Die Klägerin unterhält in H. eine selbständige Zweigniederlassung, die den Vertrieb ihrer Schlachtprodukte – Rind- und Lammfleisch – betreibt.
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft französischen Rechts, die mit Fleischwaren handelt.
Im März 1998 kaufte die Beklagte bei der Klägerin Fleischprodukte und Innereien zum Gesamtvolumen von 34.296,22 DM. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Rechnungen vom 09.03., 10.03. und 16.03.1998 (Blatt 4 bis 7 der Akte) Bezug genommen. Ferner kaufte die Beklagte gemäß Rechnung vom 30.03.1998 (Blatt 95 der Akte) bei der Klägerin Fleischprodukte zum Betrag von 5.580,85 DM.
Die Kaufpreisforderungen, die von der Klägerin jeweils erst nach den Lieferungen fällig gestellt wurden, wurden durch die Beklagte – auch nach wiederholten Mahnungen im April und Mai 1998 – in Höhe eines Betrages von 37.923,22 DM zunächst nicht erfüllt. Die Klägerin hat daraufhin am 09.07.1998 über diesen Betrag Klage eingereicht.
Ende Juli 1979, in dem Zeitraum zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage, übersandte die Beklagte der Klägerin einen Scheck über einen Betrag von 34.296,22 DM, der eingelöst wurde. Die Klägerin hat daraufhin die Klage in Höhe dieses Betrages zurückgenommen und begehrt nunmehr unter dem Gesichtspunkt des Verzuges Erstattung der durch die Klagerücknahme bedingten Mehrkosten, die mit 3.260,- DM beziffert werden. Weiter begehrt die Klägerin Zahlung des noch offenen Kaufpreises in Höhe von 3.627,- DM aus der Rechnung vom 30.03.1998. Sie behauptet hierzu, sie habe die dieser Rechnung zugrundeliegende Lieferung am 27.07.1998 dem Frachtführer mangelfrei übergeben, was auch in dem Frachtbrief am selben Tage (Blatt 97 der Akte) – unstreitig – dokumentiert worden sei.
Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass die Beklagte wegen Verzuges die mit der Klage verlangten Zinsen auf die einzelnen Kaufpreisforderungen zu leisten habe.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 3.627,- DM nebst 12 % Zinsen seit dem 20.04.1998 sowie 12 %
auf einen Betrag in Höhe von 2.193,26 DM seit dem 30.03.1998,
auf einen Betrag in Höhe von 7.639,20 DM seit dem 30.03.1998,
auf einen Betrag in Höhe von 4.117,04 DM seit dem 31.03.1998,
auf einen Betrag in Höhe von 6.952,08 DM seit dem 31.03.1998,
auf einen Betrag in Höhe von 7.982,92 DM seit dem 06.04.1998
und auf einen Betrag in Höhe von 5.411,72 DM seit dem 06.04.1998 zu zahlen.
Weiter beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilten, an sie einen Betrag in Höhe von 3.260,- DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Die Beklagte, die mit der Klagerwiderung die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Flensburg gerügt hat, ist der Auffassung, sie sei mit ihrer Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung nicht in Verzug geraten. Sie behauptet hierzu, der Klägerin über den Betrag von 34.296,22 DM bereits am 24.03.1998 und – nachdem dieser aus unerklärlichen Gründen zurückgegangen sei – am 06.04.1998 einen weiteren Scheck übersandt zu haben. Nachdem sich herausgestellt habe, dass die Klägerin auch den zuletzt übersandten Scheck aus nicht bekannten Gründen nicht eingelöst, sondern stattdessen die Zahlung ihrer Kaufpreisforderung angemahnt habe, habe sie sich gegenüber der Klägerin – was unstreitig ist – mit Telefax-Schreiben vom 24.06.1998 zur Ausstellung und Übersendung eines neuen Schecks über die streitige Summe bereit erklärt. Bedingung hierfür sei allerdings eine Erklärung der Klägerin gewesen, wonach sie den im April 1998 ausgestellten Scheck nicht mehr einlösen werde, falls er noch auftauche. Kurz nach Abgabe der Bestätigung habe die Klägerin Klage erhoben, ohne den Eingang der angekündigten Scheckübersendung abzuwarten. Nach Sperrung des am 08.04.1997 ausgestellten Schecks sei der Klägerin schließlich Ende Juli 1997 ein neuer Scheck übersandt worden, der dann – unstreitig – eingelöst worden sei.
Weiter ist die Beklagte der Auffassung, in Höhe des Betrages von 3.627,- DM zur Minderung der Kaufpreisforderung der Klägerin aus der Rechnung vom 30.03.1998 berechtigt zu sein. Die Ware sei bei ihr am 26.03.1998 mangelhaft angeliefert worden, was bei der Abnahme jedoch noch nicht erkennbar gewesen sei. Die am selben Tage weitergelieferte Ware sei von ihrem Abnehmer schließlich mit Schreiben vom 09.04.1998 (Blatt 59 der Akte) als mangelhaft zurückgewiesen worden. Da die Ware ab Übergabe an den Frachtführer stets sachgerecht und ausreichend gekühlt gelagert worden sei, müsse sie schon vorher nicht ordnungsgemäß behandelt worden sein und sich demgemäß bei Gefahrübergang in einem mangelhaften Zustand befunden haben. Die verdorbene Ware sei schließlich insgesamt vernichtet worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Abgesehen davon, dass die Beklagte rügelos mündlich verhandelt hat (§ 39 ZPO), ist das Landgericht Flensburg schon gemäß Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) zuständig. Denn die Beklagten hatte ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag gemäß Art. 57 Abs. 1 a des für das Vertragsverhältnis der Parteien maßgeblichen Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) an dem Sitz der Klägerin zu erfüllen. Soweit die Beklagte sich darauf berufen hat, die Zahlung habe gemäß Art. 57 Abs. 1 b CISG an dem Ort der Übergabe der Ware geleistet werden müssen, ist dies nicht zutreffend. Denn die Ware ist von der Klägerin unstreitig vorgeleistet worden, so dass die Zahlung nicht Zug um Zug gegen Übergabe der Ware oder der Dokumente zu leisten war.
Die Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin kann gemäß Art. 53 CISG Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 3.627,- DM verlangen. Die Forderung ist gemäß Art. 58 CISG fällig.
Der Kaufpreisanspruch ist nicht gemäß Art. 50 CISG aufgrund der von der Beklagten geltend gemachten Minderung herabzusetzen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ware zum maßgeblichen Zeitpunkt der Lieferung mangelhaft war.
Hier ist mangels anderweitiger vertraglicher Bestimmung gemäß Art. 31 a CISG von einem Versendungskauf auszugehen, da der Kaufvertrag eine Beförderung der Ware erforderte. Die Klägerin erfüllte ihre Lieferverpflichtung durch die Übergabe der Ware an die Firma A. aus Pattburg als Frachtführer zur Beförderung an die Beklagte. Nach Art. 66, 36 CISG hat die Klägerin für eine Verschlechterung oder den Untergang der Ware nach Übergang der Gefahr nicht einzustehen, es sei denn, dass dies auf ihr zurechenbaren Umständen beruht.
Hier ist offen, ob die Ware beim Gefahrübergang sich in einem einwandfreien Zustand befand oder infolge eines der Klägerin zurechenbaren Umstandes nach diesem Zeitpunkt mangelhaft wurde. Den Nachteil aus dieser Ungewissheit hat die Beklagte zu tragen. Denn nachdem sie die Ware rügelos angenommen hatte, trägt sie die Beweislast dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang nicht vertragsgemäß war (vgl. von Caemmerer/Schlechtriem, Rn. 49 zu Art. 35 CISG). So ist insbesondere nicht ausschließbar, dass die Ware während des Transports oder nach Lieferung durch die Beklagten an ihren Abnehmer, also nach dem 27.03.1998, infolge unsachgemäßer Behandlung unbrauchbar wurde. Letztere Möglichkeit ist vor allem deshalb nicht ausschließbar, da die Lieferung durch den Abnehmer der Beklagten erst am 09.04.1998 beanstandet wurde, obwohl die Ware ihm bereits am 27.03.1998 angeliefert worden war. Dass die Ware insbesondere in diesem Zeitraum sachgemäß behandelt wurde, ist von der Beklagten – worauf das Gericht in der Verhandlung vom 10.03.1999 hingewiesen hat – nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt worden. Soweit die Beklagte sich zum Beweis für die ordnungsgemäße Behandlung der Ware für die Zeit der Beförderung und für die Zeit nach Lieferung an den Abnehmer jeweils auf das Zeugnis der Zeugen NN beruft, ist dies ein unzureichender und damit unerheblicher Beweisantritt. Zumindest hätte die Beklagte, um dem Gericht Veranlassung zu geben, dem Beweisantritt weiter nachzugehen, näher vortragen müssen, warum sie die Zeugen NN noch nicht mit Namen und Anschrift hat bekannt geben können (vgl. Zöller/Greger, Rn. 4 zu § 356 ZPO).
Dahinstehen kann, ob das Minderungsrecht der Beklagten nicht schon gemäß Art. 39, 40 CISG untergegangen ist, weil sie den Mangel nicht zugleich nach Erhalt der Ware am 26.03.1998 feststellen und anzeigte, sondern dies erst mit Fax vom 10.04.1998 geschah.
Der Zinsanspruch folgt aus Art. 78 CISG in Verbindung mit § 352 HGB. Gemäß Art. 78 CISG steht der Klägerin ein Zinsanspruch wegen verspäteter Kaufpreiszahlung zu, ohne dass es eines Verzuges bedarf. Die Fälligkeit der Kaufpreisansprüche der Klägerin war nach Art. 58 CISG zu den in den Rechnungen genannten Zeitpunkten eingetreten, nachdem der Beklagte zuvor die Ware übergeben worden war. Die Zinshöhe bemisst sich, da das CISG insoweit keine Regelung enthält, nach nationalem Recht, hier nach § 352 HGB (vgl. von Caemmerer/Schlechtriem, Rn. 27 und 32 zu Art. 78 CISG).
Der Klagantrag zu 1. ist nach alledem bezüglich des Zinsanspruchs in Höhe von 5 % begründet. Einen höheren Zinsschaden hat die Klägerin hingegen nicht bewiesen.
Hinsichtlich des Klagantrages zu 2. ist die Klage ebenfalls begründet.
Art. 74 CISG gewährt bei Vertragsverletzungen Schadensersatz, so auch im Falle eines Zahlungsverzuges (vgl. Art. 78 CISG; ferner von Caemmerer/Schlechtriem, Rn. 16 zu Art. 74 CISG). Wann Zahlungsverzug vorliegt, ist im CISG allerdings nicht geregelt, so dass dies nach dem über Art. 28 EGBGB anzuwendenden deutschen Recht zu prüfen ist.
Die Beklagte war mit ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Rechnungen vom 09., 10. und 16.03.1998 über 34.296,22 DM spätestens seit Erhalt des anwaltlichen Mahnschreibens vom 25.05.1998 in Verzug geraten. Dies gilt selbst für den Fall, dass sie am 08.04.1998 über den vorgenannten Betrag der Klägerin einen Scheck übersandt hatte. Zwar wäre durch diese Leistungshandlung ein zuvor möglicherweise gemäß § 284 I BGB bereits eingetretener Verzug geheilt worden. Die Verzugswirkungen traten jedoch, nachdem die Klägerin die Beklagte mit weiteren Schreiben vom 14.04., 20.04. und 27.04.1998 (Blatt 120 f. der Akte) erfolglos gemahnt hatte, spätestens nach Erhalt der anwaltlichen Mahnung vom 25.05.1998 erneut ein. Für die Beklagte war nunmehr ersichtlich, dass der über den Betrag von 34.296,22 DM ausgestellte Scheck – anders als der mit Schreiben vom 08.04.1998 zugleich übersandte Scheck über 19.746,42 DM, der am 30.04.1998 eingelöst worden war – der Klägerin offenbar nicht vorlag und damit die Erfüllung der klägerischen Kaufpreisforderung nicht bewirkt werden konnte.
Die am 09.07.1998 eingereichte Klage stellte eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung dar. Die Klägerin konnte erwarten, dass die sich jedenfalls seit Ende Mai 1998 im Verzug befindliche Beklagte nach Erhalt der am 01.07.1998 übersandten Bestätigung, der vermisste Scheck werde von ihr nicht eingelöst werden, unverzüglich einen Ersatzscheck ausstellen und übersenden würde, was tatsächlich jedoch erst Ende Juli 1998 geschah. Die Klägerin hat unter diesen Umständen die in Rede stehenden Mehrkosten für die gerichtliche Geltendmachung des Betrages von 34.296,22 DM nicht wegen voreiliger Klageerhebung in ihr selbst zurechenbarer Weise veranlasst. Vielmehr hat die Beklagte die mit 3.260,- DM geltend gemachten Mehrkosten im Wege des Verzugsschadensersatzes zu erstatten.