Die – zulässige – Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
1. Die Kaufpreisforderung der Klägerin für Ersatzteile (DM 5.572,70) und die Honorarforderung für Dienstleistungen (DM 7.858,70 und DM 602,04) mit insgesamt DM 14.033,44 sind in der Berufung nach Grund und Höhe unstreitig.
2. Die Klägerin hat auch Anspruch auf den Restkaufpreis für die an den Kunden D der Beklagten gelieferte Maschine FM 2 mit DM 20.847,67 gem. Art. 53 CISG.
a) Auf die Rechtsbeziehungen aus dem Kauf der Maschine vom 15.7.1991 (K 16 Bl. 102) ist das CISG anzuwenden. (Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG; das Abkommen ist in Italien seit 1.1.1988, in Deutsch- land seit 1.1.1991 in Kraft).
b) Die Beklagte hat keine Gewährleistungsrechte wegen Vertragswidrigkeit der gelieferten Maschine.
Es kann dahinstehen, ob die Maschine – was als Mangel im Verfahren allein behauptet wurde – wegen unzulänglicher Wiederholgenauigkeit bzw. Ganggenauigkeit fehlerhaft ist. Denn auf diesen Mangel kann sich die Beklagte wegen Art. 39 CISG nicht mehr berufen. Hiernach verliert der Käufer das Recht, eine Vertragswidrigkeit der Ware geltend zu machen, wenn er diese nicht spezifiziert rügt innerhalb angemessener Frist, nachdem er sie festgestellt hat bzw. nachdem er sie gem. Art. 38 CISG hätte feststellen müssen. Diese Frist beträgt im Rahmen des CISG im Hinblick auf die unterschied- lichen nationalen Rechtstraditionen etwa einen Monat (BGH vom 08.03.1995 VIII ZR 159/94).
Eine Art. 39 CISG genügende Mängelrüge hat die Beklagte in erster Instanz nicht behauptet. Schon das landgerichtliche Urteil ist darauf gestützt, daß die Beklagte eine unverzügliche und spezifizierte Rüge substantiiert nicht dargetan hat. In der Berufungsbegründung wurde darauf vorgetragen, die Beklagte habe sofort nach Feststellung des Fehlers gerügt. Dieser Vortrag war nicht substantiiert, es fehlten die Angaben, wann der Fehler entdeckt wurde, wann gerügt wurde und wie die Ver- tragswidrigkeit bezeichnet wurde. Die bis zur Berufungsbegründung vorgelegten Schreiben der Bevollmächtigten der Abnehmerin D vom 25.1.1993 und 22.4.1993 an die Beklagte (Bl. 48, 50) ergeben, daß diese gegenüber der Beklagten eine Vielzahl von Mängeln der ihr am 21.1.1992 gelieferten Maschine gerügt hat. Was, wann im einzelnen beanstandet wurde und weswegen und wann die Beklagte sich an die Klägerin gewandt hat, war hiernach völlig offen. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte vorgetragen, die Maschine sei am 15.02.1992 betriebs- fertig aufgestellt gewesen, danach sei der Fehler bei der Wiederholgenauigkeit festgestellt worden und noch im Februar 1992 durch Herrn S gegenüber Herrn C von der Klägerin gerügt worden.
Dieser Vortrag ist gem. §§ 527, 519 Abs. 3 Ziff. 2, 296 Abs. 1 ZPO nicht mehr zuzulassen. Die Substantiierung des Vorbringens zur rechtzeitigen Rüge mußte gem. § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO in der Berufungsbegründung erfolgen. Die Zulassung des Vorbringens würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, denn es müßte hierzu nicht nur durch Vernehmung des von der Beklagten benannten und bereits in die Sitzung vom 02.06.1995 gestellten Zeugen S Beweis erhoben werden, sondern auch durch Anhörung des von der Klägerin benannten Gegenzeugen C. Die Beklagte hat die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Aufgrund des landgerichtlichen Urteils durfte sie, bzw. ihr Prozeßbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) keinesfalls der Meinung sein, auf die Rechtzeitigkeit der Rüge komme es nicht an. Denn gerade hierauf hat das Landgericht sein Urteil gestützt. Zudem hat die Beklagte in der Berufungsbegründung jedenfalls unsubstantiiert Vortrag zur Mängelrüge gehalten, sie hat keine Entschuldigung dafür vorbringen können, warum sie diesen Vortrag nicht dort schon so sub- stantiieren konnte, wie später in der mündlichen Verhandlung.
Die Klägerin hat auch nicht das Recht verloren, sich auf die fehlende Rüge zu berufen, weil sie sich auf Nachbesserung eingelassen hat. Die Beklagte hat nicht bestritten, daß die Klägerin ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Kulanz- und Imagegründen nachgebessert hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß sie in die Nachbesserung über DM 40.000,‑ investiert hat, da sie unabhängig von Gewährpflichten ein Interesse daran gehabt haben kann, zu untersuchen, ob ein Mangel vorliegt und ob die Maschine mit einem bestimmten Aufwand eine höhere Präzision leistet.
Zudem hat die Maschine – wie der vorgelegte Schriftverkehr zeigt – abgesehen von der streitigen Wiederholgenauigkeit bzw. Ganggenauigkeit Fehler aufgewiesen. Deren Nachbesserung nimmt der Klägerin nicht das Recht, sich im Zusammenhang mit der Wiederholgenauigkeit auf fehlende Rüge der Beklagten zu berufen (vgl. Schreiben des Bevollmächtigten der Fa. D an den Beklagtenvertreter vom 25.01.1993 Bl. 48, wonach Mängel zum Teil beseitigt, aber noch 11 gravierende Mängel vorhanden seien; Schreiben des Bevollmächtigten der Fa. D an den Beklagtenvertreter vom 22.04.1993 Bl. 50, wonach weitere Mängel behoben worden seien).
3. Von der Klagforderung gemäß oben 1. und 2. hat das Landgericht unangefochten eine Gegenforderung der Beklagten von DM 900,‑ betreffend Festplatte und Absaughaube für den Kunden S abgesetzt.
4. Der Aufrechnung der in der Berufung weiter noch geltend gemachten Gegenforderungen der Beklagten steht eine etwa fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht entgegen (vgl. BGH NJW 1993, 2753). Denn die Klägerin hat sich rügelos auf die Aufrechnung eingelassen, so daß diese gem. Art. 18 EuGVÜ zulässig ist. Bis wann die Rüge erhoben werden muß, richtet sich nach der lex fori (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 3/1991 Art. 18 Rn. 6, 16). Gemäß dem entsprechend anzuwendenden § 282 Abs. 3 ZPO mußte die Klägerin vor der Verhandlung zur Hauptsache die Unzulässigkeit der Aufrechnung rügen, sobald die Aufrechnungsforderungen identifizierbar ins Verfahren eingeführt waren. Das war bereits in der Klagerwiderung vom 29.9.1993 (Bl. 35/36) der Fall. Die Ansprüche waren dort zwar nicht substantiiert dargetan, jedoch war anhand des in Bezug genommenen Schreibens vom 11.9.1992 (B1. 39) erkennbar, daß es sich um inkonnexe Forderungen handelte. In der mündlichen Verhandlung vom 12.10.1993 (B1. 52) hat die Klägerin dennoch rügelos zur Sache verhandelt. Im Schriftsatz vom 11.10.1993 (B1. 56), der dort in Bezug genommen ist, wird lediglich die Unsubstantiiertheit der Aufrechnungsforderungen gerügt. Die Unzuständigkeitsrüge wurde damit erst nach einer Verteidigung zur Sache erhoben.
Die Aufrechnung ist aber gem. Art. 1243 cc unzulässig, weil die vom Landgericht nicht zuerkannten und in der Berufung noch geltend gemachten Forderungen der Beklagten nicht nach Grund und Höhe feststehen.
Die Aufrechnung steht unter dem Statut der Forderung, gegen die aufgerechnet wird (Palandt-Heldrich, BGB 54/ 1995 Art. 32 EGBGB Rn. 6). Das ist vorliegend gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB italienisches Recht (das CISG regelt die Aufrechnung nicht, so daß allgemeines IPR gilt vgl. Staudinger-Magnus, BGB 13/1994 Art. 4 CISG Rn. 47). Maßgebend sind die Art. 1241 ff cc. Voraussetzung ist, daß zwei Personen einander zu gleichartigen, gleichermaßen feststehenden und fälligen Leistungen verpflichtet sind, die Aufrechnung hebt dann die beiderseitigen Verpflichtungen ab dem Tag des gleichzeitigen Bestehens auf. Im Unterschied zum deutschen Recht fordert Art. 1243 cc, daß die Forderungen gleichermaßen feststehen, die Aufrechnung mit streitigen Forderungen ist ausgeschlossen. Etwas anderes gilt, wenn der Aufrechnungsgegner einverstanden ist (Art. 1252 cc), was für die Klägerin nicht zutrifft, sie hat der Aufrechnung ausdrücklich widersprochen. Nicht feststehende Forderungen können im Fall von Art. 1243 Abs. 2 cc durch Widerklage geltend gemacht werden (gerichtliche Aufrechnung, vgl. zum ganzen Kindler, Einführung in das italienische Recht, 1993 § 14 Rn. 15). Im Rahmen des deutschen Zivilprozesses, welcher der lex fori untersteht, entfällt die Möglichkeit der gerichtlichen Aufrechnung nach Art. 1243 Abs. 2 cc, die Aufrechnungsmög- lichkeit hängt lediglich von den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des italienischen Rechts ab (vgl. Landgericht Darmstadt, IPRspr 1991, Seite 105).
Sämtliche in zweiter Instanz von der Beklagten noch zur Aufrechnung gestellten Forderungen sind bestritten und stehen nicht nach Grund und Höhe fest. Bestrittene Forderungen sind im Sinn von Art. 1243 cc nur liquide, wenn das Bestreiten offensichtlich unbegründet ist (Kindler aaO Rn. 15).
a) Die bestrittene Forderung der Beklagten im Zusammenhang mit der Maschinenlieferung an die Fa. B. wegen Mangels des PC (DM 6.750,‑ ) und auf Schadensersatz wegen einer zerstörten Fräse (DM 1.426,75) stehen nicht fest. Die Beklagte macht mit der Berufung nicht geltend, sie sei insoweit – entgegen der Auffassung des Landgerichts – der Rügeobliegenheit gemäß Art. 39 CISG nachgekommen. Sie beruft sich vielmehr auf eine Kostenübernahme bezüglich des PC durch die Klägerin. Eine solche ergibt sich aber aus der Aussage des Zeugen S (B1. 135 ff) nicht. Hiernach haben die Herren der Klägerin erklärt, es handle sich um einen Garantiefehler und wollten die Garantie der Firma I dafür in Anspruch nehmen. I habe aber die Garantieerklärungen nicht anerkannt. Danach steht im Raum, daß gerade kein Garantiefall vorlag (und I deshalb die Garantieerklärungen nicht anerkannt hat). Nach Darstellung des Zeugen S scheint es auch so gewesen zu sein, daß die Klägerin nur bereit war, den Fehler beheben zu lassen, wenn und soweit er von I als Garantiefall anerkannt wird.
Eine weitergehende Vereinbarung läßt sich der Aussage dieses Zeugen nicht sicher entnehmen.
Daß die Klägerin Schadensersatz für die Fräse leisten wollte, ist der Aussage S. ebenfalls nicht zu entnehmen.
Für die Kosten der Mangelbeseitigung am PC durch I gilt dasselbe. Insoweit ist auch unklar, weshalb diese Kosten neben denjenigen für einen neuen PC entstanden sind. Das Bestreiten der Forderung durch die Klägerin ist deshalb nicht offensichtlich unbegründet, die Forderung daher nicht auf- rechenbar.
Auf den Mangel der Steuerung und die im Zusammenhang damit entstandenen Kosten der Firma T kommt die Berufung nicht zurück.
b) Die behauptete Vereinbarung über die vorzeitige Zahlung durch Wechsel und Übernahme der Wechsel- und Avalkosten durch die Klägerin ist nicht substantiiert dargetan. Auch das Bestreiten dieser Forderung durch die Klägerin ist nicht offensichtlich unbegründet. Aus der Aussage S ergibt sich, daß es um zwei Rechnungen vom 27.4.1992 und 30.4.1992 ging. Die Beklagte hat weder darge- tan, wann diese vertragsgemäß fällig waren noch, wann die Vereinbarung über die Zahlung per Wechsel getroffen wurde, so daß nachvollzogen werden könnte, ob dadurch eine vorzeitige Befriedigung der Klägerin erfolgte.
c) Dasselbe gilt für die Kosten anläßlich der Messe H. Die Vereinbarung, daß die Klägerin die anläßlich der Messe H entstandenen Kosten für eine Leitung von T übernimmt, ist unstreitig. Die Klägerin hat erklärt, die Kosten zu übernehmen, wenn eine Rechnung von T vorgelegt wird. Die Beklagte hat aber die Kosten bisher weder durch Vorlage einer Rechnung noch sonstwie nachgewiesen.
d) Auch die behauptete Forderung wegen einer defekten Steuerung im Zusammenhang mit der Kommission P ist nicht offensichtlich zu Unrecht streitig.
Auch hier beruft sich die Beklagte nicht mehr auf Gewährleistung, sondern auf eine ausdrückliche Kostenübernahme durch die Klägerin. Laut Zeugen S handelt es sich um Kosten für den Techniker F der Beklagten; laut S hat ein Herr B von der Firma T (welche die Reparatur durchführte) bestätigt, daß dieser mit der Klägerin abgesprochen habe, daß die Reparatur nichts koste und auch die Kosten des Technikers F der Beklagten getragen würden. Das Landgericht hat zu Recht beanstandet, daß die Kosten als solche für Herrn F im Rahmen des Reparaturfalles P in keiner Weise substantiiert sind, die Berufung hat das nicht nachgeholt.
5. Die Zinsforderung der Klägerin ist in zweiter Instanz unstreitig.