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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-832
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-832  



LG Heilbronn (DE) 15.09.1997 - 3 KfH O 653/93
Art. 7, 8, 45, 49 CISG – unalexAuslegungsgrundsätze –unalexAuslegung von Erklärungen und Verhalten der Parteien –unalexRechtsbehelfe des Käufers –unalexVertragsaufhebung

LG Heilbronn (DE) 15.09.1997 - 3 KfH O 653/93, unalex DE-832



Eine wesentliche Vertragsverletzung iSd Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG liegt vor, wenn eine Maschine zur vertraglich vereinbarten Nutzung nicht verwendbar ist. Dabei ist nicht relevant, dass die Maschine in anderen Bereichen voll funktionsfähig ist und vom Käufer insofern auch verwendet wurde, wenn Sinn und Zweck der Entwicklung der Maschine gerade darin bestand, dass als technische Neuerung gegenüber anderen Maschinen eine andere Verwendbarkeit gegeben ist.

Das CISG regelt Fragen der Verjährung nicht. Es ist insofern auf das nach dem Kollisionsrecht des Forumstaates anwendbare Recht zurückzugreifen.

Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen sind unter Geltung des CISG aus Art. 8 CISG zu entwickeln. Danach muss der Hinweis auf die AGB so deutlich sein, dass eine vernünftige Person in der Position des Empfängers ihn versteht und in der Lage ist, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Dabei ist es einem ausländischen Vertragspartner zuzumuten, bei in einer für ihn fremden Sprache abgedruckte AGB sich selbst eine Übersetzung zu besorgen, wenn er diese Sprache als Verhandlungs- und Vertragssprache akzeptiert hat.

Die Möglichkeit einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung sieht das CISG nicht vor. Es kann insofern auf Grund der in sich abgeschlossenen Regelungen der Art. 45 ff. CISG auch nicht auf das nationale Recht zurückgegriffen werden.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

 CLOUT Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung von UNCITRAL

-  Entscheidungstext 

Die Klägerin ist Zulieferbetrieb für verschiedene italienische Möbel – insbesondere Küchenproduktionsfirmen.

Sie will ein Kaufgeschäft rückabwickeln über einen von der Beklagten hergestellten und gelieferten Prototyp einer Folien-Ummantelungsanlage. Sie verlangt des weiteren Ersatz all ihrer im Hinblick auf das Geschäft getätigten Aufwendungen.

Sie macht diese Ansprüche geltend aus ihr von der eingeschalteten Leasingfirma Spei Leasing S.p.A. abgetretenem Recht.

Die Maschine sollte als Neuerung gegenüber bisheriger 3-Seiten-Beschichtung in einem fortlaufenden Arbeitsgang großflächige Tafeln aus Holzwerkstoff, aus denen Kücheneinrichtungsteile gefertigt werden, mit Folienmaterial sowohl auf der Ober- wie Unterfläche als auch an den beiden Seitenkanten – somit 4-seitig – ummanteln können.

Die Klägerin behauptet, daß die Anlage den vertraglich vereinbarten Anforderungen nicht genüge, weil das Beschichtungsmaterial Falten und Blasen werfe und an der Unterseite der Werkteile Kräuselungen zeige.

Die Beklagte ist Konzerntochter der HOMAG Maschinenbau AG Deutschland und im Maschinenbau tätig.

Am 23.05.1990 unterzeichneten die Geschäftsführer der Parteien – nach Vorverhandlungen, die über eine weitere Tochtergesellschaft der Mehrheitsgesellschafterin, die Firma HOMAG Italia S.p.A. liefen – ein als „contratto di vendita“ überschriebenes Formular der Firma HOMAG Italia (Anl. K 2 = B 22) über den Kauf einer Friz-Maschine – Modell PU 130/60-Fol zum Preis von DM 1.068.000,-. Das Formular enthält oberhalb der Unterschriften und handschriftlicher Vertragspassagen auch formularmäßige Geschäftsbedingungen in italienischer Sprache (Übersetzung Anl. B 23).

Am 20.06.1990 bestätigte die Beklagte der Klägerin den erteilten Auftrag auf einem Auftragsbestätigungsformular (Anl. K 3), das neben einer umfangreichen Leistungsbeschreibung der Anlage ebenfalls formularmäßige Verkaufs- und Lieferbedingungen (in deutscher Sprache) aufweist.

In beiden Schriftstücken ist der Vermerk enthalten, daß Zahlungen durch eine noch von der Klägerin zu bestimmende Leasinggesellschaft durchgeführt werden.

Am 13.12.1990 (Anl. B 1) orderte die von der Klägerin bestimmte Firma Spei Leasing S.p.A. die in der Auftragsbestätigung vom 20.06.1990 beschriebene Maschine nach vorheriger Übersendung einer pro forma-Rechnung durch die Klägerin vom 20.11.1990 (Anl. K 28).

Das Orderschreiben der Spei Leasing enthält wiederum Allgemeine Kaufbedingungen in italienischer Sprache (Übersetzung Anl. B 2). In Ziff. 3 dieser Bedingungen ist vereinbart: „Die Lieferung erfolgt gemäß den Modalitäten, die direkt zwischen dem Leasingnehmer und dem Lieferanten vereinbart wurden“.

Mit Begleitschreiben vom 01.02.1991 (Anl. K 4) sandte sodann die Beklagte diese Bestellung gegengezeichnet zurück.

Der zunächst vereinbarungsgemäß vorgesehene Liefertermin Juni 1991 wurde nicht eingehalten, sondern es kam zu einer Vorabnahme der Anlage im Werk der Beklagten am 06.12.1991, ohne daß jedoch Teile produziert wurden. Die Maschine wurde am 18.12.1991 unter gleichzeitiger Rechnungsstellung an die Spei Leasing S.p.A. (Anl. K 8) an die Klägerin per Fracht versandt, bei der sie am 29.12.1991 ankam (Lieferschein Anl. K 7). Sie wurde von der Beklagten bei der Klägerin aufgestellt und am 11.02. oder aber 26./27.02.1992 von der Beklagten übergeben (differierende Angaben der Beklagten in den Schriftsätzen vom 15.03.1994/Bl. 46 der Akten und 23.03.1995/Bl. 100 der Akten).

Wegen auftretender Probleme bei der 4-seitigen Ummantelung fanden nach den Angaben der Beklagten sodann Nachbesserungen statt vom 05.05. bis 12.05., 28. bis 30.05., 01.07. bis 03.07., 01.09. bis 17.09. und vom 25. bis 26.09.1992.

Mit Schreiben vom 11.11.1992 (Anl. B 13) an die Firma HOMAG Italia kündigte die Beklagte weitere Nachbesserungen für die Zeit vom 16.11. bis 02.12.1992 an. Die Ankündigung wurde von der Firma HOMAG Italia an die Klägerin weitergegeben in italienischer Übersetzung mit Schreiben vom 12.11.1992 (Anl. K 9).

Mit Schreiben vom 18.11.1992 (Anl. K 10/Übersetzung Anl. K 10 a) an die Firma HOMAG Italia bat die Klägerin, die Instandsetzungsarbeiten einzustellen, da die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens beabsichtigt sei.

Mit Schreiben vom 16.02.1993 (Anl. K 11) ließ sich die Beklagte auf das Beweissicherungsverfahren (Antrag vom 20.11.1992 – Anl. K 30) ein. In dem Verfahren wurde am 20.05.1993 von dem Gutachter Prof.Ing. Bartolini ein Gutachten erstellt (Anl. K 1 mit Übersetzung), welches zu dem Ergebnis kam, daß Probeläufe ein Nichtfunktionieren der Anlage erbracht hätten, mit einer Ausnahme bei Verwendung einer Folie Tacon Superflex, die aber in ihrer Stärke außerhalb der Angebotsbeschreibung und der vorgesehenen Bandbreite und des vorgesehenen Benutzungsprogrammes gelegen hätte.

Mit der am 30.12.1993 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin Vertragsaufhebung im Sinne des Art. 49 Einheitliches UN-Kaufrecht (CISG) wegen Vorliegens einer wesentlichen Vertragsverletzung (Art. 25 iVm Art. 45 CISG) geltend, erklärt mit Anwaltsschreiben vom 17.11.1993 (K 27). Sie begehrt Rückzahlung des unstreitig bislang geleisteten Kaufpreisteiles von DM 668.000,- Zug um Zug gegen Rückgabe der Maschine und verlangt des weiteren Schadensersatz gemäß Art. 45 Abs. 1 b iVm Art. 74 ff. CISG für Aufwendungen, die sie im Hinblick auf den beabsichtigten Einsatz der Maschine getätigt hat. Diese Schäden beziffert sie auf:

1. Erforderliche Vorarbeiten und Parallelinvestitionen

a. Mietaufwendungen 366.758.699 LIT

b. Betriebsstätte 118.426.965 LIT

c. Hilfsgeräte 54.953.193 LIT

d. Hilfsmaschinen 438.638.205 LIT

e. Transportkosten 19.120.024 LIT

f. Material 93.814.794 LIT

g. Personal 503.456.871 LIT

1.595.168.721 LIT

2. Entgangener Gewinn

1. Jahr 1993 750.000.000 LIT

3. Für die Anschaffung benötigte Finanzaufwendungen

300.000.000 LIT

2.645.168.721 LIT

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen zu den geltend gemachten Schadenssummen wird auf die Klageschrift Bl. 9/23 der Akten nebst den vorgelegten Anlagen K 12/22 verwiesen.

Die Klägerin begehrt des weiteren, festzustellen, daß die Beklagte auch zum Ersatz des ihr weiter entstehenden Schadens verpflichtet sei.

Für den Fall, daß eine Vertragsauflösung nicht gerechtfertigt sei, macht die Klägerin Minderungsansprüche gemäß Art. 50 CISG geltend. Die Maschine habe im gelieferten Zustand höchstens einen Wert von DM 300.000,-, so daß eine zurück- zuzahlende Überzahlung von DM 368.000,- vorliege und andererseits der Beklagten kein Anspruch mehr auf Zahlung des offenen Restkaufpreises von DM 400.000,- zustehe.

Die geltend gemachten Schadensbeträge seien zu verzinsen, wobei der tatsächlich höhere Zinsaufwand der Klägerin auf den gesetzlichen Zinsfuß nach italienischem Recht von 10 % beschränkt werde.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin LIT 2.645.168.721 zuzüglich 10 % Zinsen seit 16.12.1993 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere DM 668.000,- Zug um Zug gegen Rückgabe der Ummantelungsanlage PU 130/60-Fol in Pesaro (Italien) zu bezahlen.

hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 368.000,- samt 10 % Zinsen seit 21.12.1992 zu zahlen Es wird festgestellt, daß der Beklagten keine Ansprüche auf Zahlung eines Restkaufpreises für die Maschine PU 130/60-Fol zustehen.

3. Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen hat, welche diese seit dem 01.01.1994 dadurch erleidet, daß die von der Beklagten gelieferte Ummantelungsmaschine des Typs Friz PU 130/60-Fol nicht funktionsfähig ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagte hat eine zunächst erhobene Rüge der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fallengelassen.

Sie erhebt in erster Linie die Einrede der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche. Die Klage sei nicht innerhalb der 6-monatigen Verjährungsfrist des § 477 BGB erhoben worden.

Die Ansprüche seien schon vor Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens bei dem Gericht in Pesaro durch die Klägerin verjährt gewesen, weil die Verjährung lediglich für die Dauer der eingestandenen 27 Tage der Nachbesserung gehemmt gewesen sei. Im übrigen erfülle lediglich ein deutsches, nicht aber ein italienisches Beweissicherungsverfahren die Voraussetzungen einer Unterbrechung der Verjährung. Letztlich seien die Ansprüche aber bei Klageinreichung am 30.12.1993 deshalb verjährt gewesen, weil die mit Erstellung des Beweissicherungsgutachtens am 20.05.1993 beginnende, 6-monatige Verjährungsfrist am 30.11.1993 abgelaufen gewesen sei. Sie selbst habe auf die Einrede der Verjährung auch nicht verzichtet. Die Verzichtserklärung ihrer Versicherung, diese Einrede bis zum 31.12.1993 nicht zu erheben, müsse sie gegen sich nicht gelten lassen, da die Vollmacht der Versicherung nicht weiter reiche als ihre Pflicht, für den Schaden einstehen zu müssen, und die Versicherung mit Schreiben vom 16.11.1992 erklärt habe, daß für diesen Schadensfall ein Versicherungsschutz nicht bestehe.

Im übrigen habe die Klägerin das Beweissicherungsverfahren entgegen ihrem eigenen vorangegangenen Verhalten veranlaßt. Sie habe sich nämlich mit weiterer Nachbesserung ab dem 16.11.1992 durch Einbau eines Verlängerungsteiles in die Anlage einverstanden erklärt gehabt und unerwartet dementgegen den zu der Nachbesserung entsandten Mitarbeitern der Beklagten am 16.11.1992 den Zugang zu der Bearbeitungsanlage verwehrt.

Des weiteren sei die Ersetzung von Mangelfolgeschäden, wie sie von der Klägerin über die Kaufpreisrückzahlung hinaus geltend gemacht würden, aufgrund der Abwehrklausel in Ziffer VIII. 8 der AGB der Beklagten, die der Klägerin mit der Auftragsbestätigung der Beklagten zugegangen seien, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In den italienischen Vertragsbedingungen der ebenfalls von beiden Parteien unterzeichneten Bestellung seien sogar über die Reparatur hinaus jegliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

Letztlich habe die Klägerin der Beklagten auch nicht eine für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 326 Abs. 1 BGB erforderliche Nachfrist zur Schadensbehebung gesetzt unter der gleichfalls gesetzlich geforderten Androhung, daß andernfalls die weitere Nachbesserung abgelehnt werde.

Demgegenüber trägt die Klägerin vor, daß die Ansprüche nicht verjährt seien, da die Verjährung zunächst durch die – allerdings erfolglosen – Nachbesserungsversuche der Beklagten gehemmt und sodann durch das in Italien durchgeführte Beweissicherungsverfahren unterbrochen worden sei und letztlich sich die Beklagte auch eine Verjährungsverzichtserklärung ihrer Versicherung zurechnen lassen müsse, weshalb die Klagerhebung vom 30.12.1992 in unverjährter Zeit erfolgt sei.

Die Beklagte könne sich auch nicht auf einen Ausschluß der neben der Rückzahlung des Kaufpreises geltend gemachten Schadensersatzansprüche berufen aufgrund der von ihr behaupteten Ausschlußklauseln. Diese seien nicht wirksam in die Vertragsbeziehung der Parteien einbezogen worden.

Einer Nachfristsetzung habe es nicht bedurft, da das einheitliche UN-Kaufrecht eine abschließende Regelung enthalte, in der eine Nachfristsetzung nicht vorgesehen sei, weshalb auf § 326 BGB nicht zurückgegriffen werden könne.

Die geltend gemachten Schäden in Höhe von 2.645.168.721 LIT bestreitet die Beklagte in allen Positionen dem Grunde und der Höhe nach.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und insbesondere auch ihrer umfangreichen Rechtsausführungen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen Longoni, Massimo Bellazecca und Macheda. Insoweit wird auf das Protokoll vom 11.06.1996 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist dem Grunde und zum Teil auch bereits der Höhe nach begründet, nämlich soweit die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von DM 668.000,- verlangt wird.

Soweit die Klägerin weitere und insbesondere Schadensersatzforderungen geltend macht, sind solche im Grundsatz gegeben. Die Klage ist insoweit aber noch nicht zur Entscheidung reif, da über die einzelnen, jeweils bestrittenen Schadenspositionen noch umfangreiche Beweiserhebungen notwendig sind.

Dennoch hält das Gericht den Erlaß eines Teil-Urteils für angebracht, da das Bestehen der vorgenannten Forderungen entscheidend von der vorrangigen Beurteilung rechtlicher Grundsatzfragen abhängt, nämlich ob die Einrede der Verjährung oder ein Ausschluß von Schadensersatzansprüchen aufgrund des Einbezugs von AGBs der Beklagten in die von der Firma Spei Leasing als Zedentin abgeleiteten Vertragsbeziehungen der Parteien zum Tragen kommt.

Es erscheint sinnvoll, daß zunächst diese Fragen zwischen den Parteien rechtskräftig geklärt werden, bevor auf eine aller Voraussicht nach höchst kostenintensive, weitere Beweisaufnahme zugegangen wird.

II. Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des von der Zedentin Spei Leasing bezahlten Kaufpreisteiles Zug um Zug gegen Rückgabe der Maschinenanlage ist gemäß Art. 81 Abs. 1 u. 2 iVm Art. 49 Abs. 1 a und 45 Abs. 1 a des Einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG) ebenso begründet wie dem Grunde nach die auf Art. 74 Satz 1 iVm Art. 45 Abs. 1 u. 2 CISG gestützten Schadensersatzansprüche.

1. An der Anwendbarkeit des Einheitlichen UN-Kaufrechtes auf die von der Zedentin abgeleitete Vertragsbeziehung der Parteien besteht kein Zweifel.

Das Einheitliche UN-Kaufrecht geht bei zwischenstaatlichen Geschäften der europäischen Mitgliedsstaaten sowohl dem deutschen internationalen Privatrecht als auch dem nationalen Privatrecht (BGB) vor.

Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Republik Italien sind Vertragsstaaten des CISG und sowohl Klägerin als auch Zedentin haben ihren Sitz jeweils in einem dieser Staaten im Sinne des Art. 1 a CISG. Damit regelt sich das Verhältnis der Parteien nach dem CISG.

2.1 Die Klägerin hat die Auflösung des Vertragsverhältnisses erklärt gemäß Art. 49 CISG mit Anwaltsschriftsatz vom 17.11.1993 (Anl. K 27).

Dazu war sie aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Prof. Bartolini in seinem Gutachten im Beweissicherungsverfahren vom 20.05.1993 berechtigt.

Der Sachverständige hat eindeutig und ohne jeden Zweifel zum Ausdruck gebracht, daß die von der Klägerin gelieferte Anlage im Sinne der vertraglich vereinbarten Nutzungsmöglichkeiten, nämlich der gleichzeitigen 4-seitigen Ummantelung in einem Arbeitsgang unter Verwendung der von der Klägerin vorgegebenen Materialien, nicht funktionsfähig ist. Das ist zwischen den Parteien auch unstreitig.

Damit steht der Klägerin das Recht zu, die Rückgängigmachung des Kaufvertrages wie auch den Ersatz ihr entstandenen Schadens zu verlangen.

Dabei spielt keine Rolle, daß die Maschine nach der Behauptung der Beklagten im Bereich der 3-seitigen Ummantelung voll funktionsfähig gewesen und von der Klägerin auch in erheblichem Umfang zur Fertigung 3-seitig beschichteter Werkstücke eingesetzt worden sei.

Sinn und Zweck der Entwicklung des Prototyps und die technische Neuerung war gerade die Möglichkeit der 4-seitigen Ummantelung großer Werkteile in einem fortlaufenden Arbeitsgang, nachdem Maschinen für eine 3-seitige Ummantelung unstreitig sowohl von Seiten der Beklagten als auch der Konkurrenz auf dem Markt waren.

Soweit tatsächlich mit der Ummantelungsanlage im 3-seitigen Bereich gearbeitet worden sein sollte, ist dies im Rahmen der Frage und damit in weiterer Beweisaufnahme aufzuklären, inwieweit durch einen solchen Arbeitseinsatz die Schadensersatzansprüche der Klägerin begrenzt oder beschnitten werden.

2.2 Die Klägerin war trotz der Nachbesserungsversuche der Beklagten in dem Zeitraum von Februar bis September 1992 und dem Ansinnen der Beklagten, in der Zeit ab 16.11.1992 erneut Nachbesserungen vorzunehmen, nicht verpflichtet, den Nachbesserungsversuch zuzulassen und ebenso nicht gehindert, das Beweissicherungsverfahren einzuleiten.

Die Beklagte räumt selbst ein, vom 05. bis 12. und 28. bis 30.05., 01. bis 03.07., 01. bis 17. und weiter vom 25. bis 26.09.1992 zu Nachbesserungen bei der Klägerin gewesen zu sein. Wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Hotel-Bestätigungen ergibt, sind darüber hinaus noch weitere Anwesenheiten von Mitarbeitern der Beklagten bei der Klägerin zu verzeichnen, nämlich vom 03.-06.03., 11.-14.03., 18.-20.03., 04.-21.05., 22.06.-03.07., 20.-26.10. und 04.-05.11.1992, die ebenfalls nur zur Durchführung von Nachbesserungsversuchen gedient haben können.

Wie die Vernehmung der Zeugen Longoni, Massimo Bellazecca und Macheda gezeigt hat, waren es zwei Dinge, die den für den Nachbesserungsablauf verantwortlichen Mitgesellschafter Massimo Bellazecca veranlaßten, die Gespräche über die weitere, von der Beklagten vorgesehene Nachbesserung ab dem 16.11.1992 abzubrechen und die Einleitung des Beweissicherungsverfahrens zu betreiben.

Zum einen war es das Abgehen von der telefonisch angesprochenen – und so auch vom Zeugen Longoni bestätigten – Verlängerung der Maschine um 5 m auf lediglich 1,3 m, wie im Schreiben vom 12.11.1992 (Anl. B 14/4/2a) angekündigt, was – wie der Zeuge Bellazecca angab – aufgrund der Widersprüche in ihm Sorgen weckte und Angst, wie es weitergehen würde.

Diese Verlängerung war von Seiten der Beklagten vorgesehen, um das Problem der mangelhaften Verklebung der 4. (Unter-) Seite, das u.a. in dem zu starken Abkühlen der für den Klebevorgang erforderlichen Wärme in dem bis dahin erfolgten Arbeitsgang gesehen wurde, durch den Einbau neuer Wärmequellen lösen zu können.

Zum anderen aber war es die offene Frage, ob und in welcher Höhe der bis dahin bei der Klägerin entstandene Schaden ausgeglichen werden sollte. Daß diese offene Frage mit entscheidender Hintergrund für den Abbruch der Nachbesserungsgewährung war, zeigt nicht zuletzt der Umstand, daß sie Anlaß für ein Gespräch der Parteien am 22.12.1992 in Mailand im Beisein ihrer Anwälte war. Auch dieses Gespräch ist ohne Einigung geendet, wobei beide Parteien sich nun gegenseitig die Verantwortung für den Abbruch zuschieben.

Das durch die ungeklärten Fragen geweckte – auch vom Zeugen Macheda geschilderte Mißtrauen, ob der angekündigte Nachbesserungsversuch durch die Verlängerung der Maschine um 1,3 m ausreichen könnte, nachdem zuvor eine Verlängerung von 5 m angesprochen worden war und zudem die Beklagte bereits seit der Aufstellung im Februar 1992, also seit 9 Monaten mit ergebnislosen Nachbesserungen beschäftigt war, rechtfertigt nach Auffassung der Kammer im Zusammenhang mit der Tatsache, daß die Beklagte sich nicht bereit finden konnte, eine entscheidende Erklärung zu ihrer Schadensersatz-Einstandspflicht abzugeben, die Entscheidung der Klägerin, weitere Nachbesserungsversuche abzulehnen und ein Beweissicherungsverfahren einzuleiten.

Auch in diesem Beweissicherungsverfahren hätte die Beklagte zudem offensichtlich die Möglichkeit gehabt, die Anlage in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen. Wie sich aus der chronologischen Darstellung des Sachverständigen ergibt, haben insgesamt 4 Besichtigungstermine der Maschinenanlage über einen längeren Zeitraum hinweg stattgefunden und hat der Sachverständige seine Feststellungen erst im letzten dieser Termine getroffen, weil die vorangegangenen Besichtigungen jeweils abgebrochen worden waren, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, die Anlage in einen vorführbereiten Zustand zu versetzen. Sie wäre deshalb nicht gehindert gewesen, wenn ihre Entwicklung tatsächlich so weit vorangetrieben gewesen wäre, die angeblich vorhandenen Verlängerungs- und Zusatzteile einzubauen, um so den Nachweis der vollen Funktionsfähigkeit zu erbringen.

3. Die von der Klägerin geltend gemachten, o.g. Ansprüche sind nicht verjährt.

3.1 Das CISG selbst enthält keine Verjährungsregel. Die Bundesrepublik Deutschland ist ebenso wie die Republik Italien bislang auch nicht dem „Übereinkommen über die Verjährung beim Internationalen Warenkauf“ vom 14.06.1974 (in der Fassung des Wiener Änderungsprotokolls vom 11.04.1980) beigetreten, das in seinem Art. 8 eine 4-jährige Verjährungsfrist vorsieht.

Allerdings hat die Bundesrepublik Deutschland in Art. 3 des TransformationsG zum CISG (Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf…. vom 5. Juli 1989/VertragsG) eine spezielle Verjährungsregelung eingeführt. Danach sind bei Ansprüchen wegen Vertragswidrigkeit der Ware die §§ 477, 478 BGB entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die in § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB genannte 6-Monats-Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Käufer gemäß Art. 39 CISG die Vertragswidrigkeit dem Verkäufer anzeigt.

Weitere Voraussetzung für die in Art. 3 VertragsG geregelte Verjährung ist die Maßgeblichkeit deutschen Rechts als Vertragsstatut. Das heißt, die Vorschriften des Art. 27 ff. EGBGB müssen hilfsweise, soweit nicht Vorschriften des CISG anwendbar sind, auf deutsches Recht verweisen (v. Cammerer/ Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, Art. 3 VertragsG, Rn. 3).

Nach Art. 27 EGBGB kann grundsätzlich das anzuwendende Recht von den Parteien frei vereinbart werden. Vorliegend weisen aber keine der von den Parteien als mögliche Vertragsgrundlage genannten AGBs eine Vereinbarung auf, die eine Verweisung auf anzuwendendes nationales Recht enthält. Somit kommt die Grundsatzanknüpfung des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zum Tragen. Danach ist das Recht des Landes anzuwenden, zu welchem der Vertrag die engste Verbindung hat.

Für dieses Tatbestandsmerkmal der „engen Verbindung“ bringt Abs. 2 des Art. 28 EGBGB eine gesetzliche Vermutung, nach welcher maßgeblich die Erbringung der charakteristischen Leistung ist. Es wird also vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen zu dem Recht besitzt, dem der Schuldner dieser charakteristischen Leistung zur Zeit des Vertragsschlusses unterworfen ist. Danach ist bei fehlender Rechtswahl bei Kaufverträgen das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt bzw. an der Hauptniederlassung des Verkäufers maßgebend (Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Art. 28 EGBGB Nr. 4 a, bb).

Hier hat die Beklagte als Verkäuferin ihre Hauptniederlassung in Deutschland. Es ist somit gemäß Art. 28 EGBGB deutsches Verjährungsrecht anzuwenden, und zwar insbesondere was die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung angeht.

3.2 Hemmung der Verjährung

3.2.1 Verjährungsbeginn:

Die Verjährung der Ansprüche beginnt – wie vorstehend ausgeführt – gemäß Art. 3 VertragsG mit der Anzeige der Vertragswidrigkeit.

Für diese Mängelrüge ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es genügt somit, daß die Rüge mündlich vorgebracht wird.

Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß die Klägerin und auch die installierenden Mitarbeiter der Beklagten das Nichtfunktionieren der Anlage im Bereich der 4-seitigen Ummantelung bereits unmittelbar nach dem Aufstellen vor Ort in Italien festgestellt haben und daß das Nichtfunktionieren von der Klägerin angesprochen worden ist. Damit ist von einer ordnungsgemäß angezeigten Rüge unmittelbar nach dem Aufstellen der Anlage in den Hallen der Klägerin auszugehen.

Die Maschine wurde unstreitig in Italien ausgeliefert am 29.12.1991. Bei den widersprüchlichen Angaben der Beklagten über die Aufstelldaten ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß sie sodann aufgestellt war am 26./27.02.1992. Somit begann mit diesem Datum auch die Verjährungsfrist von 6 Monaten gemäß § 477 BGB zu laufen.

3.2.2 Zeitraum der Hemmung der Verjährung:

Die Verjährung ist gemäß § 639 Abs. 2, 1. Halbsatz BGB so lange gehemmt, wie sich der Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung des Mangels unterzieht.

Dabei beginnt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einigung über die Prüfung des Mangels oder die durchzuführende Nachbesserung (BGH NJW 1997, 727/728) und dauert bis zu deren, vom Unternehmer erklärter Beendigung oder aber bis zur Beendigung des Einverständnisses der Parteien über die Durchführung der Nachbesserung (§ 639 Abs. 2 BGB).

Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen der Hotels „Ambassador“ und „Principe“ in Pesaro (Anl. K 33 a bis e) waren Mitarbeiter der Beklagten zu regelmäßig wiederkehrenden, mehrtägigen Aufenthalten am Sitz der Klägerin in der Zeit vom 03.03. bis 05.11.1992. Unstreitig sind auch während dieser Zeiträume Nachbesserungsversuche durch die Beklagte vorgenommen worden, so daß die Verjährung entsprechend § 639 Abs. 2 BGB während der Dauer dieser Nachbesserungsversuche gehemmt war.

Der weiter unstreitig stattgefundene Besuch von Mitarbeitern der Beklagten bei der Klägerin ab 16.11.1992 kann in den Hemmungszeitraum nicht mehr eingerechnet werden, da die Klägerin durch die Weigerung, die Mitarbeiter der Beklagten an die Maschinenanlage zum Zwecke der Nachbesserung heranzulassen, deutlich gezeigt hat, daß sie mit weiteren Nachbesserungsversuchen nicht mehr einverstanden war, sondern sich für die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens entschlossen hatte und dies der Beklagten auch mit Schreiben vom 18.11.1992 (Anl. K 10) angezeigt hatte.

Da der Beginn der Hemmung mit dem Zeitpunkt der vollendeten Aufstellung gleichzusetzen ist, begann somit die eigentliche Verjährung erst mit der Beendigung der Hemmung durch Aufhebung des Einverständnisses zur Nachbesserung und somit nach dem 16.11.1992, als die Mitarbeiter der Beklagten nicht mehr zur Nachbesserung zugelassen wurden, somit am 17.11.1992.

3.3 Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man, wenn in den permanenten Versuchen der Beklagten, die Anlage für die Funktion der 4-seitigen Ummantelung tauglich zu machen, nicht nur Maßnahmen gesehen werden, ... „sich der Beseitigung des Mangels zu unterziehen“ (§ 639 Abs. 2 BGB) mit der Folge der Hemmung der Verjährung, sondern Arbeiten, durch die der Verkäufer „.... den (Gewährleistungs-) Anspruch in anderer Weise anerkennt“ (§ 208 BGB), nunmehr mit der Folge, daß die Verjährung seit Beginn der Arbeiten unterbrochen wäre (vgl. BGH NJW 1988, 254) und ebenfalls erst ab dem 17.11.1992 zu laufen begänne.

3.4 Unterbrechung der Verjährung durch das Beweissicherungsverfahren:

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beginn des Beweissicherungsverfahrens und damit der Unterbrechung der Verjährung gemäß § 477 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die Einreichung des Antrages auf Anordnung eines Beweissicherungsverfahrens vom 20.11.1992 (Anl. K 30) oder auf die Einlassung der Beklagten auf das Beweissicherungsverfahren mit Schreiben vom 16.02.1993 (Anl. K 11) festzulegen ist. Selbst am 16.02.1993 war nämlich die seit 17.11.1992 laufende 6-monatige Verjährungsfrist nicht verstrichen.

Gemäß § 477 Abs. 2 Satz 2 BGB dauert die Unterbrechung bis zur Beendigung des selbständigen Beweissicherungsverfahrens fort.

Dabei kann die Beklagte nicht einwenden, daß die Verjährung nur durch ein nach den Regeln der deutschen Zivilprozeßordnung erhobenes, selbständiges Beweisverfahren unterbrochen wird. Durch ihr unterschriftlich auf dem Beweissicherungsantrag dokumentiertes Einlassen und Einverständnis mit dem selbständigen Beweissicherungsverfahren nach italienischem Recht muß sie sich auch zurechnen lassen, daß dieses Verfahren die Rechtsfolge der Verjährungsunterbrechung nach deutschem Recht auslöst. Zum anderen enthält aber die Bestimmung des § 477 Abs. 2 Satz 1 BGB, in der auf das selbständige Beweisverfahren nach der (deutschen) Zivilprozeßordnung abgestellt wird, keine Ausschließlichkeitsregelung, sondern die gleiche Wirkung ist entsprechenden Regelungen der weiteren, dem Einheitlichen UN-Kaufrecht unterliegenden europäischen Mitgliedsstaaten zuzuerkennen.

Art. 24 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom 27.09.1968 sieht ausdrücklich vor, daß einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, beim jeweiligen Inlandsgericht auch dann beantragt werden können, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaates zuständig ist.

Wie sich aus der vorgelegten Antragsschrift (Anl. K 11) an das Landgericht Pesaro ergibt, handelt es sich auch bei dem Beweissicherungsverfahren nach italienischem Recht um ein gesetzlich geregeltes, förmliches Beweissicherungsinstitut, welches somit die Voraussetzungen der Verjährungsunterbrechungen nach deutschem Recht erfüllt.

Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Bartolini ist unstreitig erstattet worden am 20.05.1993. Spätestens mit Zustellung des Gutachtens, die mangels näheren Vortrags der Parteien auf spätestens 30.05.1993 angenommen werden kann, war das Beweissicherungsverfahren abgeschlossen und begann gemäß § 477 Abs. 2 Satz 3 iVm § 211 Abs. 2 BGB die 6-monatige Verjährungsfrist ab dem 31.05.1993 erneut zu laufen.

3.5 Vertraglicher Verzicht auf die Einrede der Verjährung

Trotz Ablaufs der sodann zum 30.11.1993 endenden neuen Verjährungsfrist ist die Verjährung der Ansprüche der Klägerin jedoch durch Klagerhebung mit Schriftsatz vom 26.12.1993 – Eingang beim Landgericht Heilbronn 30.12.1993 – gemäß § 209 Abs. 1 BGB erneut und fortdauernd unterbrochen worden, da sich die Beklagte den unter dem Datum des 11.11.1993 (Anl. K 26) durch den Haftpflichtversicherer der Beklagten abgegebenen Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.1993, soweit die Verjährung noch nicht eingetreten war, zurechnen lassen muß.

Die Beklagte war mit Anwaltsschreiben der Klägerin vom 05.11.1993 (Anl. K 24) aufgefordert worden, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, andernfalls Klage erhoben werde. Sie hat daraufhin mit Telefax vom 05.11.1993 (Anl. K 25) geantwortet „möchten wir Ihnen mitteilen, daß wir die Beantwortung Ihres Schreibens und damit den gesamten Vorgang an unsere Industrie-Haftpflichtversicherungs HDIH .... gegeben haben“.

Die Versicherung hat mit Schreiben vom 11.11.1993 (Anl. K 26) erklärt, daß eine Aussage zur Deckung und Haftung noch nicht möglich sei, aber entsprechend dem Brief vom 05.11.1993 auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde, sofern diese nicht schon eingetreten sei.

Der Geschäftsführer der Beklagten ist sodann auf der Durchschrift des Schreibens vom 11.11.1993 (Anl. B 10) von der Versicherung aufgefordert worden, eine entsprechende Erklärung auch im Namen der Beklagten abzugeben und ist des weiteren mit Schreiben der Versicherung vom 16.11.1993 (Anl. B 9) unterrichtet worden, daß kein Versicherungsschutz bestehe, da in dem Versicherungsvertrag Ansprüche wegen Nichterfüllung ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen seien, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Mangelfolgeschäden handele.

Mit Anwaltsschreiben vom 17.11.1993 (Anl. K 32) an die Versicherung hat sodann die Klägerin nochmals auf die fehlende Erklärung der Beklagten hingewiesen sowie, daß das Versicherungsunternehmen deshalb als Vertreter des Versicherungsnehmers behandelt werde, und das Versicherungsunternehmen gebeten, gleichwohl der Ordnung halber auf die Abgabe einer entsprechenden Erklärung hinzuwirken.

Korrespondierend dazu wurde der Beklagten ebenfalls ein Anwaltsschreiben vom 17.11.1993 (Anl. B 11) zugesandt, in dem ebenfalls ausgeführt wurde, daß eine Verzichtserklärung der Beklagten noch nicht vorliege und des weiteren ausgeführt wurde: „Wir gehen daher davon aus, daß die von Ihrem Haftpflichtversicherer abgegebene Erklärung von Ihnen genehmigt wurde.“

Aufgrund dieser Sachlage, daß nämlich die Beklagte mit Schreiben vom 09.11.1993 mitgeteilt hat, den „gesamten Vorgang“ an den Haftpflichtverband abgegeben zu haben, und daß sie der Äußerung der Klägerin „Wir gehen davon aus, daß die von Ihrem Haftpflichtversicherer abgegebene Erklärung von Ihnen genehmigt wurde“, nicht widersprochen hat, kann die Beklagte weder darauf abheben, daß sie selbst keine Verzichtserklärung abgegeben oder die der Versicherungsgesellschaft nicht genehmigt habe, noch, daß die Erklärung der Versicherung deshalb für sie keine Wirkung entfalten könne, weil die Regulierungsvollmacht nicht weiter reiche als die Regulierungspflicht.

Zum einen ist dieser allgemeine Grundsatz in höchstrichterlicher Entscheidung (BGH NJW 1987, 924, 925) dahin eingeschränkt worden, daß er (nur) zur Anwendung komme, „solange.... kein zwingender Grund dafür besteht, daß der Versicherer den Versicherten bei fehlender Leistungspflicht vertritt....“ und kann in dem Schreiben der Beklagten vom 03.11.1992, in dem sie mitteilte, daß sie den gesamten Vorgang abgebe, und aus der sodann ersichtlichen Verweigerung der Beklagten, sich mit den weiteren Schreiben der Klägerin zu befassen, durchaus ein solch zwingender Grund gesehen werden.

Zum anderen aber ist die Kammer der Auffassung, daß gerade aufgrund der mitgeteilten, völligen Abgabe des Vorgangs durch die Beklagte an den Versicherer und der ihr gegenüber schriftlich erklärten Auffassung der Klägerin, daß sie von einer Genehmigung der Verjährungs-Verzichtserklärung der Versicherungsgesellschaft durch die Beklagte ausgehe, die letztere eine aus dem gegenseitigen Treueverhältnis des Vertrages der Parteien sich ergebende Pflicht getroffen hat, der Klägerin rechtzeitig, d.h. unverzüglich, und deutlich zu erklären, wenn sie die Verzichtserklärung der Versicherung nicht gegen sich gelten lassen wollte.

Des weiteren aber ist, nachdem die Beklagte der Genehmigungsunterstellung der Klägerin nicht widersprochen hat, sogar davon auszugehen, daß sie durch ihr Schweigen zu erkennen gegeben hat, daß sie diese Auffassung der Klägerin teilte. Davon kann sie nun nicht mehr abrücken, sondern sie muß sich an ihrer stillschweigenden Billigung festhalten lassen.

4.1 Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß die Beklagte für einen Einbezug ihrer in deutscher Sprache abgefaßten AGBs gegenüber ihr als italienischem Geschäftspartner eine Kenntnisverschaffungspflicht treffe und bezieht sich zur Stützung ihrer Meinung auf die Ausführungen im Aufsatz von Piltz „Neue Entwicklungen im UN-Kaufrecht“ (NJW 1996, 2768, 2770).

Dem kann nicht gefolgt werden. Soweit ersichtlich, vertritt Piltz eine isolierte Auffassung. Es ist vielmehr der Argumentation von Schlechtriem zu folgen (v. Cammerer/Schlechtriem, Art. 14, Rn. 14), daß die erforderlichen Regeln für den Einbezug standardisierter Geschäftsbedingungen in einen Vertrag, weil das CISG besondere Voraussetzungen für eine solche Einbeziehung nicht aufstellt, aus Art. 8 CISG zu entwickeln sind. Er argumentiert unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 3, daß ein Hinweis auf Geschäftsbedingungen so deutlich sein müsse, daß eine vernünftige Person „in den Schuhen des Empfängers“ ihn verstehe und darüber hinaus der Adressat in der Lage sei müsse, ihren Inhalt kennenzulernen, da eine „vernünftige Person“ in der Art „des Empfängers“ den Erklärungsinhalt „unter den gleichen Umständen aufgefaßt“ haben muß (Art. 8 Abs. 2 CISG), also jedenfalls eine Kenntnis- und damit Verständnismöglichkeit gehabt haben muß, wobei auch die Sprache, in der auf die AGB verwiesen werde und in der sie abgefaßt seien, Bedeutung gewinnen könne.

Dem trägt die der Kammer zugängliche Rechtsprechung Rechnung. Sie hat entscheidend auf die von den jeweiligen Parteien gewählte Vertragssprache abgestellt, wobei jeweils festgestellt wurde, daß der Vertrag einer bestimmten Sprache unterlegen habe.

So ist höchstrichterlich entschieden (BGH Z 87, 112), daß der ausländische Vertragspartner grundsätzlich den gesamten deutschsprachigen Vertragsinhalt einschließlich der zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen muß, wenn die Vertragspartner die deutsche Sprache als Verhandlungs- und Vertragssprache gewählt haben. Das Verständnis deutschsprachiger Geschäftsbedingungen könne zwar für Ausländer mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Habe aber der ausländische Partner die deutsche Sprache als Verhandlungs- und Vertragssprache akzeptiert, dann sei ihm zuzumuten, sich vor Abschluß des Vertrages selbst die erforderliche Übersetzung zu beschaffen, andernfalls er den nicht zur Kenntnis genommenen Text der Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen muß.

Auch OLG Hamm, NJW 1983, 523 ff. hat den Einbezug in deutscher Sprache abgefaßter AGBs bejaht, weil im entschiedenen Fall die Verhandlungssprache ausweislich des Schriftwechsels der Bestellformulare und Rechnungen Deutsch gewesen war.

Gleichermaßen hat auch das OLG Stuttgart (IPRax 1988, 293 ff.), wenn auch in umgekehrter Weise, Hinweise auf AGB in deutscher Sprache nicht für ausreichend erachtet, weil die Verhandlungssprache Englisch gewesen war.

Auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Amtsgerichtes Kehl (NJW RR 1996, 565) hat einen Einbezug der in deutscher Sprache abgefassten AGB deshalb abgelehnt, weil die Vertragssprache der Parteien nicht Deutsch (sondern Italienisch) gewesen war.

4.2 Eine Feststellung, daß für die Vertragsbeziehung der Parteien die deutsche Sprache gelten sollte, kann nicht getroffen werden Die Kammer ist vielmehr der Auffassung, daß das Vertragsverhältnis der Parteien der italienischen Sprache unterliegt. Allenfalls kann noch in Betracht gezogen werden, ob die Parteien wechselseitig sowohl in deutscher als auch italienischer Sprache paktiert haben. Beide Annahmen aber führen zu dem Ergebnis, daß von der Beklagten verwendete Schadensersatz-Ausschlußklauseln nicht zum Tragen kommen, sei es, weil sie der Inhaltskontrolle nicht standhalten, sei es, weil sie nicht in italienischer Übersetzung beigefügt waren.

Auszugehen ist von dem letztlich zustande gekommenen Vertrag der Beklagten mit der gemäß Absprache der Parteien als Leasingunternehmen die Maschinenanlage ordernden Firma Spei Leasing S.p.A. (Orderschreiben vom 13.12.1990/gegengezeichnet durch die Beklagte mit Begleitschreiben vom 01.02.1991/Anl. K 4). Dieser ist in italienischer Sprache abgefaßt. Er verweist in seinen Bedingungen auf die zwischen den Parteien vorab getroffenen Regelungen.

Daß die italienische Sprache als Vertragssprache der Geschäftsbeziehung der Parteien zugrunde liegen sollte, ergibt sich auch aus der Betrachtung des nachfolgenden Ablaufes.

So hat die Klägerin mit der Beklagten ausschließlich durch Schreiben an die Firma HOMAG Italia in italienischer Sprache korrespondiert und hat auch die Beklagte alle wesentlichen, für die Klägerin bestimmten Schriftstücke zunächst an die Firma HOMAG geschickt, damit diese sie in die italienische Sprache übersetzt und an die Klägerin weiterleitet, bzw. hat die Firma HOMAG den Inhalt der Schriftstücke unter Übersetzung in das Italienische in eigene Schreiben umgesetzt und sodann der Klägerin zugeleitet.

Die durch die Verweisung im Vertrag mit der Firma Spei Leasing für das Vertragsverhältnis geltenden Regelungen ergeben sich ausschließlich aus dem von den Parteien am 23.05.1990 unterzeichneten Schriftstück (Anl. B 22). Es ist als der eigentliche Vertrag der Parteien anzusehen.

Zwar handelt es sich dabei um ein Formular der Schwestergesellschaft der Beklagten, der Firma HOMAG Italia, die in die Vertragsanbahnung zwischengeschaltet war und auch bei der Nachbesserungsabwicklung schon aus Gründen der Sprachverständigung Zwischenschaltfunktion hatte.

Dieses Schriftstück ist aber sowohl von der Firma HOMAG Italia als Vermittlerin als auch von beiden Parteien unterzeichnet. Es entfaltet damit die Wirkung eines endgültig, vorbehaltlos unter den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages. Nicht ist in ihm etwa nur eine Bestellung zu sehen. Es ist ein rechtsverbindlich abgeschlossener Kaufvertrag, der für den Fall der Nichterfüllung jeder der Parteien das Recht gegeben hätte, auf Erfüllung der Kaufabsprache zu bestehen und sie auch ggf. gerichtlich durchzusetzen.

Die Beklagte kann nicht darauf abheben, daß es sich lediglich um eine Bestellung gehandelt habe. Es handelt sich trotz des im Text verwendeten Wortes „aquista“ nicht um eine Bestellung, sondern um einen beide Parteien endgültig und definitiv bindenden und verpflichtenden Kaufvertrag.

Dies ergibt sich sowohl aus der drucktechnisch stark hervorgehobenen Überschrift „contratto di vendita“ (Kaufvertrag) als auch aus der Unterschriftsleistung beider Parteien. Sie zeigen den gegenseitigen Bindungswillen. Hätte nur eine Bestellung der Klägerin getätigt werden sollen, hätte es der Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten nicht bedurft. Er hat so vielmehr mit seiner Unterschrift die Annahme der Bestellung im Sinne des contratto di vendita erklärt, womit der Vertrag der Parteien geschlossen war.

Daran ändert nichts, daß dieser Vertrag durch die Auftragsbestätigung der Beklagten vom 20.06.1990 (Anl. K 3) Ergänzungen und weitere Ausgestaltungen erfahren hat. Diese haben nur Einzelheiten des Kaufgeschäftes, insbesondere technische Einzelheiten des Kaufgegenstandes, aber auch der Zahlungsmodalitäten geregelt, ohne daß aber durch diese Ausgestaltungen der Bestand des bereits geschlossenen, beiderseitigen Verpflichtungsgeschäftes im Sinne des Kaufvertrages berührt werden konnte.

Auch durch das Orderschreiben der Firma Spei Leasing S.p.A. vom 13.12.1990 und dessen Gegenzeichnung durch die Beklagte mit der darin enthaltenen Abänderung der Zahlungsabsprache (nur mehr 4 Raten anstelle von 6) ist der Grundkonsens des Vertrages nicht betroffen worden. Dies ergibt sich entscheidend schon daraus, daß der Eintritt der Leasinggesellschaft und die Zahlung der Maschinenanlage durch diese bereits im Vertrag vom 23.05.1990 vorgesehen war, wie sich aus dem dort enthaltenen letzten handschriftlichen Satz ergibt: „a meno società di leasing di vostra scelta“ – („durch eine Leasinggesellschaft Ihrer Wahl“).

4.3 Soweit die Beklagte sich auf den Haftungsausschluß in Ziffer 3 der rückseitig auf dem contratto di vendita enthaltenen Allgemeinen Vertragsbedingungen der Firma HOMAG Italia beruft, hält dieser einer Inhaltskontrolle nicht stand und ist nichtig.

Die Klausel beschränkt die Haftung auf den Austausch oder die Reparatur der fehlerhaften Teile …, „escluso qualsiasi risarcimento di danni“ („ausgeschlossen jeglicher Schadenersatz“).

Dieser vollständige Ausschluß benachteiligt den Käufer völlig unangemessen und steht im Gegensatz zu den gesetzlichen Vorgaben, weshalb eine solche Klausel nach § 9 AGBG zwingend als nichtig anzusehen ist.

Da im vereinheitlichten europäischen Recht bislang keine Regelungen zur Inhaltskontrolle gegeben sind, hat diese im kaufmännischen Verkehr nach § 9 AGBG zu erfolgen. Dabei kommt als zur Beurteilung heranstehendes dispositives Recht im Sinne von § 9 Abs. 2 AGBG nur das einheitliche UN-Kaufrecht und dort die verschuldensunabhängige Haftungsvorschrift des Art. 74 Satz 2 in Betracht, woraus sich ergibt, daß ein völliger Ausschluß von Schadensersatzansprüchen als unangemessen im Sinne des § 9 AGBG angesehen werden muß.

Die Beklagte muß das Freizeichnungsverbot auch gegen sich gelten lassen. Es gilt nämlich gemäß den §§ 24 Satz 2, 9 AGBG auch im kaufmännischen Verkehr (OLG München BB 93, 1753; Köln BB 93, 2044, Hamm NJW-RR 96, 969).

4.4 Auf die auf der Auftragsbestätigung der Beklagten rückseitig aufgedruckten eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann sich die Beklagte ebenfalls nicht berufen. Diese genügen zwar der Inhaltskontrolle, da sie Schadensersatzansprüche nur insoweit ausschließen, als sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

Diese Ausschlußklausel kommt aber deshalb nicht zum Tragen, weil sie – wenn sie überhaupt in die Vertragsbeziehung der Parteien einbezogen wäre – nicht für die Klägerin in die italienische Sprache übersetzt worden war.

Dies aber war erforderlich, da die Vertragssprache – wie oben ausgeführt – nicht Deutsch sondern Italienisch war.

Die Klägerin konnte damit die Gewährleistungsausschlußklausel nicht kennenlernen, was Schlechtriem (o.a.) zu dem Schluß veranlaßte: „Was man vernünftigerweise nicht kennen kann, kann man auch nicht verstehen und auslegen“.

5. Anwendbarkeit des § 326 Abs. 1 BGB

Letztlich kommt auch der Einwand der fehlenden Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung des § 326 Abs. 1 BGB nicht zum Tragen.

Eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist im Einheitlichen UN-Kaufrecht nicht vorgesehen. Die Forderung der Erfüllung dieser Voraussetzung kann deshalb auch nicht über das allgemeine deutsche Zivilrecht in das Vertragsverhältnis der Parteien eingeführt werden. Die Frage des Verhältnisses der Bestimmungen des Einheitlichen UN-Kaufrechts zum nationalen Recht richtet sich nämlich ausschließlich nach Art. 4 und 7 CISG. Danach hängt die Zulässigkeit eines konkurrierenden -Rechtsbehelfes des Käufers oder wie hier des zusätzlichen Erfordernisses für einen Rechtsbehelf, der auf nationales Recht gestützt ist, u.a. von der Voraussetzung ab, daß sie nicht in den eigenen Regelungsbedarf des Einheits-Kaufrechts fallen darf. Liegt er aber im Regelungsbedarf des Einheits-Kaufrechts, ist der Rechtsbehelf wegen des Vorrangs des Einheits-Kaufrechtes ausgeschlossen (v. Cammerer/Schlechtriem, 2. Aufl., Art. 45, Rn. 48/50).

Für den Bereich der Leistungsstörungen aber hat das Einheitliche UN-Kaufrecht mit den Art. 45 ff. CISG in sich abgeschlossene Regelungen aufgestellt, die damit die Anwendbarkeit des § 326 BGB ausschließen.

6. Schadensbegrenzung durch Einheitliches UN-Kaufrecht

Art. 74 Satz 2 CISG beschränkt entgegen dem nationalen deutschen Recht, das eine solche Beschränkung nicht kennt, den Schadensersatzanspruch auf den „voraussehbaren Schaden“. Danach besteht der durch die Vertragsverletzung entstandene und zu ersetzende Schaden in dem durch die Vertragsverletzung entstandenen Verlust einschließlich des entgangenen Gewinns. Der Schadensersatz darf jedoch den Verlust nicht übersteigen, den die vertragsbrüchige Partei bei Vertragsabschluß als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen mußte, hätte voraussehen müssen.

Ob vorliegend zumindest Teile der geltend gemachten Schadensersatzbeträge dem Grunde oder aber der Höhe nach dieser Beschränkung zum Opfer fallen können, läßt sich erst im Rahmen der Beweiserhebung über die behaupteten Verluste klären und sind deshalb der späteren End-Entscheidung vorbehalten.





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