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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-847
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-847  



LG Trier (DE) 12.10.1995 - 7 HO 78/95
Art. 38, 39, 40 CISG – unalexUntersuchung der Ware durch den Käufer –unalexMängelrügen –unalexDie Rügeobliegenheit des Käufers –unalexDauer der Rügefrist –unalexVerhältnis zur Untersuchungspflicht des Käufers –unalexKenntnis des Verkäufers von Vertragswidrigkeit

LG Trier (DE) 12.10.1995 - 7 HO 78/95, unalex DE-847



Ein Weinkäufer ist ohne besondere Anhaltspunkte nicht dazu verpflichtet, an dem Wein eine Untersuchung auf einen Wasserzusatz durchführen zu lassen, da diese Untersuchung nicht zu der herkömmlichen chemischen Untersuchung gehört. Es ist ausreichend, wenn der Käufer dem Verkäufer die Vertragswidrigkeit nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses auf den Wasserzusatz anzeigt.

Liefert der Verkäufer mit Wasser versetzten Wein, der nicht verkehrsfähig ist, so stellt dies arglistiges Verhalten iSd Art. 40 CISG dar.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

 CLOUT Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung von UNCITRAL

-  Entscheidungstext 

Die Beklagte bezog mehrfach von der Klägerin Wein. Die Klägerin verlangt von ihr aus einer Lieferung vom 13. Juli 1992, die sie mit 20.639,- DM in Rechnung gestellt hatte (Rechnung Nr. 756 vom 09. 07. 1992 auf Bl. 13 der Akten) den noch nicht bezahlten Restbetrag von 16.496,69 DM. Desweiteren macht sie für verspätete Zahlungen aus den Rechnungen Nr. 878, 913, 942, 974, 975, 1018, 1099 Zinsen in Höhe von insgesamt 3.696,- DM (Rechnung Nr. 200 vom 04. 03. 1993 auf Bl. 16 der Akten) geltend.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.192,69 DM nebst 10 % Zinsen aus 16.496,69 DM seit dem 10. 09. 1992 zu zahlen, hilfsweise, ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Die von der Klägerin am 13. 07. 1992 gelieferten Weiß- und Rosewein seien nicht verkehrsfähig gewesen, weil bei ihnen ein unerlaubter Zusatz von 9 % Wasser festgestellt worden sei. Soweit die Weine noch nicht verkauft gewesen seien, seien sie am 03. 09. 1992 sichergestellt und anschließend vernichtet worden. Von der Sicherstellung sei die Klägerin sofort unterrichtet worden. Ihr, der Beklagten, sei ein Schaden in Höhe von 16.496,69 DM entstanden, der sich aus dem Wert der sichergestellten 4.980 Flaschen R. in Höhe von 3.174,75 DM, dem Wert der sichergestellten 6.942 Flaschen Weißwein in Höhe von 4.425,10 DM, dem Umschließungskosten für die sichergestellten Flaschen in Höhe von 8.583,84 DM sowie den im Ermittlungsverfahren 7 Js 7634/92 StA Trier angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 313,- DM zusammensetze (Gegenrechnung vom 05. 03. 1993 auf Bl. 53 der Akten und Kostenrechnung vom 12. 10.1992 auf Bl. 56 der Akten).

Zur Sachdarstellung im übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien einschließlich der von ihnen vorgelegten Unterlagen sowie auf den Inhalt der zu Beweiszwecken beigezogenen Ermittlungsakten 7 Js 7634/92 StA Trier Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet

I. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt den Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980 (abgedruckt BGBl. 1989 II. Seite 586 und bei Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 7. Aufl. 1994 und RabelsZ 51, 134 ff). Deutschland und Italien sind Vertragsstaaten.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Übereinkommen am 05. 07. 1989 ratifiziert (BGBl. 89, II, 586), die Ratifikationsurkunde wurde am 21. 12. 1989 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt (Schwenzer NJW 90, 602). Damit sind die Bestimmungen des CISG mit Wirkung vom 01.01.1991 anwendbares Recht (Art. 91, Abs. 4 CISG).

Italien hat das vorgenannte Übereinkommen ebenfalls ratifiziert; es ist dort seit dem 01. 01. 19988 in Kraft getreten (vgl. Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, 1991, Anm. 16 vor Art. 1).

Die Parteien haben die Anwendbarkeit des CISG auch nicht ausgeschlossen, so daß dieses gemäß Art. 1 a Anwendung findet.

II. Der Klägerin steht der in Höhe von 16.496,69 DM geltend gemachte restliche Kaufpreisanspruch aus Art. 53, 62 CISG nicht zu, weil die Beklagte in dieser Höhe einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin aus Art. 45 Abs. 1 w, 74 CISG wegen Vertragsverletzung hat.

1. Der von der Klägerin gelieferten Ware fehlte die nach Art. 35 CISG erforderliche Vertragsmäßigkeit, weil sowohl der Weißwein als auch der Rosewein jeweils einen Wasserzusatz von ca. 9 % enthielten, so daß sie nach Art. 73 i.V. mit Art. 15 i.V. mit Anhang VI der VO(EWG) Nr. 822/87 nicht verkehrsfähig waren.

Das erkennende Gericht ist aufgrund des im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachtens davon überzeugt, daß dem Wein tatsächlich 9 % Wasser zugesetzt waren. Die entnommenen Proben wurden, wie im einzelnen in dem Bericht des chemischen Untersuchungsamtes T. vom 10. 09. 1992 (Bl. 1-4 der Beiakten) dargestellt worden ist, von dem Gutachter Dr. F. von dem Institut für Radioagronomie der Kernforschungsanlage J. GmbH in J. untersucht. Der Vergleich des Isotopen-Verhältnisses 180/160 * im Wasser des Weines mit dem des Grundwassers der betreffenden Weinbauzone ermöglichte es, den Wasserzusatz nach der im Gutachten dargestellten Formel zu errechnen. Das Gericht hat keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Methode und an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen Feststellungen zu zweifeln. Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich demgegenüber darauf, daß der von ihr gelieferte Wein nach den von ihr beigefügten Untersuchungsergebnissen eines italienischen Agrarlebensmittelchemielabors (Bl. 37 ff. der Akten) nicht zu beanstanden gewesen sei. Das Gericht vermag keinen Widerspruch zwischen diesen Laborergebnissen und den Feststellungen des Gutachters Dr. F. zu erkennen. Insbesondere ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, daß der Wein von dem italienischen Agrarlebensmittelchemielabor überhaupt auf Wasserzusatz untersucht worden sei. Des weiteren ist darauf hinzuweisen, daß auch nach dem Bericht des chemischen Untersuchungsamtes T. die gelieferten Weine bei der herkömmlichen chemischen Analyse als unauffällig zu beurteilen waren, so daß durchaus Übereinstimmung zwischen den in Italien und hier durchgeführten Untersuchungen festgestellt werden kann.

Das Gericht hat auch keinen Zweifel, daß es sich bei dem untersuchten Wein tatsächlich um die von der Klägerin gelieferte Ware handelt. Aus den beigezogenen Ermittlungsakten ergibt sich eindeutig, daß die von dem Weinkontrolleur B. am 14. 07. 1992 entnommenen Proben genau identifiziert worden sind.

Das Gericht sieht es auch als bewiesen an, daß das Wasser bereits bei der Anlieferung zugesetzt war. Hierbei ist für die Überzeugungsbildung des Gerichts von besonderer Bedeutung, daß die untersuchten Proben bereits am 14. 07. 1992, also einen Tag nach der unstreitig am 13. 07. 1992 erfolgten Anlieferung, genommen worden sind, so daß kaum Zeit für irgendwelche Manipulationen durch die Beklagte blieb. Außerdem hätte ein Wasserzusatz durch die Beklagte zu einer Vermehrung der Weinmenge geführt, die jedoch nicht festgestellt wurde.

2. Die Beklagte hat ihr Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gemäß Art. 38, 39 CISG verloren. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts besteht keine Verpflichtung eines Weinkäufers, ohne besondere Anhaltspunkte die nicht zu der herkömmlichen chemischen Analyse gehörende Untersuchung auf einen Wasserzusatz durchführen zu lassen. Vorliegend bestand aus der Sicht der Beklagten für eine solche Untersuchung darüberhinaus schon deshalb keine Veranlassung, weil bereits am Tag nach der Anlieferung Proben von der Weinkontrolle genommen worden waren. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Beklagte erst mit der Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses, die mit der Sicherstellung des Weines durch die Behörde einherging, die Vertragswidrigkeit angezeigt hat. Im übrigen kann die Klägerin sich gemäß Art. 40 CISG vorliegend nicht auf die Art. 38 und 39 CISG berufen, weil die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die sie kannte oder über die sie nicht in Unkenntnis sein konnte und die sie der Käuferin nicht offenbart hat; die Lieferung eines mit Wasser versetzten Weines, der nicht verkehrsfähig ist, stellt nämlich ein arglistiges Verhalten dar.

3. Die Beklagte hat auch bewiesen, daß ihr Schaden 16.496,69 DM beträgt.

Die Staatsanwaltschaft hat der Beklagten mit Schreiben vom 07. 12. 1992 in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Ermittlungsakten bescheinigt, daß folgende von der Klägerin gelieferten Weine gem. § 82 Abs. 6 Strafvollstreckungsordnung vernichtet wurden a) 6.942 Flaschen VINO D. T. – BIANCO, b) 4.980 Flaschen VINO D. T. – ROSATO. Die sichergestellten 6.942 Flaschen Weißwein entsprechen bei einem Flascheninhalt von 0,75 Liter einer Menge von 5.206 Litern. Die sichergestellten 4.980 Flaschen R. entsprechen einer Weinmenge von 3.735 Litern. Bei einem Verkaufspreis von jeweils 0,85 DM je Liter, wie er von der Klägerin in Rechnung gestellt worden ist, errechnen sich daraus die Schadensbeträge von 4.425,10 DM und 3.174,75 DM.

Hinzukommen die der Beklagten entstandenen Umschließungskosten von 8.583,84 DM (11.977 Flaschen X 0,72 DM). Das Gericht schätzt die Höhe dieses Schadens gemäß § 287 ZPO. Die von der Beklagten angegebenen Kosten von 0,72 DM je Flachen sind nicht überhöht. Dies kann das Gericht aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, weil einer der Handelsrichter Geräte für die Kellerwirtschaft herstellt und vertreibt und seit vielen Jahren Einblick in kellerwirtschaftliche Kostenkalkulationen hat.

Hinzukommen die zutreffend berechneten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 313,- DM (ohne Mehrwertsteuer), so daß sich ein Gesamtschaden von 16.496,69 DM errechnet.

III. Soweit die Klägerin gemäß Rechnung vom 04. 03. 1993 Zinsen in Höhe von insgesamt 3.696,  DM aus Art. 78 CISG i.V. mit §§ 1282, 1284 des italienischen Zivilgesetzbuches geltend macht, ist ihr Vorbringen nicht ausreichend substantiiert im Sinne des § 138 ZPO. Es fehlt an jeglichem Sachvortrag zu den Hauptansprüchen, aus denen diese Nebenforderungen hergeleitet werden. Insbesondere ist nicht dargetan, um welche Lieferungen es sich handelte, welchen Inhalt sie hatten, wann die Bestellungen erfolgten, wann die Lieferungen bei der Beklagten eingingen und wann diese die Rechnungen erhielt.





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