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Zusammenfassung der Entscheidung Die Beklagte, eine Bank mit Sitz in Luxemburg, warb in Deutschland für Geldanlagen in Luxemburg. Die deutschen Kläger fuhren nach Luxemburg und eröffneten dort ein Konto/Depot, das von der Beklagten verwaltet werden sollte. Später unterschrieben sie in der Filiale einer deutschen Korrespondenzbank in Lübeck (DE) eine Kopie des Vertrags. Die Kläger beabsichtigen, die Beklagte vor dem Landgericht Lübeck (DE) in Anspruch zu nehmen. Sie haben hierfür Prozesskostenhilfe beantragt.
Das Oberlandesgericht Schleswig (DE) bestätigt die Entscheidung des Landgerichts, welches den Klägern die begehrte Prozesskostenhilfe versagte. Der von ihnen beabsichtigten Rechtsverfolgung fehle die hinreichende Erfolgsaussicht, da die deutschen Gerichte international unzuständig seien. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung i.S.v. Art. 17 EuGVÜ sei nicht getroffen worden. Die Beklagte habe ihren Sitz in Luxemburg, so dass Art. I Abs. 2 des Protokolls zum EuGVÜ vom 27. 9. 1968 anwendbar sei. Nach dieser Vorschrift sei eine Gerichtsstandsvereinbarung für eine in Luxemburg ansässige Person nur dann wirksam, wenn diese sie ausdrücklich und gesondert angenommen habe. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht erfüllt. Ferner begründe auch Art. 13 EuGVÜ nicht die deutsche internationale Zuständigkeit. Die Voraussetzungen des hier in Betracht kommenden Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ lägen nicht vor. Insbesondere habe nicht die dem Vertragsabschluss vorausgegangene Werbung die Kläger auf die Beklagte aufmerksam gemacht. Außerdem seien die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen nicht im Wohnsitzstaat der Kläger, sondern in Luxemburg vorgenommen worden. Schließlich eröffne auch Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ nicht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, weil die Filiale der deutschen Korrespondenzbank nicht als Niederlassung der Beklagten angesehen werden könne.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg. Zu Recht hat ihnen das Landgericht die begehrte Prozeßkostenhilfe versagt. Denn der von ihnen beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht. Die beabsichtigte Klage ist nicht zulässig. Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage des anzuwendenden Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivi- und Handelssachen (EuGVÜ) seine internationale Zuständigkeit verneint.
Eine Zuständigkeitsvereinbarung (Gerichtsstandsvereinbarung) im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ ist nicht getroffen worden. Denn unabhängig von der Frage, ob die sogen. „Rahmenvereinbarung“ aus dem Frühjahr 1992, auf die sich die Kläger dafür berufen haben, überhaupt eine solche Gerichtsstandsvereinbarung beinhaltet, reicht sie dafür schon deshalb nicht aus, weil die Beklagte ihren Sitz in Luxemburg hat. Deshalb gilt für Klagen gegen sie Art. 1 Abs. 2 des Protokolls zum EuGVÜ vom 27. September 1968, erforderte also eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung mit ihr deren ausdrückliche und besondere Annahme. Eine speziell und ausschließlich dem Gerichtsstand gewidmete und von der Beklagten gesondert unterzeichnete Vereinbarung (vgl. dazu Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 5. Aufl. , Art. 17 Rn. 61) liegt aber nach dem Vorbringen der Kläger nicht vor.
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck für Verbrauchersachen nach Art. 13 – 15 EuGVÜ ist ebenfalls nicht gegeben. Denn die Voraussetzungen des in Betracht kommenden Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ liegen nicht vor. Dabei kann die Frage, ob die Kläger überhaupt als Verbraucher im Sinne des Art. 13 EuGVÜ aufgetreten sind – und nicht als berufsmäßige oder gewerbliche Anlageberater und Vermögensverwalter – ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob ein Vertrag über die kommissionsweise Durchführung von Devisentermingeschäften eine Dienstleistung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ zum Gegenstand hat (vgl. zu dieser bislang nicht geklärten Frage Zöller/Geimer, ZPO, 20. Aufl., Anh I, Art. 13-15 Rn. 1 mit weiteren Nachweisen). Denn der Vortrag der Kläger liefert bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß dem Vertragsschluß eine Werbung der Beklagten in Deutschland – auf ein ausdrückliches Angebot berufen sich die Kläger nicht – vorausgegangen ist, wie es von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) EuGVÜ verlangt wird.
Die mit der Klageschrift in Ablichtung eingereichte Annonce der deutschen … Bank (Blatt 14 der Akten) reicht dafür schon deshalb nicht, weil es sich nicht um eine Werbung der Beklagten handelt. Bei der zweiten von den Klägern vorgelegten Anzeige (Blatt 120 der Akten) handelt es sich zwar um eine Werbung der Beklagten, jedoch behaupten die Kläger nicht, durch eben diese Anzeige auf die Beklagte aufmerksam geworden zu sein. Zudem wird darin zwar allgemein für Geldanlagen in Luxemburg geworben, es werden „Investmentfonds“ und „alle anderen privaten Geldanlagemöglichkeiten“ genannt, Devisentermingeschäfte, wie sie die Kläger letztlich abgeschlossen haben, werden jedoch nicht erwähnt. Die erforderliche Ursächlichkeit der „Werbung für den Vertragsschluß (vgl. BGH, WM 1991, 360, 361; a.A. Kropholler aaO, Art. 13 Rn. 15) ist aber von den Klägern darzulegen. Auch diese – umstrittene – Frage kann aber letztlich auf sich beruhen.
Denn zu Recht hat das Landgericht auch die weitere, aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) EuGVÜ abzuleitende Voraussetzung – Vornahme der zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen im Wohnsitzstaat des Verbrauchers – verneint. Die Kontoeröffnung durch den Kläger zu 2) ist unstreitig in Luxemburg erfolgt, wobei der Kläger zu 2) nach dem Inhalt der vorgelegten Kontoeröffnungserklärung vom 3. Juni 1991 zugleich auch für die darin bereits namentlich genannte Klägerin zu 2) gehandelt hat. Daß dies entgegen der Behauptung der Beklagten vollmachtlos erfolgt wäre, macht die Klägerin zu 1) substantiiert nicht geltend. Eigenständige Bedeutung für den Vertragsschluß kommt der später in Lübeck „beglaubigten“ Unterschriftsleistung der Klägerin zu 1) deshalb nicht zu. Selbst wenn man darin noch eine für den Vertragsschluß erforderliche Willenserklärung ihrerseits sähe, käme es für deren Abgabe und Wirksamwerden auf den Zugang bei der Beklagten in Luxemburg an, wobei die Lübecker Filiale der deutschen … Bank lediglich als Botin fungiert hätte.
Ebenso zutreffend hat das Landgericht seine Zuständigkeit aus Art. 5 EuGVÜ verneint. Die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ (Gerichtsstand der Niederlassung) sind nicht dargetan. Es ist nicht ersichtlich, wie es sich angesichts der rechtlichen Selbständigkeit der Beklagten bei der Filiale der deutschen … Bank in Lübeck um deren Zweigniederlassung handeln kann. Daran ändert sich auch durch den Vortrag der Kläger nichts, sie seien im Laufe der Vertragsabwicklung häufig durch den Mitarbeiter … aufgesucht worden. Er tat dies unstreitig für die Beklagte und war dort und nicht in Lübeck beschäftigt. Für eine entsprechende Anwendung des Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ, wie es den Klägern in der Beschwerde vorschwebt, sieht der Senat keinen Raum.