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Zusammenfassung der Entscheidung CLOUT Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung von UNCITRAL
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. Juli 1997 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken – 7III O 25/96 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer des Beklagten und der Streitwert des Berufungsverfahrens werden auf jeweils 20.197,20 DM festgesetzt.
Tatbestand
(abgekürzt gemäß § 543 ZPO)
Der Beklagte kaufte von der in Italien ansässigen Klägerin Blumen zum Preis von 20.197,20 DM, die er durch einen eigenen Fahrer am Betrieb der Klägerin abholen ließ. Der Beklagte verweigert unter Berufung auf Mängel der Lieferung Zahlung. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Beklagten ist zulässig, bleibt aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg. Der Beklagte ist gemäß Art. 53 CISG zur Kaufpreiszahlung von 20.197,20 DM verpflichtet. Er hat wegen einer Verletzung der Rügepflicht (Art. 39 CISG) das Recht verloren, die Vertragswidrigkeit der Ware geltend zu machen.
1. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) anzuwenden, das in Italien am 1. Januar 1988 und in Deutschland am 1. Januar 1991 in Kraft getreten ist. Nach Art. 38 CISG hat der Käufer eine den Umständen angepaßte, kurze Frist zur Verfügung, um die Ware zu untersuchen. Festgestellte Mängel muß er dem Verkäufer dann nach Art. 39 Abs. 2 CISG in angemessener Frist anzeigen (Staudinger/Magnus, CISG, 13. Bearb., Art. 38, Rn. 1). Will der Käufer aus der Vertragswidrigkeit der Ware Rechte herleiten, so muß er sie dem Verkäufer ordnungsgemäß, nämlich frist- und formgerecht anzeigen (Staudinger/Magnus aaO, Art. 39, Rn. 1). Der Käufer muß die Vertragswidrigkeit genau bezeichnen; pauschale Angaben genügen nicht (Staudinger/Magnus aaO, Art. 39, Rn. 21). Bei verderblicher Ware ist eine umgehende Anzeige geboten (Staudinger/Magnus aaO, Art. 39, Rn. 40). Im internationalen Blumenhandel ist dem Käufer ein sofortiges Handeln am Tag der Empfangnahme zuzumuten (OLG Hamburg, RIW 1982, 435 ff.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, während die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO folgt.