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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-853
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-853  



OLG Oldenburg (DE) 01.02.1995 - 11 U 64/94
Art. 49 CISG – unalexVertragsaufhebung

OLG Oldenburg (DE) 01.02.1995 - 11 U 64/94, unalex DE-853



Das Erfordernis der Erklärung innerhalb einer angemessenen Frist iSd Art. 49 Abs. 2 lit. b CISG dient dem schutzwürdigen Interesse des Verkäufers, möglichst bald zu erfahren, ob der Käufer eine Vertragsaufhebung herbeiführen will. Wird die Lieferung nachgebessert, so beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die nachgebesserte Lieferung beim Käufer eintrifft. Bei der Berechnung der Frist sind Zeitverzögerungen auf Grund von Feiertagen ebenso zu berücksichtigen, wie das Verhalten des Verkäufers, etwa dass er sich für den Nachbesserungsversuch mehrere Monate Zeit gelassen hat.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

 CLOUT Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung von UNCITRAL

-  Entscheidungstext 

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Demgegenüber ist die ebenfalls zulässige Anschlußberufung der Beklagten begründet.

1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß nach Art. 3 Abs. 2 EGBGB die Vorschriften des einheitlichen UN Kaufrechts (CISG) gelten. Dieses vorrangige UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf gilt sowohl für Österreich als auch für die Zeit ab 1.1.1991 für Deutschland (Palandt-Heldrich, 54. Aufl., EGBGB 28, Rn. 7).

2. Unbegründet ist der Anspruch der Klägerin, mit welchem sie den Kaufpreis für die von ihr hergestellte und gelieferte Sitzgarnitur entsprechend den beiden Rechnungen vom 21.2.1992 und 29.5.1992 im Gesamtwert von 15.050,36 DM begehrt. Der Kaufpreisanspruch ist nach Art. 49 CISG unbegründet, weil die Käuferin, hier die Beklagte, die Aufhebung des Vertrages erklären durfte und erklärt hat.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß eine wesentliche Vertragsverletzung i.S.d. Art. 49 Abs. 1 a CISG vorliegt. Der Senat folgt der Würdigung des Landgerichts bezüglich der Ausführungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat vor dem Senat seine diesbezüglichen Feststellungen bestätigt und ergänzt. Er hat insbesondere dargestellt, daß angesichts der Preislage des Streitobjektes ein hoher Qualitätsmaßstab anzulegen ist. Die festgestellten, immer noch vorhandenen Beanstandungen seien auch technisch vermeidbar. Insbesondere dürften bei Frontansichten keine Sichtbeeinträchtigungen vorkommen. Die festgestellten Farbabweichungen würden sich in der Differenz auch in der Zukunft nicht ausgleichen, weil die unterschiedlichen Teile sich in gleicher Weise infolge Lichteinwirkung verändern, so daß stets eine Farbdifferenz verbleiben werde. Auch seien die Fugen zwischen den Elementen der Sitzgruppe unterschiedlich gearbeitet, so daß ein unschöner optischer Eindruck entstehe.

Die Ausführungen des Sachverständigen geben dem Senat keinen Anlaß, an dessen Sachkunde zu zweifeln. Die Ausführungen sind plausibel, so daß im Ergebnis davon auszugehen ist, daß die gerügten Mängel weiterhin vorhanden sind und die von der Klägerin unstreitig versuchte Nachbesserung fehlgeschlagen ist. In Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 4 Abs. 3) geht der Senat deshalb davon aus, daß der Beklagten ein Recht zur Vertragsaufhebung zustand.

3. Die Beklagte hat die Vertragsaufhebung auch fristgerecht erklärt. Auch insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, insbesondere auch bezüglich der Angemessenheit der Frist, innerhalb der die Erklärung abgegeben wurde.

a) Nach Art. 49 Abs. 2 b CISG ist von einer angemessenen Frist für die Vertragsaufhebungserklärung auszugehen. Diese Fristenregelung hat im deutschen Recht kein Gegenstück (von Caemmerer/Schlechtriem, Art. 49 Rn. 14 a). Der UN-Kaufrechtsregelung liegt der Grundgedanke zugrunde, daß ein schutzwürdiges Interesse des Verkäufers vorliegt, möglichst bald zu erfahren, ob der Käufer die Konsequenz der Vertragsaufhebung ziehen will oder nicht. Ein langer Schwebezustand ist damit unvereinbar (von Caemmerer/Schlechtriem, Art. 49 Rn. 43). Dabei ist für den Fristbeginn von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die nachgebesserte Lieferung wieder beim Kunden eintrifft, sobald also der Käufer die Vertragsverletzung kennt oder kennen muß. Dieser Zeitpunkt ist -zwischen den Parteien nicht streitig- mit dem 1. Dezember 1992 anzunehmen.

Der Senat geht insoweit ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß die „angemessene“ Frist zur Erklärung der Vertragsaufhebung Anfang Januar 1993 noch gewahrt ist, weil mögliche Zeitverzögerungen gerade anläßlich der Weihnachtstage und des Jahreswechsels sowie wegen der erforderlichen Korrespondenz zwischen dem Kunden und der Beklagten zu berücksichtigen sind.

Insoweit ist auch zu berücksichtigen, daß sich die Klägerin mit ihrem Nachbesserungsversuch mehrere Monate Zeit gelassen hat, so daß die der Beklagten zustehende „angemessene“ Frist jedenfalls nicht als eine unverzügliche Erklärungsfrist verstanden werden kann.

Deshalb kommt es entscheidungserheblich nicht darauf an, daß außerdem nach der unwidersprochen gebliebenen Erklärung des im Termin der letzten mündlichen Verhandlung anwesenden Kunden der Beklagten, dem Endabnehmer der Sitzgruppe, dieser direkt bei der Anlieferung nach dem Nachbesserungsversuch der Klägerin dem Transportfahrer der Klägerin bereits mündlich erklärt haben will, er solle die Garnitur wieder mitnehmen. Dieser habe die sofortige Rücknahme verweigert.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Behauptung der Klägerin, aufgrund der vereinbarten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Klägerin hätte eine Fünftagefrist gegolten, die die Beklagte habe verstreichen lassen. Es kann dahinstehen, ob die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Klägerin Vertragsbestandteil geworden sind. Die von der Klägerin vorgelegten Vertragsbedingungen enthalten jedenfalls für den Fall nach erfolgter Nachbesserung keine inhaltliche Regelung. Es bleibt zweifelhaft, ob die Fünftagesfrist, die für Mängelrügen vorgesehen ist, auch für den Fall gelten soll, daß Mängel bereits gerügt sind, die Klägerin sich daraufhin auf Nachbesserung eingelassen hat und wenn anschließend die nachgebesserte Ware erneut angedient wird. Derartige Zweifel in allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen grundsätzlich zu Lasten des Verwenders, hier der Klägerin, so daß diese insoweit jedenfalls aus den nicht zweifelsfreien Bedingungen keine für sie günstigen Rechtsfolgen herleiten kann.

4. Ausgehend von dem Recht der Beklagten zur Vertragsaufhebung ist nach Art. 84 CISG im Fall der Rückabwicklung eine Vorteilsausgleichung vorzunehmen. Insoweit vermag der Senat den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil nicht zu folgen.

Nach dem internationalen Kaufrecht scheidet eine Minderung aus, und die Beklagte hat im Fall der Rückabwicklung die Sitzgarnitur wieder zurückzuliefern. Sie schuldet dabei nach Art. 84 Abs. 2 CISG dem Verkäufer den Gegenwert aller Vorteile, die sie aus der Ware oder einem Teil der Ware gezogen hat. Die Beklagte hat selbst an der Sitzgarnitur keinerlei Gebrauchsvorteile erhalten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Literaturhinweis im angefochtenen Urteil (S. 6 Abs. 1), weil die dort zitierte Literatur nicht den vorliegenden Fall betrifft, da dort nur von Vorteilen infolge von Vermietung von Gegenständen, Überlassung von Lizenzen an Dritte gegen Entgelt usw. die Rede ist.

Im vorliegenden Fall ist derzeit zudem – entgegen der Annahme des Landgerichts – noch offen, ob der Endabnehmer gegenüber der Beklagten tatsächlich die Wandlung erklären wird und inwieweit die Beklagte aus dieser zwar möglichen, aber offenbar noch nicht durchgeführten Vertragsrückabwicklung gegenüber ihrem Kunden Gebrauchsvorteile überhaupt erlangen kann. Bis zuletzt hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, daß der Kunde zwar die Wandlung gefordert haben soll, aber auch mit einem erheblichen Preisnachlaß in der Größenordnung von etwa 50 % einverstanden wäre.

Beweisbelastet für von der Beklagten gezogene – und demzufolge herauszugebende – Vorteile ist die Klägerin. Diese hat den erforderlichen Beweis nicht erbracht. Er ist auch nicht aus der Sache heraus ersichtlich, weil es sich bei der Nutzung von mangelhaften Möbeln nicht ohne weiteres um einen wirtschaftlich meßbaren Vorteil handelt, der hier zudem als aufgedrängter Vorteil nicht berücksichtigungsfähig wäre.

Nach alldem erweist sich die Klage insgesamt als abweisungsreif.





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