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Zusammenfassung der Entscheidung CLOUT Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung von UNCITRAL
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 75 (iVm Art. 64 Abs. 1 lit. b, Art. 63) Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (BGBl II 1989, S. 588f., geändert mit der Berichtigung der Veröffentlichung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 12.12.1990 [BGBl. II 1990, S. 1699] – im folgenden CISG -) zu.
Das CISG ist auf den vorliegenden Rechtsstreit anzuwenden. Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG ist das Übereinkommen bei Kaufverträgen über Waren anzuwenden, wenn die Parteien ihren Sitz in Vertragsstaaten haben. Sowohl Deutschland (Sitz der Beklagten), als auch Dänemark (Sitz jedenfalls der Verkaufsniederlassung der Klägerin – vgl. Art. 28 Abs. 2 S. 2 EGBGB -) sind Vertragsstaaten des Übereinkommens (Palandt/Heldrich BGB, 58. Aufl., Art. 28 EGBGB, Rn. 7). Damit ist das Abkommen anzuwenden und geht den Vorschriften des BGB vor.
Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz i.H.d. Differenz zu dem von ihr vorgenommenen Deckungsverkauf (16.800,- dkr) scheidet aus, weil die Beklagte wirksam die Aufhebung des Vertrages erklärt hat (Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG).
1) Mit Schreiben vom 26.1.1997 (Bl. 18) hat die Beklagte der Klägerin ein Angebot gemacht (Art. 14 Abs. 1 CISG). Als Lieferzeit ist angegeben, „Lieferung bis 15.3.1997“. Die Klägerin hat mit der Bestätigung vom 29.1.1997 (Bl. 36; mit Anschreiben – Bl. 4 -) das Angebot angenommen (Art. 18 Abs. 1 S. 1 CISG), jedoch hinsichtlich der Lieferzeit eine andere Angabe gemacht (April, Liefertermin bleibt vorbehalten). Zwar gilt eine Annahme unter Änderungen grundsätzlich als Ablehnung, verbunden mit einem Gegenangebot (Art. 19 Abs. 1 CISG), da die Abweichung die Bedingungen des Angebots aber nicht wesentlich ändert, insbesondere der Gegenstand des Kaufvertrages dadurch nicht betroffen wird, hätte die Beklagte widersprechen müssen (Art. 19 Abs. 2 S. 1 CISG). Dies ist unstreitig nicht geschehen. Die Änderung ist damit Vertragsinhalt geworden. Die Änderung ihrerseits benennt aber kein konkretes Lieferdatum und ein solches kann im Hinblick auf den Hinweis, daß ein Liefertermin vorbehalten bleibt, auch nicht bestimmt werden (Art. 33 lit. a CISG). Die Lieferung hat damit in angemessener Frist nach Vertragsabschluß zu erfolgen (Art. 33 lit. c CISG). Der Vertragsschluß erfolgte mit der Annahme des Angebots am 29.1.1997. Die Angabe im Angebotsschreiben der Beklagten (15.3.1997), ist zwar nicht Vertragsinhalt geworden, sie ist jedoch bei der Bestimmung, was eine angemessene Frist iSv Art. 33 lit. c CISG ist, zu berücksichtigen. Da es der Beklagten erkennbar auf eine Lieferung in diesem Zeitraum (29.1.1997 – 15.3.1997) ankam, hätte die Klägerin bis zu diesem Termin liefern müssen, um von einer Leistung innerhalb einer angemessenen Frist ausgehen zu können. Ob Lieferzeitüberschreitungen von 2 – 4 Wochen im internationalen Fahrzeughandel nicht ungewöhnlich sind (Bl. 154), kann dahinstehen. Für die Bemessung einer angemessenen Frist ist vorrangig auf die Parteierklärungen im Zusammenhang mit dem konkreten Vertragsverhältnis abzustellen. Eine Lieferung zum 15.5.1997 oder zum 3.6.1997 wäre nicht mehr in einer angemessenen Frist erfolgt.
2) Die Rechte des Käufers (= Beklagte) ergeben sich dann aus den Art. 45f. CISG. Der Käufer kann die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn im Falle der Nichtlieferung der Verkäufer die Ware nicht innerhalb der vom Käufer gesetzten Frist liefert (Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG). In Art. 47 Abs. 1 CISG ist zwar nur davon die Rede, daß der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen kann. Die Fristsetzung ist aber Voraussetzung für die Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs (Staudinger/Magnus BGB, 13. Bearbeitung – 1994 – Art. 47 CISG, Rn. 2). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß die Beklagte durch den Zeugen R. mündlich der Klägerin mit Datum vom 16.3.1997 und 21.3.1997 eine Frist zur Lieferung bis (letztlich) zum 24.3.1997 gesetzt hat. Dies hat der Zeuge glaubhaft bekundet. Mangels weiterer konkreter Anhaltspunkte spricht nicht gegen seine Glaubwürdigkeit, daß er dem Geschäftsführer der Beklagten verwandtschaftlich verbunden ist und als Mitarbeiter auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Prozesses haben kann. Der Zeuge hat eindeutig bestätigt, daß er an den genannten Terminen mit dem Geschäftsführer der Klägerin telephoniert und die Lieferung angemahnt hat. Auch zu dem Umstand, daß es sich bei dem 16.3.1997 um einen Sonntag handelte, hat er nachvollziehbar dargelegt, wie er den Geschäftsführer der Klägerin telephonisch erreicht hat. Ob die Frist bis zum 24.3.1997 zu kurz bemessen war, kann dahinstehen, weil dann nur eine angemessene Frist in Gang gesetzt worden wäre (Staudinger aaO, Rn. 20). Eine angemessene Frist wäre jedenfalls bei Absendung des Schreibens vom 11.4.1997 (Bl. 23) abgelaufen gewesen.
Daß das Schreiben vom 11.4.1997 von der Beklagten abgesandt wurde, steht ebenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Zwar konnte der Zeuge R. zum konkreten Inhalt des Schreibens und zur Frage der Absendung am 11.4.1997 keine Angaben machen. Die Zeugin K. hat aber glaubhaft bekundet, daß das Schreiben an die Klägerin am gleichen Tag abgesandt wurde. Sie hat insbesondere nachvollziehbar bekundet, warum sie sich auch nach zwei Jahren an den Vorgang erinnern kann. Sie hat weiter dargelegt, daß sich anhand des Postausgangsbuches feststellen läßt, daß das Schreiben an dem genannten Datum auch abgesandt wurde. Gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin K. sprechen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Auch insoweit reicht der Umstand, daß sie Mitarbeiterin der Beklagten ist, nicht aus, um konkrete Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit zu begründen. Mit dem Schreiben vom 11.4.1997 hat die Beklagte die Aufhebung des Vertrages erklärt (Art. 49 Abs. 1 CISG). Ob die Klägerin dieses Schreiben erhalten hat, ist unerheblich. Anders als im Rahmen von § 130 BGB hat der Käufer lediglich die Absendung, nicht aber den Zugang zu beweisen (Art. 27 CISG). Der Absender kann sich darauf berufen, daß er seine Erklärung mit ihrem ursprünglichen Inhalt ordnungsgemäß und rechtzeitig abgesandt hat, auch wenn sie den Adressaten verspätet, entstellt oder überhaupt nicht erreicht hat (Staudinger aaO, Art. 27 CISG, Rn. 20). Da die Beklagte wirksam die Aufhebung des Vertrages erklärt hat, scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus. Zum Schadensersatz berechtigt (iSv Art. 74f. CISG) ist nur die durch die Vertragsverletzung betroffene Vertragspartei (v. Caemmerer/Schlechtriem CISG, 2. Aufl., Art. 74, Rn. 26). Dies ist jedenfalls nicht die Klägerin, nachdem sich die Beklagte wirksam vom Vertrag gelöst hat.
Die Berufung war somit insgesamt zurückzuweisen.