Der Kläger und der Beklagte sind Viehhändler. Der Kläger ist im Handelsregister eingetragener Kaufmann in Hille bei Minden in Westfalen; der Beklagte hat seinen Geschäftssitz in Porto Recanati/Italien.
Im Oktober und November 1992 suchte der Kläger mit dem Beklagten mehrere Schweinemastbetriebe auf, erwarb dort Schweine und verkaufte sie sogleich weiter an den Beklagten, der sie nach Italien exportierte. Zu diesen Geschäften liess sich der Beklagte, der die deutsche Sprache nicht beherrscht, durch seinen Neffen... als Übersetzer begleiten. Der Beklagte suchte in den Mastställen die zum Ankauf ausgewählten Schweine aus, handelte mit dem Kläger den Kaufpreis aus, liess die Tiere verladen und abtransportieren und zahlte anfangs bar, später auch per Schecks, die stets eingelöst wurden.
Nach der Behauptung des Klägers erschien der Beklagte am 09.11.1992 neben seinem Dolmetscher mit zwei weiteren Italienern, von denen er einen als den Viehhändler... vorgestellt habe mit dem Bemerken, dass er mit dem geschäftlich zusammenarbeite. Nachdem der Beklagte in Perenbung zwei Partien lebender Schweine für 45.796,– DM und 44.915,– DM gekauft habe, habe er im Mastbetrieb in Zilly 5 Partien gekauft, zu vereinbarten Preisen in Höhe von 44.358,40 DM, 48.580,80 DM, 47.745,60 DM, 47.003,20 DM und 41.713,60 DM. Er habe die Schweine verladen und abtransportieren lassen und bei der nachfolgenden Geschäftsabwicklung erst erklärt, daß diesmal sein Begleiter bezahlen werde. Der habe dann auch gegen den anfänglichen Widerstand des Klägers 48.700.00 DM in bar gezahlt und vier Schecks über insgesamt 180.683,– DM ausgestellt, die der Kläger jedoch nur angenommen habe, nachdem der Beklagte auf italienisch – durch den Dolmetscher... – ins Deutsche übersetzt – erklärt sowie durch heftige Gesten geäussert habe, dass er weiterhin als Käufer für die Bezahlung einstehen werde.
Die Schecks des Herrn... seien nicht eingelöst worden. Der Kläger sei vielmehr mit Protest- und sonstigen Kosten in Höhe von insgesamt 698,99 DM belastet worden.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestätigt, desöfteren Schweine vom Kläger gekauft zu haben, auch am 09.11.1992 zwei Partien, die er bezahlt habe. Am selben Tage – so behauptet der Beklagte – habe Herr...mit dem Kläger wegen des Ankaufs von 5 Partien verhandelt. An diesen Verhandlungen und den Vertragsabschlüssen sei er, der Beklagte, aber nicht beteiligt gewesen und habe dazu auch keine Erklärungen über Zahlungsmodalitäten abgegeben.
Wegen des Vorbringen den Parteien im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt den Schriftsätze und der dazu eingereichten Schriftstücke Bezug genommen.
Es ist Beweis erhoben worden mit dem aus den Niederschrift vom 14.06.1996 ersichtlichen Ergebnis.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten der Anspruch auf Bezahlung der als Kaufpreis vereinbarten Betrage in Höhe von insgesamt 180.701,60 DM zu; denn er hat bewiesen, daß die behaupteten Vertragsabschlüsse mit dem Beklagten zustandegekommen sind.
Die am Geschäft des Klägers direkt nicht beteiligten, unabhängigen Zeuginnen... und... haben die Darstellung des Klägers bestätigt. Der Beklagte hat die von ihm ausgewählten Partien lebender Schweine gekauft, auf Lastkraftwagen verladen und abtransportieren lassen, ehe er erklärt hat, dass der andere italienische Viehhändler bezahlen werde (Zeugin...) „und zwar aus innerbetrieblichen Gründen“ (Zeugin...). Der Kläger war damit zunächst durchaus nicht einverstanden. Weil aber der Beklagte gestikulierte, mehrfach „Ich!“ sagte, mit dem Finger auf sich zeigte und durch den Dolmetscher Palmira versicherte, er sei der Käufer und stehe dafür ein „und da er ausserdem sehr bestimmt, fast ärgerlich darauf bestand, daß der andere die Kaufpreise bezahlen dürfe“ (Zeugin.) liess der Kläger sich widerstrebend darauf ein, daß der Viehhändler... Schecks ausschrieb und dem Kläger gab.
Der Beklagte, der seine widersprechende Behauptung, sein Begleiter... habe wegen des Ankaufs von 5 Partien lebenden Schweine mit dem Kläger verhandelt, im Detail nicht dargelegt hat, hat auch nicht erklärt, wie es denn wohl dazu gekommen sei, dass sämtliche Rechnungen und die Ausfuhrerk1ärungen auf seinen Namen und seine Anschrift ausgestellt worden sind. Er hat es ferner versäumt die gegenbeweislich benannten Zeugen... und... zur Vernehmung vor dem Prozessgericht zu stellen. Er hat sogar versäumt den von ihm erforderten Auslagenvorschuss einzuzahlen, damit diese Zeugen wenigstens im Wege der Rechtshilfe durch das italienische Gericht an ihrem Wohnsitz hätten vernommen werden können. Nachdem ihm zur Einzahlung des vergleichsweise niedrigen Vorschusses reichlich Zeit gegeben worden ist, hat er die dazu gesetzten Fristen und Nachfristen nicht beachtet. Deshalb unterbleibt ein Rechtshilfeersuchen gemäss § 379 der Zivilprozessordnung.
Weil den glaubhaften, bestimmten Bekundungen den vernommenen Zeugen nichts entgegensteht, was die Zuverlässigkeit und Richtigkeit ihrer Bekundungen in Frage stellen könnte, ist der Beklagte wegen den Verpflichtungen aus den bewiesenen Vertragsabschlüssen gemäss Art. 62 des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf zur Zahlung des restlichen Kaufpreises, den der Kläger lediglich in Höhe der Summen aus den nicht eingelösten Schecks mit 180.683,– DM (statt rechnerisch richtig in Höhe von 180.706,60 DM geltend macht, sowie gemäss Art. 61 des UN-Kaufrechts zur Erstattung der durch die Nichteinlösung der Schecks verursachten Kosten zu verurteilen. Der Anspruch auf Verzinsung der Kaufpreisschuld ist nach Art. 78 des UN-Kaufrechts gerechtfertigt. Die Höhe des Zinssatzes beträgt gemäss § 352 des Handelsgesetzbuches 5 %.