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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-840
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-840  



LG Regensburg (DE) 24.09.1998 - 6 O 107/98
Art. 35, 49 CISG – unalexVertragsmäßigkeit der Ware –unalexVertragsaufhebung

LG Regensburg (DE) 24.09.1998 - 6 O 107/98, unalex DE-840



Die Ware ist vertragsgemäß iSd Art. 35 CISG, wenn sie im Fall von gekauften Stoffen einem dem Käufer vorgelegten Muster entspricht und auch Menge, Qualität und Art des Stoffes den Vereinbarungen des Vertrages entsprechen. Ein Mangel ergibt sich nicht daraus, dass der Stoff auf bestimmte Weise zugeschnitten werden können muss, damit er wirtschaftlich verwendet werden kann, und dies bei dem gelieferten Stoff nicht der Fall ist, wenn der Käufer den Verkäufer nicht bei Vertragsschluss hierauf hingewiesen hat.

Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Vertrages nach Art. 49 CISG sind nicht erfüllt, wenn dem Verkäufer nach den Angaben des Käufers eine Nacherfüllung innerhalb der angegebenen Frist nicht möglich war.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

 CLOUT Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung von UNCITRAL

-  Entscheidungstext 

Die Klägerin stellt Stoffe her, die Beklagte betreibt eine Strickwarenfabrik einschließlich aller dazugehörenden Geschäfte.

Die Klägerin macht den Kaufpreis für eine Stofflieferung an die Beklagte geltend.

Die Klägerin trägt vor:

Die Beklagte habe anlässlich einer Messe in Prato am 2.3.1996 Stoffe bei der Klägerin bestellt, was mit Auftragsbestätigung vom 22.3.1996 gegenüber der Beklagten bestätigt worden sei. Vor Bestellung der Ware sei der Beklagten ein Stoffmuster vorgelegt worden. Des weiteren sei der Beklagten am 15.4.1996 ein wesentlich größeres Muster der Ware zugesandt worden. Die Lieferung des ersten Teils der Ware sei am 2.5.1996, des restlichen Teils am 17.5.1996 erfolgt. Die Beklagte habe die Annahme der Ware abgelehnt mit der Begründung, dass der Stoff nur unwirtschaftlich zu verarbeiten sei und der Stoff sich aufblähe. Damit könne die Beklagte nicht gehört werden. Der Stoff sei nicht mängelbehaftet. Die Beklagte habe den Stoff vor der Bestellung gekannt. Gemäß dem hier anwendbaren Wiener Kaufrechtsübereinkommen (CISG) stehe dem Verkäufer – Mängel unterstellt – grundsätzlich ein Nachbesserungsrecht zu (Art. 48 CISG). Die Beklagte habe der Klägerin zu keinem Zeitpunkt die Gelegenheit gegeben, von diesem Nachbesserungsrecht Gebrauch zu machen. Deshalb sei es der Beklagten verwehrt, sich einseitig vom Vertrag zu lösen. Die Beklagte sei somit zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.860,22 DM zu zahlen zuzüglich 12 % Zinsen aus 10.483,24 DM seit dem 18.5.1996 und aus 3.376,98 DM seit dem 1.6.1996.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 198,05 DM zu zahlen zuzüglich 12 % Zinsen seit dem 31.7.1996.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte macht geltend:

Es sei richtig, dass die Beklagte auf der Messe in Prato am 2.3.1996 die klagegegenständlichen Stoffe bei der Klägerin bestellt hätte. Der Beklagten seien zwei Musterstücke mit den Ausmaßen von etwa 10 cm x 10 cm vorgelegen. Die Beklagte habe die Stoffe zur Fertigung ihrer Herbstkollektion benötigt, die spätestens am 15.7.1996 fertiggestellt sein müsse. Die Lieferungen seien am 2.5. und am 17.5.1996 erfolgt. Die Beklagte habe den Stoff unverzüglich einer Bearbeitung unterworfen und auch gewaschen. Es habe sich dabei herausgestellt, dass der Stoff wegen seiner Struktur nicht wirtschaftlich zu verarbeiten sei. Üblicherweise könne und müsse ein gelieferter Stoff in Meterware zusammengelegt werden. Aus dem zusammengelegten Stoff werde dann der Vorder- und der Rückteil eines Rockes oder eines Kleides gleichzeitig ausgeschnitten. Der von der Klägerin gelieferte Stoff habe eine derartige übliche und stoffsparende Verarbeitung nicht zugelassen. Die einzige Verarbeitung dieses Stoffes sei insoweit möglich gewesen, als der Stoff jeweils als Dreieckstuch vorgelegt worden wäre. Es hätte dann aus jedem Dreieck ein Teil eines Rockes oder eine Kleides ausgeschnitten werden können, somit entweder ein Vorderteil oder ein Rückteil eines Rockes. Üblicherweise werde für den Zuschnitt eines Rockes ein Bedarf von 1,80 m einer laufenden Stoffbahn berechnet. Bei dem von der Klägerin gelieferten Stoff wären zur Herstellung eines Rockes 4 m dieser Ware notwendig gewesen. Pro Rock wäre dies somit ein Verschnitt von 122 % gewesen. Eine solche Zuschneidetechnik sei nicht mehr wirtschaftlich. Der Verkaufspreis eines entsprechenden Rockes hätte daher auch mindestens 100 % über dem Verkaufspreis eines Rockes liegen müssen, der üblicherweise hergestellt werde. Aus diesem Grunde habe der von der Klägerin gelieferte Stoff nicht verarbeitet werden können. Der Beklagten wäre ein Schaden entstanden, der weiter über dem Materialpreis gelegen hätte.

Als weiterer Mangel habe sich herausgestellt, dass der Stoff nach dem Waschen sich aufblähe und jedenfalls nicht mehr ordnungsgemäß falle. Die Klägerin sei zur Lieferung eines einwandfreien Stoffes aufgefordert worden. Dem sei sie nicht nachgekommen. Deshalb könne die Beklagte die Zahlung des Kaufpreises verweigern.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in Höhe von 13.860,22 DM begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Klägerin steht als Verkäuferin und Lieferantin des klagegegenständlichen Stoffes unstreitig ein Kaufpreisanspruch in Höhe von 13.860,22 DM zu. Die Beklagte hat die Höhe der Kaufpreisforderung nicht angezweifelt.

Der Beklagten steht ein Recht, die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern, nicht zu.

Die Beklagte hat am 2.3.1996 anhand eines Musters die streitgegenständliche Ware gekauft. Unstreitig wurde die bestelle Ware auch geliefert. Diese Ware entspricht in Menge, Qualität und Art den Anforderungen des Vertrages. Gemäß Art. 35 Abs. 2 a des CISG entspricht die Ware dem Vertrag, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nur, wenn sie sich für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art gewöhnlich gebraucht wird. Unstreitig eignet sich der Stoff für die Herstellung von Kleidern und Röcken. Gemäß Art. 35 Abs. 2 b des CISG entspricht die Ware dem Vertrag nur, wenn sie sich für einen bestimmten Zweck eignet, der dem Verkäufer bei Vertragsabschluss ausdrücklich oder auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wurde. Auch danach ist die Ware vertragsgemäß, weil die Beklagte selbst nicht behauptet, dass sie die Klägerin bei Vertragsabschluss darauf hingewiesen habe, dass der Stoff in einer bestimmten Weise zugeschnitten werden können muss, damit er wirtschaftlich verwendet werden kann. Dass es der Beklagten auf eine bestimmte wirtschaftliche Art des Zuschneidens angekommen ist, ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus den Umständen. Der Stoff ist auch nach Art. 35 Abs. 2 c des CISG vertragsgemäß, weil er die Eigenschaften eines Stoffes besitzt, die die Klägerin der Beklagten als Probe oder Muster vorgelegt hat. Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass der gelieferte Stoff dem Muster und dem gekauften Stoff entspricht. Damit kann die Beklagte mit dem Einwand, der Stoff lasse sich nicht wirtschaftlich verarbeiten, nicht gehört werden. Die Richtigkeit dieser Behauptung als wahr unterstellt, würde dies auch keinen Fehler iSd § 459 BGB darstellen, außer die Parteien hätten die Wirtschaftlichkeit der Verarbeitung zum Vertragsinhalt gemacht, was hier aber nicht der Fall ist.

Der weitere Einwand der Beklagten, der Stoff blähe sich nach dem Waschen auf und falle nicht mehr ordnungsgemäß, greift ebenfalls nicht durch. Der Rüge fehlt es an einer hinreichenden Spezifizierung des angeblichen Mangels. Aber selbst bei Vorhandensein dieses angeblichen Mangels hätte die Beklagte ihn der Klägerin nicht rechtzeitig angezeigt (Art. 39 Abs. 1 CISG). Aus den von der Beklagten hierfür vorgelegten Telefaxen der Textilagentur … vom 15.5. und 29.5.1996 ergibt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit, ob und welchen Mangel die Beklagte gegenüber der Klägerin gerügt hat.

Aber selbst wenn man insoweit einen Mangel und eine rechtzeitige Rüge durch die Beklagte unterstellt, kann die Beklagte nicht die Aufhebung des Vertrages verlangen. Gemäß Art. 49 Abs. 2 b ii CISG verliert der Käufer sein Recht, wenn der Verkäufer die Ware geliefert hat, die Aufhebung des Vertrages zu erklären, wenn er im Falle einer anderen Vertragsverletzung als verspäteter Lieferung die Aufhebung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erklärt, nachdem eine vom Käufer nach Art. 47 Abs. 1 gesetzte Nachfrist abgelaufen ist oder nachdem der Verkäufer erklärt hat, dass er seine Pflicht nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen wird oder gemäß Art. 49 Abs. 2 b iii nachdem eine vom Verkäufer gesetzte Frist abgelaufen ist oder nachdem der Kläger erklärt hat, dass er die Erfüllung nicht annehmen wird. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Beklagte nur dann die Aufhebung des Vertrages erklären kann, wenn sie der Klägerin zuvor die Möglichkeit zur Erfüllung des Vertrages eingeräumt hat. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte nicht erfüllt. Die Klägerin hat sich im vorliegenden Falle bemüht, die Beklagte bei der Lösung des bei der Verarbeitung offensichtlich aufgetauchten Problems zu unterstützen und hat sie um Informationen betreffend die Verarbeitungsprobleme gebeten. Sie hat der Beklagten auch eine andere Ausführung des bestellten Stoffes, nämlich anstelle des Stoffes Lolita-Airo den Stoff Lolita übersandt, damit diese die Verarbeitung an diesem Stoff ausprobieren könne. Die Beklagte hat aber die Annahme dieses Stoffes verweigert. Vielmehr hat die Beklagte der Klägerin eine 14-tägige Nachfrist zur Lieferung „einwandfreier Ware“ gesetzt, ohne im Einzelnen mitzuteilen, worin sie eine einwandfreie Ware sieht. Sie hat damit das Nachbesserungsrecht der Klägerin (Art. 48 CISG) ausgehebelt. Die Klägerin hat zu Recht zunächst ein Muster des Ersatzstoffes übersandt und nicht bereits eine komplette Ersatzlieferung, weil sie ja nicht wissen konnte, ob und welche Art Stoff die Beklagte dann letztlich ersatzweise akzeptiert. Die Lieferung des Musters Anfang bzw. Mitte Juni 1996 war nicht zu spät, da zwischen den Parteien keine Lieferungsfristen vereinbart worden sind. Die Beklagte hätte sich also auf die von der Klägerin vorgeschlagene Lösungsmöglichkeit einlassen müssen. Die Aufforderung, binnen 14 Tagen „einwandfreie Ware“ zu liefern, greift deshalb nicht, weil die Klägerin daraus nicht entnehmen konnte, was die Beklagte unter einwandfreier Ware versteht. Damit hat die Beklagte die Voraussetzungen für die Aufhebung des Vertrages nach Art. 49 CISG nicht erfüllt und ist deshalb verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen.

Die Klage ist daher in Höhe von 13.860,22 DM begründet.

Zinsen: Zinsen konnten nur in Höhe von 5 % (§ 352 Abs. 1 HGB) ab Rechtshängigkeit zuerkannt werden, da die Klägerin den Anfall höherer Zinsen und einen früheren Verzugseintritt nicht dargetan hat.





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