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Zusammenfassung der Entscheidung Die Antragstellerin beantragte beim Landgericht Köln (DE) den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Antragsgegnerin, deren Sitz in Großbritannien liegt, der Gebrauch bestimmter Fotos auf deren Internetseite untersagt werden sollte. Sie beanstandete, dass auf der von der Antragsgegnerin unter der für Großbritannien stehenden Top-Level-Domain "uk" betriebenen Internetseite bestimmte Fotos zu Werbezwecken verwandt wurden. An diesen Fotos stehe ihr das Urheberrecht zu, welches von der Antragsgegnerin verletzt würde. Das Landgericht Köln lehnte den Antrag ab. Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde zum OLG Köln (DE) ein.
Das OLG Köln (DE) weist die Beschwerde zurück. Die deutschen Gerichte seien für die beantragte einstweilige Verfügung international unzuständig. Da der Sitz der Antragsgegnerin im Vereinigten Königreich liege, käme allenfalls der deliktische Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVO in Betracht. Voraussetzung hierfür sei, dass das schädigende Ereignis - die Urheberrechtsverletzung - in Deutschland eingetreten sei oder dort einzutreten drohe. Bei einer Rechtsverletzung im Internet liege der Erfolgsort im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVO in Deutschland, falls sich die Seite nach der Bestimmung ihres Inhabers hier auswirken solle. Bei der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Fotos im Internet zur Bewerbung von Ware komme es darauf an, an welchem Ort sich das Warenangebot auswirken solle. Nach der Ausgestaltung der Internetseite der Antragsgegnerin sei nicht davon auszugehen, dass mit dieser auf deutsche Abnehmer gezielt werde. Die mit einer englischen Top-Level-Domain versehene Seite könne in Englisch und noch in mehreren weiteren Sprachen aufgerufen werden, aber gerade nicht in Deutsch. Dass eine weltweite Belieferung und die Möglichkeit der Zahlung u.a. in Euro angeboten werde, reiche für sich genommen zum Beleg der Zielrichtung gerade auf Abnehmer in Deutschland nicht aus.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht seine internationale Zuständigkeit verneint.
Für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit im Verhältnis zu Großbritannien ist die EuGVVO maßgeblich. Nach Art. 5 Nr. 3 iVm Art. 60 EuGVVO sind für Verfahren, in denen deliktische Ansprüche geltendgemacht werden, neben den Wohnsitzgerichten die Gerichte des Landes international zuständig, in denen das schädigende Ereignis bereits eingetreten ist oder einzutreten droht. Hieraus kann die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht hergeleitet werden. Die Antragstellerin macht einen urheberrechtlichen und damit deliktischen Unterlassungsanspruch geltend. Die Antragsgegnerin hat ihren Wohnsitz im Sinne des Art. 60 EuGVVO nicht in Deutschland. Das Landgericht Köln könnte danach nur zuständig sein, wenn der beanstandete Urheberrechtsverstoß, auf den die Antragstellerin sich stützt, als schädigendes Ereignis im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO in Deutschland eingetreten, hier also der Erfolgsort der Handlung wäre. Das ist indes nicht der Fall.
Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass die Internetseite, auf der sich die Fotos befinden sollen, global und damit auch in Deutschland abgerufen werden kann. Dies genügt indes für die Annahme einer Begehung des angenommenen Urheberrechtsverstoßes (auch) in Deutschland als Erfolgsort der Handlung nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei Wettbewerbsverletzungen im Internet der Erfolgsort dann im Inland belegen, wenn sich der Internet-Auftritt bestimmungsgemäß hier auswirken soll (BGH WRP 06, 736, 738 Rn. 22 – „Arzneimittelwerbung im Internet“; GRUR 05, 431 f – „Hotel Maritime“). Dies muss für Urheberrechtsverletzungen, die – wie es die Antragstellerin für die verfahrensgegenständlichen Fotografien in Anspruch nimmt – aus einer unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19 a UrhG bestehen, zumindest dann ebenfalls gelten, wenn die Fotos, wie im vorliegenden Verfahren, zu gewerblichen Zwecken, nämlich der Bewerbung von Ware, in das Internet gestellt werden (weitergehend Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., vor § 120 Rn. 42).
Es ist aber nicht die Bestimmung des Internetauftritts der Antragsgegnerin, sich auch in Deutschland auszuwirken. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrem Angebot im Internet, in dessen Rahmen sie das beanstandete Foto verwendet, nicht an Abnehmer in Deutschland. Allein der Umstand, dass eine weltweite Belieferung von Kunden angeboten und die Bezahlung der Produkte außer in englischen Pfund auch in US$ und EUR ermöglicht wird, belegt dies nicht. Die Internetseite ist mit der Top-Level Domain „uk“, die für United Kingdom (Großbritannien) steht, ausgestattet und wird daher von hier aus nur ausnahmsweise angewählt werden. Zudem ist die Seite in englischer Sprache gehalten und steht auch nicht wahlweise in deutscher Sprache zu Verfügung. Demgegenüber können Nutzer – wovon sich der Senat selbst ein Bild gemacht hat – durch Anklicken der Fahnensymbole auf der Startseite eine Übersetzung des Textteiles der Seite in insgesamt sechs Sprachen erreichen (arabisch, französisch, polnisch, russisch, spanisch und ukrainisch), zu denen die deutsche Sprache gerade nicht gehört. Unter diesen Umständen kann allein aus der Globalität des Angebotes und der Währungsangabe „EUR“ eine Zielrichtung des Angebotes auch auf Deutschland nicht hergeleitet werden, zumal der EUR nicht nur in Deutschland, sondern auch in den bei der Sprachwahl in dem Internetauftritt ausdrücklich aufgeführten Ländern Frankreich und Spanien gesetzliche Währung ist.