Klägerin der Beklagten die Software probeweise überlassen; die Beklagte andererseits hatte im Gegenzug der Klägerin eine Bankgarantie zur Verfügung gestellt.
Die endgültige Installation bei der Beklagten erfolgte am 28.04.1993. In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen zwischen den Parteien über den Abschluß eines detaillierten Vertrages über die Nutzung des Programms. Mit Schreiben vom 08.07.1993, das nach dem Vortrag der Beklagten erst nach dem 30.07.1993 an die Klägerin geschickt worden sein soll, erklärte die Beklagte dieser, der ihr von der Klägerin übermittelte Vertragsentwurf sei für sie nicht akzeptabel. Nach interner Abstimmung sei man außerdem zu dem Ergebnis gekommen, das Programm der Klägerin nicht anzuwenden. Das Programm wurde zugleich zurückgeschickt.
Die Klägerin hat der Beklagten unter dem 22.04.1993 das Programm in Rechnung gestellt mit DM 31.500,-. Um die Bezahlung dieser Rechnung geht es der Klägerin in vorliegendem Rechtsstreit.
Sie beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 31.500,- zuzüglich 5 % Zinsen hieraus seit 01.10.1993 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß zwischen den Parteien ein endgültiger Kaufvertrag nicht zustandegekommen ist. Darüber hinaus seien die Leistungen der Klägerin mangelhaft, so daß sie jedenfalls zu Recht vom Kaufvertrag zurückgetreten sei. Ihr Schreiben vom 08.07.1993 sei als Wandelungserklärung zu verstehen.
Die Beklagte trägt vor, bei Unterzeichnung der Bestellung am 26.02.1993 habe die Klägerin sinngemäß erklärt, die Anfertigung eines Vertrages in deutscher Sprache sei eine aufwendige Angelegenheit und man müsse in der Sache selbst einmal vorankommen. Wenn die Beklagte zunächst ihre grundsätzliche Kaufbereitschaft bestätige, werde man sich später über Einzelheiten schon einigen. In diesem Gespräch habe sie, Beklagte, verlangt, daß eine Reihe von Mängeln behoben würde, die sich während der Probezeit herausgestellt hätten. In dem Gespräch habe die Klägerin die Beseitigung dieser Beanstandungen noch vor der Installation versprochen.
Nach Installation am 28.04.1993 habe sie festgestellt, daß die beanstandeten Software-Fehler sich nach wie vor im Programm gefunden hätten. Der Zeuge K. habe ca. am 10.05.1993 mit der Klägerin telefoniert und die Beanstandungen wiederholt. Der Zeuge habe ferner darauf hingewiesen, daß mit dem Programm nicht auf allen 5 Arbeitsplätzen gleichzeitig gearbeitet werden könne.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten zu den behaupteten Mängeln wird auf den Vortrag im Schriftsatz vom 28.02.1994 Seiten 4/5 (Bl. 14/15 der Akten) Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 12.10.1994 (B1. 35/38 der Akten) durch uneidliche Vernehmung der Zeugen B. K. und J. T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.12.1994 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der zuerkannte Hauptsachebetrag steht der Klägerin zu als vertraglich vereinbartes Entgelt für die Überlassung und Nutzung des Programms Graphiplus. Daneben hat die Klägerin Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen und zwar als Fälligkeitszinsen (Art. 78 CISG, § 352 HGB). Mit ihren Einwendungen hat die Beklagte keinen Erfolg.
1. Auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis sind, worauf die Klägerin bereits in der Klage zutreffend hingewiesen hat, die Vorschriften des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) anzuwenden, da die Parteien ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben, bei denen es sich um Vertragsstaaten des Übereinkommens handelt. Der Umstand, daß das streitgegenständliche Geschäft ein Computerprogramm zum Gegenstand hat, steht der Anwendung des Gesetzes nicht im Wege; ein „Kaufvertrag über Waren“ im Sinne von Art. 1 CISG ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls dann zu bejahen, wenn es um die Überlassung von Standard-Software auf Dauer gegen einmaliges Entgelt geht. Auch Schlechtriem/Herber (CISG, 1990, Rn. 21 zu Art. 1) bejahen die Qualifizierung von Computerprogrammen als Kaufgegenstand nach dem CISG.
2. Durch die beiderseitige Unterzeichnung der Bestellung – mit Einigung über die Bezeichnung des Programms und dessen Preis – ist zwischen den Parteien ein Vertrag wirksam zustandegekommen, Artt. 18, 23 CISG. Der Umstand, daß die Parteien möglicherweise vorhatten, über die Nutzung der Programme noch einen detaillierten Vertrag abzuschließen, steht dem wirksamen Abschluß des „Kaufvertrages“ nicht im Wege. Entscheidend ist, daß die Parteien sich über den erforderlichen Mindestinhalt, über den sie sich einigen wollten, geeinigt haben (vgl. aaO, Rn. 10 vor Art. 14 CISG).
3. Ihre Einwendung, die beiderseitige Unterzeichnung der Bestellung habe lediglich die grundsätzliche Kaufbereitschaft dokumentieren, aber noch keinen Vertragsschluß beinhalten sollen, hat die Beklagte, der insoweit nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast obliegt, nicht bewiesen. Auf den hierzu zunächst angebotenen Zeugen hat sie nachfolgend verzichtet. Weitere Beweise hat sie nicht angetreten. Von einer Parteieinvernahme gemäß § 448 ZPO verspricht das Gericht sich keine weitere Aufklärung angesichts des Umstandes, daß die Beklagte offenbar selbst keine konkrete Vorstellung von dem fraglichen Geschehensablauf besitzt (zunächst Benennung des Zeugen Dr. B. und späterer Verzicht auf diesen).
4. Auch auf die von ihr behaupteten Mängel kann die Beklagte ihre Verteidigung mit Erfolg nicht stützen. Unstreitig war ihr das Programm 3 Monate lang zur Probe überlassen worden. Gemäß Art. 35 Abs. II c CISG war das gelieferte Programm, das unstreitig mit dem zur Probe überlassenen übereinstimmte, vertragsgemäß.
Daß die Klägerin etwa zugesagt hätte, während der Probezeit festgestellte Mängel zu beseitigen, hat die Beklagte nicht bewiesen. Was Kalenderdaten anlangt, hat der Zeuge lediglich Vorgänge vom April und vom Juli 1993 bekunden können, also lange nach Vertragsschluß. Diese Zeitpunkte waren naturgemäß nicht mehr geeignet, die Vertragsmäßigkeit des Musters wegzubedingen. Die Aussage des Zeugen ist aber insbesondere auch deshalb nicht zur Bestätigung des Beweisthemas geeignet, weil der Zeuge über die kaufmännische Seite des fraglichen Geschäfts überhaupt nicht informiert war; er wußte nicht einmal, daß eine Probezeit vereinbart war und praktiziert wurde.
Der Zeuge T. andererseits hat glaubhaft bekundet, daß am Ende der Probezeit keine Kritik bezüglich irgendwelcher Mängel angebracht worden war. Auch während der Einarbeitung durch ihn hätten weder Herr L. noch der Zeuge K. sich ihm gegenüber über irgendwelche Fehler beklagt.
5. Was den behaupteten Mangel, mit dem Programm nicht an mehreren Arbeitsplätzen gleichzeitig arbeiten zu können, anlangt, so kann die Beklagte auch hieraus keine Rechte herleiten, ohne daß der Frage nachgegangen werden muß, ob dieser bestrittene Mangel tatsächlich vorliegt (Sachverständigenbeweis). Die Beklagte hat nämlich diesen Mangel, falls er vorlag, jedenfalls nicht wirksam gerügt im Sinne von Art. 39 CISG. Der Zeuge K. hat ausgesagt, diesen Sachverhalt schriftlich der Klägerin mitgeteilt zu haben. Die Frage des Gerichts, ob der Zeuge diesen Sachverhalt beanstandet habe, hat dieser verneint mit der Begründung, es sei nicht seine Art, Rügen zu erteilen. Das Programm habe in seinen Augen eine sehr gute Philosophie gehabt, indem es den optimalen Produktionsweg heraussuche.
In dem von der Beklagten hierzu vorgelegten Schreiben vom 13.07.1993 an die Klägerin hat der Zeuge K. keine Mängelrüge ausgesprochen, sondern die Klägerin um Unterstützung bei der Lösung dieses Problems gebeten.